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Feststellung eines § 10 d-Verlustes, Frist

Feststellung eines § 10 d-Verlustes, Frist: 1. Der Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10 d EStG bestimmt sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO. - 2. § 10 d Abs. 4 Satz 6 EStG gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht, wenn die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits abgelaufen war; § 181 Abs. 5 AO hemmt nicht den Ablauf der Feststellungsfrist. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 5.10.2009, IV C 4 - S 2225/07/0004, BStBl 2009 I S. 1189 = SIS 09 30 10) - Urt.; BFH 10.7.2008, IX R 90/07; SIS 08 42 97

Kapitel:
Verschiedenes > Verjährung, Verwirkung
Fundstellen
  1. BFH 10.07.2008, IX R 90/07
    BStBl 2009 II S. 816
    LEXinform 0588683

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.9.2009
    U.S. in DStR 50/2008 S. 2412
    B.H. in BFH/PR 2/2009 S. 70
    J.M. in AktStR 1/2009 S. 79
    erl in StuB 1/2009 S. 40
    R.E. in HFR 3/2009 S. 225
    KAM in Stbg 3/2009 S. M 14
Normen
[EStG] § 10 d Abs. 3, § 10 d Abs. 4 Satz 6, § 52 Abs. 25 Satz 5
[AO 1977] § 181 Abs. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 14.09.2007, SIS 08 06 69, Verlustfeststellung, Feststellungsfrist, Beginn, Anwendungsvorschrift
  • vor: Hessisches FG, 14.09.2007, SIS 08 06 69, Verlustfeststellung, Feststellungsfrist, Beginn, Anwendungsvorschrift
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 23.2.2021, SIS 21 05 15, Feststellungsverjährung, Ablaufhemmung durch Abgabe der Feststellungserklärung, Änderungsantrag nach Schä...
  • BFH 23.9.2020, SIS 21 01 14, Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung: 1. O...
  • OFD Frankfurt 8.5.2018, SIS 18 08 22, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • OFD Frankfurt 6.4.2018, SIS 18 07 02, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • OFD Frankfurt 24.1.2018, SIS 18 02 81, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 11.1...
  • OFD Frankfurt 5.7.2017, SIS 17 14 58, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • OFD Frankfurt 4.4.2017, SIS 17 08 25, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • OFD Frankfurt 10.3.2017, SIS 17 06 41, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • FG Baden-Württemberg 17.1.2017, SIS 17 09 24, Inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid, zulässige Rückwirku...
  • FinMin Nordrhein-Westfalen 24.10.2016, SIS 16 25 37, Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist: Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat...
  • OFD Frankfurt 22.8.2016, SIS 16 19 51, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die in der Rundverfügung der OFD Frankf...
  • OFD Frankfurt 3.12.2015, SIS 16 09 05, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • BFH 14.4.2015, SIS 15 15 20, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs: 1. Ein verbleibender Verlustabzug ist gemäß § 10 d Abs. 4 S...
  • FG Hamburg 5.2.2015, SIS 15 09 90, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG: Das Finanzamt h...
  • Thüringer FG 17.12.2014, SIS 15 17 99, Kein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der Fristenregelung des § 108 Abs. 3 BGB, ...
  • FG Baden-Württemberg 24.11.2014, SIS 15 04 26, Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 2 a Abs. 3 Satz 5 EStG nach Eintritt der Feststellungsverj...
  • OFD Frankfurt 21.11.2014, SIS 14 33 37, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügu...
  • FG München 20.6.2014, SIS 15 01 62, Dreijährige Anlaufhemmung für Verlustfeststellung, Abzugsbeschränkung für Erstausbildungskosten ist verfa...
  • FG Hamburg 13.5.2014, SIS 14 23 48, Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen, Einreichung der Steuererklärung: ...
  • FG Münster 2.4.2014, SIS 14 23 71, "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit: Zur Frage, ob im Streitfall eine durch das FA "übernommene" offenb...
  • OFD Frankfurt 18.2.2014, SIS 14 12 99, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Eine Verfügung der OFD Frankfurt a.M. ä...
  • BFH 20.12.2013, SIS 14 07 39, Verlustfeststellung, Gegenstand des Klageverfahrens: 1. Nach § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG in der bis zum Jah...
  • FG München 22.10.2013, SIS 14 05 79, Gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte gem. § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG, DBA: 1. Die ...
  • BFH 21.8.2013, SIS 14 07 18, Vorläufige Steuerfestsetzung, Umstrukturierungsmaßnahmen, Einkünfteerzielungsabsicht: Der Erwerb eines bi...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 23 19, Feststellungserklärung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung, Verlustkompensation beim sog. So...
  • FG Hamburg 18.2.2013, SIS 13 15 68, Verlustfeststellung gem. § 10 d EStG für 1999, 2001: § 10 d Abs. 4 Satz 6 und § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i....
  • BFH 29.6.2011, SIS 11 25 87, Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjah...
  • FinMin Nordrhein-Westfalen 15.6.2011, SIS 12 01 00, Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist: Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat...
  • BFH 25.5.2011, SIS 11 24 28, Zur nach § 10 d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO: Geht dem FA eine Festst...
  • Hessisches FG 29.3.2011, SIS 11 38 11, Durchführung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach Eint...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.2.2011, SIS 11 14 51, Keine nachträgliche Feststellung von Verlusten, die in bereits verjährten Veranlagungszeiträumen vollstän...
  • FG Düsseldorf 4.11.2010, SIS 11 35 57, Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist, Bedeutung für Folgebescheide i.S. des § 181 Abs. ...
  • FG München 20.7.2010, SIS 10 30 86, Auslegung des Begriffs "von Bedeutung" i.S. des § 181 Abs. 5 AO im Zusammenhang mit einer gesonderten Fes...
  • FG Köln 11.6.2010, SIS 10 27 91, Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar: 1. Ausbildungskosten unmittelbar vor Auf...
  • OFD Münster 20.5.2010, SIS 10 21 90, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 5.10.2009 (SIS 09 30 10 z...
  • BFH 11.5.2010, SIS 10 27 17, Änderung der Verlustfeststellung: Fehlt in einem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Bescheid z...
  • BFH 23.4.2010, SIS 10 21 31, Feststellungsverjährung eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10 d EStG, Bedeutung i.S.v. § 181 Abs....
  • FG Düsseldorf 3.3.2010, SIS 10 33 90, Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer: 1. Durch die Abgabe einer ge...
  • LfSt Bayern 3.2.2010, SIS 10 02 19, Private Veräußerungsgeschäfte, Verlustfeststellung: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 5.1.2009 (BStBl 2009 ...
  • BMF 5.10.2009, SIS 09 30 10, Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 4 EStG i.d.F. ...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.9.2009, SIS 10 14 58, Einkommensteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für Verlustfeststellung nach § 10 d Abs. 3 EStG 1990, ...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.4.2009, SIS 10 10 08, Erlass eines erstmaligen Verlustfeststellungsbescheids nach § 10 d EStG wegen geänderter Berücksichtigung...
  • BFH 11.2.2009, SIS 09 29 13, Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist: Ein verbleibender Verlustabzug ist auch dann fest...
  • Sächsisches FG 10.12.2008, SIS 09 27 30, Berücksichtigung von Verlustfeststellungen aus einem Vorjahr bei unterbliebener Änderung des Folgebeschei...
  • BFH 17.9.2008, SIS 09 06 00, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG, Feststellungsfrist: 1. Ein verbleibender ...
  • BFH 17.9.2008, SIS 09 06 01, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG, Feststellungsfrist: 1. Ein verbleibender ...
  • BFH 17.9.2008, SIS 08 45 57, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG, Feststellungsfrist: 1. Ein verbleibender ...
Fachaufsätze
  • LIT 01 70 33 R. Ettlich, DB 1-2/2009 S. 18: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer - Zugleich eine Besprec...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) entstanden in den Streitjahren 1996 und 1997 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten in Höhe von 91.331 DM und in Höhe von 82.289 DM. Am 10.11.2003 reichte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) seine Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Streitjahre ein. Das FA lehnte die Bearbeitung der Erklärungen jeweils mit Bescheid vom 8.1.2004 ab, weil diese erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) eingegangen seien.

 

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (vgl. SIS 08 06 69). Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) stehe einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entgegen, da diese Vorschrift die Anwendung des § 181 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ausschließe.

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 10d EStG und des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Bescheide vom 8.1.2004, soweit darin die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Streitjahre abgelehnt wird, sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1996 mit 91.331,83 DM und den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1997 mit 173.621,51 DM gesondert festzustellen.

 

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Die begehrten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs sind entgegen der Auffassung des FG nicht durch § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des JStG 2007 ausgeschlossen; die Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar.

 

1. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist auch dann gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn - wie im Streitfall - eine Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr durchgeführt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.2006 XI R 33/04, BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919 = SIS 06 19 99).

 

2. Im Streitfall sind die begehrten Feststellungen gemäß § 10d Abs. 3 EStG nicht wegen des Ablaufs der Feststellungsfristen unzulässig.

 

a) Für die gesonderte Feststellung des zum 31.12.1997 verbleibenden Verlustabzugs ist die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen.

 

aa) Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesonderte Feststellung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist beträgt bei der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Ihr Beginn bestimmt sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO.

 

Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Steuererklärung i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO). Für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht. Danach hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Unerheblich ist, dass die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG nicht in § 181 Abs. 2 Satz 2 AO erwähnt wird. § 181 Abs. 2 Satz 2 AO enthält - wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt - keine abschließende Konkretisierung der Erklärungspflicht, sondern führt zur Klarstellung die wichtigsten Anwendungsfälle auf (vgl. BTDrucks 10/1636, 46). Die sinngemäße Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hat zur Folge, dass die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG spätestens nach Ablauf des dritten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Schluss der Verlustabzug verbleibt.

 

bb) Danach begann die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des verleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1997 mit Ablauf des Kalenderjahres 2000; der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine Feststellungserklärung eingereicht. Ihr Ablauf ist gemäß § 171 Abs. 3a AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Klage gehemmt, da der Kläger innerhalb der - frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 endenden - Feststellungsfrist den Ablehnungsbescheid vom 8.1.2004 mit einem Einspruch angefochten hat.

 

b) Für die gesonderte Feststellung des zum 31.12.1996 verbleibenden Verlustabzugs endete die Feststellungsfrist zwar mit Ablauf des Jahres 2003 (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Einreichung der Feststellungserklärung für das Jahr 1996 hat keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO bewirkt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Feststellungserklärung ist kein Antrag i.S. dieser Vorschrift; die Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Feststellungserklärungen auf die Feststellungsfrist sind in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO abschließend geregelt (zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.6.1991 VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124 = SIS 92 02 48). Die Feststellung kann jedoch gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO erfolgen.

 

aa) Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. Das Gleiche gilt, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist; dies ergibt sich aus § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 12.6.2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681 = SIS 02 93 36, m.w.N.).

 

bb) Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 ist jedenfalls für diejenige zum 31.12.1997 von Bedeutung; der Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG ist Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 AO) für den Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG des Folgejahres (BFH-Beschluss vom 4.2.2000 XI B 119/98, BFH/NV 2000, 948 = SIS 00 57 18, m.w.N., sowie R 10d Abs. 8 Satz 4 EStR 2007). Auch ist die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des zum 31.12.1997 verbleibenden Verlustabzugs - wie ausgeführt - noch nicht abgelaufen.

 

c) Entgegen der Auffassung des FG kommt die einschränkende Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2007, wonach § 181 Abs. 5 AO nur anzuwenden ist, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat, im Streitfall nicht zum Zuge. Gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 gilt § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des JStG 2007 für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen; das JStG 2007 ist am 19.12.2006 in Kraft getreten (vgl. Art. 20 Abs. 1 JStG 2007).

 

aa) Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1997 ist § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des JStG 2007 schon deshalb nicht einschlägig, weil § 181 Abs. 5 Satz 1 AO mangels Ablaufs der Feststellungsfrist nicht anwendbar ist.

 

bb) Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 gilt § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des JStG 2007 nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 nicht, weil die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Jahressteuergesetzes 2007 bereits abgelaufen war. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt nach seinem Wortlaut - anders als die in § 171 AO getroffenen Regelungen - keine Ablaufhemmung der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist, sondern ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheides mit eingeschränktem Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156 = SIS 01 05 78; a.A. offenbar Bundesministerium der Finanzen vom 30.11.2007, BStBl I 2007, 825 = SIS 08 05 63, unter II.).

 

3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Sache nicht spruchreif. Das FG hat nur die Höhe der dem Kläger in den Streitjahren für seine Ausbildung zum Piloten entstandenen Aufwendungen festgestellt. Es fehlt aber an tatsächlichen Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es sich bei diesen Aufwendungen auch um Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) handelt, die bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers nach § 19 EStG in den Streitjahren zu berücksichtigen sind. Auch hat das FG nicht festgestellt, ob der Kläger in den Streitjahren Einnahmen oder andere Einkünfte erzielt hat. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

1. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist auch dann gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn eine Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde und auch nicht mehr durchgeführt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.2006 XI R 33/04 = SIS 06 19 99).

 

2. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesonderte Feststellung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist beträgt bei der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Ihr Beginn bestimmt sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO.

 

Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Steuererklärung i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO). Für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht. Danach hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Unerheblich ist, dass die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG nicht in § 181 Abs. 2 Satz 2 AO erwähnt wird. § 181 Abs. 2 Satz 2 AO enthält – wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt – keine abschließende Konkretisierung der Erklärungspflicht, sondern führt zur Klarstellung die wichtigsten Anwendungsfälle auf (vgl. BTDrucks 10/1636, 46). Die sinngemäße Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hat zur Folge, dass die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG spätestens nach Ablauf des dritten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Schluss der Verlustabzug verbleibt.

 

3. Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. Das Gleiche gilt, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist; dies ergibt sich aus § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198 S. 395, BStBl 2002 II S. 681 = SIS 02 93 36, m.w.N.).