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Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg, vGA als Zuwendung

Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg, vGA als Zuwendung: 1. Erhaltungsaufwendungen können Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). - 2. Eine solche Zuwendung kann auch in einer vGA zu Gunsten des Steuerpflichtigen liegen. - Urt.; BFH 28.9.2010, IX R 42/09; SIS 10 36 37

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 28.09.2010, IX R 42/09
    BStBl 2011 II S. 271
    DStR 2010 S. 2391
    LEXinform 0927567

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.2.2011
    jh in StuB 22/2010 S. 886
    -/- in NWB 47/2010 S. 3770
    B.H. in BFH/PR 2/2011 S. 43
    J.M. in AktStR 1/2011 S. 74
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2009, Verdeckte Gewinnausschüttung, Renovierungskosten, Erhaltungsaufwand
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 10 37, Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG: 1. Die Inansp...
  • FG München 27.10.2022, SIS 23 19 09, Mieterhöhung infolge behindertengerechter (Um-)Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung: 1. Mehraufwen...
  • Niedersächsisches FG 15.5.2013, SIS 13 33 63, Werbungskostenabzug für Zivilprozesskosten: 1. Zum Begriff der Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 ...
  • BFH 19.3.2013, SIS 13 14 89, Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung: 1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgeme...
  • Niedersächsisches FG 22.11.2012, SIS 13 33 55, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Zur Versagung des Werbungskostenabzugs für Aufwen...
  • BFH 6.11.2012, SIS 13 02 76, Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes: 1. Aufwendungen eines Fac...
  • Sächsisches FG 13.9.2012, SIS 13 03 53, Kein Steuerabzug für Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung im Zusammenhang mit einer anstehenden Eh...
  • BFH 21.8.2012, SIS 12 32 82, Kein Werbungskostenabzug wegen Schadenersatzzahlung: Leistet der spätere Vermieter wegen der Zwangsverste...
  • BFH 1.8.2012, SIS 12 25 23, Gescheiterte Grundstücksveräußerung und dadurch veranlasste Aufwendungen steuerlich grundsätzlich unbeach...
  • BFH 24.1.2012, SIS 12 15 58, Keine nachträglichen Werbungskosten bei Tankausbau im Zuge einer nicht steuerbaren Veräußerung: Wer im Zu...
  • BFH 25.11.2010, SIS 11 08 84, Zurechnung von Kinderbetreuungskosten: 1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werd...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss im Juni 1999 einen Mietvertrag über eine Altbauwohnung ab. Gegenstand der ab 1.7.1999 beginnenden mietvertraglichen Absprache war u.a., dass höchstens 50 v.H. der Wohnfläche gewerblich genutzt werden durften. Die Klägerin beabsichtigte, die Wohnung an die L-GmbH, deren (Mit-)Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war, zur (teil-)gewerblichen Nutzung weiterzuvermieten. In den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) ließ die L-GmbH in der Wohnung umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen. Die hierfür von Fremdfirmen in Rechnung gestellten Kosten wurden von der L-GmbH, die auch als Rechnungsempfängerin ausgewiesen war, alleine getragen und als betrieblicher Aufwand verbucht. In der Folgezeit mietete die L-GmbH jedoch anderweitige, für sie günstiger gelegene betriebliche Räumlichkeiten an, so dass für die Nutzung der Altbauwohnung kein betriebliches Bedürfnis mehr bestand. Daher wurde die Altbauwohnung nach vollständiger Renovierung durch Untermietvertrag vom Januar 2001 seitens der Klägerin und der L-GmbH an Dritte weitervermietet. Ab 2002 wurden aus der Untervermietung Einnahmenüberschüsse erzielt.

 

 

2

Im Zuge einer bei der L-GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat die Betriebsprüferin die Auffassung, die von der L-GmbH getragenen Renovierungskosten seien in Höhe von 50 v.H. des Gesamtaufwands als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Klägerin anzusehen. Das für die Veranlagung der L-GmbH zuständige Finanzamt erließ dementsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die L-GmbH, in denen die hälftigen Renovierungskosten als vGA berücksichtigt wurden; diese Bescheide sind bestandskräftig.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die vGA bei den nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheiden der Klägerin für die Streitjahre als Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. der Streitjahre. Demgegenüber lehnte es das FA ab, im Gegenzug bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe der hälftigen Renovierungsaufwendungen (für 1999: 27.895 DM; für 2000: 3.780 DM) zu berücksichtigen. Der gegen die Änderungsbescheide erhobene Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Renovierungskosten seien nicht bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin zu berücksichtigen, da diese die Aufwendungen nicht getragen habe.

 

 

5

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Berücksichtigung der hälftigen Renovierungsaufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Berücksichtigung von Werbungskosten nicht zwingend voraussetze, dass die Aufwendungen beim Steuerpflichtigen abfließen; vielmehr seien diese dem Steuerpflichtigen u.a. auch in den Fällen eines abgekürzten Vertragswegs zuzurechnen. Im Streitfall seien die von der L-GmbH getragenen Aufwendungen bei ihr, der Klägerin, anteilig als vGA zu berücksichtigen und daher einkommensteuerrechtlich so zu behandeln, als hätte sie, die Klägerin, diese selbst für Renovierungszwecke verwendet.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 17.6.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.3.2006 dahin zu ändern, dass bei der Veranlagung weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 27.895 DM für 1999 und ./. 3.780 DM für 2000 berücksichtigt werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Abziehbarkeit der Renovierungsaufwendungen zu Unrecht abgelehnt und damit § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG verletzt.

 

 

9

1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Fallen diese schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.5.2009 IX R 40/08, BFH/NV 2009, 1629 = SIS 09 29 42). Ein dahin gehender Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, durch den Erwerb eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2007 IX R 50/07, BFH/NV 2008, 1111 = SIS 08 24 56).

 

 

10

Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (BFH-Urteile vom 15.11.2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623 = SIS 06 03 85; vom 15.1.2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572 = SIS 08 12 32).

 

 

11

2. Die Sache ist spruchreif. Die im Streitfall der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitigen hälftigen Renovierungskosten stehen mit der von der Klägerin verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Die Aufwendungen bilden damit Werbungskosten der Klägerin, auch wenn die L-GmbH - im Interesse der Klägerin - mit den Handwerkern Verträge abschloss und die auf sie lautenden Rechnungen bezahlte.

 

 

12

Nach den vom FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen und nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH bindenden Feststellungen hatte die Klägerin bereits bei Anmietung der Altbauwohnung die Absicht, durch deren (Unter-)Vermietung an die L-GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Diese Absicht hat die Klägerin auch dann aufrechterhalten, als absehbar war, dass die L-GmbH in andere Räumlichkeiten einziehen wird. Soweit die L-GmbH die in den Streitjahren angefallenen Renovierungsaufwendungen alleine in Auftrag gegeben hat, obwohl sie im Rahmen einer zulässigen teilgewerblichen Nutzung nur anteilig über die Altbauwohnung hätte verfügen können, hat sie dies im Interesse der Klägerin getan. Soweit die L-GmbH die ihr hierfür in Rechnung gestellten Kosten auch alleine bezahlt hat, ohne sie (anteilig) von der Klägerin zurückzufordern, hat sie diese der Klägerin zugewendet. Darin hat das für die Besteuerung der L-GmbH zuständige Finanzamt auch zutreffend eine vGA gesehen.

 

 

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung schon dann als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 12.5.2009 IX R 40/08 = SIS 09 29 42, BFH/NV 2009 S. 1629). Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, sobald – wie im Streitfall – nach den objektiven Umständen der Entschluss, durch den Erwerb eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben wurde (BFH-Urteil vom 19.12.2007 IX R 50/07 = SIS 08 24 56, BFH/NV 2008 S. 1111).