Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Nachforderungszinsen, unterschiedlicher Zinslauf bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses; Bilanzänderung

Nachforderungszinsen, unterschiedlicher Zinslauf bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses; Bilanzänderung: 1. Eine Steuerfestsetzung kann nur dann auf einem rückwirkenden Ereignis beruhen, wenn das rückwirkende Ereignis tatsächlich zu einer abweichenden Steuerfestsetzung geführt hat. - 2. Aktiviert ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in einer geänderten Bilanz nachträglich Forderungen und führt er die dadurch ausgelöste Gewinnerhöhung entsprechend seiner Satzung den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu, löst dies keine unterschiedlichen Zinsläufe aus. - Urt.; BFH 17.2.2010, I R 52/09; SIS 10 18 65

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Rückstellungen
Fundstellen
  1. BFH 17.02.2010, I R 52/09
    BStBl 2011 II S. 340
    LEXinform 0179876

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.3.2011
    TC in DStZ 15/2010 S. 549
    jh in StuB 16/2010 S. 642
    D.G. in BFH/PR 10/2010 S. 399
    T.L. in BB 44/2010 S. 2679
    H.J.K. in FR 22/2010 S. 1045
Normen
[EStG] § 4 Abs. 2 Satz 1
[AO 1977] § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 233 a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 3, Abs. 7
[KStG 1996] § 21 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Hamburg, 19.11.2008, SIS 09 08 16, Zinsen, Rückwirkendes Ereignis, Berichtigung, Handelsbilanz
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.7.2019, SIS 19 18 16, Verzinsung aufgrund eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Änderungsbescheids: Ein fehlerhaft auf d...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.8.2018, SIS 18 16 20, Verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen in andere Kapitalgesellschaft und Weiterveräußerung der eingelegten A...
  • BFH 24.7.2018, SIS 18 22 72, Doppelumwandlungsmodell, Sperrbetrag: 1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ...
  • FG Baden-Württemberg 7.12.2017, SIS 18 05 45, Beginn des Zinslaufs für die Verzinsung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Bauträgers aus der Rücka...
  • BFH 12.7.2017, SIS 17 20 62, Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb-II-Gesetzes kein rückwirkendes Ere...
  • FG Düsseldorf 27.10.2015, SIS 16 06 72, Ausübung von Wahlrechten als rückwirkendes Ereignis, sog. Blockwahlrecht zur organschaftlichen Verlustzur...
  • FG Köln 8.4.2015, SIS 15 12 67, Verzinsung § 233 a AO bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g EStG: Der Beginn des Zinsl...
  • FG Köln 16.3.2015, SIS 15 27 17, Nachzahlungszinsen nach Änderung der Veranlagungsart: Die geänderte Wahl der Veranlagungsart ist verfahre...
  • FG Münster 31.1.2014, SIS 14 11 93, Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit der Zinsfestsetzung, Ermessensfehler: Stützt das Finanzamt die Ableh...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie erfasste Erträge aus Genussrechten, die die Jahre 1995 und 1996 betrafen, aber erst in den Jahren 1996 bzw. 1997 gezahlt worden waren, im jeweils folgenden Jahr 1996 bzw. 1997.

 

 

2

Der Jahresabschluss des Streitjahres 1996 wurde am 28.4.1997 aufgestellt und vom Aufsichtsrat am 23.5.1997 festgestellt. Der Gewinn wurde in Höhe von 15 Mio. DM in die Gewinnrücklagen eingestellt. Der restliche Rohüberschuss (nach Kürzungen der Direktgutschrift) in Höhe von 694.056.032,98 DM wurde satzungsgemäß der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugewiesen.

 

 

3

Während einer Außenprüfung beschloss die Klägerin, die Erträge aus den Genussrechten phasengleich zu erfassen. Anlass hierzu war das Senatsurteil vom 18.12.2002 I R 11/02 (BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400 = SIS 03 18 29). Der berichtigte Jahresabschluss 1996 wurde am 27.11.2003 vom Aufsichtsrat der Klägerin festgestellt. Die Dotierung der Gewinnrücklagen blieb unverändert in Höhe von 15 Mio. DM bestehen. Die RfB erhöhte sich dadurch gemäß § 24 Abs. 3 der Satzung um 2.473.355 DM. Da gemäß § 21 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG 1996) RfB unter bestimmten, hier unstreitig vorliegenden Voraussetzungen gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, war die Bilanzänderung insgesamt erfolgsneutral.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) änderte nach der Außenprüfung aufgrund einer nicht streitbefangenen Gewinnerhöhung den Körperschaftsteuerbescheid für 1996 und setzte mit Bescheid vom 27.5.2004 gegen die Klägerin eine Körperschaftsteuer in Höhe von 3.386.590,86 EUR fest. Dieser Betrag ist unstreitig. Gleichzeitig setzte das FA Zinsen zur Körperschaftsteuer 1996 nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 480.907 EUR fest. Hiervon sind aufgrund der zuvor erwähnten Gewinnerhöhung 284.381 EUR unstreitig. Der restliche Betrag ergab sich daraus, dass das FA zunächst fiktiv von einer infolge Einbeziehung der Genussrechtszinsen erhöhten festgesetzten Körperschaftsteuer ausging. Als Beginn des Zinslaufs nahm es den 1.4.1998 an. Hinsichtlich der Erhöhung der RfB ging das FA von einem rückwirkenden Ereignis aus mit der Folge, dass gemäß § 233a Abs. 7 AO der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begonnen habe, in dem der Aufsichtsrat der Klägerin die geänderte Handelsbilanz 1996 festgestellt habe (27.11.2003).

 

 

5

Ihre Klage, mit der die Klägerin beantragte, die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1996 auf 284.381 EUR herabzusetzen, wies das Finanzgericht (FG) Hamburg mit Urteil vom 19.11.2008 6 K 173/07, veröffentlicht in EFG 2009, 542 = SIS 09 08 16, ab.

 

 

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den geänderten Zinsbescheid des FA vom 13.9.2004 dahin zu ändern, dass als Nachforderungszinsen lediglich ein Differenzbetrag von 284.381 EUR festgesetzt wird.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben; der Klage ist zu entsprechen. Zinsen können nur insoweit festgesetzt werden, als die Außenprüfung bei der Klägerin zu einem zwischen den Beteiligten unstreitigen Mehrergebnis geführt hat.

 

 

9

1. Führt die Festsetzung der Körperschaftsteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO, ist dieser zu verzinsen (§ 233a Abs. 1 AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 AO). Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruht, beginnt der Zinslauf abweichend hiervon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233a Abs. 2a AO).

 

 

10

2. Im Streitfall beruht der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr nicht auf der geänderten Steuerbilanz, so dass dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit die geänderte Bilanz Rückwirkung für das Streitjahr entfaltet. Die geänderte Steuerfestsetzung gründet vielmehr (nur) auf einer Gewinnerhöhung im Anschluss an die Außenprüfung bei der Klägerin.

 

 

11

a) Diese Gewinnerhöhung steht mit den von der Klägerin geänderten Bilanzpositionen nicht im Zusammenhang. Hätte die Außenprüfung nicht zu einer Steuernachzahlung geführt oder hätte die Klägerin die geänderte Bilanz nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Außenprüfung beim FA eingereicht, wäre es zu keiner geänderten Körperschaftsteuerfestsetzung gekommen. Denn die durch die phasengleiche Erfassung der Erträge aus den Genussrechten bewirkte Gewinnerhöhung wurde dadurch ausgeglichen, dass die Klägerin den Erhöhungsbetrag jeweils in voller Höhe den einkommensmindernd zu berücksichtigenden RfB gemäß § 21 Abs. 2 KStG 1996 zuführte. Ihr Steuerbilanzgewinn änderte sich daher durch die während der Außenprüfung eingereichte Bilanz nicht. Allein der Umstand, dass der Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr aus anderen Gründen geändert wurde, ermöglicht aber keine Zinsfestsetzung auch hinsichtlich einer fiktiven Körperschaftsteuer, die bei isolierter Betrachtung auf die Erträge aus Genussrechten entfallen würde. Nur eine Bilanzänderung - sei es die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes oder der Ersatz eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls zulässigen Bilanzansatz -, die sich tatsächlich auf die festgesetzte Körperschaftsteuer ausgewirkt hat, kann Grundlage einer (abweichenden) Steuerfestsetzung sein. Zwar bestimmt § 233a Abs. 7 AO, dass bei Anwendung des Abs. 2a der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist. Die Vorschrift setzt aber tatbestandlich voraus, dass die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht. Fehlt es bereits hieran, kommt § 233a Abs. 7 AO nicht zum Zuge.

 

 

12

b) Das Senatsurteil vom 18.5.1999 I R 60/98 (BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634 = SIS 99 17 42) steht dem nicht entgegen. Es besagt nur, dass § 233a Abs. 7 i.V.m. Abs. 2a AO auch dann anwendbar ist, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung aufgrund anderer Änderungsvorschriften geändert wurde oder es sich um eine erstmalige Steuerfestsetzung handelt. Maßgeblich ist der materielle Grund, nicht die verfahrensmäßige Umsetzung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass § 233a Abs. 7 i.V.m. Abs. 2a AO auch dann eingreift, wenn die Steuerfestsetzung nicht auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht. Das Senatsurteil vom 9.8.2006 I R 10/06 (BFHE 214, 101, BStBl II 2007, 82 = SIS 06 44 13) betrifft einen Verlustrücktrag. Zwar hatte sich keine Abweichung zwischen der neu festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer ergeben. Gleichwohl war infolge des Verlustrücktrags ein geänderter Bescheid ergangen, der auf dem Verlustrücktrag beruhte. Denn das Einkommen ohne Berücksichtigung des Verlustrücktrags war von 7.500 DM auf 42.963 DM erhöht worden.

 

 

13

c) Neben dem Wortlaut des § 233a Abs. 2a AO, nach dem der Zinslauf nur dann abweichend beginnt, „soweit“ die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht, spricht auch der Zweck des § 233a Abs. 2a AO für dieses Ergebnis.

 

 

14

aa) Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs in § 233a Abs. 2 AO einerseits und in § 233a Abs. 2a AO andererseits beruht auf dem Gedanken, dass ein Verlustabzug oder ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das FA vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses bzw. des Verlustes einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten hat, den zu kompensieren das Ziel des § 233a AO ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634 = SIS 99 17 42). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, einen Nachzahlungs- oder Erstattungsanspruch, soweit er auf dem rückwirkenden Ereignis oder dem Verlustrücktrag beruht, schon für den Zeitraum vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses oder des Verlustes zu verzinsen.

 

 

15

bb) Hier hätte jedoch die Aktivierung der Zinsansprüche aus den Genussrechten aufgrund § 24 Abs. 3 der Satzung der Klägerin bereits in der ursprünglich eingereichten Bilanz zeitgleich eine einkommensmindernde Erhöhung der RfB nach § 21 Abs. 2 KStG 1996 bewirkt. Der Zweck des § 233a Abs. 2a AO rechtfertigt daher - unterstellt, die geänderte Handelsbilanz sei ein rückwirkendes Ereignis - keine unterschiedlichen Zinsläufe. Denn bei einer korrekten phasengleichen Erfassung der Ansprüche aus den Genussrechten und der zeitgleichen Erhöhungen der RfB wäre es zu keiner anderweitigen Steuerfestsetzung gekommen. Das FA hat daher keinen Liquiditätsnachteil erlitten, der die Festsetzung von Nachforderungszinsen rechtfertigte.

 

 

16

d) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin die ursprünglich eingereichte Bilanz für 1997 überhaupt ändern durfte. Diese entsprach zwar nicht den Vorgaben des Senatsurteils in BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400 = SIS 03 18 29, nach dem Erträge aus Genussrechten, die ein abgelaufenes Jahr betreffen, phasengleich zu aktivieren sind. Nach der Senatsrechtsprechung ist ein Bilanzansatz jedoch nur unrichtig, wenn er nach dem Kenntnisstand, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte, kaufmännischer Sorgfalt widerspricht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17.7.2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924 = SIS 08 37 68; vom 23.1.2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669 = SIS 08 24 13; vom 5.6.2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818 = SIS 07 31 76).

 

 

17

Geht man davon aus, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung der Bilanz für das Jahr 1997 ungeklärt war, ab welchem Zeitpunkt Ansprüche auf Vergütungen für die Überlassung von Genussrechtskapital auszuweisen sind (vgl. z.B. die erstmalige Äußerung des Hauptfachausschusses beim Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. vom 6./7.5.1998, Die Wirtschaftsprüfung 1998, 891), so wäre danach die ursprünglich eingereichte Bilanz „richtig“. Die Aktivierung der Erträge aus den Genussrechten und die gegenläufige Zuführung dieser Beträge zu den RfB wären jeweils als Bilanzänderungen zu werten, die, da sie nicht im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unstatthaft waren und daher keinen Zinslauf auslösen konnten.

 

 

18

Geht man demgegenüber davon aus, dass die ursprüngliche Bilanz fehlerhaft war und daher korrigiert werden musste, ergibt sich ebenfalls kein unterschiedlicher Zinslauf. Denn dann lägen zwei sich einander ausgleichende Bilanzberichtigungen vor. Nach der Satzung der Klägerin war die Gewinnerhöhung, die durch die Aktivierung der Erträge aus Genussrechten eingetreten ist, zwingend den RfB (§ 21 Abs. 2 KStG 1996) zuzuführen. Zwar haben bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Beitragsrückerstattungen den Charakter von verdeckten Gewinnausschüttungen (Senatsurteil vom 9.6.1999 I R 17/97, BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739 = SIS 99 20 25). § 21 KStG 1996 erklärt die Rückerstattungen jedoch bis zu einer bestimmten Höhe zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Ist die ausschließliche Verwendung der RfB durch Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert, liegt demgemäß eine (ungewisse) Außenverpflichtung vor, die zwingend auszuweisen ist (§ 21 Abs. 2 KStG 1996).