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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) bezog für seine im Jahr 1983 geborene Tochter
(T) Kindergeld. T erlitt im November 2001 auf dem Schulweg einen
schweren Unfall, den der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung (Landesunfallkasse) als Arbeitsunfall
anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren und T wieder
die Schule besuchte, trat bei ihr etwa ein Jahr nach dem Unfall als
Folge der schweren Verletzungen eine erhebliche depressive Reaktion
auf, die dazu führte, dass T den Anforderungen in der Schule
nicht mehr gewachsen war. Die Psychologin, bei der T
psychotherapeutisch behandelt wurde, regte zur Stärkung des
Selbstbewusstseins und der Selbständigkeit von T einen
Aufenthalt im Ausland an. T entschied sich für einen - von dem
Anbieter (A) organisierten - Aufenthalt in Schottland von April bis
August 2003. Soweit der Schottlandaufenthalt in die Schulzeit fiel,
wurde T von der Schule beurlaubt. Der Zeitraum der Beurlaubung
betrug weniger als vier Monate. Durch den Auslandsaufenthalt verlor
T insgesamt ein Schuljahr und konnte ihr Abitur erst im Jahr 2004 -
statt wie geplant im Jahr 2003 - ablegen.
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Während ihres Aufenthalts in
Schottland arbeitete T als Kellnerin und erzielte hieraus Einnahmen
in Höhe von 573,58 EUR. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt
in Schottland entstandenen Kosten in Höhe von 4.035 EUR
(Organisation durch A 700 EUR, Wohnung 1.260 EUR,
Verpflegungsmehraufwand 1.575 EUR, Flug 500 EUR) erstattete die
Landesunfallkasse nicht, weil derartige Kosten im Leistungskatalog
der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- SGB VII - ) nicht vorgesehen seien.
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Da T durch den Unfall in ihrer
Erwerbsfähigkeit gemindert war, setzte die Landesunfallkasse
durch Bescheid vom 25.11.2003 eine am 15.11.2001 beginnende Rente
als vorläufige Entschädigung fest und zahlte T im Jahr
2003 insgesamt 10.047,35 EUR aus. Hiervon entfielen 5.531,09 EUR
auf die Jahre 2001 und 2002 und 4.516,26 EUR auf das Jahr
2003.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für T
durch Bescheid vom 16.6.2004 für die Monate Januar bis
Dezember 2003 auf, weil die Einkünfte und Bezüge von T
aufgrund der Rentennachzahlung den Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR
überschritten. Der Einspruch des Klägers blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) hob den
Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung durch Urteil vom
7.8.2007 1 K 15/05 (EFG 2008, 222 = SIS 07 37 29) auf. Die Kosten
in Höhe von 4.035 EUR für den Schottland-Aufenthalt, der
laut ärztlichem Gutachten vom März 2007 zur Genesung von
T erforderlich gewesen sei, seien dem Jahresgrenzbetrag von 7.188
EUR hinzuzurechnen, weil T aufgrund des Unfalls einen über den
allgemeinen Grundbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf
gehabt habe. Die als Bezug zu behandelnde Rentennachzahlung in
Höhe von 10.047,35 EUR liege unter diesem erhöhten
Jahresgrenzbetrag. Auch ohne Erhöhung sei der
Jahresgrenzbetrag aber nicht überschritten. Denn die
Rentennachzahlung habe in Höhe der unfallbedingten
Aufwendungen für den normalen Lebensunterhalt nicht zur
Verfügung gestanden. Deshalb seien nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112,
164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28) die Kosten
für den Schottlandaufenthalt von der Rentennachzahlung
abzuziehen, so dass die Bezüge unterhalb des
Jahresgrenzbetrags von 7.188 EUR lägen.
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Gegen die vom Kläger im Einzelnen
dargelegten Kosten für den Schottlandaufenthalt bestünden
der Höhe nach keine Bedenken. Die Familienkasse habe trotz
Nachfrage nicht erklärt, welche der vom Kläger geltend
gemachten Kosten sie bestreite.
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Die in Großbritannien zu
versteuernden und in Deutschland dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
als Kellnerin seien nicht anzusetzen, da der
Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.044 EUR (§ 9a des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 2003 - EStG
- ) die Einnahmen in Höhe von 573,58 EUR
übersteige.
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Mit ihrer Revision rügt die
Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Außerdem seien die geltend gemachten Kosten nicht ausreichend
nachgewiesen worden.
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Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II.Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Nach im Ergebnis zutreffender Auffassung des
FG übersteigen die Einkünfte und Bezüge von T den
maßgebenden Jahresgrenzbetrag nicht.
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1. Unter weiteren - hier nicht streitigen -
Voraussetzungen hat der Kindergeldberechtigte Anspruch auf
Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn es
Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts
und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht
mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr 2003 hat (§ 32 Abs. 4 Satz
2 EStG).
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2. Die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG
steuerfreie sog. Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung gehört nicht zu den Einkünften,
sondern in vollem Umfang zu den Bezügen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.10.1999 VI R 182/98, BFHE 189, 457,
BStBl II 2000, 79 = SIS 00 01 15, unter II. 4. c), da hierunter
alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen fallen, die nicht
im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung
erfasst werden, also nicht steuerbare oder für steuerfrei
erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 26.9.2000 VI R 85/99, BFHE
192, 485, BStBl II 2000, 684 = SIS 00 13 53, unter 2. b,
m.w.N.).
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3. Die Nachzahlung der Verletztenrente ist im
Jahr 2003, in dem sie zugeflossen ist, zu berücksichtigen. Der
Betrag ist nicht auf den Zeitraum zu verteilen, für den er
gezahlt wurde (BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 76/01, BFHE 199,
116, BStBl II 2002, 525 = SIS 02 09 39).
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4. Die Verletztenrente ist jedoch nur soweit
zur Bestreitung des Unterhalts von T bestimmt oder geeignet, als
sie die Aufwendungen für therapeutische Maßnahmen
übersteigt, die T als Folge des Unfalls entstanden sind.
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a) Der Senat hat im Urteil vom 26.9.2007 III R
4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 = SIS 08 08 32, unter II.
8., betr. ansetzbare Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit) offen gelassen, ob und inwieweit Krankheits- oder
Krankheitsfolgekosten zu den nach der Rechtsprechung des BVerfG in
BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28
unvermeidbaren, die Einkünfte und Bezüge des Kindes
mindernden Aufwendungen gehören können. Auch im
Streitfall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da sich
der geminderte Ansatz der Rentennachzahlung allein aus der
Zweckbestimmung der Verletztenrente ergibt.
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b) Grundsätzlich übernimmt die
gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die
Heilbehandlung und für Rehabilitationsmaßnahmen des
Schülers, der auf dem Schulweg einen schwerwiegenden Unfall
erlitten hat. Nur wenn der Schüler durch den Unfall trotz der
Rehabilitationsmaßnahmen in seiner Erwerbsfähigkeit
gemindert ist, erhält er eine Rente. Diese wird in der Regel
erst bezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren
Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl.
§ 26 Abs. 3 SGB VII; Becker, Gesetzliche Unfallversicherung,
1. Aufl. 2004, S. 156). Die Verletztenrente soll den Mehrbedarf
durch die bleibenden Verletzungen aufgrund des Unfalls und den
Einnahmenverlust aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit
ausgleichen (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19.6.1986
12 RK 7/85, SozR 2200 § 180 Nr. 31; Mucha in Jahn SGB VII
§ 56 Rz 4, 12; a.A. - nur Lohnersatzfunktion -
möglicherweise BFH-Urteil in BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79
= SIS 00 01 15, unter II. 4. c).
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c) Aus den unterschiedlichen Funktionen der
Verletztenrente hat das BSG gefolgert, dass diese bei der Bemessung
für den Beitrag einer Ersatzkasse, der sich nach den
„Einnahmen zum Lebensunterhalt“ richtet (BSG in
SozR 2200 § 180 Nr. 31), und bei der Entscheidung, ob wegen
des niedrigen Einkommens eine Befreiung von Zuzahlungen nach §
61 SGB V bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommt
(BSG-Urteil vom 8.12.1992 1 RK 11/92, BSGE 71, 299), nur
angerechnet werden darf, soweit sie Einkommensersatzfunktion
hat.
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d) Andererseits ist die Verletztenrente aus
der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der
Rechtsprechung des BSG insgesamt als Einkommen i.S. des § 11
Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Sie ist in vollem
Umfang keine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr.
1 Buchst. a SGB II, die als Einkommen außer Betracht bleibt
(BSG-Urteil vom 5.9.2007 B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47, m.w.N.).
Nach Auffassung des BSG bleiben nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst.
a SGB II nur solche Einnahmen außer Betracht, deren Zweck
sich ausdrücklich aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt.
§§ 56 ff. SGB VII regelten aber nur Beginn, Dauer,
Höhe und Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente. Eine
ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung lasse sich aus
diesen Vorschriften nicht ablesen. Die Verletztenrente habe zwar
unterschiedliche Funktionen (Mehrbedarfsersatz, Kompensation
immaterieller Schäden, Einkommensersatz), diese seien aber
nicht einer „Zweckbestimmung“ i.S. des § 11
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II gleich zu achten.
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e) Bei der Berechnung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach § 11 SGB II werden alle
Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet, die nicht
ausdrücklich für einen anderen Zweck als den
Lebensunterhalt bestimmt sind. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
sind dagegen nur Einkünfte und Bezüge anzusetzen, die
für den Unterhalt bestimmt oder geeignet sind. Wird eine als
Bezug zu berücksichtigende steuerfreie Rente gezahlt, ist
daher zu prüfen, welchem Zweck die Rente dient. Allein daraus,
dass in den gesetzlichen Regelungen der Zweck der Rente nicht
ausdrücklich bestimmt wird, ist nicht zu folgern, dass die
Zahlungen ausschließlich für den Lebensunterhalt
bestimmt sind.
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f) Für das Kindergeld wird ein Kind dann
nicht mehr berücksichtigt, wenn es eigene Einkünfte und
Bezüge in Höhe des - am Existenzminimum eines Erwachsenen
ausgerichteten - Jahresgrenzbetrages hat. Der Gesetzgeber
unterstellt, dass die Eltern in diesen Fällen nicht mehr durch
Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes belastet sind.
Entstehen dem Kind aber Kosten für Maßnahmen zur
Behebung von körperlichen oder psychischen Schäden
aufgrund eines Unfalls, für die nach den Regelungen der
gesetzlichen Unfallversicherung keine Erstattung vorgesehen ist,
steht die Verletztenrente dem Kind insoweit nicht für den
Unterhalt zur Verfügung. Da die Verletztenrente auch gezahlt
wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf
auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten
übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall
verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind.
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5. Die Entscheidung des FG, dass der
Auslandsaufenthalt geeignet war, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von T zu bessern, und dass die vom
Kläger geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich
entstanden sind und auch erforderlich waren, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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In dem im finanzgerichtlichen Verfahren
eingeholten ärztlichen Gutachten zur Erforderlichkeit des
Auslandsaufenthalts für die medizinische Behandlung von T
kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der von der
Psychotherapeutin als Therapie für die posttraumatische
Belastungsstörung empfohlene Auslandsaufenthalt eng mit dem
Erfolg der medizinisch-psychotherapeutischen Behandlung
zusammenhängt und daher als erforderlich anzusehen ist.
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Nach Auffassung des FG bestehen keine Zweifel
daran, dass die vom Kläger dargelegten Aufwendungen in
Höhe von 4.035 EUR (Organisation durch A 700 EUR, Wohnung
1.260 EUR, Verpflegungsmehraufwand 1.575 EUR, Flug 500 EUR)
entstanden und notwendig gewesen sind. Die Familienkasse hat nicht
konkret dargelegt, welche Kosten sie im Einzelnen anzweifelt. Als
Revisionsgericht ist der BFH an die nachvollziehbare Würdigung
des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Es bestanden auch keine
Erstattungsmöglichkeiten durch die Landesunfallkasse, so dass
T bzw. der zu ihrem Unterhalt verpflichtete Kläger mit diesen
Kosten endgültig belastet blieb.
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