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Kindergeld

Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes: Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern. - Urt.; BFH 17.12.2009, III R 74/07; SIS 10 05 34

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 17.12.2009, III R 74/07
    BStBl 2010 II S. 552
    NJW 2010 S. 1695
    LEXinform 0588523

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.5.2010
    erl in StuB 7/2010 S. 287
    -/- in NWB 11/2010 S. 803
    R.G. in BFH/PR 5/2010 S. 169
    W.G. in HFR 5/2010 S. 480
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Hamburg, 07.08.2007, SIS 07 37 29, Kindergeld, Grenzbetrag, Behinderung, Ausland, Unfall
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 16.2.2023, SIS 23 07 41, Selbstunterhalt des behinderten Kindes aus einer durch Vermögensumschichtung begründeten privaten Rente: ...
  • BFH 15.12.2021, SIS 22 06 30, Kindergeld für behinderte Kinder, Berücksichtigung eines Teils der Kapitalleistung aus einer Rentenversic...
  • FG Münster 17.5.2016, SIS 16 18 39, Zufluss bei Austausch des Zahlungsgrundes: Der "Austausch" des sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrund...
  • BFH 24.7.2013, SIS 13 32 87, Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gem...
  • Niedersächsisches FG 18.7.2013, SIS 14 01 72, Kindergeld, Krankheitskosten als Einkünfte und Bezüge mindernde Aufwendungen: 1. Zum Begriff der Einkünft...
  • BFH 11.4.2013, SIS 13 18 27, Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gem...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 09 96, Kindergeld, Minderung einer als Bezug anzusetzenden Verletztenrente um den Behinderten-Pauschbetrag: Werd...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine im Jahr 1983 geborene Tochter (T) Kindergeld. T erlitt im November 2001 auf dem Schulweg einen schweren Unfall, den der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Landesunfallkasse) als Arbeitsunfall anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren und T wieder die Schule besuchte, trat bei ihr etwa ein Jahr nach dem Unfall als Folge der schweren Verletzungen eine erhebliche depressive Reaktion auf, die dazu führte, dass T den Anforderungen in der Schule nicht mehr gewachsen war. Die Psychologin, bei der T psychotherapeutisch behandelt wurde, regte zur Stärkung des Selbstbewusstseins und der Selbständigkeit von T einen Aufenthalt im Ausland an. T entschied sich für einen - von dem Anbieter (A) organisierten - Aufenthalt in Schottland von April bis August 2003. Soweit der Schottlandaufenthalt in die Schulzeit fiel, wurde T von der Schule beurlaubt. Der Zeitraum der Beurlaubung betrug weniger als vier Monate. Durch den Auslandsaufenthalt verlor T insgesamt ein Schuljahr und konnte ihr Abitur erst im Jahr 2004 - statt wie geplant im Jahr 2003 - ablegen.

 

 

2

Während ihres Aufenthalts in Schottland arbeitete T als Kellnerin und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 573,58 EUR. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Schottland entstandenen Kosten in Höhe von 4.035 EUR (Organisation durch A 700 EUR, Wohnung 1.260 EUR, Verpflegungsmehraufwand 1.575 EUR, Flug 500 EUR) erstattete die Landesunfallkasse nicht, weil derartige Kosten im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - ) nicht vorgesehen seien.

 

 

3

Da T durch den Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war, setzte die Landesunfallkasse durch Bescheid vom 25.11.2003 eine am 15.11.2001 beginnende Rente als vorläufige Entschädigung fest und zahlte T im Jahr 2003 insgesamt 10.047,35 EUR aus. Hiervon entfielen 5.531,09 EUR auf die Jahre 2001 und 2002 und 4.516,26 EUR auf das Jahr 2003.

 

 

4

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für T durch Bescheid vom 16.6.2004 für die Monate Januar bis Dezember 2003 auf, weil die Einkünfte und Bezüge von T aufgrund der Rentennachzahlung den Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR überschritten. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) hob den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung durch Urteil vom 7.8.2007 1 K 15/05 (EFG 2008, 222 = SIS 07 37 29) auf. Die Kosten in Höhe von 4.035 EUR für den Schottland-Aufenthalt, der laut ärztlichem Gutachten vom März 2007 zur Genesung von T erforderlich gewesen sei, seien dem Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR hinzuzurechnen, weil T aufgrund des Unfalls einen über den allgemeinen Grundbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf gehabt habe. Die als Bezug zu behandelnde Rentennachzahlung in Höhe von 10.047,35 EUR liege unter diesem erhöhten Jahresgrenzbetrag. Auch ohne Erhöhung sei der Jahresgrenzbetrag aber nicht überschritten. Denn die Rentennachzahlung habe in Höhe der unfallbedingten Aufwendungen für den normalen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestanden. Deshalb seien nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28) die Kosten für den Schottlandaufenthalt von der Rentennachzahlung abzuziehen, so dass die Bezüge unterhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.188 EUR lägen.

 

 

6

Gegen die vom Kläger im Einzelnen dargelegten Kosten für den Schottlandaufenthalt bestünden der Höhe nach keine Bedenken. Die Familienkasse habe trotz Nachfrage nicht erklärt, welche der vom Kläger geltend gemachten Kosten sie bestreite.

 

 

7

Die in Großbritannien zu versteuernden und in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kellnerin seien nicht anzusetzen, da der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.044 EUR (§ 9a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 2003 - EStG - ) die Einnahmen in Höhe von 573,58 EUR übersteige.

 

 

8

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Außerdem seien die geltend gemachten Kosten nicht ausreichend nachgewiesen worden.

 

 

9

Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

II.Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

12

Nach im Ergebnis zutreffender Auffassung des FG übersteigen die Einkünfte und Bezüge von T den maßgebenden Jahresgrenzbetrag nicht.

 

 

13

1. Unter weiteren - hier nicht streitigen - Voraussetzungen hat der Kindergeldberechtigte Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr 2003 hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

 

 

14

2. Die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie sog. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehört nicht zu den Einkünften, sondern in vollem Umfang zu den Bezügen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.10.1999 VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79 = SIS 00 01 15, unter II. 4. c), da hierunter alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen fallen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 26.9.2000 VI R 85/99, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684 = SIS 00 13 53, unter 2. b, m.w.N.).

 

 

15

3. Die Nachzahlung der Verletztenrente ist im Jahr 2003, in dem sie zugeflossen ist, zu berücksichtigen. Der Betrag ist nicht auf den Zeitraum zu verteilen, für den er gezahlt wurde (BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525 = SIS 02 09 39).

 

 

16

4. Die Verletztenrente ist jedoch nur soweit zur Bestreitung des Unterhalts von T bestimmt oder geeignet, als sie die Aufwendungen für therapeutische Maßnahmen übersteigt, die T als Folge des Unfalls entstanden sind.

 

 

17

a) Der Senat hat im Urteil vom 26.9.2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 = SIS 08 08 32, unter II. 8., betr. ansetzbare Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) offen gelassen, ob und inwieweit Krankheits- oder Krankheitsfolgekosten zu den nach der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28 unvermeidbaren, die Einkünfte und Bezüge des Kindes mindernden Aufwendungen gehören können. Auch im Streitfall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da sich der geminderte Ansatz der Rentennachzahlung allein aus der Zweckbestimmung der Verletztenrente ergibt.

 

 

18

b) Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und für Rehabilitationsmaßnahmen des Schülers, der auf dem Schulweg einen schwerwiegenden Unfall erlitten hat. Nur wenn der Schüler durch den Unfall trotz der Rehabilitationsmaßnahmen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, erhält er eine Rente. Diese wird in der Regel erst bezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. § 26 Abs. 3 SGB VII; Becker, Gesetzliche Unfallversicherung, 1. Aufl. 2004, S. 156). Die Verletztenrente soll den Mehrbedarf durch die bleibenden Verletzungen aufgrund des Unfalls und den Einnahmenverlust aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit ausgleichen (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19.6.1986 12 RK 7/85, SozR 2200 § 180 Nr. 31; Mucha in Jahn SGB VII § 56 Rz 4, 12; a.A. - nur Lohnersatzfunktion - möglicherweise BFH-Urteil in BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79 = SIS 00 01 15, unter II. 4. c).

 

 

19

c) Aus den unterschiedlichen Funktionen der Verletztenrente hat das BSG gefolgert, dass diese bei der Bemessung für den Beitrag einer Ersatzkasse, der sich nach den „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ richtet (BSG in SozR 2200 § 180 Nr. 31), und bei der Entscheidung, ob wegen des niedrigen Einkommens eine Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommt (BSG-Urteil vom 8.12.1992 1 RK 11/92, BSGE 71, 299), nur angerechnet werden darf, soweit sie Einkommensersatzfunktion hat.

 

 

20

d) Andererseits ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Rechtsprechung des BSG insgesamt als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Sie ist in vollem Umfang keine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II, die als Einkommen außer Betracht bleibt (BSG-Urteil vom 5.9.2007 B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47, m.w.N.). Nach Auffassung des BSG bleiben nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nur solche Einnahmen außer Betracht, deren Zweck sich ausdrücklich aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt. §§ 56 ff. SGB VII regelten aber nur Beginn, Dauer, Höhe und Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente. Eine ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung lasse sich aus diesen Vorschriften nicht ablesen. Die Verletztenrente habe zwar unterschiedliche Funktionen (Mehrbedarfsersatz, Kompensation immaterieller Schäden, Einkommensersatz), diese seien aber nicht einer „Zweckbestimmung“ i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II gleich zu achten.

 

 

21

e) Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 11 SGB II werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet, die nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck als den Lebensunterhalt bestimmt sind. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind dagegen nur Einkünfte und Bezüge anzusetzen, die für den Unterhalt bestimmt oder geeignet sind. Wird eine als Bezug zu berücksichtigende steuerfreie Rente gezahlt, ist daher zu prüfen, welchem Zweck die Rente dient. Allein daraus, dass in den gesetzlichen Regelungen der Zweck der Rente nicht ausdrücklich bestimmt wird, ist nicht zu folgern, dass die Zahlungen ausschließlich für den Lebensunterhalt bestimmt sind.

 

 

22

f) Für das Kindergeld wird ein Kind dann nicht mehr berücksichtigt, wenn es eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe des - am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten - Jahresgrenzbetrages hat. Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Eltern in diesen Fällen nicht mehr durch Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes belastet sind. Entstehen dem Kind aber Kosten für Maßnahmen zur Behebung von körperlichen oder psychischen Schäden aufgrund eines Unfalls, für die nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Erstattung vorgesehen ist, steht die Verletztenrente dem Kind insoweit nicht für den Unterhalt zur Verfügung. Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt oder geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind.

 

 

23

5. Die Entscheidung des FG, dass der Auslandsaufenthalt geeignet war, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von T zu bessern, und dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und auch erforderlich waren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

24

In dem im finanzgerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten zur Erforderlichkeit des Auslandsaufenthalts für die medizinische Behandlung von T kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der von der Psychotherapeutin als Therapie für die posttraumatische Belastungsstörung empfohlene Auslandsaufenthalt eng mit dem Erfolg der medizinisch-psychotherapeutischen Behandlung zusammenhängt und daher als erforderlich anzusehen ist.

 

 

25

Nach Auffassung des FG bestehen keine Zweifel daran, dass die vom Kläger dargelegten Aufwendungen in Höhe von 4.035 EUR (Organisation durch A 700 EUR, Wohnung 1.260 EUR, Verpflegungsmehraufwand 1.575 EUR, Flug 500 EUR) entstanden und notwendig gewesen sind. Die Familienkasse hat nicht konkret dargelegt, welche Kosten sie im Einzelnen anzweifelt. Als Revisionsgericht ist der BFH an die nachvollziehbare Würdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Es bestanden auch keine Erstattungsmöglichkeiten durch die Landesunfallkasse, so dass T bzw. der zu ihrem Unterhalt verpflichtete Kläger mit diesen Kosten endgültig belastet blieb.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Frage, ob und inwieweit Krankheits- oder Krankheitsfolgekosten zu den unvermeidbaren, die Einkünfte und Bezüge des Kindes mindernden Aufwendungen gehören können, ist nach wie vor ungeklärt. Der BFH hat die Frage im Streitfall – ebenso wie schon in dem Urteil v. 26.9.2007 III R 4/07, BStBl 2008 II S. 738 = SIS 08 08 32 –- ausdrücklich offen gelassen, da sich der geminderte Ansatz der Rentennachzahlung bereits aus der Zweckbestimmung der Verletztenrente ergibt.