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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 19/22 (BFH)
§§: EStG § 3 Nr. 11, SGB VIII § 35 a, EStG § 18, SGB VIII § 27, SGB VIII § 33, SGB VIII § 34
Schlagwörter Betreuung, Steuerbefreiung, Jugendhilfe, Erziehungsbeihilfe, Selbständige Arbeit
Rechtsfrage: Sind Zahlungen des Jugendamts auf der Grundlage von § 27 i.V.m. § 35 a SGB VIII für die Vollzeitbetreuung von Kindern im Haus des Steuerpflichtigen, der eine sog. Erziehungsfachstelle betreibt, als steuerpflichtiges Entgelt oder steuerfreie Beihilfe i.S. des § 3 Nr. 11 EStG zu behandeln? Handelt es sich bei diesen Zahlungen um solche im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 13.10.2022
Vorinstanz/AZ: 4 K 931/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 05 99