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Angabe einer Kirchenmitgliedschaft in der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung trotz Kirchenaustritts in einem Vorjahr, keine Änderung des bestandskräftig gewordenen Kirchensteuerbescheids nach §§ 129, 173, 173 a, § 175 b AO

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. FG Baden-Württemberg 05.01.2021, 10 K 1662/20
    EFG 2021 S. 1689
Normen
[AO 1977] § 93 c, § 129 Satz 1, § 150 Abs. 7 Satz 2, § 173 a, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 b Abs. 1, § 175 b Abs. 2
[EStG] § 39 e Abs. 2 Satz 2, § 39 e Abs. 10
[KiStG BW] § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 24.11.2021, SIS 22 08 04, Kirchensteuer, Bestandskraft, Bescheidänderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 13.10.2022, SIS 23 12 15, Voraussetzungen einer Änderung nach § 175 b AO bei elektronischer Datenübermittlung: Der Anwendungsbereic...
  • BFH 24.11.2021, SIS 22 08 04, Beiladung von Religionsgemeinschaften in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten (§ 3 AGFGO BW): Wird e...
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