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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 47/08 (BFH) |
§§: | AO § 129, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Offenbare Unrichtigkeit, Fehlerberichtigung, Übergangsgewinn, Steuererklärung |
Rechtsfrage: | Mögliche Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 129 AO und zusätzliche Erfassung eines wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart entstandenen Übergangsgewinns. Übernahme eines Fehlers des Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung als bloßes mechanisches Versehen der Behörde (hier: kein Eintrag des Übergangsgewinns in die Anlage GSE, aber dem FA vorliegende den Gewinn ausweisende Eröffnungsbilanz)? Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 20.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2627/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 11 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2009 |
Erledigungs-Az: | X R 47/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 30 53 |