Gebäudeerrichtung, gewerbliche Tätigkeit: Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen. - Urt.; BFH 19.2.2009, IV R 10/06; SIS 09 11 99
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1993
gegründete GbR. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines
Grundstücks, dessen Bebauung mit Pavillons und Hallen und
deren anschließende Vermietung. Entsprechend dem
Gesellschaftszweck erwarb die Klägerin im Jahr 1993 ein 9.310
qm großes, in G belegenes Grundstück. Sie errichtete auf
diesem Grundstück Gebäude, die sie als
Fachhandwerkszentrum vermietete.
Im Jahr 1995 trat der Inhaber eines
Küchenstudios in S an die Gesellschafter der Klägerin mit
der Anregung heran, auch in S ein Fachhandwerkszentrum zu
betreiben. Einige Gesellschafter waren zu einer entsprechenden
Beteiligung bereit, wenn die Klägerin die Gebäude
errichten und an das Fachhandwerkszentrum in S veräußern
könnte. Auf dieser Grundlage wurde schließlich die FHZ-S
GbR (FHZ-S) errichtet. Die Gesellschafter der FHZ-S waren teilweise
mit denen der Klägerin identisch.
Die Gesellschafterversammlung der
Klägerin beschloss am 2.5.1995, die entsprechenden
Gebäude zu errichten und an die FHZ-S zu veräußern.
Mit Vertrag vom 28.8.1995 verpflichtete sich die Klägerin,
vier Ausstellungspavillons nebst Zwischenbauten, ein Ausstellungs-
und Bürogebäude nebst Zwischenbauten, eine Lagerhalle mit
Büro und Sanitäreinrichtungen sowie Außenanlagen
auf einem Grundstück der FHZ-S für diese zu errichten.
Die Vertragsparteien vereinbarten einen „Kaufpreis“ in
Höhe von 11.132.000 DM, der nach Baufortschritt in sieben
Abschlagszahlungen zu entrichten war. Auf die einzelnen
Gebäude entfielen folgende Entgelte:
Pavillons incl. Zwischenbauten
|
je
1.202.414 DM
|
Ausstellungs- und Bürogebäude
incl. Zwischenbauten
|
4.629.410 DM
|
Lagerhalle
|
1.002.928 DM
|
Der Vertragsgegenstand sollte
spätestens 12 Monate nach Lieferbeginn schlüsselfertig
übergeben werden. Für das Vertragsverhältnis sollte
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil
B/C) als vereinbart gelten. Der Vertrag wurde für die
Klägerin von deren Gesellschaftern Dr. W. und R.
unterschrieben.
Am selben Tag schloss die Klägerin
einen Werkvertrag mit der L-GbR ab. Deren alleinige Gesellschafter
waren die Herren Dr. W. und R., die - wie vorstehend erwähnt -
als vertretungsberechtigte Gesellschafter der Klägerin den mit
der FHZ-S abgeschlossenen „Kaufvertrag“ unterzeichnet
hatten. Nach diesem - mit dem „Kaufvertrag“ bis auf das
Entgelt identischen - Vertrag sollte die L-GbR die Gebäude auf
dem Grundstück der FHZ-S für die Klägerin errichten.
Als Entgelt vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag in
Höhe von 10.130.000 DM. Der Vertrag war sowohl für die
Klägerin als auch für die L-GbR von den
„Sowohl-als-auch“-Gesellschaftern Dr. W. und R.
unterschrieben. Die L-GbR errichtete die Gebäude
auftragsgemäß. Die Klägerin stellte im Zusammenhang
mit dem Vertrag vom 2.5.1995 keine Arbeitnehmer ein und erwarb auch
keine Baumaterialien. Tag der Abnahme für Gebäude und
Außenanlagen war der 22.8.1996.
Die Klägerin erklärte für
die Streitjahre 1995 und 1996 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 23.585 DM (1995) und 647.490 DM
(1996). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
folgte zunächst den Angaben in den Steuererklärungen und
erließ entsprechende Feststellungsbescheide unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung - AO - ).
Anlässlich einer
Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung,
die Klägerin sei im Zusammenhang mit der Errichtung der
Gebäude für die FHZ-S gewerblich tätig geworden.
Insbesondere habe sich die Klägerin nachhaltig am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Daher habe sie in den Jahren
1995 und 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die
Klägerin habe zum 31.12.1996 den Betrieb aufgegeben, da die
Gebäude im Jahr 1996 fertig gestellt worden seien. Deshalb
habe sie im Jahr 1996 einen Aufgabegewinn in Höhe von
3.512.374 DM erzielt.
Das FA folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ nach § 164 Abs. 2 AO
geänderte Feststellungsbescheide. Es stellte dabei laufende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19.959 DM (1995)
und 647.490 DM (1996) einheitlich und gesondert fest. Ferner
erließ das FA erstmalige Bescheide über den
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Ihnen lagen die
festgestellten laufenden Gewinne zugrunde. Den hiergegen erhobenen
Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage trug die
Klägerin vor, ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Errichtung der Gebäude für die FHZ-S habe sich auf den
Abschluss des Vertrags mit der FHZ-S einerseits und des Vertrages
mit der L-GbR andererseits beschränkt. Sie, die Klägerin,
habe keine organisatorischen oder sonstigen Leistungen zum Zwecke
der Errichtung der Gebäude erbracht. Daher liege eine
lediglich einmalige Tätigkeit vor, die nicht nachhaltig i.S.
des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.
Außerdem habe sie nicht am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr teilgenommen. Denn sie sei nicht mit einer Verkaufsabsicht
an den allgemeinen Markt herangetreten. Vielmehr habe sie die
Absicht gehabt, nur für die FHZ-S tätig zu werden.
Hilfsweise hat sie geltend gemacht, dass sie den Gewerbebetrieb -
sofern ein solcher vorgelegen habe - im Jahr 1996 nicht aufgegeben
und mithin keinen Aufgabegewinn erzielt habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Klägerin habe
die in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen für das
Vorliegen eines Gewerbebetriebs erfüllt. Ihre Tätigkeit
sei auch nicht als private Vermögensverwaltung anzusehen. Der
Hilfsantrag der Klägerin gehe ins Leere, weil das FA im
Gewinnfeststellungsbescheid 1996 keinen Aufgabegewinn angesetzt
habe. Das Urteil des FG vom 14.12.2005 2 K 1064/04 ist in EFG 2006,
983 = SIS 06 18 81 veröffentlicht.
Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, die auf die Verletzung materiellen Rechts und das
Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützt ist.
Die Klägerin beantragt, das
finanzgerichtliche Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 20.4.2004
sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 und 1996 und
die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag
für 1995 und 1996 vom 30.12.1999 aufzuheben;
hilfsweise, den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
1996 vom 10.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
20.4.2004 dahingehend zu ändern, dass vom Ansatz eines
Veräußerungsgewinns in Höhe von 3.512.374 DM
abgesehen wird.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist hinsichtlich des
Gewinnfeststellungsbescheides 1995 und der
Gewerbesteuermessbescheide 1995 und 1996 unbegründet.
Hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheides 1996 ist sie
begründet. Sie führt insoweit zur teilweisen Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das FG
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Den von der Klägerin geltend gemachten
Verfahrensmangel erachtet der Senat nicht für durchgreifend.
Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 126 Abs.
6 Satz 1 FGO).
2. Soweit das FG davon ausgegangen ist, dass
die Klägerin in den Streitjahren Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt hat, ist seine Entscheidung
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb
eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit
Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Darüber hinaus
hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass
es sich bei der Tätigkeit nicht um private
Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.12.2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106,
BStBl II 2006, 259 = SIS 06 09 13).
a) Die Tatbestandsmerkmale der
Selbständigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht sind
unzweifelhaft gegeben.
b) Das FG konnte auch ohne Rechtsverstoß
davon ausgehen, dass sich die Klägerin am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat. Dieses Merkmal erfordert
eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und
für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Es
dient dazu, solche Betätigungen auszugrenzen, die zwar von
einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen
Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind. Zwar sprechen
Geschäftsbeziehungen mit mehreren, womöglich ständig
wechselnden Kunden im Allgemeinen deutlicher für das
erforderliche Teilhaben am Marktgeschehen, sie sind aber kein
unerlässliches Erfordernis. Erkennbar angeboten wird die
Tätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch
dann, wenn sie nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird
(vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.5.2002 IV R 94/99, BFHE 199, 261,
BStBl II 2002, 565 = SIS 02 85 45).
aa) Für den - hier nicht unmittelbar
einschlägigen - Bereich des gewerblichen
Grundstückshandels hat es der BFH genügen lassen, dass
die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen - unter
Umständen auch nur einer einzigen Person - bekannt wird und
der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich
herumsprechen (BFH-Urteil vom 12.7.1991 III R 47/88, BFHE 165, 498,
BStBl II 1992, 143 = SIS 92 02 14, unter 1.d der Gründe). Nach
der neueren Rechtsprechung des BFH kann es indessen nicht mehr
darauf ankommen, ob der Verkäufer davon ausgeht, seine
Verkaufsabsicht werde sich „herumsprechen“.
Vielmehr kann eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr auch dann vorliegen, wenn Geschäftsbeziehungen zu
anderen Personen vertraglich ausgeschlossen sind. Maßgeblich
ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem
Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe entspricht (BFH-Urteile
vom 15.12.1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404 = SIS 00 08 16; vom 22.1.2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464 =
SIS 03 18 99; zustimmend Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 = SIS 02 06 32, unter C.I. der Gründe).
bb) Das FG konnte die Umstände des
Streitfalls dahingehend würdigen, dass diese Voraussetzungen
bei der Klägerin erfüllt waren.
Die Klägerin hat nicht - wie sie in der
Revisionsbegründung vorgetragen hat - in dem mit der FHZ-S
geschlossenen Vertrag lediglich selbst geschaffenes und erworbenes
Know-how weiterverkauft oder zur zeitlich begrenzten Nutzung
überlassen. Vielmehr hat sie mit der FHZ-S einen Werkvertrag
in der Form eines Bauvertrages (vgl. MünchKommBGB/Busche, 4.
Aufl., § 631 Rz 111 ff.; Palandt/Sprau, Bürgerliches
Gesetzbuch, 68. Aufl., Einf v § 631 Rz 16) abgeschlossen. Zwar
ist dieser Vertrag als „Vertrag über den
Kauf“ der zu errichtenden Gebäude bezeichnet; die
Vertragsparteien werden Käufer und Verkäufer genannt. Auf
die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung eines
Vertrages kommt es jedoch nicht an (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25.6.2002 X ZR 83/00, NJW 2002,
3317; vom 16.7.2002 X ZR 27/01, BGHZ 151, 330). Dass es sich
entgegen seiner Bezeichnung um einen Werkvertrag handelt, ergibt
sich daraus, dass die „verkauften“ Gebäude
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht fertig gestellt
waren (MünchKommBGB/ Busche, a.a.O., § 631 Rz 7). Selbst
wenn sie fertig gestellt gewesen wären, hätte die
Klägerin der Erwerberin an ihnen nicht das Eigentum
verschaffen können, weil sie nicht
Grundstückseigentümerin war. Zudem ist der Vertragstext
bis auf die Höhe des Entgelts und die Bezeichnung der
Vertragsparteien identisch mit dem Wortlaut des Werkvertrages, mit
dem die Klägerin die L-GbR als Generalunternehmerin beauftragt
hat. In beiden Verträgen ist die Geltung der VOB Teil B/C
vereinbart mit den entsprechenden Folgen für die
Gewährleistung. Die von der Klägerin übernommenen
Gewährleistungspflichten (§ 13 VOB/B) waren - ebenso wie
bei der L-GbR - nicht durch die in den jeweiligen Verträgen
vorgesehene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen
(weitere) Subunternehmer abgegolten. Auch die Zahlung des Entgelts
nach Baufortschritt ist typisch für einen Bauvertrag. Der
Vertrag entspricht demnach den Verträgen, wie sie von
Bauunternehmern oder Generalübernehmern und mithin von
Gewerbetreibenden abgeschlossen werden (vgl. Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 =
SIS 02 06 32, unter C.III.4. der Gründe). Die Klägerin
ist wie ein Generalübernehmer aufgetreten, der seinerseits
einen Unter-Generalübernehmer beauftragt.
cc) Gegen eine Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr lässt sich auch nicht ins Feld
führen, dass die maßgebliche Tätigkeit nur einen
geringen Umfang gehabt habe. Die Klägerin hat die
Verpflichtung übernommen, vier Pavillons nebst Zwischenbauten,
ein Ausstellungs- und Bürogebäude nebst Zwischenbauten
sowie eine Lagerhalle mit Büro und Sanitäreinrichtungen
zu errichten. Es handelt sich demnach - abgesehen von den ebenfalls
zu gestaltenden Außenanlagen - um sechs Bauwerke.
dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,
dass an der Klägerin und der FHZ-S teilweise dieselben
Personen beteiligt waren (BFH-Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II
2006, 259 = SIS 06 09 13). Selbst wenn die Klägerin
entschlossen gewesen sein sollte, Verträge, wie sie sie mit
der FHZ-S geschlossen hat, nicht mit Erwerbern zu schließen,
an denen ihre Gesellschafter nicht wenigstens teilweise ebenfalls
als Gesellschafter beteiligt waren, so lässt sich daraus nicht
folgern, dass sie nicht auch zu einem Vertragsschluss (oder
mehreren Vertragsschlüssen) mit anderen - der Höhe der
Beteiligungen oder der personalen Zusammensetzung nach
unterschiedlichen - Schwestergesellschaften bereit gewesen
wäre.
ee) Hiervon ausgehend ist der Schluss des FG,
die Klägerin sei gegebenenfalls auch zu einem Verkauf an
andere Erwerber bereit gewesen, sofern diese nur ein ausreichend
hohes Entgelt gezahlt hätten, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dass die Klägerin, nachdem sie sich einmal
entschlossen hatte, den Vertrag mit der FHZ-S zu schließen,
gewillt war, von diesem Entschluss nicht mehr ohne Not abzuweichen,
liegt auf der Hand, ist aber für die Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr unerheblich.
c) Die Tätigkeit der Klägerin war
auch nachhaltig.
aa) Das Merkmal der Nachhaltigkeit dient dazu,
nur gelegentliche Aktivitäten aus dem Bereich der gewerblichen
Tätigkeiten auszuschließen. Eine Tätigkeit ist
regelmäßig dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung
angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht,
dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. Senatsurteil vom
15.4.2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 = SIS 04 33 37, unter II.2. der Gründe).
bb) Allerdings kann ausnahmsweise eine
Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der
Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen
(Veräußerungs-)Vertrag abschließt und sich
insoweit keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt.
cc) Dies ist dann der Fall, wenn die
Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl
von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert (vgl.
BFH-Urteil vom 9.12.2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II
2003, 294 = SIS 03 17 09). Für den Fall, dass ein zu
bebauendes Grundstück verkauft wird, hat der BFH
außerdem das Erfordernis aufgestellt, dass die
maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden,
den Verkaufspreis zu erhöhen (Senatsurteil in BFHE 206, 90,
BStBl II 2004, 868 = SIS 04 33 37, unter II.2. der Gründe
a.E.). Im Streitfall hat die Klägerin sich jedoch zur
Erstellung von Gebäuden auf dem Grundstück der
Auftraggeberin verpflichtet, so dass die Möglichkeit, die
Aktivitäten könnten im Hinblick auf eine künftige
Eigennutzung oder Vermietung vorgenommen worden sein, nicht in
Betracht kommt.
dd) Wie die Gründe des BFH-Urteils in
BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 = SIS 03 17 09 zeigen, kann auch
die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich
aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei
der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für
die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht
ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden,
gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder
veräußert werden soll (BFH-Urteile vom 28.4.2005 IV R
17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 = SIS 05 30 40, und vom
26.9.2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412 = SIS 07 06 68).
ee) Ob infolge der Vielzahl und des Gewichts
der vom Verkäufer im Hinblick auf die Bebauung entfalteten
Aktivitäten die Gesamttätigkeit als nachhaltig anzusehen
ist, richtet sich nach dem - vom FG festzustellenden - Gesamtbild
der Verhältnisse eines jeden Falles. Wie bei der Beurteilung
der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist darauf
abzustellen, ob der Steuerpflichtige in einer Weise tätig
geworden ist, die dem Bild eines Gewerbetreibenden - insbesondere
eines Bauunternehmers oder eines Bauträgers - entspricht. Die
Höhe der Baukosten spielt im Rahmen dieser
Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle.
ff) Im Streitfall sind die Baukosten mit rd.
10,1 Mio. DM (bzw. 11,1 Mio. DM, wenn man den Gewinn der
Klägerin mitrechnet) nicht so hoch, dass aus ihnen allein
geschlossen werden müsste, dass die Klägerin bei der
Errichtung des Fachhandwerkszentrums nachhaltig i.S. des § 15
Abs. 2 EStG tätig geworden wäre (BFH-Urteile in BFHE 212,
106, BStBl II 2006, 259 = SIS 06 09 13, und in BFH/NV 2007, 412 =
SIS 07 06 68). Auf der anderen Seite hat die Klägerin in einer
Weise am Marktgeschehen teilgenommen, die dem Bild eines
Gewerbetreibenden - nämlich dem eines Bauunternehmers -
entspricht. Das folgt aus dem mit der FHZ-S geschlossenen
Bauvertrag.
gg) Zudem hat die Klägerin so viele
Aktivitäten entfaltet, dass ihre Tätigkeit unter diesem
Gesichtspunkt auch bei Beachtung der in den BFH-Urteilen in BFHE
209, 372, BStBl II 2005, 606 = SIS 05 30 40 und in BFH/NV 2007, 412
= SIS 07 06 68 genannten Einschränkungen als nachhaltig
bezeichnet werden muss.
Dabei sind die Tätigkeiten der L-GbR der
Klägerin zuzurechnen. Der VIII. Senat des BFH hat in seiner
Entscheidung vom 14.10.2002 VIII R 70/98 (BFH/NV 2003, 742 = SIS 03 23 83) zu erkennen gegeben, dass er dazu neigt, die
Vertragsleistungen des Generalunternehmers dem Auftraggeber (hier:
der Klägerin) auch für die Prüfung der
Nachhaltigkeit jeweils gesondert (d.h. als eine Vielzahl
wirtschaftlicher Einzelaktivitäten) zuzurechnen (vgl. hierzu
BFH-Entscheidungen vom 14.11.1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501,
BStBl II 1973, 239 = SIS 73 01 32; vom 6.2.1986 IV R 133/85, BFHE
146, 244, BStBl II 1986, 666 = SIS 86 12 41; vom 12.2.1990 X B
124/88, BFH/NV 1990, 640; vom 20.9.1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996,
302). Der erkennende Senat hat die Frage bisher offen gelassen
(BFH-Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 = SIS 06 09 13).
Er bejaht sie nunmehr mit der Maßgabe, dass Nachhaltigkeit
nur dann gegeben ist, wenn die Tätigkeiten des Auftraggebers
und des Generalunternehmers zusammen über das hinausgehen, was
zum Bau eines jeden Hauses erforderlich ist (s. vorstehend unter
II.2.c dd). Für die steuerliche Qualifizierung einer
Tätigkeit kann es keinen Unterschied machen, ob der
Steuerpflichtige die vertraglich vereinbarte Leistung selbst
erbringt oder sie von einem Beauftragten erbringen lässt.
Allerdings ging es in den BFH-Urteilen in BFHE 107, 501, BStBl II
1973, 239 = SIS 73 01 32 und in BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666 =
SIS 86 12 41 um die Frage, ob von einem Beauftragten entfaltete
Aktivitäten zur Folge hatten, dass unbebaute - vor langer Zeit
erworbene - Grundstücke zu gewerblichem Umlaufvermögen
wurden (z.B. durch Aufstellung eines Bebauungsplans und
Erschließung – im Gegensatz zu bloßer
Parzellierung). Der Senat hat erwogen, ob im Zusammenhang mit der
Nachhaltigkeit die Einschaltung eines Generalunternehmers anders
gewürdigt werden kann, weil es insoweit weniger auf die Folgen
einer Tätigkeit als auf die Tätigkeit als solche ankommen
könnte. Eine solche Differenzierung erscheint gleichwohl aus
Gründen der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht
gerechtfertigt. Der Streitfall verdeutlicht das. Die Gesellschafter
der Generalunternehmer-GbR waren zugleich Gesellschafter der
Auftraggeberin. Sie sind bei allen maßgeblichen
Vertragshandlungen als Vertreter sowohl der auftraggebenden
Klägerin als auch der auftragnehmenden L-GbR tätig
geworden. Ein signifikanter Unterschied zu dem Fall, dass die
Klägerin die der FHZ-S gegenüber übernommenen
Bauleistungen selbst erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
hh) Nach den Feststellungen des FG hatte die
L-GbR nach Maßgabe des Vertrags vom 28.8.1995 nicht nur vier
Ausstellungspavillons, ein Ausstellungs- und Bürogebäude,
eine Lagerhalle mit Büro- und Sanitäreinrichtungen sowie
die Außenanlagen herzustellen, sondern auch die zur
Erstellung des Baugesuchs notwendigen Antragsformulare und
sonstigen Bauvorlagen der zuständigen Baubehörde und
sonstigen Ämtern zur Verfügung zu stellen und
insbesondere den Bauantrag einschließlich aller für den
Bau erforderlichen Planungsunterlagen anzufertigen. Damit
erfüllte sie gleichlautende von der Klägerin
gegenüber der FHZ-S übernommene Verpflichtungen. Die der
Klägerin zuzurechnende Tätigkeit der L-GbR umfasste damit
neben der Herstellung der Gebäude und Außenanlagen die
Planung des Bauvorhabens und die Schaffung der Voraussetzungen
für die erfolgreiche Durchführung des
Genehmigungsverfahrens.
Angesichts der Errichtung von sechs
Gebäuden zu Einzelpreisen zwischen 4,6 und 1 Mio. DM kann auch
nicht davon die Rede sein, dass die Klägerin nicht mehr an
Aktivitäten entfaltet habe, als sie beim Bau eines jedweden
einzelnen Hauses erforderlich sind. Dem kann nicht entgegengehalten
werden, dass der BFH beim Verkauf von mehreren Grundstücken
durch einen einzigen Vertrag nicht von einer nachhaltigen
Tätigkeit ausgeht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7.10.2004 IV R
27/03, BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164 = SIS 05 03 69). Die
dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen
beschränken sich auf die sog. Durchhandelsfälle. Wird
demgegenüber Grundbesitz zusammen mit einem zu errichtenden
Gebäude veräußert, ist nicht auf die Zahl der
Verkaufshandlungen, sondern auf den Umfang der im Zusammenhang mit
der Errichtung angefallenen Aktivitäten abzustellen (insoweit
zutreffend Söffing, FR 2006, 485, 487). Nichts anderes kann
gelten, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen - ohne
Grundstücksübertragung - lediglich in der Errichtung von
Bauwerken auf dem Grund und Boden des Bestellers besteht.
d) Schließlich kann sich die
Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre
Tätigkeit über eine private Vermögensverwaltung
nicht hinaus gegangen sei. Das - auf dem Grund und Boden der
Erwerber errichtete - Gebäude war nicht dazu bestimmt, von der
Klägerin selbst genutzt oder anderen zur Nutzung
überlassen zu werden. Wie bereits ausgeführt lässt
sich der Rückschluss auf eine bloße
Vermögensverwaltung auch nicht aus dem Vorbringen herleiten,
die Klägerin habe lediglich ihr beim Bau des Handwerkermarktes
in G erworbenes Know-how zur zeitlich begrenzten Nutzung
überlassen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Sachverhalt
nicht aus der Bestimmung des mit der FHZ-S geschlossenen
Bauvertrages, der zufolge die Konstruktion, Pläne und Details
des Vertragsgegenstandes dem urheberrechtlichen Schutz des
„Verkäufers“ unterliegen. Es handelt sich
vielmehr insoweit lediglich um eine typische Nebenbestimmung eines
Bauvertrages, was im Streitfall schon dadurch verdeutlicht wird,
dass auch der zwischen der Klägerin und der L-GbR geschlossene
Vertrag eine entsprechende Regelung enthält.
3. Hinsichtlich des
Gewinnfeststellungsbescheides für das Jahr 1996 ist das FG
davon ausgegangen, dass das FA einen Aufgabegewinn nicht erfasst
hat. Das trifft ausweislich des vom FG in Bezug genommenen
Bescheides vom 10.12.1999 indessen nicht zu. Zwar ist der
Aufgabegewinn nicht in der Angabe des Gesamtgewinns auf der ersten
Seite des Bescheides („A. Feststellungen“),
sondern lediglich in der Anlage ESt 1, 2, 3B aufgeführt, diese
ist indessen - worauf auch auf der ersten Seite des Bescheides
hingewiesen wird - Bestandteil des Bescheides. Der Bescheid kann
insgesamt nicht anders verstanden werden, als dass auch der
Aufgabegewinn einheitlich und gesondert festgestellt worden ist. So
hat ihn auch die Klägerin - jedenfalls zunächst -
verstanden. Andernfalls hätte der im erstinstanzlichen
Verfahren gestellte „Hilfsantrag“ für den
Fall, dass die streitige Tätigkeit als gewerblich anzusehen
sein sollte, den Bescheid in der Weise zu ändern, dass ein
Aufgabegewinn nicht anzusetzen ist, keinen Sinn ergeben.
Der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
auf Befragen klargestellt, dass der ursprüngliche
„Hilfsantrag“ im Revisionsverfahren aufrecht
erhalten werde.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang
Feststellungen dazu treffen, ob das FA im
Gewinnfeststellungsbescheid 1996 - unter Zugrundelegung einer
gewerblichen Tätigkeit der Klägerin - den streitigen
Aufgabegewinn zu Recht erfasst hat.
In der Zurückverweisung liegt - anders
als in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung
eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vorgetragen - keine Verböserung. Die
Vorentscheidung enthält - auch wenn man die Urteilsgründe
zur Auslegung mit heranzieht - keinen Urteilsauspruch des Inhalts,
dass die in der Anlage ESt 1, 2, 3B aufgeführten
Feststellungen unbeachtlich seien.