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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 55/06
§§: FGO § 74, EStG § 9, EStG § 9 a, GG Art. 3 Abs. 1, AbgG § 11 Abs. 2
Schlagwörter Aussetzung des Verfahrens, Ermessen, Werbungskosten, Abgeordneter, Kostenpauschale, Verfassungswidrigkeit
Rechtsfrage: Ist das Ermessen des FG bei einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen der verfassungswidrigen Verweigerung des Abzugs eines steuerfreien Betrags in Höhe der den Bundestagsabgeordneten gewährten steuerfreien Aufwands-/Kostenpauschale auf Null reduziert, wenn beim BFH zu dieser Streitfrage ein Revisionsverfahren (VI R 81/04) als "Musterprozess" anhängig ist, oder fehlt es daran, weil die Entscheidung des BFH nicht mit Gesetzeskraft ergeht, für die Fachgerichte nicht bindend und daher in besonderem Maße für Parallelverfahren vor diesen nicht vorgreiflich ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.04.2005
Vorinstanz/AZ: 14 K 3496/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 14 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.12.2008
Erledigungs-Az: VI R 55/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig