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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 39/15 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 5, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 171 Abs. 10 Satz 1, AO § 182 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Anteilsveräußerung, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Zinsen, Kapitallebensversicherung, Verfassung
Rechtsfrage: Ist die Veräußerung von Anteilen an einer GbR durch die einzelnen Gesellschafter im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen? Entfaltet die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen für die Veräußerung der Versicherungsansprüche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Bindungswirkung? Verstößt die Regelung des § 52 a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG gegen Verfassungsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 06.11.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 1109/14 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 30
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 29 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.11.2018
Erledigungs-Az: VIII R 39/15
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 22 41