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Verlustvortrag, Feststellung trotz bestandskräftigem ESt-Bescheid

Verlustvortrag, Feststellung trotz bestandskräftigem ESt-Bescheid: Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteilen vom 9.12.1998 XI R 62/97, BFHE 187 S. 523, BStBl 2000 II S. 3 = SIS 99 09 41, und vom 9.5.2001 XI R 25/99, BFHE 195 S. 545, BStBl 2002 II S. 817 = SIS 02 01 64). - Urt.; BFH 17.9.2008, IX R 70/06; SIS 08 42 96

Kapitel:
Verschiedenes > Steuerbescheid
Fundstellen
  1. BFH 17.09.2008, IX R 70/06
    BStBl 2009 II S. 897
    LEXinform 0588704

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.11.2009
    K.J.W. in Sttus:Recht 1/2009 S. 15
    erl in StuB 23/2008 S. 929
    R.E. in DB 1-2/2009 S. 18
    B.H. in BFH/PR 2/2009 S. 51
    B.H. in StC 3/2009 S. 10
    R.E. in HFR 3/2009 S. 237
Normen
[EStG] § 10 d Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 16.08.2006, SIS 07 18 41, Verlustfeststellung, Antrag, Einkommensteuerveranlagung, Gesamtbetrag der Einkünfte, Vorweggenommene Werbungskosten, Flugzeugführer
  • vor: FG Düsseldorf, 16.08.2006, SIS 07 18 41, Verlustfeststellung, Antrag, Einkommensteuerveranlagung, Gesamtbetrag der Einkünfte, Vorweggenommene Werbungskosten, Flugzeugführer
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 23.3.2023, SIS 23 12 82, Wahlrechtsausübung bei einer Spende auf den zu erhaltenden Vermögensstock einer Stiftung: 1. Das Wahlrech...
  • BFH 28.7.2021, SIS 21 17 82, Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG: Für nacherklärte Verluste aus privaten...
  • FG Hamburg 22.12.2020, SIS 21 05 82, Verdeckte Gewinnausschüttung, beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR: Eine beherrschende Gesellsc...
  • Niedersächsisches FG 17.9.2020, SIS 20 20 84, Gestaltungserhaltende Auslegung des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG im Lichte der Art. 63 und 65 Abs. 1 Bu...
  • FG München 12.9.2019, SIS 19 16 26, Erstmalige Verlustfeststellung: 1. Nacherklärte Verluste, die sich wegen der Verlustverrechnungsbeschränk...
  • BFH 20.7.2018, SIS 18 19 29, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemä...
  • BFH 16.5.2018, SIS 18 09 89, Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung: Sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gew...
  • OFD Frankfurt 8.5.2018, SIS 18 08 22, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • OFD Frankfurt 6.4.2018, SIS 18 07 02, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • OFD Frankfurt 24.1.2018, SIS 18 02 81, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 11.1...
  • BFH 11.10.2017, SIS 17 25 75, Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmalige...
  • OFD Frankfurt 5.7.2017, SIS 17 14 58, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • OFD Frankfurt 4.4.2017, SIS 17 08 25, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • OFD Frankfurt 10.3.2017, SIS 17 06 41, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • FG Baden-Württemberg 17.1.2017, SIS 17 09 24, Inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid, zulässige Rückwirku...
  • OFD Frankfurt 22.8.2016, SIS 16 19 51, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die in der Rundverfügung der OFD Frankf...
  • BFH 12.7.2016, SIS 16 22 90, Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Bindungswirkung der Feststellung an den Einkom...
  • OFD Frankfurt 3.12.2015, SIS 16 09 05, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Rundver...
  • FG Münster 3.12.2015, SIS 16 08 14, Zwangsumtausch von Aktien als privates Veräußerungsgeschäft: Der Zwangsumtausch von Aktien der Northern R...
  • Hessisches FG 29.10.2015, SIS 16 01 56, Beschwer durch Nullbescheid: 1. Setzt die Finanzbehörden nach Erhebung einer Klage, die sich sowohl gegen...
  • Niedersächsisches FG 28.10.2015, SIS 16 02 10, Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei Termingeschäften, Gesonderte Feststellu...
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  • BFH 13.1.2015, SIS 15 08 82, Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Bindungswirkung der Feststellung an den Einkom...
  • OFD Frankfurt 21.11.2014, SIS 14 33 37, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügu...
  • FG Düsseldorf 7.5.2014, SIS 14 26 68, Feststellung eines Verlustvortrages, Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach...
  • OFD Frankfurt 18.2.2014, SIS 14 12 99, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Verfahrensfragen: Eine Verfügung der OFD Frankfurt a.M. ä...
  • FG Düsseldorf 6.1.2014, SIS 14 12 57, Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid: 1. Die Bindung des Verlustfests...
  • FinMin Mecklenburg-Vorpommern 15.11.2013, SIS 13 35 02, Neufassung des § 10 d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010: Ein Erlass des Finanzmi...
  • BFH 22.1.2013, SIS 13 16 71, Änderung der Verlustfeststellung gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG a.F.: Die Änderung der Feststellung eine...
  • BFH 20.9.2012, SIS 12 29 84, Erneuter Antrag auf Verlustfeststellung: Dem erneut gestellten Antrag auf Verlustfeststellung (betreffend...
  • FG Nürnberg 9.7.2012, SIS 12 23 54, Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer: Der am Schluss eines Veran...
  • OFD Frankfurt 12.1.2012, SIS 12 07 88, Erstmaliger Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides, BFH-Rechtsprechung, Änderung durch das JStG 2010...
  • Niedersächsisches FG 5.5.2011, SIS 12 12 26, Verlustfeststellungsbescheid nach § 10 d EStG und Änderungsbescheid: 1. Hemmungsmöglichkeit eines Verlust...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 18.11.2010, SIS 11 10 43, Verlustfeststellung bei bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzter Einkommensteuer, zeitliche Grenze für die...
  • FG München 11.11.2010, SIS 17 05 25, Keine gesonderte Feststellung eines Verlustes aus privaten Wertpapierspekulationsgeschäften zum 31.12.199...
  • BFH 26.8.2010, SIS 10 39 75, Aussetzung des Verfahrens: Zwischen dem ESt-Bescheid und dem Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug...
  • FG Köln 11.6.2010, SIS 10 27 91, Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar: 1. Ausbildungskosten unmittelbar vor Auf...
  • OFD Münster 20.5.2010, SIS 10 21 90, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 5.10.2009 (SIS 09 30 10 z...
  • BFH 23.4.2010, SIS 10 21 31, Feststellungsverjährung eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10 d EStG, Bedeutung i.S.v. § 181 Abs....
  • FG München 5.11.2009, SIS 10 03 75, Klage des Insolvenzverwalters gegen Nullbescheid ohne Berücksichtigung eines Verlusts des Gemeinschuldner...
  • BFH 14.7.2009, SIS 09 29 12, Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, Feststellung: 1. Bezugspunkt für eine Änderung der bei der Ermittlu...
  • BFH 10.12.2008, SIS 09 12 32, Steuerbescheid im Insolvenzverfahren: § 251 Abs. 2 Satz 1 AO bzw. § 87 InsO hindern das Ergehen eines auf...
  • BFH 11.11.2008, SIS 09 05 16, Private Veräußerungsgeschäfte, Verlustvortrag, gesonderte Feststellung: Ein verbleibender Verlustvortrag ...
  • BFH 28.10.2008, SIS 09 09 11, Rückwirkende Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, zur Anwendbarkeit des §...
  • BFH 17.9.2008, SIS 08 45 57, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG, Feststellungsfrist: 1. Ein verbleibender ...
  • BFH 17.9.2008, SIS 09 08 89, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10 d EStG: Ein verbleibender Verlustvortrag ist au...
  • BFH 17.9.2008, SIS 09 06 00, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG, Feststellungsfrist: 1. Ein verbleibender ...
  • BFH 17.9.2008, SIS 09 06 01, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG, Feststellungsfrist: 1. Ein verbleibender ...
Fachaufsätze
  • LIT 01 70 33 R. Ettlich, DB 1-2/2009 S. 18: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer - Zugleich eine Besprec...

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 2001 mit Bescheid vom 11.8.2003 auf 0 EUR fest; der Festsetzung legte das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 DM zugrunde.

 

Im Dezember 2004 reichte der Kläger eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für das Streitjahr ein, mit der er Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Das FA lehnte die gesonderte Feststellung des zum 31.12.2001 verbleibenden Verlustvortrags ab.

 

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (vgl. SIS 07 18 41). Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sei nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nicht zulässig, da der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nicht mehr geändert werden könne. Der Kläger habe auch nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags beantragt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.12.1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3 = SIS 99 09 41, und vom 9.5.2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 = SIS 02 01 64).

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der zum 31.12.2001 verbleibende Verlustvortrag sei gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen.

 

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 in Höhe von 94.349 DM gesondert festzustellen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hält die bisherige Rechtsprechung des BFH in BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3 = SIS 99 09 41, und in BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 = SIS 02 01 64 für zutreffend, nach der der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG voraussetze, dass der zugrunde liegende - bisher keinen Verlust ausweisende - Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden könne.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Entgegen der Auffassung des FG ist der zum 31.12.2001 verbleibende Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist mangels einer Änderung der nach Satz 2 der Vorschrift zu berücksichtigenden Beträge nicht anwendbar.

 

1. Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Abs. 1 abgezogenen und die nach Abs. 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 Satz 2 EStG). Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG sind Feststellungsbescheide u.a. zu erlassen, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Ändern sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge aber nicht, ist die Vorschrift von vornherein unanwendbar.

 

2. Nach diesen Maßstäben ist der zum 31.12.2001 verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist nicht anwendbar, da sich die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte nicht geändert haben. Insoweit kann dahinstehen, ob Bezugspunkt für eine Änderung der Feststellungsbescheid nach § 10d EStG oder der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ist.

 

a) Betrachtet man den Feststellungsbescheid nach § 10d EStG als Bezugspunkt für eine Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, so scheidet eine solche Änderung schon deshalb aus, weil der zum 31.12.2001 verbleibende Verlustvortrag bislang nicht gesondert festgestellt worden ist.

 

b) Auch wenn man - wie das BMF, das FA und das FG - davon ausgeht, dass der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr der maßgebliche Bezugspunkt ist, hat sich dieser Betrag nicht geändert. Nach dem Wortlaut des § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG gehören zu den „nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträgen“ i.S. des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen negativen Einkünfte. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sind nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 0, nicht aber nicht ausgeglichene negative Einkünfte berücksichtigt worden. Waren solche danach bisher nicht vorhanden, können sie sich auch nicht geändert haben (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 24.10.2007 XI R 42/06, BFH/NV 2008, 48 = SIS 08 04 71; gl.A. Meyer/Ball, DStR 1999, 1257). Soweit sich aus den BFH-Urteilen in BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3 = SIS 99 09 41, und in BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 = SIS 02 01 64 etwas anderes ergibt, hält der BFH an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

 

3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung ermöglichen, in welcher Höhe vorab entstandene Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) des Klägers bei der Ermittlung seiner Einkünfte nach § 19 EStG im Streitjahr zu berücksichtigen sind. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.