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VuV, Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung

VuV, Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung: Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen Vermietung ausnahmsweise zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert und somit Zinsen auflaufen lässt, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 19.4.2005 IX R 15/04, BFHE 210 S. 24, BStBl 2005 II S. 754 = SIS 05 39 39). - Urt.; BFH 10.5.2007, IX R 7/07; SIS 07 32 99

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Vermietung
Fundstellen
  1. BFH 10.05.2007, IX R 7/07
    BStBl 2007 II S. 873
    LEXinform 0588017

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 6.11.2007
    B.T. in DStR 40/2007 S. 1764
    B.H. in StC 11/2007 S. 8
    A.R. in DStZ 21/2007 S. 685
    J.M. in AktStR 1/2008 S. 111
    KAM in Stbg 4/2008 S. M 20
Normen
[EStG] § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 30.11.2006, SIS 07 18 68, Einkünfteerzielungsabsicht, Finanzierungskonzept, Schuldzinsen, Totalüberschussprognose, Vermietung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 2.7.2019, SIS 19 18 15, Zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für ein in einem Hotelkomplex befindliches, dauerhaft an eine ...
  • FG Düsseldorf 26.2.2019, SIS 19 21 99, Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter, Totalüberschuss, Berücksichtigung...
  • FG des Saarlandes 29.10.2018, SIS 19 09 26, Kosten eines Finanzgerichtsprozesses betreffend die Steuerbarkeit der Einkünfte sind keine Sonderwerbungs...
  • LfSt Bayern 23.6.2015, SIS 15 16 21, Vermietung und Verpachtung, Einkunftserzielungsabsicht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen L...
  • FG Hamburg 11.3.2015, SIS 15 12 30, Keine Hemmung des Fristablaufs durch Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsaktes, Zur Gewinnerzielungsabs...
  • Niedersächsisches FG 26.2.2015, SIS 15 12 42, Vermietung und Verpachtung, Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig unbebautem Grundstück: 1. Prozesser...
  • LfSt Bayern 5.9.2014, SIS 14 25 16, Vermietung und Verpachtung, Einkunftserzielungsabsicht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen au...
  • BFH 9.10.2013, SIS 14 10 57, Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung: 1. Wird nur ein auf einem Grundst...
  • FG Hamburg 26.9.2013, SIS 14 02 01, Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung nicht abgeschlossener Wohnungen im selbstge...
  • BFH 22.1.2013, SIS 13 14 87, Einkünfteerzielung bei Mietvertragsübernahme: Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden M...
  • FG Düsseldorf 28.7.2011, SIS 12 28 75, Erstattungszinsen im Sinne des § 233 a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der rüc...
  • FG Düsseldorf 28.7.2011, SIS 12 28 76, Erstattungszinsen im Sinne des § 233 a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der rüc...
  • FG München 21.5.2010, SIS 10 34 79, Faktoren der Totalüberschussprognose bei verbilligter Vermietung: 1. Ob die Vermietungstätigkeit einen To...
  • FG Hamburg 15.12.2009, SIS 10 10 70, Überschusserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Immobilienfonds: 1. Zu den Voraussetzungen der Bekan...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.11.2009, SIS 10 37 36, Steuerliche Nichtanerkennung eines Angehörigen-Mietvertrags wegen völlig unzureichender Erfüllung der Mit...
  • BFH 27.5.2009, SIS 09 32 43, Grundstücksverkäufe mit erheblichen Verlusten und Gewinnerzielungsabsicht: 1. Trotz der bei Erwerb gegebe...
  • Thüringer FG 29.4.2009, SIS 10 20 74, Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des vom Erwerber einer Immobilie an den Veräußerer gezahlten Nutzun...
  • BFH 1.4.2009, SIS 09 20 90, Gebäudeteil, Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung: 1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. ...
  • BFH 20.1.2009, SIS 09 12 56, Einkünfteerzielungsabsicht, Prüfung bei einer auf 11 Jahre ausgerichteten Vermietungstätigkeit einer GbR:...
  • FG Düsseldorf 25.11.2008, SIS 09 32 05, Überschusserzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus VuV sowohl auf der Ebene de...
  • BFH 28.10.2008, SIS 09 02 54, Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Sachinbegriffen, Praxiseinrichtung: 1. Bei eine...
  • BFH 28.7.2008, SIS 08 38 09, Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene des Anteilseigners bei einem geschlossenen Immobilienfonds: Soll...
  • BFH 2.7.2008, SIS 08 31 21, Geschlossener Immobilienfonds, Einkünfteerzielungsabsicht: Soll nach dem Konzept eines geschlossenen Immo...
  • BFH 2.4.2008, SIS 08 28 16, Keine befristete Vermietungstätigkeit bei bloß indifferenten Überlegungen einer möglichen Selbstnutzung: ...
  • BFH 27.3.2008, SIS 08 24 84, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommene Werbungskosten, Einkünfteerzielungsabs...
  • FG München 18.3.2008, SIS 08 29 83, Einkunftserzielungsabsicht bei VuV, Berücksichtigung von Kosten einer Erschließungsmaßnahme als Werbungsk...
  • FG Düsseldorf 9.1.2008, SIS 08 19 86, Notwendigkeit des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Eb...
  • BFH 28.11.2007, SIS 08 12 33, Unbebautes Grundstück, Prognosezeitraum bei Verpachtung 30 Jahre: 1. Die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu...
  • BFH 6.11.2007, SIS 08 07 92, Fehlerhafte Rechtsanwendung, rechtliches Gehör bei nachgereichten Unterlagen: 1. Eine fehlerhafte Tatsach...
  • BFH 29.8.2007, SIS 08 04 58, Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen: 1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste ver...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein bebautes Grundstück mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet haben.

 

Die Kläger hatten ein von ihnen für ca. 20.000 DM erworbenes Grundstück im Jahre 1981 bebaut. Die Herstellungskosten des Gebäudes in Höhe von 105.308 DM finanzierten sie in vollem Umfange fremd.

 

Über die zur Finanzierung verwandten Mittel war keine schriftliche Darlehensvereinbarung getroffen worden. Das Konto bei dem Kreditinstitut wurde wie ein Darlehenskonto mit variablen Zins- und Sondertilgungsmöglichkeiten geführt. Seit dem Jahr 1981 wurden Zinsen und Tilgung jeweils jährlich faktisch in ein neues Darlehen umgewandelt und dem jeweiligen Valutastand des Vorjahres zugerechnet.

 

Die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks betrugen in den Jahren 1985 bis 2002 70.676 EUR und die für diesen Zeitraum als Werbungskosten geltend gemachten Zinsen 332.309,33 EUR. Diese Zinsen resultieren aus der ursprünglichen Fremdfinanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten (Schuldenstand Ende 2002: 336.190,63 EUR). Für das Streitjahr 2002 erklärten die Kläger Einnahmen in Höhe von 4.019 EUR und Zinsen in Höhe von 29.555 EUR.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Schuldzinsen nicht. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte insoweit Erfolg, als die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Grundstücks unter Hinweis auf fehlende Einkünfteerzielungsabsicht mit 0 EUR angesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

 

Im Klageverfahren haben die Kläger Unterlagen vorgelegt, wonach der Schuldenstand im Jahre 2005 um 140.000 EUR auf 269.049 EUR verringert wurde, indem für die Schuldentilgung Erlöse aus Lebensversicherungen verwendet wurden. Der Kläger erklärte zudem, er habe die Absicht, im Zeitraum des Jahres 2010 beruflich kürzer zu treten und Lebensversicherungen, deren Ablaufleistung er mit insgesamt über 380.000 EUR beziffere, dann zur Tilgung bestehender Negativsalden zu verwenden. Gleiches gelte für den Erlös aus dem Verkauf seines Praxisanteils.

 

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen (vgl. SIS 07 18 68). Zwar erfüllten die erklärten Einnahmen sowie die angegebenen Werbungskosten für sich betrachtet die Voraussetzungen des steuerlichen Einnahme- und Werbungskostenbegriffs. Es fehle den Klägern jedoch an der Einkünfteerzielungsabsicht. Das fehlende Finanzierungskonzept der Kläger, das zu einem krassen Missverhältnis zwischen Einnahmen und Zinsaufwendungen führe und eine spätere Kompensation der zunächst zu verbuchenden Verluste nicht erwarten lasse, stelle einen besonderen Umstand dar, der nach der Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertige, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisierend von Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei.

 

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Bei einem Prognosezeitraum von bis zu 70 Jahren würde sich ein Totalüberschuss ergeben, wenn die streitgegenständliche Immobilie unentgeltlich auf Rechtsnachfolger übergehe. Im Übrigen sei durch die gewählte Finanzierung bis zur Berufstätigkeitsgrenze des Klägers von 65 Jahren eine vollständige Tilgung zu erreichen. Das Finanzierungskonzept der Kläger sei möglichenfalls atypisch, rechtfertige aber nicht die Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht.

 

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer auf 13.870 EUR festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Recht hat das FG den geltend gemachten Werbungskostenüberschuss mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen.

 

1. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Jedoch gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.4.2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754 = SIS 05 39 39, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).

 

2. Der Senat hat mit Urteil in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754 = SIS 05 39 39 entschieden, dass allein ein krasses Missverhältnis zwischen den Mieteinnahmen und den Schuldzinsen kein besonderer Umstand ist, der zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose führt, wenn die wegen der Refinanzierung von Zinsen zunächst hohen Schuldzinsen nach dem gewählten Finanzierungskonzept zum Ende der Laufzeit der Darlehen durch positive Ergebnisse kompensiert werden. Bei derartigen, im entschiedenen Fall gewählten Kreditbedingungen sei ein solches Missverhältnis (zunächst) konzepttypisch.

 

Anders verhält es sich dagegen, wenn bei der Finanzierung eines Vermietungsobjektes von vornherein keine solche Kompensation eingeplant ist. In diesem Falle bildet ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen einen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden besonderen Umstand; denn bei einer solchen Fallgestaltung ist entgegen dem Regelfall gerade nicht davon auszugehen, dass die Vermietung letztlich zu positiven Einkünften führt.

 

3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das FG zutreffend die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger durch eine Prognose überprüft. Aus seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich, dass diese im Zusammenhang mit dem Erwerb des Vermietungsobjektes kein Konzept hatten, das zu einer zeitlich absehbaren Kompensation der aufgelaufenen Werbungskostenüberschüsse hätte führen können. Den Hinweis der Kläger auf die behaupteten Vermögenswerte und insbesondere die vorhandenen Lebensversicherungen hat das FG zu Recht als nicht schlüssig angesehen. Denn zwischen diesen und den streitbefangenen Darlehen bestand kein konzeptioneller Zusammenhang. Es stand im Belieben der Kläger, ob überhaupt und gegebenenfalls wann sie Tilgungen vornehmen und hierzu die Lebensversicherungen einsetzen würden. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Urteil in BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754 = SIS 05 39 39, zugrunde liegenden Sachverhalt.

 

4. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Überschussprognose ist festzustellen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann (BFH-Urteil vom 17.9.2002 IX R 16/02, BFH/NV 2003, 156 = SIS 03 08 13, m.w.N.). Bezogen auf diesen Zeitraum ergibt sich im Streitfall nach den den Senat bindendenden Feststellungen des FG kein Totalüberschuss. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer etwaigen unentgeltlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich des streitbefangenen Objekts (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 = SIS 02 03 94, m.w.N.).

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Jedoch gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210 S. 24, BStBl 2005 II S. 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen = SIS 05 39 39).

 

Dabei ist allein ein krasses Missverhältnis zwischen den Mieteinnahmen und den Schuldzinsen kein besonderer Umstand, der zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose führt, wenn die wegen der Refinanzierung von Zinsen zunächst hohen Schuldzinsen nach dem gewählten Finanzierungskonzept zum Ende der Laufzeit der Darlehen durch positive Ergebnisse kompensiert werden.

 

Anders verhält es sich dagegen, wenn bei der Finanzierung eines Vermietungsobjektes von vornherein keine solche Kompensation eingeplant ist. Denn dann bildet ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen einen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden besonderen Umstand; bei einer solchen Fallgestaltung ist entgegen dem Regelfall gerade nicht davon auszugehen, dass die Vermietung letztlich zu positiven Einkünften führt.