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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/04 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, EStG § 25 Abs. 3 Satz 4, AO 1977 § 150 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 150 Abs. 3 |
Schlagwörter | Steuererklärung, Unterschrift, Telefax, Frist |
Rechtsfrage: | Reicht die dem Finanzamt per Telefax übermittelte Einkommensteuererklärung (bestehend aus Anschreiben, Mantelbogen mit Unterschrift, Anlagen N, KSO und V), für die das Gesetz die eigenhändige Unterschrift vorschreibt, fristwahrend für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG aus? Ist für die Abgabe der Steuererklärung dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation ebenso Rechnung zu tragen, wie es die Rechtsprechung bei der Übermittlung bestimmender Schriftsätze in Prozessen mit Vertretungszwang bereits vollzogen hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 57/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 25 23 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |