Grundstückshandel, Erbbaurecht: 1. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze. - 2. Die Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung nicht mindestens 10 v.H. beträgt und der auch eigene Grundstücke veräußert, jedenfalls dann als Objekte i.S. der Drei-Objekt-Grenze zugerechnet werden, wenn dieser Gesellschafter über eine Generalvollmacht oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt. - 3. Bedingen sich die Aktivitäten zweier selbständiger Rechtssubjekte gegenseitig und sind sie derart miteinander verflochten, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind, können bei der Prüfung der Nachhaltigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG die Handlungen des Einen dem Anderen zugerechnet werden. - Urt.; BFH 12.7.2007, X R 4/04; SIS 07 31 74
A. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erwarb im Juni 1989 durch Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren ein mit einem Zweifamilienhaus,
Garagen und Lagerhallen bebautes Grundstück sowie weitere
unbebaute Grundstücke mit einer Gesamtgröße von
42.332 qm. Hierbei handelt es sich um die im Grundbuch von F, Flur
2 belegenen Grundstücke mit den ursprünglichen
Flurstücksbezeichnungen 11, 14 und 275. Das Flurstück 11
hatte eine Gesamtgröße von 25.663 qm und die
mitersteigerten Gebäude liegen auf einer Teilfläche
dieses Grundstücks. Das Flurstück 14 ist langgestreckt.
Das Flurstück 275 ist 16.543 qm groß.
Der Zwangsversteigerung lag ein Gutachten
auf den Bewertungsstichtag 26.7.1988 zugrunde. Der zu diesem
Zeitpunkt geltende Flächennutzungsplan sah für das
Flurstück 11 Misch- und Wohnbaufläche, für das
Flurstück 14 Wohnbaufläche sowie für das
Flurstück 275 Mischbaufläche, landwirtschaftliche Nutzung
und Ökologische Wertausweisung III vor.
Bereits am 16.5.1984 hatte der Rat der
Stadt F beschlossen, für den Bereich, in dem die
Grundstücke liegen, zwei Bebauungspläne aufzustellen.
Für den Bebauungsplan Nr. 81 hatte im Zeitpunkt der
Zwangsvollstreckung noch keine Bürgerbeteiligung
stattgefunden. Der weitere Bebauungsplan Nr. 82 stand am
Bewertungsstichtag vor der öffentlichen Auslegung.
Der westliche Teil des Flurstücks 11
mit einer Größe von ca. 5.000 qm, auf dem die Errichtung
eines Lärmschutzwalles vorgesehen war, wurde durch den
Bebauungsplan Nr. 81 erfasst. Der übrige Teil des
Flurstücks 11 lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
82, der für diese Fläche Wohn- und Mischgebiet vorsah.
Für das Flurstück 14 sah der Bebauungsplan Nr. 82
Wohnbebauung vor.
Den nördlichen, ca. 8.650 qm
großen Teil des Flurstücks 275 erfasste der
Bebauungsplan nicht. Für einen südwestlich gelegenen Teil
mit einer Größe von 1.050 qm war nach dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 81 ein Mischgebiet geplant. Ein
östlich davon gelegenes Teilgrundstück
einschließlich eines Teichs mit einer Größe von
6.843 qm sollte ein Schutzgebiet für die Landwirtschaft nach
§ 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs werden.
Der Gesamtverkehrswert der vom Kläger
erworbenen Grundstücke betrug nach dem Wertgutachten 1.400.000
DM. Der Kläger erhielt den Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren bei 741.000 DM.
Den Kaufpreis finanzierte der Kläger
durch zwei Darlehen der Sparkasse über 200.000 DM und 400.000
DM sowie ein Darlehen der Volksbank über 160.000 DM. Ein
Darlehensvertrag mit der Sparkasse hatte eine Laufzeit bis zum
31.7.1992. Zum 1.8.1992 waren neue Tilgungsvereinbarungen zu
treffen. Das Darlehen bei der Volksbank war in voller Höhe am
30.7.1992 zurückzuzahlen. Tilgungen konnten jederzeit ohne
Kündigung erfolgen.
Das auf dem Flurstück 11 belegene
Wohnhaus vermietete der Kläger ab 1.7.1989 an Dritte, die
Lagerhallen ebenfalls ab Juli 1989 an die D-KG.
An der D-KG war der Kläger als
Kommanditist mit einer Stammeinlage in Höhe von 4.000 DM (= 4
v.H.) beteiligt. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags vom
29.3.1987 ist Gegenstand der Gesellschaft die schlüsselfertige
Erstellung von Bauobjekten aller Art sowie die Übernahme von
Planungs- und Erschließungsmaßnahmen, der An- und
Verkauf von Grundstücken, die An- und Vermietung von
Immobilien, der An- und Verkauf von Baustoffen und Bauartikeln
aller Art und die Übernahme von Baudienstleistungen und
ergänzender Geschäfte im Rahmen der betrieblichen Ziele.
Alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin der
D-KG war die Ehefrau des Klägers. Dieser ist im
Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, sich jederzeit
durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Mit
notarieller Urkunde vom 29.11.1988 erteilte die Komplementärin
dem Kläger unter Befreiung von Beschränkungen nach §
181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine unbegrenzte
Vollmacht, Rechtshandlungen für die D-KG vornehmen zu
können. Am 20.10.1989 hat der Kläger mit Wirkung vom
1.1.1988 seinen Kommanditanteil an der KG auf seinen Sohn
übertragen.
Mit notariellen Verträgen vom
24.3.1990 hat der Kläger der D-KG an zwei Teilflächen des
ursprünglichen Flurstücks 11 (nun Flurstücke 341 und
342) Erbbaurechte mit Wirkung ab 1.4.1990 eingeräumt. Nach
§ 2 Abs. 1 der Erbbaurechtsverträge war die D-KG
berechtigt und verpflichtet, das Erbbaugelände mit einem
Wohnhaus und dazugehörigen Nebengebäuden zu bebauen. In
§ 8 Abs. 1 räumte der Kläger als
Grundeigentümer dem jeweiligen Erbbauberechtigten an dem
Erbbaugrundstück ein dingliches Vorkaufsrecht für alle
Verkaufsfälle ein. Mit weiteren notariellen Verträgen vom
8.8.1990 hat die D-KG diese Erbbaurechte einschließlich der
darauf noch von ihr zu errichtenden Gebäude an
Bauinteressenten übertragen. Ebenfalls am 8.8.1990 hat der
Kläger den Bauinteressenten ein Vorkaufsrecht für die
Erbbaugrundstücke bis zum 31.8.1995 eingeräumt. Die
verbliebene Restfläche des ursprünglichen Flurstücks
11 mit einer Größe von 24.546 qm trug nun die
Flurstücksbezeichnung 343.
Am 11.7.1991 veräußerte der
Kläger Teilflächen der Flurstücke 343 und 275 an die
D-KG. Der veräußerte Grundstücksteil des
Flurstücks 343 hatte eine Größe von 17.700 qm.
Nicht mitveräußert wurden die in der Zwangsversteigerung
erworbenen Gebäude und der diesen zuzurechnende Grund und
Boden sowie die für den geplanten Lärmschutzwall
benötigte Fläche. Bei der Festlegung des Kaufpreises
für das Flurstück 343 haben die Vertragsparteien zwischen
einem sofort bebaubaren Teil mit einer Größe von 1.700
qm (Kaufpreis 90 DM/qm = 153.000 DM) und einem Grundstücksteil
von 16.000 qm, welches nach dem Bebauungsplan von 1982
Bauerwartungsland war (Kaufpreis 60 DM/qm = 960.000 DM),
differenziert. Von dem Flurstück 275 veräußerte der
Kläger 1.600 qm Bauland zu einem Verkaufspreis in Höhe
von ebenfalls 90 DM/qm (= 144.000 DM). Für den Fall, dass die
als Bauerwartungsland verkauften Flächen nicht bis 31.12.1992
bebaubar bzw. der Bebauungsplan zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam
werden würde, war der D-KG vertraglich ein
Rücktrittsrecht eingeräumt worden. Von diesem hat die
D-KG keinen Gebrauch gemacht, obwohl der Bebauungsplan erst nach
dem 31.12.1992 wirksam wurde.
Vom Gesamtkaufpreis in Höhe von
1.257.000 DM waren nach den weiteren Bestimmungen des Vertrags
150.000 DM am 1.10.1991 und 147.000 DM am 1.1.1992 fällig. Der
Restbetrag von 960.000 DM sollte 10 Tage nach dem Wirksamwerden des
Bebauungsplans Nr. 82 fällig werden. Die erste Zahlung wurde
am 27.9.1990 (150.000 DM) geleistet, die zweite Rate am 15.12.1992
(147.000 DM) und eine weitere in Höhe von 760.000 DM am
31.12.1992. Ein Kaufpreisteil in Höhe von 200.000 DM war zu
diesem Zeitpunkt noch offen.
Noch am 11.7.1991 hat die KG zwei
Teilflächen aus dem Flurstück 343 mit noch zu
errichtenden Gebäuden weiterveräußert (spätere
Flurstücke 345 und 346). Ein weiteres Baugrundstück
(Flurstück 348) hat die KG mit notariellem Vertrag vom
16.7.1991 verkauft.
Mit Schreiben vom 8.1.1992 wandte sich die
D-KG an den Stadtdirektor der Stadt F. Dieses Schreiben hat u.a.
folgenden Wortlaut:
|
„Bauplanungen im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 82 in F
|
|
|
|
Zu diesem Plan sind noch folgende Punkte zu
erörtern:
|
|
|
|
a) Übernahme der
Gesamterschließung durch die Fa. D-KG
|
|
|
|
Da unser Herr D schon im Jahre 1989 im
Vertrauen auf Zusagen der Stadt F bezüglich einer
kurzfristigen Bebaubarkeit von max. 1 - 2 Jahren in diesem
Plangebiet ca. 15.000 qm ‘Bauerwartungsland’ mit einem
beachtlichen monetären Einsatz erworben hat, besteht
naturgemäß auch ein entsprechendes Interesse daran, dass
dieser Plan nunmehr endgültig rechtskräftig wird, wobei
dann auch die Erschließung kurzfristig zu sichern ist, damit
eine Bebauung auch praktisch möglich wird.
|
|
|
|
Um die Maßnahme zügig voran zu
bringen, sind wir auch zur Sicherung der Erschließung bereit,
wobei Einzelheiten noch zu klären wären. In diesem
Zusammenhang möchten wir noch auf Folgendes hinweisen:
|
|
|
|
Wir haben im Interesse der Gesamtbebauung
bereits beträchtliche Vorleistungen dadurch eingebracht, dass
wir für Abwasserkanäle von Schmutz- und Regenwasser 2
‘Vorfluter’ in einer Gesamtlänge von ca. 100 Meter
auf unsere Kosten bauen ließen, so dass mit der Rechtskraft
des Bebauungsplanes unsere Vorleistungen bei der
Gesamterschließung zu berücksichtigen sind.
|
|
|
|
Zum anderen ist uns bekannt, dass das
Umweltamt des Kreises U die Bebauung mit der Erneuerung des
...hofes verknüpft hat, welcher sich ebenfalls im Eigentum des
Herrn D befindet. Auch in diesem Punkt sollte vor Beginn der
Erschließung die Durchführung dieser Maßnahme
geklärt werden. Ähnliches gilt für einen Erdwall auf
einer Fläche von ca. 4.000 qm zwischen dem Gewerbe- und dem
Planungsgebiet ...“
|
Am 4.3.1992 fand das von der KG angeregte
Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern der Stadt F
statt.
Eine im Jahr 1994 durchgeführte
Betriebsprüfung führte zu dem Ergebnis, dass der An- und
Verkauf der o.a. Grundstücke die Annahme eines gewerblichen
Grundstückhandels rechtfertige. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erließ daraufhin
für die Streitjahre 1991 und 1992 geänderte
Einkommensteuerbescheide und erstmals einen
Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 1992. Der Kläger
habe mehr als drei Objekte veräußert bzw. anderweitig
vergeben, da die Bestellung von Erbbaurechten
Veräußerungen gleichzustellen sei. Auch wenn man davon
ausgehe, dass der Kläger weniger als vier Objekte
veräußert habe, sei im Streitfall gewerblicher
Grundstückshandel zu bejahen. Eine nachhaltige Betätigung
ergebe sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der vom
Kläger im eigenen Namen und im Namen der KG
durchgeführten Tätigkeiten. Zwischen dem 23.6.1989 und
dem 11.7.1991 habe sich der Kläger darum bemüht, die
Aufstellung des Bebauungsplans und die Erschließung der
Grundstücke zum Abschluss zu bringen. Es sei weder die
Bebauung der Grundstücke durch den Kläger persönlich
noch eine Bebauung zur langfristigen Vermietung geplant gewesen.
Die im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bereits bebauten
Grundstücksflächen mit den vermieteten Gebäudeteilen
rechnete das FA weiterhin den Einkünften des Klägers aus
Vermietung und Verpachtung zu.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach
erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage teilweise statt (vgl. SIS 05 26 86). Der Kläger habe allenfalls drei Objekte
veräußert, da die bloße Bestellung von
Erbbaurechten im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze nicht zu
berücksichtigen sei. Auch aus dem Umstand, dass der
Kläger den Erbbauberechtigten Vorkaufsrechte eingeräumt
habe, folge nichts Gegenteiliges.
Gleichwohl gehe die Tätigkeit des
Klägers im Streitfall über eine bloße
Vermögensverwaltung hinaus. Aus dem vom Kläger im Namen
der D-KG verfassten Schreiben gehe unmissverständlich hervor,
dass der Kläger die Grundstücke in Erwartung einer
kurzfristigen Bebaubarkeit durch die KG erworben habe. Zudem habe
der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt,
dass er im Zeitpunkt der Versteigerung Kenntnis von den in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen gehabt und nicht
beabsichtigt habe, das ersteigerte Bauerwartungsland zu bebauen und
die zu errichtenden Gebäude durch Vermietungen zu nutzen. Auf
die Fassung der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne
habe der Kläger massiven Einfluss genommen, wie das vom
Kläger unter dem Briefkopf der KG gefertigte Schreiben vom
8.1.1992 und das von ihm geführte Gespräch mit
Repräsentanten der Stadt F zeige. Im Übrigen lasse das
vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht der KG den Schluss zu,
dass die in Rede stehenden grundstücksbezogenen
Aktivitäten des Klägers zielgerichtet und vorrangig auf
die (Weiter-)Vermarktung von dann bebauten oder zu bebauenden
Grundstücken gerichtet gewesen seien. Zudem lasse auch die
Finanzierung des Kaufpreises erkennen, dass der Kläger die
Grundstücke in der teils sicheren, teils bedingten Erwartung
erworben habe, diese zunächst an die KG und nach erfolgter
Bebauung in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter der
Komplementärin weiter zu veräußern.
Mit der Revision rügt der Kläger
Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt, das FG-Urteil und die
Einspruchsentscheidung vom 15.6.1998 aufzuheben und in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1991 und 1992 keine
Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als
Einzelunternehmer anzusetzen sowie den Gewerbesteuermessbetrag 1992
auf 0 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
B. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zurückverweisung der Sache an
das FG. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die
Rechtsauffassung des Gerichts, dass im Streitfall sowohl
einkommensteuerrechtlich als auch gewerbesteuerrechtlich die
Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückhandels vorliegen
und deshalb der Gewinn aus der Veräußerung der
unbebauten Grundstücke als laufender gewerblicher Gewinn
steuerpflichtig ist.
I. Nach § 15 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ist Gewerbebetrieb eine
selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit
Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Darüber hinaus
hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass
es sich bei der Tätigkeit nicht um private
Vermögensverwaltung handeln darf.
Der Verkauf eines Grundstücks kann
für sich genommen Teil eines gewerblichen
Grundstückshandels sein, aber auch den letzten Akt einer
Vermögensverwaltung darstellen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Grenze von der
privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb
überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2
EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der
Betätigung und unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller
Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung
von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden
Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung)
entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995,
617 = SIS 95 19 11).
1. Zur Konkretisierung dieser
Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels
hat der BFH mit Urteil vom 9.12.1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480,
483, BStBl II 1988, 244 = SIS 87 07 05) die sog. Drei-Objekt-Grenze
eingeführt. Sie besagt, dass regelmäßig von einem
gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist, wenn innerhalb
eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw.
Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert
werden.
2. Der Drei-Objekt-Grenze kommt allerdings
nur Indizwirkung zu. Daher können auch bei der
Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere
Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen
lassen. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der
Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden
ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist gewerblicher
Grundstückshandel auch dann zu bejahen, wenn weniger als vier
Objekte veräußert wurden (BFH-Urteile vom 18.9.2002 X R
183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 = SIS 03 08 99, unter
II.3.a., und vom 9.12.2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II
2003, 294 = SIS 03 17 09, unter 3.b). Die Grenzen der privaten
Vermögensverwaltung sind deshalb auch dann überschritten,
wenn beispielsweise das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung
und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor
seiner Bebauung verkauft worden ist, wenn ein solches
Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den
Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des
das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche
Leistungen für den Bau erbringt (Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II
2002, 291 = SIS 02 06 32). Wurde ein Bauvorhaben nur kurzfristig
finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der
Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks
beauftragt oder selbst die Veräußerung betrieben bzw.
vor Fertigstellung des Bauwerks einen Vorvertrag mit dem
künftigen Erwerber geschlossen, kann dies eine unbedingte
Veräußerungsabsicht ebenfalls indizieren (Senatsurteil
vom 27.11.2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291 = SIS 03 41 57). Die
Möglichkeit, dass das Grundstück für Zwecke der
eigenen Vermögensverwaltung angeschafft und/oder bebaut worden
ist, scheidet dann aus.
II. Nach den Feststellungen des FG ist offen,
ob im Streitfall schon deshalb von einem gewerblichen
Grundstückshandel auszugehen ist, weil der Kläger
innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung
bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte
veräußert hat.
1. Durch den Verkauf von Teilflächen aus
den Flurstücken 343 und 275 an die D-KG sowie die Bestellung
von Erbbaurechten an den Flurstücken 341 und 342 zugunsten der
D-KG hat der Kläger - wie das FG zutreffend festgestellt hat -
die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten.
a) „Objekt“ im Sinne der
Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen
Grundstückshandel ist grundsätzlich jedes
selbständig veräußerbare und nutzbare
Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht
oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz), und zwar
unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und
anderen Umständen (Beschluss des Großen Senats des BFH
in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 = SIS 02 06 32, unter C.III.2.
letzter Absatz). Ferner muss die Immobilie auch selbständig
genutzt werden können (BFH-Urteil vom 21.5.1993 VIII R 10/92,
BFH/NV 1994, 94).
b) Nach diesen Kriterien hat der Kläger
nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 23.6.1989
lediglich zwei Objekte, nämlich Teilflächen der
Flurstücke 343 und 275, durch notariellen Vertrag vom
11.7.1991 veräußert. Auch wenn die Vertragsparteien bei
der Festlegung des Kaufpreises für das Flurstück 343
zwischen einem sofort bebaubaren Teil mit einer Größe
von 1.700 qm und einem Grundstücksteil von 16.000 qm, der
Bauerwartungsland war, differenziert haben, ist dennoch insoweit
lediglich von einem Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze
auszugehen. Da das Flurstück 343 im Zeitpunkt der
Veräußerung an die D-KG nicht parzelliert war, waren die
Teilflächen Bauland und Bauerwartungsland damals nicht
selbständig veräußerbar.
Die Erbbaurechte an den Flurstücken 341
und 342 können nicht als Objekte im Sinne der Rechtsprechung
zum gewerblichen Grundstückshandel gewertet werden. Zwar
kommen nach dem BFH-Beschluss vom 3.7.2002 XI R 31/99 (BFH/NV 2002,
1559 = SIS 03 02 32; offen insoweit BFH-Urteil vom 13.12.1995 XI R
43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 = SIS 96 09 20) auch
Erbbaurechte als Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze in
Betracht. Diese Aussage hat jedoch nur Gültigkeit für die
Weiterveräußerung eines bereits bestellten Erbbaurechts,
nicht jedoch für die erstmalige Bestellung eines solchen. Das
Erbbaurecht gewährt dem Erbbauberechtigten ein zeitlich
befristetes Nutzungsrecht. Ein Erbbaurechtsverhältnis steht
einem entgeltlichen rein schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis
wie Miete oder Pacht nahe (BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 28/97,
BFHE 186, 210, BStBl II 1998, 665 = SIS 98 17 15). Durch die
Bestellung eines Erbbaurechts wird ein Grundstück zur
Erzielung von Erbbauzinsen und damit nur zur Fruchtziehung genutzt.
Die Substanz des Grundstücks wird nicht verwertet. Auch aus
den Vorkaufsrechten, die der Kläger den Erbbauberechtigten
zusätzlich eingeräumt hat, kann nichts Gegenteiliges
geschlossen werden. Die bloße Einräumung eines
Vorkaufsrechts begründet - anders als die Einräumung von
Ankaufsrechten - keine Rechtsposition, die sich wirtschaftlich als
Aufgabe der Grundstückssubstanz darstellt. Trotz der
Vorkaufsrechte zugunsten der Erbbauberechtigten war der Kläger
stets in seinem Veräußerungsentschluss frei.
2. Das FG hat jedoch nicht geklärt, ob
das Einzelhandelsunternehmen der Ehefrau des Klägers, an
welchem Letzterer als stiller Gesellschafter beteiligt war, oder
die D-KG zu Zeiten, in denen der Kläger noch Kommanditist war,
Grundstücksgeschäfte getätigt haben, die dem
Kläger nach den Grundsätzen, die der Große Senat
des BFH im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11 aufgestellt hat, zugerechnet werden können. Diese
Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.
Hierbei sind Grundstücksgeschäfte der D-KG bis zum
20.10.1989 einzubeziehen, da der rückwirkenden
Übertragung der KG-Beteiligung auf den Sohn des Klägers
keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. Ohne Belang ist auch, dass
der Kläger am Stammkapital der D-KG bis 20.10.1989 lediglich
mit 4 v.H. beteiligt war. Zwar sind nach Tz. 14 des Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen vom 26.3.2004 IV A 6 - S 2240 -
46/04 (BStBl I 2004, 434 = SIS 04 14 21) Verkäufe von
Grundstücksgesellschaften nur dann Objekte im Sinne der
Drei-Objekt-Grenze, wenn der Gesellschafter an der jeweiligen
Gesellschaft zu mindestens 10 v.H. beteiligt ist oder der
Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem
veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von
weniger als 10 % mehr als 250.000 EUR beträgt. Dieser
Auffassung kann sich der erkennende Senat aber jedenfalls dann
nicht anschließen, wenn - wie im Streitfall - dieser
Gesellschafter über eine Generalvollmacht oder aus anderen
Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft
maßgeblich bestimmt. Denn in einem solchen Fall ist die
gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht von untergeordneter
Bedeutung. Schließlich handelt es sich bei der in Rede
stehenden Verwaltungsanweisung auch weder um eine
Typisierungsvorschrift noch um eine Ermessensrichtlinie; Gerichte
sind somit daran weder über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes - GG - ) noch unter Vertrauensschutzaspekten
(vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden.
Sollten die weiteren Ermittlungen des FG
ergeben, dass dem Kläger nach obigen Grundsätzen weder
Grundstücksverkäufe des Einzelunternehmens seiner Frau
noch der D-KG bis zum 20.10.1989 zuzurechnen sind, wäre in
einem weiteren Schritt zu prüfen, ob er an anderen
Grundstücksgesellschaften beteiligt war oder zwischen ihm und
seiner Ehefrau nach der Übertragung des klägerischen
Anteils an der D-KG eine verdeckte Mitunternehmerschaft auf der
Grundlage einer Innengesellschaft bestand. In diesem Fall
wären Grundstücksverkäufe der weiteren
Grundstücksgesellschaft bzw. der D-KG auch nach dem 20.10.1989
dem Kläger nach den Grundsätzen des Großen Senats
des BFH im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11 zuzurechnen. Gewerblicher Grundstückshandel wäre zu
bejahen.
III. Falls die weiteren Ermittlungen des FG
ergeben sollten, dass dem Kläger keine weiteren
Grundstücksverkäufe nach den Grundsätzen des
Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II
1995, 617 = SIS 95 19 11 zuzurechnen sind, müsste das FG
klären, ob im Streitfall trotz der Veräußerung von
weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine
gewerbliche Betätigung schließen lassen.
1. Bereits die bisherigen Feststellungen des
FG rechtfertigen dessen Auffassung, dass der Kläger die
Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren in unbedingter
Veräußerungsabsicht angeschafft hat und seine
Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung vom typischen Bild eines
Gewerbetreibenden über die Tätigkeit bloßer
Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. im Einzelnen Beschluss
des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002,
291 = SIS 02 06 32, unter C.).
a) Fehl geht die Auffassung des Klägers,
nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197,
240, BStBl II 2002, 291 = SIS 02 06 32 könne in reinen
Durchhandelsfällen gewerblicher Grundstückshandel
innerhalb der Drei-Objekt-Grenze nicht bejaht werden. Vielmehr hat
der Große Senat des BFH dort unter C.III.3. ausdrücklich
darauf abgestellt, auch künftig seien reine
Durchhandelsfälle und Bebauungsfälle gleichzustellen.
b) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
aus den besonderen Umständen des Streitfalls ergebe sich, dass
der Kläger die Grundstücke in der Zwangsversteigerung in
unbedingter Veräußerungsabsicht erworben habe.
Dem Schreiben der D-KG an den Stadtdirektor
der Stadt F hat das FG bei der Würdigung des Gesamtergebnisses
des Verfahrens zu Recht besondere Bedeutung beigemessen. Aus diesem
Schreiben, das der Kläger im Namen der D-KG verfasst hat, geht
unmissverständlich hervor, dass der Kläger das
Bauerwartungsland im Vertrauen auf Zusagen der Stadt F
bezüglich einer kurzfristigen Bebaubarkeit erworben hat. Zudem
hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG
bestätigt, er habe im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung der
Grundstücke einerseits Kenntnis von den in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplänen gehabt, andererseits nicht
beabsichtigt, selbst als Bauherr das ersteigerte Bau- bzw.
Bauerwartungsland zu bebauen und die zu errichtenden Gebäude
durch Vermietung zu nutzen. Dies und die kurzfristige Finanzierung
des Versteigerungspreises in Zeiten steigender Zinsen lassen den
Schluss zu, der Kläger habe die Grundstücke im Rahmen des
Zwangsversteigerungsverfahrens bereits in der unbedingten Absicht
erworben, die unbebauten, jedoch bebaubaren Teilflächen an die
D-KG zur Bebauung und Veräußerung an Dritte zu
verkaufen.
Dafür, dass der Kläger die
Grundstücke bereits in unbedingter
Veräußerungsabsicht ersteigert hat, spricht nicht
zuletzt die Tatsache, dass er nur wenige Wochen nach dem Zuschlag,
nämlich bereits am 20.10.1989, seinen Kommanditanteil an der
erst im März 1987 errichteten D-KG rückwirkend zum
1.1.1988 auf seinen Sohn übertragen hat. Dieses Verhalten
lässt sich damit erklären, dass der Kläger der
Zurechnung der Grundstücksverkäufe der D-KG entsprechend
den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluss
in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11 entgegenwirken
wollte.
2. Der Kläger war auch unstreitig
selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Das
weitere Merkmal „Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr“ wäre selbst dann erfüllt, wenn der
Kläger die Grundstücke nur an die D-KG
veräußern wollte (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom
19.9.2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394 = SIS 03 19 00, und vom 20.2.2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003,
510 = SIS 03 26 65).
3. Falls im Streitfall nach den nachzuholenden
Feststellungen des FG gewerblicher Grundstückshandel nicht
schon deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger innerhalb eines
engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung
und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert hat, wird
das FG jedoch noch klären müssen, ob der Kläger
nachhaltig i.S. von § 15 Abs. 2 EStG gehandelt hat.
a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich
nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine
Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere
Geschäfte geplant sind (vgl. Senatsurteil vom 17.6.1998 X R
68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667 = SIS 98 19 11). Dabei
reicht nach der Rechtsprechung die Veräußerung von
mehreren Eigentumswohnungen oder Grundstücken durch nur einen
Vertrag nicht aus (BFH-Urteil vom 30.6.1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV
1994, 20 = SIS 94 03 08), es sei denn, der Veräußerer
hat sich zuvor erfolglos um Einzelverkäufe bemüht (vgl.
BFH-Urteil vom 12.7.1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992,
143 = SIS 92 02 14).
b) Ausnahmsweise kann eine Nachhaltigkeit
indes selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur
ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag
abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen
lässt. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Steuerpflichtige eine solche Vielzahl von Aktivitäten
entfaltet, dass seine Betätigung dem Bild eines
Gewerbetreibenden, z.B. dem eines Erschließungsunternehmers
entspricht (BFH-Urteil vom 1.12.2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106,
BStBl II 2006, 259 = SIS 06 09 13). Aktivitäten, die der
Steuerpflichtige nach der Veräußerung des
Grundstücks entfaltet, sind bei der Beurteilung der Frage, ob
insgesamt von einer nachhaltigen Betätigung auszugehen ist,
dann einzubeziehen, wenn dem Grundstückserwerber ein
Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt worden ist,
dass sich die dem Veräußerungsgeschäft zugrunde
liegende Annahme, das Grundstück erlange eine bestimmte
Marktgängigkeit, als unzutreffend erweist. Denn in einem
solchen Fall dienen die Anstrengungen nach der
Veräußerung der endgültigen Sicherung des durch das
Grundstücksgeschäft realisierten Ertrags.
Vertragsleistungen Dritter sind dem
Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der
Nachhaltigkeit jeweils gesondert zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteil
in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 = SIS 06 09 13, m.w.N.).
Gleiches muss auch dann gelten, wenn neben dem Steuerpflichtigen
ein Dritter eigene, auf die Wertsteigerung des Grundstücks
gerichtete Aktivitäten entfaltet und beide zwar auf jeweils
eigene Rechnung, aber doch mit dem gemeinsamen Ziel der
Werterhöhung des Grundstücks zusammenwirken. Denn in
einem solchen Fall bedingen sich die einzelnen Aktivitäten
gegenseitig und sind so miteinander verflochten, dass sie nach der
Verkehrsanschauung als zusammengehörend anzusehen sind (so in
anderem Zusammenhang bereits Senatsurteil vom 22.1.2003 X R 37/00,
BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464 = SIS 03 18 99).
c) Da im Streitfall der Kläger die beiden
Grundstücke in einem einzigen Kaufvertrag an die D-KG
veräußert hat, wird das FG zur Prüfung der
Nachhaltigkeit ggf. im zweiten Rechtsgang zu klären haben,
welche Einzelaktivitäten im Streitfall erforderlich waren, um
die Marktgängigkeit der ersteigerten Grundstücke (Bauland
anstelle von Bauerwartungsland) zu verbessern. Hierbei sind nicht
nur die Anstrengungen des Klägers vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrags von Bedeutung. Vor dem Hintergrund des
vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts der D-KG für
den Fall, dass die Bebauungspläne nicht bis spätestens
31.12.1992 wirksam würden, sind bei der Beantwortung der
Frage, ob Nachhaltigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG zu bejahen
ist, sämtliche Handlungen des Klägers zu untersuchen, die
auf die Baureifmachung der Grundstücke ausgerichtet waren. Zu
prüfen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, welche
Anstrengungen der Kläger z.B. hinsichtlich des in seinem
Eigentum stehenden ...hofs bzw. des Lärmschutzwalls auf seinen
eigenen Grundstücken (vgl. das Schreiben an die Stadt F vom
8.1.1992) unternahm, um die Bebaubarkeit der ersteigerten
Grundstücke zu erreichen.
Auch die Aktivitäten der D-KG sind bei
der Beurteilung der Frage mit einzubeziehen, ob der Kläger
nachhaltig tätig geworden ist. Beide waren zwar nicht
gesellschaftsrechtlich verbunden, sondern haben sich als
eigenständige Rechtssubjekte am Markt bewegt. Ihr gemeinsames
Ziel war jedoch - wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt -
die Steigerung der Marktgängigkeit der Grundstücke und
die damit verbundene Erhöhung des Verkehrswerts. Ihr
gemeinsames Interesse, die Baureifmachung der ersteigerten
Grundstücke, konnten sie nur unter Zuhilfenahme des jeweils
Anderen erreichen. Nur wenn die ersteigerten Grundstücke
baureif wurden, konnte sich der Kläger angesichts des
Rücktrittsrechts der D-KG den Mehrwert sichern, den er aus dem
Grundstücksverkauf an die D-KG gegenüber dem
Versteigerungspreis erzielt hat. Die D-KG ihrerseits konnte nur
baureife Grundstücke bebauen und an Dritte
veräußern und so einen Markterfolg erzielen. Die
Aktivitäten des Klägers und der D-KG haben sich somit
gegenseitig bedingt und waren so miteinander verflochten, dass sie
nach der Verkehrsanschauung als zusammengehörend anzusehen
sind.
Das FG wird deshalb ggf. im zweiten Rechtsgang
zu prüfen haben, ob die Einzelaktivitäten des
Klägers und der D-KG, die auf die Erhöhung der
Marktgängigkeit und damit des Verkaufspreises der
Grundstücke gerichtet waren, die Annahme einer nachhaltigen
Betätigung i.S. von § 15 Abs. 2 EStG rechtfertigen.