Neugründung, Gewinnerzielungsabsicht, Anlauffrist: 1. Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können. - 2. Als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. - Urt.; BFH 23.5.2007, X R 33/04; SIS 07 31 73
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) finanzierte seinen Lebensunterhalt nach Abschluss
seines ...studiums zunächst - so auch noch in den Streitjahren
1996 bis 1999 - durch die Übernahme von ...vertretungen ....
Er verfügte seit 1996 zudem über ein nicht unerhebliches
Immobilien- und Kapitalvermögen, aus dessen Nutzung er in den
Streitjahren weitere positive Einkünfte erzielte. Im
Frühjahr 1999 übernahm der Kläger erstmals eine
eigene ...praxis.
Seit dem Jahre 1993 betätigte sich der
Kläger zudem als Literaturverleger. Aus dieser
Verlagstätigkeit ergaben sich Verluste, die der Kläger in
seinen Einkommensteuererklärungen als (negative)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ) geltend machte und mit seinen
anderweitigen positiven Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit (§ 18 EStG), aus Kapitalvermögen (§
20 EStG) und aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
verrechnete. Die Entwicklung der Umsätze des Verlages sowie
der Einkünfte des Klägers stellte sich im Einzelnen wie
folgt dar (jeweils in DM):
|
Verlagsumsatz
|
Einkünfte
|
Einkünfte
|
Einkünfte
|
Einkünfte
|
|
|
§ 15 EStG
|
§ 18 EStG
|
§ 20 EStG
|
§ 21 EStG
|
1993
|
0
|
-20
777
|
...
|
|
|
1994
|
13
686
|
-50
266
|
...
|
|
|
1995
|
23
806
|
-50
697
|
...
|
|
|
1996
|
23
103
|
-25
310
|
...
|
...
|
...
|
1997
|
15
624
|
-53
924
|
...
|
...
|
...
|
1998
|
10
803
|
-42
594
|
...
|
...
|
...
|
1999
|
6
200
|
-117
322
|
...
|
...
|
...
|
2000
|
553
|
-29
873
|
...
|
...
|
...
|
2001
|
18
923
|
-21
764
|
...
|
...
|
...
|
Im Jahre 2002 erwirtschaftete der Verlag
des Klägers einen Verlust von 361 EUR bei einem Umsatz von
40.530 EUR.
Der Kläger hatte den Buchverlag als
Einzelunternehmer gegründet, nachdem er zuvor ... längere
Zeit in X-Land gelebt hatte und später - nach mehreren
weiteren Reisen ... - auf den in Y-Land lebenden, Schriftsteller
A.B. aufmerksam geworden war. Diesem Schriftsteller hatte der
Kläger nach eigenen Worten einen Weg eröffnen wollen,
„seine Werke ohne jede Zensur und Einschränkung zu
veröffentlichen“. In den Jahren 1994, 1996 und 1998
waren sodann in dem Verlag des Klägers drei in sich
abgeschlossene, jedoch als Trilogie konzipierte Romane des A.B.
erschienen, .... Der Klappentext im Bucheinband dieser Romane war
jeweils vom Kläger verfasst worden. Der Absatz der drei Werke
verlief allerdings nur schleppend. Aus diesem Grund nahm der
Kläger im Streitjahr 1999 eine Teilwertabschreibung auf den
Buchbestand in Höhe von 41.591 DM vor. Anschaffungskosten und
Nettoverkaufspreis je Buch (jeweils in DM) sowie die gedruckte
Auflage und der Bestand an nicht verkauften Büchern am Ende
des jeweiligen Wirtschaftjahres gestalteten sich wie folgt:
|
Band
1
|
Band
2
|
Band
3
|
Anschaffungskosten
|
9,44
|
14,13
|
14,90
|
Nettoverkaufspreis
|
44,86
|
46,54
|
46,54
|
gedruckte Auflage
|
9
600
|
4
840
|
5
000
|
Bestand Ende 1997
|
6
676
|
3
550
|
4
621
|
Bestand Ende 1998
|
6
566
|
3
395
|
4
170
|
Bestand Ende 1999
|
5
909
|
1
528
|
2
259
|
Im Rahmen einer 1998 durchgeführten
Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 hatte die
Prüferin hinreichende Anhaltspunkte für einen
einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb nicht
festgestellt. In der Handakte der Prüferin ist hierzu
vermerkt, der Kläger besuche regelmäßig Buchmessen,
die Bücher seien in jedem Buchhandel erhältlich und
würden ab 1998 auch als Taschenbuchausgabe herausgegeben. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) hatte die
Einkommensteuer für jene Jahre daraufhin bestandskräftig
festgesetzt.
Im Anschluss an eine weitere
Außenprüfung für die Streitjahre vertrat das FA
hingegen die Auffassung, die erklärten Verluste seien mangels
Gewinnerzielungsabsicht steuerlich nicht (mehr) anzuerkennen. Die
noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Steuerbescheide für 1996 bis 1999, in denen diese Verluste
zunächst berücksichtigt worden waren, wurden entsprechend
geändert und die Einkommensteuer heraufgesetzt. Der Einspruch
gegen die Änderungen blieb erfolglos.
Im Klageverfahren trug der Kläger vor,
er habe seiner unternehmerischen Entscheidung zur Gründung des
Verlages und zum Erwerb der Buchbestände eine Kalkulation
zugrunde gelegt, aus der sich bei einer Rohgewinnspanne von 320.000
DM auch unter Berücksichtigung absehbarer Preisabschläge
eine aussichtsreiche Chance auf erhebliche Gewinne ergeben habe.
Durch seine Aufenthalte in ... habe er sich ein Fachwissen
erworben, das ihn auf die Idee gebracht habe, den Markt für
...literatur in Deutschland zu erschließen. Wegen der
günstigeren Produktionskosten bei Abnahme einer höheren
Stückzahl habe er sich beim ersten Band der Trilogie für
eine viel zu hohe Auflage entschieden. Da dieses Werk nicht wie
erwartet zu verkaufen gewesen sei, habe er Ende 1996 einen
erfahrenen Buchhändler (den als Zeugen benannten Herrn Z.)
hinzugezogen, den er in der Folgezeit damit beauftragt habe, die
Gründe für die Absatzschwierigkeiten zu ermitteln, sein
Fachwissen in das laufende Verlagsgeschäft einzubringen und
dadurch den Verkauf anzukurbeln sowie die Akquisition, die
Pressearbeit und die Magazinredaktion zu betreiben. Nachdem er -
der Kläger - sich zunächst noch der Hoffnung hingegeben
habe, dass die Präsenz der vollständigen Trilogie am
Markt den maßgeblichen Verkaufserfolg herbeiführen
werde, sei dieser Optimismus durch die schlechten Verkaufszahlen
des zweiten Bandes weitgehend gedämpft worden. Gleichwohl habe
die Verpflichtung bestanden, auch das dritte Werk noch zu verlegen
und zu vertreiben. Ab 1998 habe Herr Z. dann weitgehend die
Geschäftstätigkeit übernommen. Die seither erfolgte
Neuorganisation des Verlages sehe eine Mischkalkulation aus der
Produktion von Büchern in Lizenz, bei der mit namhaften
Verlagen wie F. und G. zusammengearbeitet werde, sowie von
digitalen Medien vor.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage -
soweit im Revisionsverfahren noch streitig - aus den in EFG 2005,
192 = SIS 05 05 43 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
Dazu hat das FG sinngemäß ausgeführt:
Die Verlegertätigkeit des Klägers
sei „durchaus als atypisch zu charakterisieren“, da der
Kläger ihren Erfolg zunächst ausschließlich von
einem einzigen Autor und dessen Trilogie sowie von dem speziellen
Marktsegment „...“ abhängig gemacht habe. Zwar sei
davon auszugehen, dass der Kläger bei der Gründung des
Verlages bis 1995 zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht
gehandelt habe. Die objektiven Verhältnisse hätten es
jedoch bereits 1996 als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der
Verlag in seiner ursprünglichen Form auf Dauer zu Gewinnen
hätte führen können. Der Kläger habe trotz
dieser Sachlage und trotz der Erkenntnis, dass diese Art von
Literatur kaum verkäuflich sei, selbst im Jahre 1999 noch
praktisch ausschließlich an der Herausgabe und Vermarktung
der Trilogie festgehalten. Konkrete
Umstrukturierungsmaßnahmen, die das Unternehmen im Wege einer
durchgreifenden Änderung der Betriebsführung in die
Gewinnzone hätten führen können, seien nicht
ersichtlich. Unter solchen Umständen sei die Fortsetzung der
Verlegertätigkeit jedenfalls dann nicht mehr durch die
Absicht, Gewinne zu erzielen, sondern durch persönliche, die
Lebensführung betreffende Gründe veranlasst, wenn der
Steuerpflichtige - wie im Streitfall der Kläger - über
weitere positive Einkünfte verfüge, die die Finanzierung
der Betriebsfortführung erst ermöglichten und
hinsichtlich derer sich infolge der erzielten Verluste eine
Steuerersparnis ergebe.
Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Für die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht wegen
unterlassener Umstrukturierungsmaßnahmen habe das FG einen
Zeitraum von lediglich drei Jahren seit Gründung des Verlages
zugrunde gelegt. Ein solcher Zeitraum sei zu kurz bemessen und in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang zudem nirgends
vertreten worden. Deshalb habe sich der Kläger auf die
drohende Bewertung seiner Verlagstätigkeit als
Liebhabereibetrieb nicht einstellen können; ihm hätte
daher aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit Vertrauensschutz
gewährt werden müssen. Auch eine Begründung
dafür, warum dem Kläger die Fortführung der
verlustbringenden Tätigkeit aus nur im Bereich seiner
Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder
Neigungen unterstellt werden müsse, sei das FG schuldig
geblieben. Schließlich habe das FG von einer Vernehmung des
Herrn Z. abgesehen, obwohl dieser als präsenter Zeuge zu der
mündlichen Verhandlung erschienen sei und dem Gericht neben
einer Aussage zu den in den Streitjahren unternommenen
Vermarktungsbemühungen auch Belege dafür hätte
vorlegen können, dass der Verlag sich in jüngster Zeit
erfolgreich betätigt habe.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuer für die Streitjahre bei Aufhebung der
Einspruchsentscheidung des FA unter Berücksichtigung von
Verlusten aus der Verlagstätigkeit in Höhe von 24.710 DM
(1996), 53.684 DM (1997), 42.354 DM (1998) und 117.082 DM (1999)
neu festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. Die
getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen nicht die
rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, die vom Kläger
entfaltete Tätigkeit als Verleger sei in den Streitjahren
wegen Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht als
Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
anzusehen.
1. Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des
gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach
Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns
(grundlegend: Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405,
BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c). An dieser
Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden
Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die
verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner
Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und
Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die
- wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden
Vorgänge - nur anhand äußerlicher Merkmale
beurteilt werden kann (Senatsurteile vom 24.2.1999 X R 106/95,
BFH/NV 1999, 1081 = SIS 98 59 50, und vom 31.7.2002 X R 48/99, BFHE
200, 504, BStBl II 2003, 282 = SIS 03 13 45, jeweils unter
II.1.b).
Auch das FG hat diese Grundsätze seiner
Entscheidung einleitend vorangestellt. Die darauf beruhende
Annahme, der Kläger habe zwar bei der Gründung des
Verlages und auch noch in den Jahren bis 1995 mit
Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, sodann jedoch in sämtlichen
Streitjahren die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich
seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen
und Neigungen fortgeführt, ist indessen nicht frei von
Rechtsfehlern.
2. Als Beweisanzeichen dafür, dass die
Verlagstätigkeit seit 1996 durch persönliche Neigungen
veranlasst war, hat das FG den Umstand herangezogen, dass der
Kläger seine Betätigung trotz der erlittenen Verluste und
der erkanntermaßen schlechten Verkäuflichkeit der
verlegten Literaturgattung ohne durchgreifende Änderungen in
der Betriebsführung fortgesetzt hat. Den maßgeblichen
persönlichen Grund für die Hinnahme der Verluste hat das
FG im Vorhandensein weiterer, positiver Einkünfte und in der
aus dem Verlustausgleich mit diesen Einkünften resultierenden
Steuerersparnis gesehen. Dem kann der erkennende Senat nicht ohne
weiteres beitreten.
a) In seinem Urteil vom 21.7.2004 X R 33/03
(BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 = SIS 04 39 54, unter II.3.c)
hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass die Möglichkeit,
entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen
Einkünften verrechnen zu können, im Regelfall nicht in
tragender Funktion als persönliches Motiv dafür
herangezogen werden kann, dass der Steuerpflichtige die
verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich
unbeachtlichen Beweggründen ausübt. Denn es
widerspräche der ökonomischen Vernunft, einen
Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital
nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine
steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können, deren
Vorteile sich allenfalls in Höhe des individuellen
Grenzsteuersatzes „vorteilhaft“ auf das
Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken können. An
dieser Rechtsprechung ist entgegen der im Schrifttum vereinzelt
geäußerten Kritik (vgl. Kauffmann in Frotscher, EStG, 6.
Aufl., § 15 Rz 24b; zustimmend demgegenüber Adamek,
Anmerkung in EFG 2005, 193, 195) festzuhalten.
Etwas anderes gilt nur in bestimmten
Fallgruppen, so insbesondere dann, wenn das Geschäftskonzept
des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst
buchmäßige Verluste - etwa durch Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen - auszuweisen und zu einem späteren
Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte
Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die
Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit
eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B.
anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW,
Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den
einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (vgl. die
Rechtsprechungsnachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II
2004, 1063 = SIS 04 39 54, unter II.3.c). In solchen Fällen
kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss
auf die fehlende Absicht tragen, mit dem Verlustbetrieb Gewinne zu
erzielen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste
tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird. Anhaltspunkte
hierfür könnten sich für den Streitfall etwa daraus
ergeben, dass der Kläger den Verlag von seiner häuslichen
Wohnung aus betrieben hat und auf diese Weise einen erheblichen
Teil seiner Mietaufwendungen dem unternehmerischen Wirkungskreis
zuordnen konnte. Dass dieser Umstand dem Kläger einen
hinreichenden Anreiz zur Fortsetzung seiner - mit weit
größeren Verlusten verbundenen - Tätigkeit
vermittelt hätte, hat das FG bislang allerdings nicht
festgestellt.
b) Das FG ist - im Einklang mit der vom FA
zunächst vertretenen Ansicht und mit der Auffassung der mit
der Prüfung dieser Jahre beauftragten Außenprüferin
- davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Zeitraum bis
zum ersten Streitjahr (1993 bis 1995) eine Gewinnerzielungsabsicht
nicht abgesprochen werden könne. Diese Prämisse als
zutreffend vorausgesetzt, stellt der Umstand, dass sich der
Kläger auf die Herausgabe einer einzigen Trilogie
beschränkt und seine Tätigkeit als Verleger trotz der mit
der Trilogie erlittenen Verluste weder eingestellt noch
intensiviert und auf andere Geschäftsfelder ausgeweitet hat,
gleichfalls noch kein für sämtliche Streitjahre
hinreichendes Beweisanzeichen für eine nur auf
persönlichen Neigungen beruhende Betriebsfortführung
dar.
aa) Seit der Entscheidung des Großen
Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08 - unter
C.IV.3.c bb (1) - entspricht es der ständigen Rechtsprechung
sämtlicher Ertragsteuersenate des BFH, dass bei
Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und
geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder
der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der
Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen
langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das
Nichtvorliegen der inneren Tatsache
„Gewinnerzielungsabsicht“ zulässt. Vielmehr
muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen
die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die
verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner
Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder
Neigungen ausübt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE
207, 183, BStBl II 2004, 1063 = SIS 04 39 54, unter II.3.a).
bb) Übt der Steuerpflichtige eine
gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der
Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im
Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die
Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen
erlangen (Senatsurteile vom 25.10.1989 X R 109/87, BFHE 159, 128,
BStBl II 1990, 278 = SIS 90 06 46, unter 2.b; vom 7.8.1991 X R
10/88, BFH/NV 1992, 108, unter 2.c; vom 2.6.1999 X R 149/95, BFH/NV
2000, 23 = SIS 00 50 19, unter II.1.).
So spricht vor allem das fehlende
Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit
geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen
schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende
Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und
Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26.2.2004
IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455 = SIS 04 14 35, unter
3.a; vom 5.7.2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447 = SIS 02 97 98,
unter 3.a, m.w.N.). Auch wenn selbst in diesen Fällen die
Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache
langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender
Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden
kann (vgl. BFH-Urteil vom 12.9.2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284,
BStBl II 2003, 85 = SIS 03 05 85), so ist das Unterlassen
geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das
darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein
gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende
Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Wie der erkennende Senat in
seinem Urteil vom 17.11.2004 X R 62/01 (BFHE 208, 522, BStBl II
2005, 336 = SIS 05 16 27, unter II.1.b bb (3)) dargelegt hat,
lässt ein solches Verhalten den Schluss darauf zu, dass die
Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war,
erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung
persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichten
trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines
Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen
Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen.
cc) Ein solcher Rückschluss allein von
der unveränderten Fortsetzung einer verlustbringenden
Tätigkeit auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, wie ihn
auch das FG für den Streitfall vorgenommen hat, setzt
allerdings - von Ausnahmen abgesehen (dazu nachfolgend dd) -
voraus, dass sich die negativen Betriebsergebnisse bereits
über einen längeren Zeitraum verstetigt haben. Dieser
Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch begrifflich mit
dem Schlagwort der „langjährigen Verluste“
in Einklang bringen lässt, das die höchstrichterliche
Rechtsprechung seit der Entscheidung des Großen Senats des
BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08
prägt.
Der erkennende Senat geht daher im Anschluss
an die Rechtsprechung des IV. und des VIII. Senats des BFH (Urteile
vom 15.11.1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205 = SIS 85 04 33, unter 2., und vom 2.8.1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866
= SIS 95 12 47, unter II.1.c) davon aus, dass als
betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden
größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen
ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall
in Betracht kommen wird. Daneben ist die Dauer der Anlaufphase vor
allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs
abhängig, so dass sich der Zeitraum, innerhalb dessen das
Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste
für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für
eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann,
nicht allgemeinverbindlich festlegen lässt (Stapperfend in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1045; Markl in Lademann,
EStG, § 15 EStG Rz 26, m.w.N.; Schulze-Osterloh, FR 1985, 197,
204). Für eine Verkürzung der Anlaufphase auf drei Jahre,
wie sie das FA unter Berufung auf einen Vorschlag aus dem
Schrifttum (vgl. Hartmann, Die steuerliche Betriebsprüfung
2000, 27, 28) angenommen hat, sieht der Senat keinen Anlass. Die
für diese Auffassung angeführte Bemerkung im Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17.5.1999 II ZR 139/98 (NJW 1999, 3485, DStR
1999, 1202, unter I.2.b bb) steht in einem gänzlich anderen
Zusammenhang und rechtfertigt einen vorzeitigen Rückschluss
auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nicht.
dd) Solange der Anlaufzeitraum noch nicht
abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit,
selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach
der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht
geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die
steuerliche Anerkennung versagt werden.
So hat der BFH einen Liebhabereibetrieb von
Anfang an etwa für den Fall angenommen, dass der Gegenstand
des Unternehmens in der Vercharterung eines Motorbootes oder einer
Segelyacht besteht, deren Nutzung in erster Linie der
Freizeitgestaltung dient, da persönliche Interessen und
Neigungen unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung eine
erhebliche Rolle spielen werden (Urteile vom 28.8.1987 III R
273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10 = SIS 87 23 36, unter 3.,
und vom 11.4.1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768, unter 2.c). Gleiches
kann in Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten
Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er
vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der
Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach
objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne
des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile in BFHE 142, 464,
BStBl II 1985, 205 = SIS 85 04 33; vom 25.6.1996 VIII R 28/94, BFHE
181, 133, BStBl II 1997, 202 = SIS 97 03 29, unter II.3.a, jeweils
m.w.N.; vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392
= SIS 05 17 47, unter II.2.c).
ee) Von einem solchen Ausnahmefall ist das FG
indessen vorliegend nicht ausgegangen. Denn das FG hat dem
Kläger - wenn auch ohne nähere Begründung - zugleich
explizit zugute gehalten, bei der Gründung seines Verlages
zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt zu haben.
Folgerichtig hätte das FG das
unveränderte Festhalten an der Herausgabe der Trilogie als
solches zumindest für die ersten Streitjahre noch nicht als
taugliches Beweisanzeichen für eine Hinnahme der Verluste
allein aus persönlichen Beweggründen heranziehen
dürfen. Denn wie die getätigten Umsätze belegen,
begann die eigentliche Geschäftstätigkeit des
Klägers erst im Jahre 1994 mit dem Erscheinen des ersten
verlegten Romans. Auch wenn sich dessen Absatz von Anfang an nur
schleppend gestaltete, konnten dem Kläger durchgreifende
Änderungen in der Betriebsführung - entgegen der Ansicht
des FG - keinesfalls bereits zu Beginn des Jahres 1996 angesonnen
werden. Zu diesem Zeitpunkt war erst das zweite akquirierte Werk im
Erscheinen begriffen, und das Verlagsgeschäft bestand gerade
einmal seit zwei Jahren. Unter dieser Voraussetzung hätte es
für die Würdigung der Verlagstätigkeit als
Liebhabereibetrieb zwingend der Feststellung konkreter
persönlicher Neigungen und Interessen bedurft, die den
Kläger zur Inkaufnahme der fortgesetzten Verluste hätten
veranlassen können. Der Hinweis auf die mit der
Verlustverrechnung verbundene geringere Besteuerung der
übrigen Einkunftsquellen des Klägers reicht dafür -
wie bereits dargelegt - nicht aus.
3. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.
Die Sache geht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das FG zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
a) Dabei wird das FG zunächst der im
ersten Rechtsgang zwar aufscheinenden, jedoch nicht weiter
aufgegriffenen Frage nachzugehen haben, ob die vom Kläger in
den Streitjahren erwirtschafteten Verluste aus dem Verlagsbetrieb
möglicherweise darauf zurückzuführen sind, dass der
Verlag in der Form, wie ihn der Kläger geführt hat, bei
objektiver Betrachtung von vornherein zur Erzielung positiver
Einkünfte nicht geeignet gewesen ist.
Wäre das der Fall gewesen, so hätte
der Verlag nach den oben genannten Maßstäben - anders
als das FG bislang angenommen hat - für den Kläger schon
vom Zeitpunkt der Betriebsgründung an keine Einkunftsquelle im
Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt. Auf die Frage nach der
zeitlichen Bemessung der betriebsspezifischen Anlaufphase - deren
Ablauf Voraussetzung dafür wäre, die unzureichende
Reaktion auf entstandene Verluste als Beweisanzeichen für eine
fehlende Gewinnerzielungsabsicht heranziehen zu können -
käme es in diesem Falle nicht mehr an. Wegen des Grundsatzes
der Abschnittsbesteuerung wäre das FG an einer solchen
Betrachtung nicht durch den Umstand gehindert, dass das FA für
die Jahre 1993 bis 1995 von einem Liebhabereibetrieb nicht
ausgegangen ist und die seinerzeitigen Verluste bereits
bestandskräftig der Besteuerung des Klägers zugrunde
gelegt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14.5.2002 VIII R 8/01, BFHE 199,
198, BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57, unter II.2.c dd ccc; vom
18.12.2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252 = SIS 04 05 72, unter II.5.).
b) Der erkennende Senat vertritt die
Auffassung, dass die für die Anerkennung von Anlaufverlusten
entscheidende Frage nach der Eignung eines objektiv
verlustbringenden Unternehmens als Quelle der
Einkünfteerzielung vor allem anhand der Gründe zu
beurteilen ist, die den Steuerpflichtigen zur Aufnahme seiner
unternehmerischen Tätigkeit bewogen haben. Beruht die
Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im
Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des
Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann
für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase
steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu
Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept
erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die
gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives
Gesamtergebnis erzielt werden können (vgl. bereits
Senatsbeschluss vom 27.3.2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381 = SIS 01 77 18, unter 2.d, m.w.N.). Besteht ein solches Betriebskonzept
hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach
seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach
den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zur Erzielung eines
Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der
Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im
Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen
Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteil vom
27.1.2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227 = SIS 00 05 62, unter 1., m.w.N., sowie unter 4.b).
c) Unter Berücksichtigung dieser
Maßstäbe wird im zweiten Rechtsgang insbesondere
aufzuklären sein, welche Vorstellungen den Kläger im
Jahre 1993 zur Gründung seines Verlagsgeschäfts bewogen
haben.
Dabei wird der Kläger im Einzelnen
darzulegen haben, welcher Art seine persönlichen Beziehungen
zu dem Autoren A.B. als einzigem verlegten Schriftsteller in der
Gründungsphase des Verlages gewesen sind. Sollte es dem
Kläger nicht gelingen, den seinerzeit - möglicherweise
vor allem zu Zwecken der Verkaufsförderung - geschaffenen
Eindruck einer engen und langjährigen Freundschaft mit dem
Schriftsteller zu entkräften, so wird die Vermutung
naheliegen, dass das persönliche Interesse des Klägers an
der Pflege dieser freundschaftlichen Bindung - unter Umständen
auch in Verbindung mit dem durch die Berufstätigkeit als
Verleger vermittelten gesellschaftlichen Ansehen und verstärkt
durch den mit dem Besuch von Buchhandlungen und Buchmessen für
einen Bücherfreund verbundenen persönlichen Gewinn - den
entscheidenden Ausschlag für den Entschluss zur Aufnahme der
verlegerischen Tätigkeit gegeben hat. Der Kläger wird
dann näher erläutern müssen, inwiefern er seiner
Entscheidung eine objektiv nachvollziehbare Marktanalyse zugrunde
gelegt hat, die ihn zu der begründeten Annahme veranlassen
konnte, der - in erster Linie seinen persönlichen Neigungen
dienende - Betrieb werde in einem überschaubaren Zeitraum auch
tatsächlich mit Gewinn arbeiten können.
d) Lassen sich derartige persönliche
Interessen und Neigungen als Beweggründe für die
Eröffnung des Verlagsbetriebs hingegen ausschließen oder
kann der Kläger - bei Vorliegen solcher Beweggründe - den
Nachweis führen, im Zeitpunkt der Verlagsgründung ein
schlüssiges und gewinnversprechendes Betriebskonzept erstellt
zu haben, so werden zumindest die in der Anlaufphase des
Unternehmens erwirtschafteten Verluste auch ohne durchgreifende
Änderung der Betriebsführung steuerlich zu
berücksichtigen sein. In diesem Fall wird das FG die Dauer des
betriebsspezifischen Anlaufzeitraums unter Beachtung der
dargelegten Grundsätze im zweiten Rechtsgang neu festzulegen
haben.
4. Da die angefochtene Entscheidung bereits
aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben war, musste der
Senat über die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge
nicht mehr entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 12.3.1992 V R 55/88,
BFHE 168, 454, BStBl II 1992, 982 = SIS 92 21 38, unter II.1.c, und
vom 15.10.1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316 = SIS 98 07 40, unter II.1.).