1
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I. Die zwischenzeitlich verstorbenen A und
B verfügten über berufliche Erfahrung in der
Immobilienbranche. Sie erwarben im Jahr 2002 von einem Anbieter von
Vorratsgesellschaften die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) zu 1., eine GmbH. Die Klägerin zu 1. wurde
dann umfirmiert.
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Am ...5.2003 wurde die X-KG in das
Handelsregister eingetragen. Kommanditisten mit einer Einlage von
je 750 EUR waren A und B. Die Klägerin zu 1. war allein zur
Geschäftsführung befugte Komplementärin der X-KG.
Gegenstand der X-KG war nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb
von Wohn- und Geschäftshäusern und sonstigen
Renditegrundstücken, die Verwaltung und Vermietung eigener
Wohn- und Geschäftshäuser sowie sonstigen Grundbesitzes
zum Zwecke der Fruchtziehung.
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Die X-KG erklärte in den Streitjahren
Einkünfte in Höhe von
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2002
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-
1.714,00 EUR,
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2003
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- 800,20 EUR,
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2004
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- 564,85 EUR,
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2005
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- 416,65 EUR,
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2006
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- 488,01 EUR,
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2007
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- 721,46 EUR.
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In den Jahren 2002 bis 2007 war die X-KG
nicht wirtschaftlich aktiv geworden. Die mit den
Feststellungserklärungen geltend gemachten Aufwendungen
setzten sich aus Kosten für Rechts- und Steuerberatung,
für Abschluss und Prüfung, für den Geldverkehr und
aus Beiträgen zusammen. Am ...6.2007 wurde die Löschung
der X-KG in das Handelsregister eingetragen.
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Im Jahr 2002 erwarben A und B insgesamt 24
weitere Gesellschaften und gaben ihr einen vergleichbaren
Unternehmensgegenstand wie der X-KG. Auch diese Gesellschaften
wurden nicht wirtschaftlich aktiv, erzielten Verluste und wurden im
Jahr 2007 im Handelsregister gelöscht.
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6
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Ab dem Jahr 2006 gründeten A und B
etwa 75 weitere Gesellschaften mit einem der X-KG vergleichbaren
Unternehmensgegenstand. Hierbei handelten sie zum Teil unter
Zwischenschaltung weiterer Gesellschaften, zum Teil auch gemeinsam
mit weiteren Beteiligten. Im November 2007 waren 21 dieser
Gesellschaften wirtschaftlich aktiv geworden. Sie erzielten
Umsätze in einem sechsstelligen, zum Teil auch in einem
mittleren siebenstelligen Bereich.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) lehnte die Vornahme einer gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
X-KG mit Bescheiden vom 12.7.2007 betreffend die Jahre 2002 bis
2006 und vom 6.5.2008 für das Jahr 2007 ab. Es fehle an der
erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Die hiergegen gerichteten
Einsprüche blieben erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der durch die
Klägerin zu 1. sowie A und B erhobenen Klage mit Urteil vom
21.6.2011 statt. Das Urteil ist in EFG 2012, 39 = SIS 11 28 57
veröffentlicht. Das FA wurde hierbei unter Aufhebung der
ablehnenden Bescheide verpflichtet, die erklärten Verluste
antragsgemäß festzustellen und auf die
Feststellungsbeteiligten zu verteilen.
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Das Urteil wurde der Klägerin zu 1.
sowie A und B jeweils am 5.7.2011 zugestellt. A verstarb danach und
wurde von den Klägern zu 2. bis 6. beerbt. Der im Laufe des
Revisionsverfahrens ebenfalls verstorbene B wurde von den
Klägern zu 7. bis 9. beerbt. Alle Kläger haben die
Aufnahme des Rechtsstreits beantragt.
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Das FA macht in seiner Revision eine
Verletzung von § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) geltend. Die begehrten Verluste seien steuerirrelevant und
könnten deshalb nicht in gewerbliche Einkünfte
umqualifiziert und entsprechend festgestellt werden. Das FG habe zu
früh eine Gewinnerzielungsabsicht geprüft. Richtigerweise
müsse zunächst festgestellt werden, welche Art von
Einkünften mit den fraglichen Tätigkeiten erzielt werde,
bevor die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte nach
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geprüft werden könne. Die
Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht bereits im Hinblick auf
die gewerbliche Prägung, sondern schon bezogen auf die
zunächst erfüllte Einkunftsart zu prüfen.
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Der Gegenstand der X-KG lasse nicht auf die
Absicht zur Erzielung gewerblicher Einkünfte schließen.
Eine nur abstrakte Vorstellung einer beabsichtigten
Einkünfteerzielung liege immer dann vor, wenn keine
Tätigkeit begonnen worden sei. Die innere Absicht alleine
könne nicht genügen, es müsse jedenfalls eine
„betätigte Absicht“ vorliegen.
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Bei der Prüfung der
Totalgewinnprognose habe das FG über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus Erkenntnisse über andere
Projektgesellschaften mit personenidentischer
Gesellschafterstruktur verwertet. Es sei keine Abgrenzung zwischen
der Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter vorgenommen
worden.
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13
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Der bloße Betätigungswille reiche
nicht aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe für die steuerliche
Abzugsfähigkeit bei vorbereitenden Maßnahmen einer
unternehmerischen Tätigkeit einer Personengesellschaft eine
klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer
bestimmten Einkunftsart verlangt. In der Vorbereitungsphase
könnten nur solche Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen,
die im Zeitpunkt der Aufwendungen auf die Vorbereitung und Aufnahme
der Tätigkeit gerichtet seien.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 21.6.2011 6 K 6203/08
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Alle Beteiligten haben auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. 1. Der Senat kann in der Sache
entscheiden. Das nach dem Tod der Kläger A und B
gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §
239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zunächst unterbrochene
Verfahren wird auf Antrag der Klägerin zu 1., der Kläger
zu 2. bis 6. als Rechtsnachfolger des A sowie der Kläger zu 7.
bis 9 als Rechtsnachfolger des B wieder aufgenommen und
fortgeführt. Die Kläger als die Gesellschafter der
vollbeendeten X-KG bzw. deren Rechtsnachfolger sind im Übrigen
auch klagebefugt.
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2. Die Revision ist nicht begründet und
war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das
angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 118 Abs. 1
Satz 1 FGO).
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19
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Die Voraussetzungen für die beantragte
gesonderte und einheitliche Feststellung von gewerblichen
Einkünften liegen vor, sodass das FA zum Erlass entsprechender
Verwaltungsakte verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1992 IV
R 6/91, BFH/NV 1994, 240).
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a) Das FA hat zu Recht die
Einkünfteerzielungsabsicht auf der Grundlage gewerblicher
Einkünfte geprüft.
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aa) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als
Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne der
Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen ausübt und
bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften
persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder
Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur
Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Personengesellschaft).
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Die X-KG war nach den Feststellungen des FG
eine solche gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Komplementärin und zur Geschäftsführerin bei der
X-KG befugt war die Klägerin zu 1., eine GmbH.
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bb) Nach Rechtsprechung des BFH (Urteil vom
25.9.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266 = SIS 09 00 48, unter II.2.d bb (1)) muss für die Zeit des Bestehens der
gewerblichen Prägung die Absicht vorhanden sein, einen
gewerblichen Totalgewinn zu erzielen. Es bedarf jedoch keiner
„einkünftebezogenen Vorqualifikation“ unter
dem Blickwinkel der Einkünfte, die sich aus einer Einkunftsart
ergeben, die fiktiv, also ohne die Umqualifizierung durch die
gewerbliche Prägung, anzunehmen wäre.
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Entgegen der Ansicht des FA hat das FG deshalb
zutreffend keine Untersuchung der Einkünfteerzielungsabsicht
der X-KG auf Grundlage einer anderen Einkunftsart als der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen.
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b) Für den Streitzeitraum hat das FG im
Ergebnis zutreffend eine Gewinnerzielungsabsicht der X-KG und damit
sinngemäß auch ihrer Gesellschafter bejaht.
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aa) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben,
das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn
zu erzielen. Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen
Betriebsgründung und Betriebsbeendigung auf Grund einer
Betätigung, die über eine größere Zahl von
Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse angelegt ist.
Als eine innere Tatsache lässt sich die
Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände
feststellen (ständige Rechtsprechung des BFH, grundlegend
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82,
BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c
der Gründe).
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In objektiver Hinsicht ist eine Prognose
darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und
der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn
zu erwirtschaften. Aus einer objektiv negativen Prognose kann nicht
ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige
auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht
beabsichtigte. Ein solcher - vom Steuerpflichtigen widerlegbarer -
Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende
Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der
Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung
wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre
zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen
zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen
hingenommen werden (BFH-Urteile vom 19.3.2009 IV R 40/06, BFH/NV
2009, 1115 = SIS 09 19 01; vom 20.9.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013,
408 = SIS 13 04 43).
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Wird eine gewerbliche Tätigkeit
ausgeübt, die nicht typischerweise in der Nähe eines
Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer
längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen
auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer
Beweisanzeichen erlangen. Das fehlende Bemühen, die
Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten
Maßnahmen zu begegnen, spricht für sich genommen schon
dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus
im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven
hingenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 26.2.2004 IV R 43/02, BFHE
205, 243, BStBl II 2004, 455 = SIS 04 14 35; vom 23.5.2007 X R
33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 = SIS 07 31 73).
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bb) Bei einer unternehmerischen
Tätigkeit, die sich in der - betriebsspezifisch festzulegenden
- Anlaufphase befindet, spricht der Beweis des ersten Anscheins
für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht. Nur wenn
eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie der Steuerpflichtige
ihn betrieben hat, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne
abwerfen konnte, sind auch Verluste in der Anlaufphase eines neu
gegründeten Gewerbebetriebs als Indiz für eine fehlende
Gewinnerzielungsabsicht zu werten, selbst wenn der Steuerpflichtige
den Betrieb aufgrund der Verluste einstellt (BFH-Urteile vom
25.6.1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 = SIS 97 03 29, unter II.3.a der Gründe; vom 24.2.1999 X R 106/95,
BFH/NV 1999, 1081 = SIS 98 59 50; in BFHE 218, 163, BStBl II 2007,
874 = SIS 07 31 73).
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30
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Unter dem Gesichtspunkt der vergeblichen oder
vorweggenommenen Betriebsausgaben sind Aufwendungen aus der
Anlaufzeit eines Gewerbebetriebs auch dann gewinnmindernd zu
berücksichtigen, wenn es später entgegen den Planungen
des Steuerpflichtigen nicht zur Erzielung von Einnahmen kommt.
Voraussetzung ist hier jedoch, dass mit den Aufwendungen nicht nur
irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, sondern
eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer
bestimmten Einkunftsart besteht (BFH-Urteile vom 21.9.1995 IV R
117/94, BFH/NV 1996, 461 = SIS 96 09 25; vom 20.4.2004 VIII R 4/02,
BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597 = SIS 04 22 03;
BFH-Beschlüsse vom 17.5.1982 IV B 66/79; vom 5.3.2013 X B
98/11, BFH/NV 2013, 924 = SIS 13 13 98). Diese Grundsätze sind
auch bei Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein von
ihr zu eröffnendes Unternehmen anzuwenden (BFH-Urteil in
BFH/NV 1996, 461 = SIS 96 09 25).
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cc) Bei den von einer Personengesellschaft
erzielten Einkünften ist die Gewinnerzielungsabsicht in
zweifacher Hinsicht zu prüfen. So muss einerseits auf Ebene
der Gesellschaft die Absicht zur Vermehrung des
Betriebsvermögens bestehen. Andererseits sind nur für die
Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch
persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen
Gewinn zu erzielen (BFH-Beschlüsse vom 23.4.1999 IV B 149/98,
BFH/NV 1999, 1336 = SIS 99 51 41, m.w.N.; vom 24.1.2001 VIII B
59/00, BFH/NV 2001, 895 = SIS 01 66 12).
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dd) Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger
mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat oder nicht, liegt im
Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Sie
obliegt daher dem FG (BFH-Beschluss vom 28.5.2009 VIII B 76/08;
BFH-Urteile vom 27.1.2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000,
227 = SIS 00 05 62; in BFH/NV 2013, 408 = SIS 13 04 43). Der BFH
ist als Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen
gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die aus diesen Tatsachen
gezogenen Schlussfolgerungen sind auf der Grundlage der Denkgesetze
und von Erfahrungssätzen zu überprüfen (BFH-Urteil
in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227 = SIS 00 05 62).
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ee) Nach diesen Maßstäben ist die
Würdigung des FG, dass die X-KG - und damit
sinngemäß auch ihre Gesellschafter - mit
Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei, revisionsrechtlich
jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
Vorbefassung von A und B mit Immobiliengeschäften ohne die
Feststellung irgendwelcher objektbezogener Aktivitäten im
Rahmen der X-KG auch den Schluss trägt, dass auch im Rahmen
dieser „Vorratsgesellschaft“
Immobiliengeschäfte abgewickelt werden sollten. Gleichfalls
kann offen bleiben, ob der Beweis des ersten Anscheins selbst dann
für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht, wenn im Rahmen der
„Anlaufphase“ einer anschließend
liquidierten Gesellschaft über bloße
Verwaltungsaktivitäten hinaus keine konkreten
Vorbereitungshandlungen oder gar Geschäftsvorfälle
festzustellen sind, die sich auf den im Gesellschaftsvertrag
bestimmten Unternehmensgegenstand beziehen.
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Denn nach Auffassung des erkennenden Senats
begründet eine „Vorratsgesellschaft“ in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte
Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die - vom FA
widerlegbare - Vermutung, dass die von dieser Gesellschaft und
ihren Gesellschaftern angestrebte Tätigkeit auf
Gewinnerzielung ausgerichtet ist, solange sich aus dem
Gesellschaftszweck und/oder anderen Umständen keine
Anhaltspunkte für eine verlustgeneigte Tätigkeit ergeben
und solange die gewerbliche Prägung dieser KG nicht in Folge
einer Umstrukturierung der Geschäftsführung der KG
entfällt. Denn der „Erwerb“ bzw. die
Gründung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG
schließt es grundsätzlich aus, dass hierfür nicht
betriebliche Gründe oder in der privaten Sphäre der
Gesellschafter liegende Motive ausschlaggebend gewesen sein
könnten.
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Im Streitfall hat das FG indes keine gegen die
Vermutung sprechenden Gesichtspunkte festgestellt, zumal das FA
solche auch nicht vorgetragen hat. Deshalb wird im Streitfall die
Würdigung des FG durch den Umstand getragen, dass die X-KG als
GmbH & Co. KG gewerblich geprägt gewesen ist.
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c) Die Beteiligten haben gegen die Höhe
der durch das FG - erklärungsgemäß - festgestellten
Einkünfte der X-KG in den Streitjahren keine Einwendungen
erhoben. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese
Feststellungen unzutreffend sein könnten. Es wird von einer
weiteren Begründung insoweit abgesehen.
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