Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft: Es ist zu vermuten, dass die von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte, aber bis zur Liquidation der Gesellschaft niemals aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit verlustgeneigt hätte sein können oder dass die gewerbliche Prägung später hätte entfallen sollen. Die durch die Gründung und Verwaltung der Gesellschaft veranlassten Ausgaben sind dann als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festzustellen. - Urt.; BFH 30.10.2014, IV R 34/11; SIS 15 00 53

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Sonstiges / Gesellschaften
Fundstellen
  1. BFH 30.10.2014, IV R 34/11
    BStBl 2015 II S. 380
    DStR 2015 S. 217
    BFHE 247 S. 418

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.4.2015
    M.W. in FR 9/2015 S. 411
    H.St. in HFR 5/2015 S. 465
    M.W. in BFH/PR 4/2015 S. 121
Normen
[EStG] § 15 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011, SIS 11 28 57, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Gewinnerzielungsabsicht, Verkehrsbeteiligung, Liquidation
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 21.6.2022, SIS 22 14 71, Anteilsveräußerung, Zuordnung des im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Kapitalrücklage eingezahlten Auf...
  • FG Düsseldorf 5.5.2022, SIS 23 10 58, Negativer Progressionsvorbehalt, Verluste aus Beteiligung an einer britischen Personengesellschaft, Gewer...
  • FG Düsseldorf 20.5.2020, SIS 20 13 90, Verlagsgemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft und Gewerbesteuerobjekt: 1. Eine Verlagsgemeinsc...
  • FG Hamburg 20.12.2019, SIS 19 21 92, Langfristiges Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der Tonnagesteuer: 1. § 5 a ES...
  • FG Hamburg 26.9.2019, SIS 19 19 74, Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell: Beteiligt sich eine ausländische Familienstiftu...
  • FG Hamburg 25.6.2019, SIS 19 14 32, Gewerbesteuer, erweiterte Kürzung bei Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften: Ist ein...
  • FG München 3.6.2019, SIS 19 14 84, Anerkennung von Verlusten in der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren: 1. Der bei neu gegründeten Gewe...
  • BFH 20.11.2018, SIS 19 04 37, Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit: Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einn...
  • FG München 9.10.2018, SIS 18 21 65, AdV, Einkunftserzielungsabsicht, langjährige Verluste, Betriebsaufgabe: 1. Liebhaberei ist grundsätzlich ...
  • FG Münster 20.7.2018, SIS 18 15 26, Abzugsfähigkeit von nachträglichen Betriebsausgaben: Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden ...
  • BFH 20.12.2017, SIS 18 04 58, Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters: Erzielt ein Sporttrai...
  • BFH 5.4.2017, SIS 17 16 17, Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt: 1. Auch ein gewerblicher Grundstückshandel set...
  • BFH 5.4.2017, SIS 17 14 03, Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt: 1. Auch ein gewerblicher Grundstückshandel set...
  • FG München 13.12.2016, SIS 18 13 12, Anerkennung eines Mietvertrags unter nahestehenden Personen, Gewinnerzielungsabsicht: 1. Auf das Pachtver...
  • Niedersächsisches FG 11.2.2016, SIS 16 10 49, Tonnagegewinnermittlung, zur Anwendung von § 5 a Abs. 3 Satz 2 EStG auf Verluste vor Abschluss eines Bauv...
  • FG Hamburg 8.12.2015, SIS 16 04 20, Während der Investitionsphase eines Private Equity- bzw. Venture Capital-Fonds aufgrund eines vorformulie...
  • FG Köln 20.8.2015, SIS 15 24 94, Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugsfähig: Verluste e...
  • FG Hamburg 10.7.2015, SIS 15 22 14, Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen einer Gesellschaft und einer insolvenzgefährdeten Gesellsch...
  • FG Hamburg 25.6.2015, SIS 15 22 15, Einkünfteerzielungsabsicht und Vorsteuerabzug bei Yachtvercharterung, Indizien für das Nichtvorliegen ein...
  • FG Baden-Württemberg 23.6.2015, SIS 17 11 66, Kein Abzug von Anlaufverlusten durch den Erwerb sog. Premium-Lizenzen, die zur Teilnahme an Ausschüttung ...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 20 91, Fehlende Erfolgsaussicht des Revisionsverfahrens: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde g...
Fachaufsätze
  • LIT 03 04 82 M. Wendt, FR 9/2015 S. 411: EStG § 15 Abs. 2: Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft - Kommentar zum BFH-Urteil vom 30.10.2014, IV R 3...

 

1

I. Die zwischenzeitlich verstorbenen A und B verfügten über berufliche Erfahrung in der Immobilienbranche. Sie erwarben im Jahr 2002 von einem Anbieter von Vorratsgesellschaften die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu 1., eine GmbH. Die Klägerin zu 1. wurde dann umfirmiert.

 

 

2

Am ...5.2003 wurde die X-KG in das Handelsregister eingetragen. Kommanditisten mit einer Einlage von je 750 EUR waren A und B. Die Klägerin zu 1. war allein zur Geschäftsführung befugte Komplementärin der X-KG. Gegenstand der X-KG war nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb von Wohn- und Geschäftshäusern und sonstigen Renditegrundstücken, die Verwaltung und Vermietung eigener Wohn- und Geschäftshäuser sowie sonstigen Grundbesitzes zum Zwecke der Fruchtziehung.

 

 

 

3

Die X-KG erklärte in den Streitjahren Einkünfte in Höhe von

 

 

2002

- 1.714,00 EUR,

 

 

2003

 - 800,20 EUR,

 

 

2004

 - 564,85 EUR,

 

 

2005

 - 416,65 EUR,

 

 

2006

 - 488,01 EUR,

 

 

2007

 - 721,46 EUR.

 

 

 

 

4

In den Jahren 2002 bis 2007 war die X-KG nicht wirtschaftlich aktiv geworden. Die mit den Feststellungserklärungen geltend gemachten Aufwendungen setzten sich aus Kosten für Rechts- und Steuerberatung, für Abschluss und Prüfung, für den Geldverkehr und aus Beiträgen zusammen. Am ...6.2007 wurde die Löschung der X-KG in das Handelsregister eingetragen.

 

 

 

 

5

Im Jahr 2002 erwarben A und B insgesamt 24 weitere Gesellschaften und gaben ihr einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand wie der X-KG. Auch diese Gesellschaften wurden nicht wirtschaftlich aktiv, erzielten Verluste und wurden im Jahr 2007 im Handelsregister gelöscht.

 

 

 

 

6

Ab dem Jahr 2006 gründeten A und B etwa 75 weitere Gesellschaften mit einem der X-KG vergleichbaren Unternehmensgegenstand. Hierbei handelten sie zum Teil unter Zwischenschaltung weiterer Gesellschaften, zum Teil auch gemeinsam mit weiteren Beteiligten. Im November 2007 waren 21 dieser Gesellschaften wirtschaftlich aktiv geworden. Sie erzielten Umsätze in einem sechsstelligen, zum Teil auch in einem mittleren siebenstelligen Bereich.

 

 

 

 

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte die Vornahme einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die X-KG mit Bescheiden vom 12.7.2007 betreffend die Jahre 2002 bis 2006 und vom 6.5.2008 für das Jahr 2007 ab. Es fehle an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

 

 

 

 

8

Das Finanzgericht (FG) gab der durch die Klägerin zu 1. sowie A und B erhobenen Klage mit Urteil vom 21.6.2011 statt. Das Urteil ist in EFG 2012, 39 = SIS 11 28 57 veröffentlicht. Das FA wurde hierbei unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, die erklärten Verluste antragsgemäß festzustellen und auf die Feststellungsbeteiligten zu verteilen.

 

 

 

 

9

Das Urteil wurde der Klägerin zu 1. sowie A und B jeweils am 5.7.2011 zugestellt. A verstarb danach und wurde von den Klägern zu 2. bis 6. beerbt. Der im Laufe des Revisionsverfahrens ebenfalls verstorbene B wurde von den Klägern zu 7. bis 9. beerbt. Alle Kläger haben die Aufnahme des Rechtsstreits beantragt.

 

 

 

 

10

Das FA macht in seiner Revision eine Verletzung von § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Die begehrten Verluste seien steuerirrelevant und könnten deshalb nicht in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert und entsprechend festgestellt werden. Das FG habe zu früh eine Gewinnerzielungsabsicht geprüft. Richtigerweise müsse zunächst festgestellt werden, welche Art von Einkünften mit den fraglichen Tätigkeiten erzielt werde, bevor die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geprüft werden könne. Die Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht bereits im Hinblick auf die gewerbliche Prägung, sondern schon bezogen auf die zunächst erfüllte Einkunftsart zu prüfen.

 

 

 

 

11

Der Gegenstand der X-KG lasse nicht auf die Absicht zur Erzielung gewerblicher Einkünfte schließen. Eine nur abstrakte Vorstellung einer beabsichtigten Einkünfteerzielung liege immer dann vor, wenn keine Tätigkeit begonnen worden sei. Die innere Absicht alleine könne nicht genügen, es müsse jedenfalls eine „betätigte Absicht“ vorliegen.

 

 

 

 

12

Bei der Prüfung der Totalgewinnprognose habe das FG über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Erkenntnisse über andere Projektgesellschaften mit personenidentischer Gesellschafterstruktur verwertet. Es sei keine Abgrenzung zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter vorgenommen worden.

 

 

 

 

13

Der bloße Betätigungswille reiche nicht aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe für die steuerliche Abzugsfähigkeit bei vorbereitenden Maßnahmen einer unternehmerischen Tätigkeit einer Personengesellschaft eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart verlangt. In der Vorbereitungsphase könnten nur solche Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen, die im Zeitpunkt der Aufwendungen auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet seien.

 

 

 

 

14

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 21.6.2011 6 K 6203/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

15

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

 

 

16

Alle Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

 

 

 

17

II. 1. Der Senat kann in der Sache entscheiden. Das nach dem Tod der Kläger A und B gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zunächst unterbrochene Verfahren wird auf Antrag der Klägerin zu 1., der Kläger zu 2. bis 6. als Rechtsnachfolger des A sowie der Kläger zu 7. bis 9 als Rechtsnachfolger des B wieder aufgenommen und fortgeführt. Die Kläger als die Gesellschafter der vollbeendeten X-KG bzw. deren Rechtsnachfolger sind im Übrigen auch klagebefugt.

 

 

 

 

18

2. Die Revision ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

 

 

 

 

19

Die Voraussetzungen für die beantragte gesonderte und einheitliche Feststellung von gewerblichen Einkünften liegen vor, sodass das FA zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1992 IV R 6/91, BFH/NV 1994, 240).

 

 

 

 

20

a) Das FA hat zu Recht die Einkünfteerzielungsabsicht auf der Grundlage gewerblicher Einkünfte geprüft.

 

 

 

 

21

aa) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne der Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).

 

 

 

 

22

Die X-KG war nach den Feststellungen des FG eine solche gewerblich geprägte Personengesellschaft; Komplementärin und zur Geschäftsführerin bei der X-KG befugt war die Klägerin zu 1., eine GmbH.

 

 

 

 

23

bb) Nach Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.9.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266 = SIS 09 00 48, unter II.2.d bb (1)) muss für die Zeit des Bestehens der gewerblichen Prägung die Absicht vorhanden sein, einen gewerblichen Totalgewinn zu erzielen. Es bedarf jedoch keiner „einkünftebezogenen Vorqualifikation“ unter dem Blickwinkel der Einkünfte, die sich aus einer Einkunftsart ergeben, die fiktiv, also ohne die Umqualifizierung durch die gewerbliche Prägung, anzunehmen wäre.

 

 

 

 

24

Entgegen der Ansicht des FA hat das FG deshalb zutreffend keine Untersuchung der Einkünfteerzielungsabsicht der X-KG auf Grundlage einer anderen Einkunftsart als der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen.

 

 

 

 

25

b) Für den Streitzeitraum hat das FG im Ergebnis zutreffend eine Gewinnerzielungsabsicht der X-KG und damit sinngemäß auch ihrer Gesellschafter bejaht.

 

 

 

 

26

aa) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung auf Grund einer Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse angelegt ist. Als eine innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (ständige Rechtsprechung des BFH, grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c der Gründe).

 

 

 

 

27

In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Aus einer objektiv negativen Prognose kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Ein solcher - vom Steuerpflichtigen widerlegbarer - Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteile vom 19.3.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115 = SIS 09 19 01; vom 20.9.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408 = SIS 13 04 43).

 

 

 

 

28

Wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht typischerweise in der Nähe eines Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 26.2.2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455 = SIS 04 14 35; vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 = SIS 07 31 73).

 

 

 

 

29

bb) Bei einer unternehmerischen Tätigkeit, die sich in der - betriebsspezifisch festzulegenden - Anlaufphase befindet, spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht. Nur wenn eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie der Steuerpflichtige ihn betrieben hat, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte, sind auch Verluste in der Anlaufphase eines neu gegründeten Gewerbebetriebs als Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb aufgrund der Verluste einstellt (BFH-Urteile vom 25.6.1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 = SIS 97 03 29, unter II.3.a der Gründe; vom 24.2.1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081 = SIS 98 59 50; in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 = SIS 07 31 73).

 

 

 

 

30

Unter dem Gesichtspunkt der vergeblichen oder vorweggenommenen Betriebsausgaben sind Aufwendungen aus der Anlaufzeit eines Gewerbebetriebs auch dann gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn es später entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zur Erzielung von Einnahmen kommt. Voraussetzung ist hier jedoch, dass mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, sondern eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht (BFH-Urteile vom 21.9.1995 IV R 117/94, BFH/NV 1996, 461 = SIS 96 09 25; vom 20.4.2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597 = SIS 04 22 03; BFH-Beschlüsse vom 17.5.1982 IV B 66/79; vom 5.3.2013 X B 98/11, BFH/NV 2013, 924 = SIS 13 13 98). Diese Grundsätze sind auch bei Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein von ihr zu eröffnendes Unternehmen anzuwenden (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 461 = SIS 96 09 25).

 

 

 

 

31

cc) Bei den von einer Personengesellschaft erzielten Einkünften ist die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen. So muss einerseits auf Ebene der Gesellschaft die Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen. Andererseits sind nur für die Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (BFH-Beschlüsse vom 23.4.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336 = SIS 99 51 41, m.w.N.; vom 24.1.2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895 = SIS 01 66 12).

 

 

 

 

32

dd) Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat oder nicht, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Sie obliegt daher dem FG (BFH-Beschluss vom 28.5.2009 VIII B 76/08; BFH-Urteile vom 27.1.2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227 = SIS 00 05 62; in BFH/NV 2013, 408 = SIS 13 04 43). Der BFH ist als Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die aus diesen Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen sind auf der Grundlage der Denkgesetze und von Erfahrungssätzen zu überprüfen (BFH-Urteil in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227 = SIS 00 05 62).

 

 

 

 

33

ee) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des FG, dass die X-KG - und damit sinngemäß auch ihre Gesellschafter - mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei, revisionsrechtlich jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

 

 

 

34

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorbefassung von A und B mit Immobiliengeschäften ohne die Feststellung irgendwelcher objektbezogener Aktivitäten im Rahmen der X-KG auch den Schluss trägt, dass auch im Rahmen dieser „Vorratsgesellschaft“ Immobiliengeschäfte abgewickelt werden sollten. Gleichfalls kann offen bleiben, ob der Beweis des ersten Anscheins selbst dann für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht, wenn im Rahmen der „Anlaufphase“ einer anschließend liquidierten Gesellschaft über bloße Verwaltungsaktivitäten hinaus keine konkreten Vorbereitungshandlungen oder gar Geschäftsvorfälle festzustellen sind, die sich auf den im Gesellschaftsvertrag bestimmten Unternehmensgegenstand beziehen.

 

 

 

 

35

Denn nach Auffassung des erkennenden Senats begründet eine „Vorratsgesellschaft“ in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die - vom FA widerlegbare - Vermutung, dass die von dieser Gesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, solange sich aus dem Gesellschaftszweck und/oder anderen Umständen keine Anhaltspunkte für eine verlustgeneigte Tätigkeit ergeben und solange die gewerbliche Prägung dieser KG nicht in Folge einer Umstrukturierung der Geschäftsführung der KG entfällt. Denn der „Erwerb“ bzw. die Gründung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schließt es grundsätzlich aus, dass hierfür nicht betriebliche Gründe oder in der privaten Sphäre der Gesellschafter liegende Motive ausschlaggebend gewesen sein könnten.

 

 

 

 

36

Im Streitfall hat das FG indes keine gegen die Vermutung sprechenden Gesichtspunkte festgestellt, zumal das FA solche auch nicht vorgetragen hat. Deshalb wird im Streitfall die Würdigung des FG durch den Umstand getragen, dass die X-KG als GmbH & Co. KG gewerblich geprägt gewesen ist.

 

 

 

 

37

c) Die Beteiligten haben gegen die Höhe der durch das FG - erklärungsgemäß - festgestellten Einkünfte der X-KG in den Streitjahren keine Einwendungen erhoben. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten. Es wird von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen.