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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 34/18 (BFH) |
§§: | UStG § 10 Abs. 1 Satz 3, RL 2006/112/EG Art. 83, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Rabatt, Arzneimittel, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Entgelt, Bemessungsgrundlage |
Rechtsfrage: | Ist der von pharmazeutischen Herstellern nach § 130 SGB V an die Arzneimittel ausliefernde Apotheke geleistete Rabatt (sog. Herstellerrabatt) beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkassen als drittseitige Entgeltauffüllung i.S. des § 10 Abs. 1 S. 3 UStG zuzurechnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 13.03.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 832/15 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 1063 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 09 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2020 |
Erledigungs-Az: | V R 34/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 07 70 |