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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 65/14 (BFH)
§§: EStG § 10 d Abs. 2, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 3, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 4, AO § 163, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Mindestbesteuerung, Verlustvortrag, Verfassungswidrigkeit, Leistungsfähigkeit, Nettoprinzip, Billigkeitsmaßnahme
Rechtsfrage: Verstößt die sog. Mindestbesteuerung in Fällen, in denen durch eine Teilwertabschreibung zunächst ein Verlust entstanden ist, der durch eine in einem folgenden Veranlagungszeitraum durchgeführte korrespondierende Wertaufholung aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkungen und der periodengerechten Abgrenzung nicht direkt vollständig verrechnet werden kann, gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das objektive Nettoprinzip? "Steuerwirksamkeit" i.S. des § 8 b Abs. 2 Satz 4 KStG: Fehlt es an der Steuerwirksamkeit einer Teilwertabschreibung, wenn diese zwar ohnehin entstandene Verluste erhöht, aber zu keiner "echten" Steuerminderung geführt hat? Ist in solchen Fällen eine abweichende Steuerfestsetzung im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme aus sachlichem Grund geboten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 02.09.2014
Vorinstanz/AZ: 6 K 3370/09 K, AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 07 60
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.09.2016
Erledigungs-Az: I R 65/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 01 72