Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.12.2014 13 K
3148/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war als Vermessungsingenieur tätig. Im Jahre
1991 beauftragte die Gemeinde X sein Büro mit der alleinigen
Planung und Vermessung bezüglich der Erschließung des
Gewerbegebiets Y in dem im Beitrittsgebiet belegenen Ballungsgebiet
A/B. Aufgrund dieser Tätigkeit wurden dem Kläger die
Verhältnisse des Gewerbegebiets bekannt.
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Am 20.7.1992 stellte der Kläger einen
Bauantrag für ein 2.562 qm großes Grundstück in X
für den geplanten Bau eines Büro- und Boardinghauses. Mit
Vertrag vom 29.7.1992 erwarb er das Grundstück für
148.773,18 EUR einschließlich der Anschaffungsnebenkosten. In
der Folgezeit versuchte der Kläger, das Objekt (das
Grundstück sowie das noch zu errichtende Gebäude) zu
veräußern. Im Jahr 1993 bekundete die Firma F-GmbH
Interesse am Erwerb der geplanten Immobilie nach Fertigstellung.
Ein vorläufiger Grundstückskaufvertrag sah die Errichtung
eines Rohbaus auf dem Grundstück sowie die
Veräußerung des gesamten Objekts zu einem Gesamtpreis
von 1,8 Mio. DM vor. Ende des Jahres 1994 nahm die Firma F-GmbH
jedoch Abstand von dem Kauf. Der Antrag des Klägers auf
Erteilung der Baugenehmigung wurde am 10.5.1995
zurückgewiesen.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) hat der Kläger seither versucht, das unbebaute
Grundstück zu verkaufen oder zu vermieten. Angedachte
Projekte, der Bau und Verkauf zum Betrieb einer Tankstelle sowie
der Verkauf zum Betrieb eines Outletcenters zerschlugen sich. Trotz
Inserierung im Internet wurde das Grundstück bis zu der 2014
stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht
veräußert. Seit 1992 machte der Kläger die im
Wesentlichen auf Schuldzinsen beruhenden Verluste aus dem
Grundstück steuerlich geltend, zunächst als solche aus
Vermietung und Verpachtung, später aus Gewerbebetrieb in
Gestalt eines gewerblichen Grundstückshandels. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stufte bis 2003 die
Einkünfte, teils vorläufig, weiterhin als solche aus
Vermietung und Verpachtung ein, folgte für 2004 jedoch mit
einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid
der wiederum auf gewerbliche Einkünfte lautenden
Erklärung des Klägers.
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In der Steuererklärung für das
Jahr 2005 beantragte der Kläger die Anerkennung eines
Verlustes aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von
insgesamt 107.024 EUR. Darin ist ein Betrag in Höhe von
106.773,18 EUR für die Teilwertabschreibung des
streitgegenständlichen Grundstücks auf einen durch das
Gutachten eines Bausachverständigen ermittelten Verkehrswert
von 42.000 EUR enthalten, der in der Sache unstreitig ist. Das FA
erkannte den Verlust nicht an. Das FG hat der Klage stattgegeben,
da nach den konkreten Umständen (Bauantrag, Verkaufsanzeigen,
Verkaufsanbahnung, kurzfristige Finanzierung) davon auszugehen sei,
dass der Kläger bei dem Ankauf des Grundstücks mit
unbedingter Veräußerungsabsicht gehandelt habe. Es sei
nachvollziehbar, dass der Kläger wegen des nicht sicheren
Verkaufs die Erteilung der Baugenehmigung nicht weiter betrieben,
sondern den Aufwand für die fehlende Statik sowie das
Brandschutzgutachten vermieden habe. Bei einem angedachten
Verkaufspreis von insgesamt 1,8 Mio. DM, einem Kaufpreis von
148.773,18 EUR (290.975,04 DM) und Rohbaukosten von 1,2 Mio. DM
wären noch ca. 300.000 DM verblieben, so dass auch
abzüglich der bis zur Veräußerung anfallenden
Schuldzinsen noch ein Gewinn erzielt worden wäre.
Anhaltspunkte für eine persönliche Neigung für die
tatsächlich verlustbringende Tätigkeit gebe es
nicht.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend,
das FG habe nicht beachtet, dass es sich nur um den Kauf eines
einzigen Grundstücks handele und der Verkauf über
konkrete Vorbereitungen nicht hinausgekommen sei. Allein die
Planung der Errichtung bzw. Veräußerung von Objekten
rechtfertige die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels
noch nicht. Vielmehr hätten rechtliche Hindernisse
entgegengestanden. Nach Zurückweisung des
Baugenehmigungsantrags habe dem geplanten Objekt die baurechtliche
Grundlage gefehlt. Das FG habe die Kosten der Baugenehmigung
angesichts des geplanten Veräußerungspreises
überbewertet und auch zu Unrecht unterstellt, der Kläger
hätte die Baugenehmigung bei Vorlage von Unterlagen problemlos
erhalten können. Vor diesem Hintergrund könnten die
sonstigen Tätigkeiten des Klägers nicht als ausreichende
und nachhaltige Vorbereitungshandlungen gewerblicher Tätigkeit
betrachtet werden. Seit Ende 1994 habe der Kläger keinerlei
Maßnahmen mehr zur zeitnahen Bebauung des Grundstücks
ergriffen.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Versagung der Baugenehmigung sei nicht
entscheidend. Ein gewerblicher Grundstückshandel liege zwar
nicht vor, wenn sich das Objekt von vornherein als nicht
realisierbar erweise, etwa das Baugesuch nicht den Vorgaben der
Gemeinde entspreche, ein negativer Vorbescheid vorliege oder die
Planungen noch nicht hinreichend konkretisiert seien. Dies alles
sei hier aber nicht der Fall. Das Vorhaben habe dem gemeindlichen
Bebauungsplan entsprochen, die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt.
Baurechtliche Hindernisse seien nicht zu erwarten gewesen, da das
Vorhaben nur in kleinen Teilen von einem bereits anderswo
realisierten Büro- und Boardinghaus abweiche. Im Übrigen
habe er sich nach Kräften um die Verwertung des
Grundstücks bemüht.
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II. Die Revision ist begründet. Der Senat
entscheidet nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst und weist die Klage
ab. Der Kläger hat im Streitjahr 2005 keinen gewerblichen
Grundstückshandel betrieben. Es ist daher kein Verlust aus
gewerblichem Grundstückshandel zu berücksichtigen.
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1. Der Senat kann offenlassen, ob der
Kläger mit dem Erwerb des Grundstücks in X im Jahre 1992,
das er mutmaßlich zeitnah bebauen und veräußern
wollte, dies jedoch nicht mehr umgesetzt hat, zunächst einen
gewerblichen Grundstückshandel begründet hat,
insbesondere, welche Bedeutung die letztlich nicht erteilte
Baugenehmigung sowie der Umstand, dass es bis 2014 nicht zu einem
Verkauf gekommen ist, haben könnten.
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Selbst wenn der Kläger einen gewerblichen
Grundstückshandel unterhalten haben sollte, so wäre
jedoch in der Folgezeit - jedenfalls noch vor dem Streitjahr - die
Gewinnerzielungsabsicht fortgefallen, der Betrieb im Wege des
Strukturwandels zum Liebhabereibetrieb geworden. Soweit
möglicherweise zu Unrecht keine Feststellung nach § 8 der
Verordnung (VO) über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
(AO) vorgenommen wurde, ist dies unerheblich. Ebenso wenig kommt es
auf den genauen Zeitpunkt an, da dieser jedenfalls vor dem
Streitjahr 2005 liegt.
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a) Soweit es dem Kläger nicht gelungen
ist, das Grundstück mit der ursprünglich vorgesehenen
geplanten Bebauung zeitnah zu verkaufen, wäre dies
zunächst nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
(vgl. z.B. zu alledem Senatsurteile vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE
218, 163, BStBl II 2007, 874 = SIS 07 31 73, unter II.2.b; vom
27.5.2009 X R 39/06, BFH/NV 2009, 1790 = SIS 09 32 43, unter
II.4.a, m.w.N.; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.5.2011
IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092 = SIS 11 36 78, unter II.2.c bb,
m.w.N.; vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015,
380 = SIS 15 00 53, unter II.2.b) für sich genommen
unerheblich. Die Aktivitäten des Klägers zählten
nicht zum typischen Hobbybereich, bei dem nur geringe Anforderungen
an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive zur
Weiterführung des Unternehmens gestellt werden. Es wäre
nicht zulässig, von dem tatsächlichen Ausbleiben eines
Gewinns auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu
schließen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür,
dass das Vorhaben von vornherein nicht geeignet gewesen wäre,
einen Gewinn zu erzielen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass
die angebahnte Geschäftsbeziehung mit der F-GmbH von Beginn an
keine Aussicht auf Umsetzung gehabt hätte.
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b) Die Gewinnerzielungsabsicht kann indes wie
die Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
(vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.9.2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188 =
SIS 16 00 32) auch nachträglich wieder wegfallen. Dies
führt zwar nicht zu einer vollständigen steuerlichen
Entstrickung des vormaligen Gewerbebetriebs. Allein der Fortfall
der Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb bewirkt
keine Betriebsaufgabe, sondern lediglich einen erfolgsneutralen
Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei. Die
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bleiben sog.
„eingefrorenes Betriebsvermögen“ (zur
Begrifflichkeit BFH-Beschluss vom 27.5.2005 IV B 97/03, BFH/NV
2005, 2176 = SIS 05 48 17, unter 1.d der Entscheidungsgründe).
Die stillen Reserven werden auf den Zeitpunkt des Übergangs
zur Liebhaberei nach § 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert
festgestellt. Jedoch sind die laufenden Ergebnisse von diesem
Zeitpunkt an steuerrechtlich ebenso irrelevant wie wenn die
Gewinnerzielungsabsicht von Beginn an gefehlt hätte (vgl. mit
eingehender Begründung das insoweit grundlegende BFH-Urteil
vom 29.10.1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 = SIS 82 25 60; das BFH-Urteil vom 5.5.2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11,
BStBl II 2011, 792 = SIS 11 23 97, unter II.5.c; beide für den
Übergang vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur
Liebhaberei; ferner Senatsurteil vom 15.5.2002 X R 3/99, BFHE 199,
241, BStBl II 2002, 809 = SIS 02 95 19, unter II.4.a, für den
Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei).
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c) Die Gewinnerzielungsabsicht ist im
Streitfall nachträglich entfallen. Nachdem die F-GmbH Ende
1994 das Projekt abgesagt hatte, hatte sich der ursprünglich
verfolgte Plan zerschlagen. Spätestens mit diesem Zeitpunkt
begann eine kontinuierliche Verlustperiode. Nicht nur verlor das
Grundstück selbst bis zum Streitjahr objektiv erheblich an
Wert, sondern es erwies sich als unmöglich, ein anderes
gewinnbringendes Bebauungs- und Verwertungskonzept zu finden. Der
Kläger musste vor einem Misserfolg seines Plans gewarnt sein
und sich überlegen, wie er weiter verfahren wollte.
Stattdessen hat er auf die zunehmenden Vermarktungsschwierigkeiten
nur unzureichend reagiert und mit dem Unterlassen geeigneter neuer
Planungen zu erkennen gegeben, dass die (etwaige)
Betriebsführung nicht mehr ernstlich auf eine am Markt
erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war.
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aa) Der Senat lässt offen, ob dem
Steuerpflichtigen eine Anlaufzeit von nicht weniger als fünf
Jahren auch dann zuzugestehen ist, wenn, wie im Streitfall, zu
keinem Zeitpunkt auch nur ein einziges gewerbetypisches
Geschäft vollständig abgewickelt wurde. Die Anlaufzeit
ist keine starre Grenze, sondern lediglich ein Richtmaß.
Für eine nennenswerte Verlängerung dieser Anlaufzeit
erkennt der Senat jedenfalls im Streitfall keinen Grund. Der Senat
kann ebenfalls offenlassen, ob diese Anlaufzeit bereits mit dem
Erwerb des Grundstücks im Jahre 1992 oder erst mit dem
Scheitern des ursprünglichen Projekts 1994 beginnt. Sie war
auch in letzterem Falle spätestens um die Jahrtausendwende
erreicht und im Streitjahr 2005, elf Jahre nach dem Rückzug
der F-GmbH und 13 Jahre nach dem Erwerb des Grundstücks, bei
weitem überschritten.
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bb) Tatsächlich hat der Kläger auch
innerhalb einer großzügig verstandenen Anlaufzeit, bis
zum Streitjahr und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem FG (22 Jahre nach dem Ankauf
des Grundstücks) nichts unternommen, was als geeignete
Grundstücksentwicklungsmaßnahme verstanden werden
könnte. Ihm ist zwar zuzugestehen, für eine
anfängliche Durststrecke und auch nach der Absage der F-GmbH
zunächst noch an seinem ursprünglichen und nach den
Feststellungen des FG schlüssigen Konzept festzuhalten und zu
versuchen, mit einem anderen Erwerber das Vorhaben so zu Ende
bringen zu können wie er es mit der F-GmbH geplant hatte. Zum
Ende der Anlaufzeit hätte er aber andere Vorstellungen
entwickeln müssen, wie er seinen (etwaigen) gewerblichen
Grundstückshandel doch noch zum wirtschaftlichen Erfolg
führen könnte. Daran fehlt es. Er hat die Angelegenheit
im Wesentlichen sich selbst überlassen und mehr auf
glückliche Umstände gebaut als konkreten Plänen
Gestalt verliehen. Das FG hat nicht festgestellt, der Kläger
im Übrigen auch nicht vorgetragen, was er über
Verkaufsangebote im Internet hinaus praktisch unternommen hat, um
das Projekt zu einem positiven Ende zu führen.
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Die Reaktion des Klägers auf die
Ablehnung des Bauantrags ist insoweit kennzeichnend. Es kann
offenbleiben, ob der Kläger zeitnah und ohne
größere sachliche Schwierigkeiten in der Lage gewesen
wäre, die begehrte Baugenehmigung zu erhalten.
Tatsächlich hat er sich nicht weiter um eine Genehmigung
welchen Inhalts auch immer bemüht. Das ist kein Signal
für aktive Vermarktungsbemühungen. Einerseits ist es
verständlich, dass er ohne konkreten Interessenten für
das Grundstück und ohne die etwaigen Bebauungsvorstellungen
eines etwaigen Interessenten zu kennen, nicht weiter in die
Erteilung einer Baugenehmigung quasi ins Blaue hinein investiert.
Andererseits ist zumindest vorstellbar, dass sich ein
Grundstück mit vorhandener Baugenehmigung für ein Objekt,
das seinerseits Gewinn verspricht, besser verkaufen lässt als
ein unbebautes Grundstück, von dem alle Beteiligten nur
wissen, dass es nach Maßgabe des Bebauungsplans im
Gewerbegebiet bebaubar ist. Der Kläger hat in der gesamten
Folgezeit nichts in dieser Richtung unternommen. Seine
Aktivitäten erschöpften sich in einer durch die
Realität ersichtlich nicht gedeckten Hoffnung, durch Inserate
einen Zufallstreffer zu erzielen.
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cc) Der Senat verkennt nicht, dass der
Kläger gegenüber den gesunkenen Marktpreisen für
Grundstücke machtlos war. Es kann auch nicht ausgeschlossen
werden, dass es schlechterdings unmöglich war, aus dem Verkauf
des Grundstücks, ob bebaut oder unbebaut, überhaupt noch
einen Gewinn zu erzielen. In diesem Falle hätten
Grundstücksentwicklungsmaßnahmen niemals Erfolg gehabt.
Der Steuerpflichtige kann aber nicht unbegrenzt einen (etwaigen)
steuerlich relevanten Gewerbebetrieb fortführen, wenn
gleichzeitig feststeht, dass dieser vermeintliche Gewerbebetrieb
keinen Totalgewinn mehr erzielen wird. Vielmehr kann in einem
solchen Falle nur die Betriebsaufgabe den Strukturwandel zur
Liebhaberei vermeiden. Das bedeutet, dass der Kläger, selbst
wenn er zu Beginn einen gewerblichen Grundstückshandel
unterhalten haben sollte, das Grundstück rechtzeitig entweder
durch Entnahme in sein Privatvermögen hätte
überführen oder ggf. auch mit Verlust hätte
verkaufen müssen, um nicht in die Liebhaberei zu geraten.
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d) Führte der Kläger dennoch den
(etwaigen) Betrieb unverändert fort, nahm er den Verlust, den
er angesichts dieser Entwicklung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten hatte, aus Gründen hin, die
nicht mehr im Bereich der steuerlich relevanten
Einkünfteerzielung lagen. Der Senat geht davon aus, dass das
Motiv des Klägers in der Erwartung lag, dass die
Immobilienpreise über einen sehr langen Zeitraum, ggf. auch
über mehr als zehn Jahre hinweg, wieder steigen würden.
Grundstücksveräußerungen nach einer derartig langen
Haltephase sind aber nach der aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes erkennbaren Wertung regelmäßig
privater Natur. Eine darauf gerichtete Absicht stellt daher keine
Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen eines etwaigen gewerblichen
Grundstückshandels dar.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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