Steuererstattung, Abtretung, Zahlung des FA an angegebenes Bankkonto: 1. Zahlt die Finanzbehörde aufgrund einer Sicherungsabtretung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank, so ist die Bank selbst dann Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn Kontoinhaber der Zedent ist. - 2. War der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt, so kann die Finanzbehörde die Bank nur dann nicht auf Erstattung einer rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn der Finanzbehörde ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der Abtretungsanzeige Leistungsempfänger sein soll. - Urt.; BFH 5.6.2007, VII R 17/06; SIS 07 29 09
I. Die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt
ein Kreditinstitut. Ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden:
Bank) hatte der Firma D einen Kreditrahmen von zeitweise bis zu ...
Mio. DM eingeräumt. Zur Sicherheit hatte D der Bank in einem
sog. Mantelvertrag ihre Ansprüche und Rechte aus den
bankfinanzierten Geschäften und die ihr gegenüber dem
ursprünglich zuständigen Finanzamt für
Körperschaften (im Folgenden: FA Kö) zustehenden
Ansprüche auf Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen
abgetreten.
Für die
Voranmeldungszeiträume ab April 1992 übersandte die Bank
dem FA Kö „namens der obigen Gesellschaft“ -
gemeint war D - monatliche Formularanzeigen über die Abtretung
der Umsatzsteuererstattungsansprüche und bat um
Bestätigung, dass es von der Abtretung Kenntnis genommen habe
und Zahlungen auf das angegebene Konto leisten werde. Bei dem in
den Abtretungsanzeigen angegebenen Konto handelte es sich um das
Konto der D bei der Bank, dasselbe Konto, auf das die
Vorsteuerüberschüsse vor der Abtretung überwiesen
worden waren. Zum Umfang der Abtretung war
„Vollabtretung“ und zum Grund der Abtretung
„Sicherungsabtretung“ angekreuzt. Das FA Kö
bestätigte, dass „die weiteren Auszahlungen ... ggf. auf
das von Ihnen angegebene Konto erfolgen“
würden.
Eine
gleichlautende Anzeige über die Abtretung des
Umsatzsteuerguthabens erhielt das FA Kö für das Guthaben
aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 1996. Den von D
erklärten Vorsteuerüberschuss überwies das FA
Kö mit einem Überweisungsträger, in dem - wie auf
allen vorangegangenen und folgenden - als Empfängerin die
Bank, als Konto-Nummer die der D, als Kreditinstitut wiederum die
Bank und als Verwendungszweck „Abtr. v. D ... USt 1/96, StNr.
...“ eingetragen waren.
Nach
Feststellungen der Steuerfahndungsstelle hatte der
Geschäftsführer der D in den Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeit von 1993 bis 1997 Vorsteuerbeträge aus
fingierten Eingangsrechnungen in Höhe von ... Mio. DM geltend
gemacht. Das FA Kö erließ gegenüber der D daraufhin
geänderte Umsatzsteuerbescheide. Für Januar 1996 ergab
sich ein noch zu zahlender Betrag von ... DM.
Mit Beschluss vom
Januar 1998 wies das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der D mangels Masse
ab. Der Geschäftsführer der D reiste im September 1997
ins Ausland und kehrte von dort nicht wieder
zurück.
Die zuviel
ausgezahlten Umsatzsteuerbeträge von insgesamt über ...
Mio. DM, für Januar 1996 den im geänderten Bescheid
ausgewiesenen streitgegenständlichen Zahlbetrag ..., forderte
der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) von der Bank als
Leistungsempfängerin gemäß § 37 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) zurück.
Einspruch und
Klage, die die Klägerin im Wesentlichen damit begründete,
wegen der dem FA bekannten Sicherungsabrede mit D und der
Auszahlung auf deren Konto nicht Leistungsempfängerin der
ausgezahlten Vorsteuerüberhänge gewesen zu sein, blieben
erfolglos.
Das Finanzgericht
(FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Trotz der -
weisungsgemäßen - Zahlung auf das Konto der D und
unabhängig davon, ob im Innenverhältnis zwischen D und
der Bank der Sicherungsfall eingetreten gewesen sei, habe das FA
Kö an die Bank geleistet. Dieses Ergebnis stehe nicht im
Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im
Urteil vom 27.10.1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570 = SIS 93 06 35).
Dort sei der Finanzbehörde der Inhalt der Sicherungsabrede
bekannt gegeben worden, während im Streitfall das FA Kö
diese Abrede gerade nicht gekannt habe. Das Urteil des FG ist in
EFG 2006, 462 = SIS 06 13 84 veröffentlicht.
Die Klägerin
begründet ihre Revision unter Berufung auf die
Senatsentscheidung in BFHE 169, 570 = SIS 93 06 35 damit, nicht als
Leistungsempfängerin der ausgezahlten Umsatzsteuerguthaben der
D nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet zu
sein, weil im Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge auf das
Konto der D der Sicherungsfall nicht eingetreten und die D zur
Einziehung berechtigt gewesen sei.
Sie beantragt,
unter Aufhebung der Vorentscheidung den Rückforderungsbescheid
in der Fassung der Einspruchsentscheidung
aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist
unbegründet. Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der
Rückforderungsbescheid des FA gegen die Klägerin als
Abtretungsempfängerin (Zessionarin) und Empfängerin der
Vorsteuererstattung rechtmäßig ist.
Ist eine Steuer,
eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche
Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder
zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung
die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den
Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
oder zurückgezahlten Betrages. Das gilt auch dann, wenn der
rechtliche Grund für die Zahlung oder die Rückzahlung
später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
1. Das FG hat - von
der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Rechtsgrund
für die Auszahlung des mit der Umsatzsteuervoranmeldung
für Januar 1996 erklärten Vorsteuerüberschusses in
Höhe von ... weggefallen ist und dass § 37 Abs. 2 AO der
Finanzverwaltung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf
Rückzahlung zu Unrecht ausbezahlter
Vorsteuerüberschüsse gibt (Senatsrechtsprechung seit dem
Urteil vom 21.5.1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985,
488 = SIS 85 17 16). Weitergehende Darlegungen des Senats zu diesen
rechtlich zutreffenden Ausführungen erübrigen sich
deshalb.
2.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das FG die
Rechtsnachfolgerin der Bank, die Klägerin, als
Leistungsempfängerin der Vorsteuererstattung und damit als
Schuldnerin des Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2
AO ansieht, obwohl das FA die Erstattung - in Kenntnis der
Sicherungsabtretung an die Bank - auf ein Konto der D
überwiesen hat. Denn diese Auszahlung war durch die Anweisung
der Bank in der von ihr (mit-)unterzeichneten und eingereichten
Abtretungsanzeige veranlasst.
a) Der BFH urteilt
in ständiger Rechtsprechung, dass der Leistungsempfänger
in den Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere
Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung
(Überweisung) nicht identisch sein muss. Schuldner eines
abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist derjenige, zu
dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die
zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige,
demgegenüber die Finanzbehörde ihre abgabenrechtliche
Verpflichtung erfüllen will. Ein Dritter ist folglich als
Empfänger einer Zahlung nicht Leistungsempfänger, wenn er
von dem Erstattungsberechtigten lediglich als Zahlstelle benannt
worden ist oder die Finanzbehörde aufgrund einer
Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine
Steuererstattung ausgezahlt hat. Denn in einem solchen Fall will
die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu
dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem
Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen
Rechtsinhaber zu erfüllen (Senatsurteil vom 30.8.2005 VII R
64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 = SIS 05 44 60,
m.w.N.).
b) Für den Fall
der Abtretung eines Steuererstattungs- bzw.
-vergütungsanspruchs gilt nichts anderes. Der Senat hat
entschieden, dass sich der Rückforderungsanspruch der
Finanzbehörde wegen rechtsgrundloser Erstattung
(Vergütung) bei Auszahlung des
Erstattungs-/Vergütungsbetrages an den
Abtretungsempfänger (Zessionar) gegen den Zessionar richtet.
Dieser wird als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2
AO angesehen; denn das FA leistet willentlich an ihn, da er -
hinsichtlich des Zahlungsanspruchs - in die Rechtsstellung des
Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund
ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenen - Recht erhalten hat
(Urteil vom 13.6.1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, m.w.N.). Auch
bei der Zession gilt es als Auszahlung an den Zessionar, wenn die
Finanzbehörde die Zahlung auf seine Veranlassung an einen
Dritten leistet.
c) Diese
Grundsätze finden auch in den Fällen der
Sicherungsabtretung Anwendung (Senatsurteile vom 31.8.1993,
VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846 = SIS 94 10 45; vom
13.2.1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436 = SIS 96 12 47, und in BFH/NV 1998, 143). Zahlt die Finanzbehörde aufgrund
einer von einem Kreditinstitut angezeigten Sicherungsabtretung auf
ein in der Formularanzeige angegebenes Konto bei der Bank, so ist
die Bank selbst dann Leistungsempfängerin i.S. des § 37
Abs. 2 AO, wenn Kontoinhaber der Zedent ist.
aa) Jede nach §
46 Abs. 3 AO formgerechte und damit formell wirksame Abtretung, und
damit auch die in § 46 Abs. 4 AO ausdrücklich
angesprochene Sicherungsabtretung, bewirkt, dass Abtretender und
Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die
angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen müssen (§
46 Abs. 5 AO). Die im Innenverhältnis vereinbarte
Sicherungsabrede hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass der
Abtretende als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO
anzusehen ist. Da sie den vollen Rechtsübergang im
Außenverhältnis unberührt lässt, ist die
aufgrund der Abtretungsanzeige veranlasste Zahlung der
Finanzbehörde regelmäßig willentlich - auch aus der
Sicht eines objektiven Empfängers - an den (neuen)
Rechtsinhaber geleistet, auch wenn auf Anweisung in der
Abtretungsanzeige an einen Dritten ausgezahlt wurde. Für eine
zu anderen Ergebnissen führende wirtschaftliche
Betrachtungsweise, die im Falle der Abtretung an Kreditinstitute
auf das Verhältnis des Abtretenden zum
Abtretungsempfänger (Kreditinstitut) abstellen würde, und
zwar entweder auf das im Innenverhältnis mit der
Sicherungsabtretung regelmäßig Bezweckte
(Forderungsinhaber bleibt wirtschaftlich der Abtretende) oder auf
die im Innenverhältnis vereinbarte Verwendung der Zahlung nach
Empfang durch das Kreditinstitut (Verrechnung im
kreditgewährenden Girokontoverkehr), ist angesichts der klaren
gesetzlichen Regelungen in den §§ 37 und 46 AO kein Raum.
Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist allein,
dass die von der Finanzbehörde veranlasste
Vermögensverschiebung von dem Willen getragen ist, an den
eigentlichen Rechtsinhaber (Zessionar) zu leisten, und dass dieser
den Betrag auch erhalten hat (Urteile in BFHE 173, 1, BStBl II
1995, 846 = SIS 94 10 45, und in BFH/NV 1998, 143).
bb) Die
Klägerin hält dem eine in der Literatur vertretene
Auffassung entgegen, wonach bei einer Sicherungsabtretung der
Zedent Leistungsempfänger bleibe, solange ihm das
Einziehungsrecht zustehe. Dieses sei für die
Finanzbehörde aus der Anweisung in der jeweiligen
Abtretungsanzeige, den Zahlbetrag auf ein Konto des Zedenten zu
überweisen, zu erkennen. Erst wenn der Sicherungsfall, d.h.
Verwertungsreife, eingetreten sei, dürfe der Zessionar die
Forderung einziehen. Dieses Stadium sei wiederum der jeweils
aktuellen Abtretungsanzeige zu entnehmen, wenn nämlich nun ein
Konto des Zessionars für die Überweisung angegeben werde
(Seer/Drüen, Steuerliche Rückforderungsansprüche
nach § 37 Abs. 2 AO im Falle der Sicherungszession, Steuer und
Wirtschaft - StuW - 1998, 208 ff. und (gekürzt) NJW 1999, 265
ff.; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 114b; ablehnend Schmieszek
in Beermann/Gosch, AO § 37 Rz 71, Boeker in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz 74, Pahlke/Koenig,
Abgabenordnung § 37 Rz 43).
Obwohl die Autoren
den wirtschaftlichen Gehalt des fiduziarischen Rechtsgeschäfts
und die Zurechnungsnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO
hervorheben, wonach die zur Sicherung abgetretene Forderung
wirtschaftlich dem Zedenten verbleibe, gehen sie nicht so weit, die
Sicherungsabrede zwischen Zedent und Zessionar oder gar den jeweils
aktuellen Stand der Kreditierung als maßgeblich für die
Bestimmung des Leistungsempfängers anzusehen. Sie stellen
vielmehr allein auf die in § 46 AO gesetzlich vorgegebenen
Aussagen der Abtretungsanzeige, insbesondere die Angabe des Kontos,
auf welches das FA überweisen soll, ab. Im Kern liegt darin
die Aussage, dass die Abtretungsbeteiligten, wenn sie
„Sicherungsabtretung“ als Grund der Abtretung in
der Abtretungsanzeige angeben, durch Angabe des
Überweisungskontos den Leistungsempfänger
bestimmen.
cc) Der Senat folgt
dieser typisierenden Auslegung nicht. Weder der vom Gesetzgeber mit
der Regelung des § 46 AO verfolgte Zweck noch die im Vordruck
geforderten Angaben rechtfertigen es, dem Inhalt der
Abtretungsanzeige eine derart differenzierte Bedeutung
beizumessen.
Im Urteil vom
6.12.1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223 = SIS 89 04 55; vgl. auch Urteil vom 13.11.2001 VII R 107/00, BFHE 197, 5,
BStBl II 2002, 402 = SIS 02 06 95) hat der Senat bereits
ausgeführt, dass die in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebene
formalisierte Abtretungsanzeige nur die Zedenten - insbesondere
Lohnsteuerpflichtige - vor unüberlegten Abtretungen
schützen und der Finanzbehörde die Bearbeitung der
Erstattungsanträge erleichtern soll. Aus diesem auf den
Zedenten und die Finanzbehörde beschränkten Schutzzweck
folgt die Regelung des § 46 Abs. 5 AO, dass Abtretender und
Abtretungsempfänger die angezeigte Abtretung selbst dann gegen
sich gelten lassen müssen, wenn sie nicht erfolgt oder nicht
wirksam ist, d.h. die Finanzbehörde braucht die Wirksamkeit
der Abtretung nicht zu prüfen. Der Senat folgert hieraus, dass
die Finanzbehörde auf die Abtretungsanzeige hin
grundsätzlich mit befreiender Wirkung an den
Abtretungsempfänger leisten kann. Nur wenn sie trotz Kenntnis
der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Abtretung an den Zessionar
leistet, soll die Finanzbehörde dem Zedenten
(Altgläubiger) gegenüber nicht frei werden. Weil der
Finanzbehörde in diesem Fall der Schuldnerschutz nach §
46 Abs. 5 AO gegenüber dem Zedenten nicht zugute kommt, darf
sie den erstatteten Betrag nach § 37 Abs. 2 AO dann aber von
dem nicht berechtigten Abtretungsempfänger
zurückfordern.
Entsprechend diesen
Erwägungen darf die Finanzbehörde den Zessionar einer
Sicherungsabtretung, die Bank, nur dann nicht auf Erstattung einer
rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn ihr
ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der
Abtretungsanzeige aufgrund der Sicherungsabrede im
Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt
und damit Leistungsempfänger sein soll.
Aus dem Ankreuzen
des Feldes „Sicherungsabtretung“ muss die
Finanzbehörde keine derartigen Schlüsse ziehen.
Ausweislich der Gesetzesbegründung steht die Frage nach dem
Abtretungsgrund im Zusammenhang mit den Regelungen in § 46
Abs. 4 AO (vgl. die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu
§ 159 der Reichsabgabenordnung im Entwurf eines Dritten
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes in BTDrucks
7/2852, S. 47). Die Angaben zu dem Abtretungsgrund sollen danach
der Finanzbehörde die Möglichkeit zur schnellen und
einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung
vorliegt, die nach den Regelungen der Sätze 1 bis 3 des §
46 Abs. 4 AO im Fall der Geschäftsmäßigkeit nur
Bankunternehmen gestattet ist und bei anderen Personen zur
Nichtigkeit der Abtretung führt. Daneben dienen die Angaben
zum Abtretungsgrund dazu, der Finanzbehörde einen Hinweis
darauf zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen
geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder
Vergütungsansprüchen handeln könnte, der
gemäß § 46 Abs. 4 AO zur Nichtigkeit der Abtretung
führen würde. Darüber hinaus ist der Nennung des
Abtretungsgrundes keine Bedeutung beizumessen; dafür besteht
im Hinblick auf die Regelung in § 46 Abs. 5 AO, wonach die
Finanzbehörde mit befreiender Wirkung auch bei Unwirksamkeit
der Abtretung und der Abtretungsanzeige leisten kann, auch keine
Notwendigkeit (Senatsurteil in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 =
SIS 02 06 95, m.w.N.).
Abgesehen davon ist
die von der dargestellten Literaturmeinung favorisierte Deutung der
Angaben im Falle einer Sicherungsabtretung keinesfalls zwingend.
Die Benennung eines Kontos des Zedenten als Überweisungskonto
besagt nicht, dass trotz der Offenlegung der Abtretung das
Einziehungsrecht beim Zedenten verbleiben soll. Gerade bei einer
durch den Zessionar in der Form des § 46 AO offengelegten
Sicherungsabtretung eines Vergütungsanspruchs an eine Bank ist
im Regelfall diese unabhängig davon, welches
Überweisungskonto benannt ist, als Leistungsempfängerin
anzusehen. Wollte die Bank sich nicht als Leistungsempfängerin
gegenüber der Finanzbehörde ausweisen, wäre die
Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber der
Finanzbehörde sinnlos. Die Finanzbehörde kann bei Angabe
eines Überweisungskontos deshalb regelmäßig von
einer Auszahlungsanweisung des Zessionars ausgehen, deren Befolgung
die Erfüllung des Leistungsanspruchs des Forderungsinhabers
bewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 1.8.1995 VII R 80/94, BFH/NV
1996, 5, und in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846 = SIS 94 10 45).
Mit dieser
rechtlichen Beurteilung setzt sich der Senat - anders als die
Klägerin wohl meint - weder in Widerspruch zu seiner
Entscheidung in BFHE 169, 570 = SIS 93 06 35, noch lässt er
das „Auslegungtopos der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise“ (vgl. Seer/Drüen, StuW 1998, 208,
215) außer Acht.
In der Entscheidung
in BFHE 169, 570 = SIS 93 06 35 ging es um die Rückforderung
zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, so dass weder § 37 Abs. 2 AO
noch § 46 AO zur Anwendung kam. Gerade die Wechselbeziehung
dieser beiden Regelungen hat der Senat aber seinen Erwägungen
im Streitfall zugrunde gelegt.
Der Senat negiert
auch nicht, dass das FA den wirtschaftlichen Gehalt einer
Sicherungszession, insbesondere die nach § 39 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 AO gebotene Zurechnung, berücksichtigen muss. Da die
Abtretung nach den Vorschriften der AO zur Verfahrensvereinfachung
in einem formalisierten Verfahren offen zu legen ist, obliegt es
aber den Abtretungsbeteiligten im Einzelfall, Besonderheiten - etwa
zum Einziehungsrecht des Zedenten - darzulegen. Dementsprechend hat
der Senat im o.g. Fall in BFHE 169, 570 = SIS 93 06 35 die
konkreten Kenntnisse der Finanzbehörde über die besondere
Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Zedenten und dem
Zessionar, insbesondere über den Inhalt der Sicherungsabrede
und hinsichtlich der fortbestehenden Verfügungsbefugnis des
Zedenten über sein beim Zessionar geführtes Konto, zum
Anlass genommen, in der Auszahlung des Erstattungsbetrages auf ein
Konto des Zedenten eine wirtschaftlich und tatsächlich an
diesen geleistete Zahlung anzunehmen und den
Rückforderungsanspruch (nur) gegenüber diesem als
Leistungsempfänger gewährt.
d) Das FG hat seine
Entscheidung im Wesentlichen auf die gleichen Erwägungen
gestützt, die der Senat in den vorstehenden Ausführungen
erläutert hat. Nach seinen Feststellungen war dem FA von der
Bank die Abtretungsanzeige mit der Bitte um Bestätigung
vorgelegt worden, dass das FA den abgetretenen Anspruch auf das
angegebene - bei ihr auf den Namen der D geführte - Konto
überweisen werde. Darüber hinaus war dem FA - trotz der
seit 1992 gleichbleibenden Geschäftsbeziehungen der Bank mit D
und der über den Erstattungszeitraum Januar 1996 hinaus
monatlich gleichlautenden Abtretungen - über die
Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis zwischen den
Abtretungsbeteiligten nichts bekannt. Bei dieser Sachlage hat das
FG zu Recht geurteilt, dass die Bank trotz Zahlung der
Vorsteuererstattung auf das Konto der D Leistungsempfängerin
war, weil es zu dieser Auszahlung in der Abtretungsanzeige
angewiesen worden war. Die weitergehenden Erwägungen des FG,
die auch die zwischenzeitlich ermittelten vertraglichen
Hintergründe der Abtretung einbeziehen, dienen lediglich der
Untermauerung des vom FG gefundenen Ergebnisses; sie sind nicht
entscheidungserheblich.