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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 7/10 (BFH) | 
| §§: | EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 3 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Prognose, Rückwirkung, Aufhebung | 
| Rechtsfrage: | Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Kann die Kindergeldfestsetzung auch dann rückwirkend nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben werden, wenn schon bei der Prognoseentscheidung eine Grenzbetragsüberschreitung feststand? Oder kommt hier vielmehr nur die Änderung/Aufhebung nach § 70 Abs. 3 EStG wegen eines materiellen Fehlers ex nunc in Betracht? War die Familienkasse wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben an der Rückforderung des Kindergeldes gehindert? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.11.2008 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 143/08 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 10 69 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 16.10.2012 | 
| Erledigungs-Az: | XI R 46/10 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 46/10 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 07 13 |