Gesetzliche Krankenversicherung, Kind als freiwilliges Mitglied, Jahresgrenzbetrag: Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen. - Urt.; BFH 16.11.2006, III R 74/05; SIS 07 04 35
(Anmerkung der Redaktion:
vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.11.2005, IV C 4 - S 2282 - 27/05,
BStBl 2007 I S. 1027 = SIS 06 00 02)
I. Mit Bescheid vom 1.7.2004 setzte die
Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) für den im Jahr
1983 geborenen Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) ab Juli 2004 Kindergeld fest.
Der Sohn begann am 1.9.2004 als
Steueranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf seine
Ausbildung zum Finanzwirt. Nach der Ausbildungsbescheinigung vom
3.9.2004 betrug die monatliche Ausbildungsvergütung ab
1.9.2004.817,66 EUR und das Weihnachtsgeld für das Jahr 2005
voraussichtlich 539,65 EUR.
Die Familienkasse ermittelte aufgrund
dieser Angaben voraussichtliche Einkünfte und Bezüge des
Sohnes von mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr 2005 (§ 32 Abs.
4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2005
geltenden Fassung - EStG - ); die Werbungskosten setzte die
Familienkasse mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von
920 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) an. Mit Bescheid
vom 15.12.2004 hob die Familienkasse daher die
Kindergeldfestsetzung für den Sohn mit Ablauf des Monats
Dezember 2004 auf.
Im Einspruchsverfahren machte die
Klägerin Kosten des Sohnes für öffentliche
Verkehrsmittel in Höhe von 528 EUR, für im Jahr 2004
angeschaffte Fachbücher in Höhe von 90,90 EUR und die
Anschaffung eines zur Hälfte beruflich genutzten PC in
Höhe von 620,67 EUR geltend. Zudem zahle der Sohn als
freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.340,28 EUR
im Jahr.
Die Familienkasse wies den Einspruch
zurück. Der Sohn werde im Kalenderjahr 2005 voraussichtlich
Einkünfte in Höhe von 8.464,99 EUR erzielen. Die
voraussichtlichen Einnahmen des Sohnes betrügen im Jahr 2005
10.351,57 EUR (12 x 817,66 EUR zuzüglich des Weihnachtsgeldes
von 539,65 EUR). Davon seien Werbungskosten in Höhe von
insgesamt 1.886,58 EUR (Aufwendungen für Fahrten von der
Wohnung zur Ausbildungsstätte bzw. Berufsschule in Höhe
von 1.803,48 EUR sowie eine Absetzung für Abnutzung - AfA -
für den PC in Höhe von 83,10 EUR) abzuziehen.
Im Klageverfahren machte die Klägerin
u.a. geltend, nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005,
Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28) seien die
Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes
abzuziehen. Dies müsse auch für die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge gelten, die ihr Sohn als
freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
zahle.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Das Urteil ist in EFG 2006, 192 = SIS 06 06 16
veröffentlicht.
Das FG führte im Wesentlichen aus, der
Abschluss der freiwilligen Krankenversicherung beruhe auf einer
Willensentscheidung des Kindes. Die Beiträge würden daher
aus der dem Sohn zugeflossen Ausbildungsvergütung und damit
aus Einkünften, die zur Bestreitung seines Unterhalts bestimmt
und geeignet seien, gezahlt.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung und die
Einspruchsentscheidung sowie den Bescheid über die Aufhebung
der Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sowie der
Einspruchsentscheidung und des Aufhebungsbescheids vom 15.12.2004
(§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Entgegen der Auffassung des FG sind die
Beiträge des Sohnes zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung
nicht in die Bemessungsgröße für den
Jahresgrenzbetrag einzubeziehen.
1. Für ein volljähriges Kind besteht
nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es -
bezogen auf den streitigen Zeitraum - Einkünfte und
Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
7.680 EUR im Kalenderjahr hat.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 21.7.2000 VI R 153/99, BFHE
192, 316, BStBl II 2000, 566 = SIS 00 12 07, und vom 4.11.2003 VIII
R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584 = SIS 04 05 45) waren
Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
zu mindern. Nach Auffassung des BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE
112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28
verstößt diese Auslegung jedoch gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn
Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern, deren
Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht
überstiegen, seien gegenüber Eltern mit
sozialversicherungspflichtigen Kindern begünstigt, deren
Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur wegen der
als Einkünfte behandelten Sozialversicherungsbeiträge
überschritten. Denn in diesen Fällen erhielten die Eltern
mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern durch die
Gewährung des Kindergeldes einen Ausgleich für ihre durch
Unterhaltsverpflichtungen geminderte finanzielle
Leistungsfähigkeit, während den Eltern mit
sozialversicherungspflichtigen Kindern dieser Ausgleich
vorenthalten werde, obwohl die gesetzlichen Pflichtbeiträge
unabhängig von einer Willensbetätigung der Beteiligten
nicht für den laufenden Unterhalt des Kindes zur
Verfügung stünden und deshalb die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Eltern nicht erhöhen
könnten.
Der Begriff der Einkünfte sei zwar in
§ 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert und könne deshalb
nicht als „zu versteuerndes Einkommen“
interpretiert werden. Er sei aber verfassungskonform so auszulegen,
dass der Relativsatz „die zur Bestreitung des Unterhalts
(...) bestimmt oder geeignet sind“ nicht nur auf
Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen
sei. Daher seien auch Einkünfte des Kindes nur dann in die
Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn sie zur
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet seien. Nicht als Einkünfte anzusetzen seien daher
jedenfalls diejenigen Beträge, die - wie die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge - von Gesetzes wegen dem
Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur
Verfügung stünden und deshalb die Eltern finanziell nicht
entlasten könnten. In welchen (weiteren) Fällen der
Relativsatz auf Einkünfte anzuwenden ist, hat das BVerfG
ausdrücklich offen gelassen.
2. Die auf die Pflegeversicherung entfallenden
Beiträge sind schon deshalb von den Einkünften des Sohnes
abzuziehen, weil sie ihm von Gesetzes wegen nicht zur
Verfügung stehen. Der Sohn der Klägerin war
gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) als freiwilliges
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Für die
Entscheidung, ob Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht
zur Verfügung stehen, ist nicht entscheidend, ob die
fraglichen Beträge vom Arbeitgeber einzubehalten sind.
Maßgebend ist vielmehr, ob sich das Kind der Zahlung aufgrund
einer gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen kann (so
zutreffend Wüllenkemper, EFG 2006, 194). Versicherte der
privaten Krankenversicherungsunternehmen und Personen, die nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben und nicht
freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind,
sind im Übrigen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XI
zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet.
3. Auch die Beiträge des Kindes für
eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sind nach den
Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164,
BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28 nicht in die
Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag
einzubeziehen. Dies folgt zwingend aus der verfassungskonformen
Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das BVerfG. Eine
Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist deshalb nicht
erforderlich.
Die Einbeziehung von Einkünften in die
Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§
32 Abs. 4 Satz 2 EStG), welche das Kind als freiwilliges Mitglied
der gesetzlichen Krankenversicherung für die
Krankenversicherungsbeiträge aufwendet, würde gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen
(so im Ergebnis auch Wüllenkemper, EFG 2006, 194; Seer/Wendt,
NJW 2006, 1, und Hidien/Anzinger, FR 2005, 1016). Denn sie
würde unterhaltsverpflichtete Eltern von freiwillig gesetzlich
versicherten Kindern, deren Einkünfte und Bezüge den
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur wegen der
als Einkünfte behandelten Versicherungsbeiträge
übersteigen, gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern
von pflichtversicherten Kindern benachteiligen, deren
Einkünfte den Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht
überschreiten, weil die Einkünfte um die
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gemindert
werden.
Entgegen der Auffassung des FG und der
Familienkasse stellt es keinen hinreichenden Differenzierungsgrund
für eine solche Ungleichbehandlung dar, dass die freiwillige
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auf einem
Willensentschluss des Kindes und nicht auf einer gesetzlichen
Versicherungspflicht beruht.
Die Einbeziehung von gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die
Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 3 Abs.
1 GG, weil in Höhe dieser Beträge - die vom Arbeitgeber
abgeführt werden und deshalb nicht in den
Verfügungsbereich des Kindes gelangen - die Einkünfte des
Kindes keine Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine
Erhöhung der Leistungsfähigkeit der
unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken. Werden Mittel in die
Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrags (§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG) einbezogen, die eine effektive Entlastung der
unterhaltsverpflichteten Eltern nicht bewirken können, so wird
einer Teilgruppe der durch Unterhaltspflichten belasteten Eltern
die staatliche Entlastung zweckwidrig und deshalb ohne
hinreichenden sachlichen Grund verweigert (vgl. BVerfG in BVerfGE
112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28).
Daher wäre die Einbeziehung der
Einkünfte, die für eine freiwillige gesetzliche
Krankenversicherung verwendet werden, nur dann gerechtfertigt, wenn
diese Einkünfte - anders als die Beiträge eines
Pflichtmitglieds zu einer gesetzlichen Krankenversicherung - die
unterhaltsverpflichteten Eltern tatsächlich entlasten
würden. Eine tatsächliche Entlastung der Eltern wird
jedoch nicht nur dann verfehlt, wenn die fraglichen Einkünfte
dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen,
sondern auch dann, wenn sie nicht verfügbar sind, weil die
Einkünfte durch unvermeidbare (zwangsläufige)
Aufwendungen gebunden sind und daher nicht zur Bestreitung des
Existenzminimums zur Verfügung stehen.
Die Beiträge zu einer freiwilligen
gesetzlichen Krankenversicherung sind solche unvermeidbaren
Aufwendungen. Die (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall
führt zu Aufwendungen, welche die steuerliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unvermeidbar mindern
und für ihn indisponibel sind. Die Absicherung gegen
existenzgefährdende Wechselfälle des Lebens ist
zwingendes Erfordernis einer „sozialgerechten
Existenz“. Versicherungsschutz insbesondere gegen
Krankheit ist existentiell notwendig (vgl. Vorlagebeschluss des BFH
vom 14.12.2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312 = SIS 06 06 88, m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des FG gilt für
Beamte, die in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Anspruch
auf Beihilfe haben, nichts anderes.
Nach den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hat der Dienstherr
grundsätzlich den gesamten Unterhalt des Beamten und seiner
Familie sicherzustellen. Darauf beruht es, dass Beamte kraft
Gesetzes von der Versicherungspflicht auch in der gesetzlichen
Krankenversicherung freigestellt sind. Da die nicht vorhersehbaren
Aufwendungen bei Krankheit aber nicht in die Regelung über die
laufende Zahlung der Dienstbezüge einbezogen werden
können, wird den Beamten mit den Dienstbezügen nur ein
Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall
zur Verfügung gestellt, mit dem die Beamten eine zumutbare
Krankenversicherung abschließen können. An die
Leistungen aus einer solchen Krankenversicherung knüpfen die
zusätzlichen beihilferechtlichen Leistungen des Dienstherrn
an. Das Beihilferecht in Bund und Ländern geht nicht nur davon
aus, dass es Versicherungsmöglichkeiten für alle in
Betracht kommenden Krankheitsfälle zu regelmäßig
zumutbaren Bedingungen gibt und Beamte sich auch tatsächlich
versichern können, sondern setzt auch voraus, dass Beamte
für Krankheitsfälle durch den freiwilligen Abschluss
einer Krankenversicherung mit eigenen Mitteln selbst vorsorgen
(Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom
25.6.1987 2 N 1/86, BVerwGE 77, 345, m.w.N.).
Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG kann
die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge des Beamten
für den Krankheitsfall angesichts der möglichen Höhe
der Krankheitskosten in aller Regel sinnvoll nur durch den
Abschluss einer angemessenen Krankenversicherung getroffen werden.
Der Dienstherr dürfe somit die - als Ergänzung der
Eigenvorsorge des Beamten konzipierte - Beihilfe nicht ohne
Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten
ausgestalten (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.11.1990 2 BvF 3/88,
BVerfGE 83, 89, m.w.N.).
4. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des
FG war nicht davon auszugehen, dass die Einkünfte und
Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag
von 7.680 EUR im Kalenderjahr 2005 übersteigen. Denn nach
Abzug der unstreitigen Werbungskosten (1.886,58 EUR) sowie der
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (1.340,28 EUR)
von den voraussichtlichen Einnahmen (10.351,57 EUR) ergibt sich ein
Betrag von 7.124,71 EUR. Die Familienkasse hat somit die
Kindergeldfestsetzung zu Unrecht wegen Überschreitens des
Jahresgrenzbetrags aufgehoben.