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Fahrtenbuch, sachliche Anforderungen

Fahrtenbuch, sachliche Anforderungen: 1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. - 2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. - 3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. - 4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. - Urt.; BFH 16.3.2006, VI R 87/04; SIS 06 20 03

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Fahrten, Reisen, Auto / Gewinnermittlung (s.a. Lohnsteuer, Reisen...)
Fundstellen
  1. BFH 16.03.2006, VI R 87/04
    BStBl 2006 II S. 625

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 14.8.2006
    M.I.T. in INF 11/2006 S. 406
    H.P. in GmbH-Stpr. 6/2006 S. 180
    W.B. in FR 13/2006 S. 517
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 26.02.2003, SIS 05 10 88, Kraftfahrzeug, Überlassung, Privatnutzung, Fahrtenbuch
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 24.11.2023, SIS 24 01 57, Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs, Dokumentation nachträglicher Änderungen, zeitnahe Er...
  • BFH 16.3.2022, SIS 22 08 94, Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme eines Investit...
  • Niedersächsisches FG 16.6.2021, SIS 21 15 26, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten: 1. Kleinere Mängel und ...
  • FG München 9.3.2021, SIS 21 08 03, Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren hochpreisigen Fahrzeugen im Betriebs- und im Privatvermögen eines...
  • BFH 15.7.2020, SIS 21 05 00, Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von Investitio...
  • FG Münster 18.2.2020, SIS 20 05 95, 1 %-Regelung und Investitionsabzugsbetrag bei Wohnmobilen im Betriebsvermögen: 1. Kann das Verhältnis der...
  • FG Nürnberg 23.1.2020, SIS 19 22 61, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Ausnahme von der zugrundeliegenden Typisierung bei der ...
  • FG Münster 11.10.2019, SIS 19 20 70, Berichtigung eines Steuerbescheides, Fahrtenbuch, private Kfz-Nutzung, verdeckte Gewinnausschüttung: 1. D...
  • Niedersächsisches FG 23.1.2019, SIS 19 07 59, Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuches: Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwe...
  • Sächsisches FG 28.6.2018, SIS 18 13 32, Kein Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines während des Verbleibenszeitraums langfristig verm...
  • FG München 29.1.2018, SIS 18 09 40, Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen: 1. Durch die im Streitf...
  • FG München 16.1.2018, SIS 18 21 54, Privatnutzung dienstlicher oder betrieblicher Kfz, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs: 1. Nach allgemei...
  • BFH 15.2.2017, SIS 17 14 00, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen des A...
  • FG Köln 18.3.2016, SIS 16 18 06, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs: 1. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 6 EStG folgt, dass...
  • FG Köln 29.10.2015, SIS 17 00 93, Abgrenzung von Arbeitslohn zu nicht steuerbarem Schadenersatz: 1. Eine Zahlung, die aus Sicht des Arbeitg...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.5.2014, SIS 21 04 05, Anforderungen an Privatnutzungsverbot für Firmenfahrzeug beim Gesellschafter-Geschäftsführer Anforderunge...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 29, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: Übernahme von Beiträgen für d...
  • FG Münster 21.2.2013, SIS 13 15 02, Anscheinsbeweis, Verbot der Privatnutzung, tatsächliche Privatnutzung, Fahrtenbuch: 1. Die Entscheidung d...
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  • BFH 1.3.2012, SIS 12 13 79, Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rec...
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  • FG des Saarlandes 14.12.2011, SIS 12 20 83, Kombination aus handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und Kopien eines vom Arbeitgeber elektronisch gefüh...
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  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 10.6.2009, SIS 09 35 91, Fahrtenbuch bei häufig fehlendem Eintrag des km-Stands nach der einzelnen Fahrt, häufig fehlenden Angaben...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 10.6.2009, SIS 09 35 92, Fahrtenbuch bei häufig fehlendem Eintrag des km-Stands nach der einzelnen Fahrt, häufig fehlenden Angaben...
  • BFH 4.6.2009, SIS 09 40 70, Verstoß gegen Denkgesetze, Divergenz: Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist, auch wenn e...
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  • BFH 21.4.2009, SIS 09 26 57, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. Nur ein zeitnah geführtes Fahrtenbuch ist ein ordnun...
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  • FG Münster 18.12.2008, SIS 09 16 66, Geldwerter Vorteil aus privater Nutzung eines Betriebs-Pkw: 1. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzu...
  • Hessisches FG 1.12.2008, SIS 09 10 24, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines D...
  • FG München 27.11.2008, SIS 09 11 79, Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten eines Pkws: Im Streitfall liegen objektiv nac...
  • FG Düsseldorf 7.11.2008, SIS 09 14 23, Dienstwagen, 1 %-Regelung, Fahrtenbuch: Differenzen zwischen eingetragenen Streckenlängen und Kilometerst...
  • BFH 14.10.2008, SIS 08 43 65, Unbegrenzte Abzugsfähigkeit des Schulgelds für eine deutsche Privatschule: 1. Eine verfassungsrechtliche ...
  • BFH 13.10.2008, SIS 08 45 01, Fahrtenbuch: Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, is...
  • FG München 12.8.2008, SIS 08 42 50, Höhe der anzusetzenden Privatnutzung, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten von der...
  • FG München 7.8.2008, SIS 08 37 33, Nur hälftiger Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines betrieblichen Kfz nach dem UStG 1999, Entkräftung des ...
  • FG München 9.7.2008, SIS 10 04 15, Kein Gegenbeweis gegen die Vermutung einer privaten Nutzung auch des zweiten dem Gesellschafter-Geschäfts...
  • FG Köln 21.4.2008, SIS 08 42 34, Privatnutzung des Dienstwagens eines Behördenleiters: 1. Für die steuerrechtliche Beurteilung der Fahrten...
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  • FG Nürnberg 7.8.2007, SIS 08 07 04, Bemessung des Wertes der Nutzungsentnahme für die private Kfz-Nutzung im Umsatzsteuerrecht, Nachweis der ...
  • FG Nürnberg 7.8.2007, SIS 08 07 05, Bemessung des Wertes der Nutzungsentnahme für die private Kfz-Nutzung im Umsatzsteuerrecht, Nachweis der ...
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  • FG Nürnberg 25.7.2007, SIS 08 06 35, Kein Nachweis ausschließlich beruflicher Nutzung eines Pkw durch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: D...
  • FG München 20.7.2007, SIS 08 02 27, Fahrtenbuch, Ärzte, berufsspezifische Erleichterungen: 1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah un...
  • BFH 28.6.2007, SIS 07 27 58, Fahrtenbuch eines Beamten: Die in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Merkmale eines ordnungsgemäßen ...
  • BFH 26.6.2007, SIS 07 32 46, Begriff der Betriebsstätte, Anforderungen an Fahrtenbuch, Bemessung der Umsatzsteuer bei privater Verwend...
  • FG München 17.4.2007, SIS 07 25 31, 1%-Regelung für private Kfz-Nutzung auch bei fehlendem Führerschein: 1. Die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr...
  • BFH 17.4.2007, SIS 07 20 15, Anforderungen an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. Die Rechtsfrage, welche Rechtsfolgen ein nicht ordnungsg...
  • BFH 15.3.2007, SIS 07 20 04, Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens, ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. § 8 Abs. 2 Satz 2 i...
  • BFH 14.3.2007, SIS 07 20 18, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Darlegungen zur Erheblichkeit eines Verfahrensmangels, ...
  • BFH 14.3.2007, SIS 07 32 07, Anspruch auf Anwendung der Deckelungsregelung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 1. Aus dem Wortlaut sowie ...
  • BFH 13.3.2007, SIS 07 15 74, Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs: Es ist höchstrichterlich im Wesentlichen geklärt, welche Anford...
  • BFH 13.2.2007, SIS 07 61 80, Verfahrensmängel, Ablehnung einer Vertagung, Sachaufklärungspflicht, Prozessfürsorgepflicht, Anforderunge...
  • BFH 25.1.2007, SIS 07 61 62, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. Die Rechtsfrage, ob die von der Finanzverwaltung an ...
  • FG Hamburg 17.1.2007, SIS 07 12 06, Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt ni...
  • BFH 3.1.2007, SIS 07 09 39, 1%-Regelung trotz Verschwiegenheitspflicht auch bei Rechtsanwälten: 1. Führt ein Rechtsanwalt kein Fahrte...
  • BFH 21.12.2006, SIS 07 09 47, Private Nutzung eines betrieblichen Kfz, Anscheinsbeweis, Fahrtenbuch: 1. Die Frage, ob ein dem Steuerpfl...
  • BFH 14.12.2006, SIS 07 09 29, Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden: Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß i.S. des § 6 Abs. 1 N...
  • BFH 11.12.2006, SIS 07 06 99, Prozessführungsbefugnis einer GbR, Berichtigung des Rubrums, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, An...
  • BFH 28.11.2006, SIS 07 06 87, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Verfahrensfehler: 1. Die Rechtsfrage, welche Anforderun...
  • FG Hamburg 10.11.2006, SIS 07 05 49, Nichtselbständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers, Voraussetzungen für die Anerkennung ei...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 25.10.2006, SIS 06 46 50, Führung eines Fahrtenbuches: 1. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es erst im außergerichtlich...
  • Thüringer FG 11.10.2006, SIS 07 08 29, Vorsteuerabzugsbeschränkung für auch privat genutztes Fahrzeug, umsatzsteuerliche Anforderungen an ein or...
  • Hessisches FG 21.8.2006, SIS 07 02 63, Keine Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung: Eine Sicherheitsleistung ist nur gerechtfertigt...
  • OFD Koblenz 16.5.2006, SIS 06 30 17, Fahrtenbuch, Tabellenkalkulation, Verfahren: Im Hinblick auf die BFH-Urteile vom 16.11.2005 (BStBl 2006 I...

I. Streitig ist, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) vorliegt.

 

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 1998) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte als angestellter Handelsvertreter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die damit verbundene Reisetätigkeit stand ihm ein Dienstwagen seines Arbeitgebers zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Über die mit dem Dienstwagen unternommenen Fahrten führte der Kläger Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern, die von einem Schreibwarenverlag aufgelegt worden waren.

 

In diesen Fahrtenbüchern trug der Kläger tageweise in jeweils einer Zeile nebeneinander das Datum, die Uhrzeit des Fahrtbeginns und des Fahrtendes, einen oder zwei Ortsnamen sowie den Kilometerstand am Ende des Tages ein. Vereinzelt führte der Kläger noch die Länge einer privat zurückgelegten Strecke auf. In den im Fahrtenbuch vorgesehenen weiteren Spalten „Zweck/Geschäftspartner“ bzw. „Zweck der Fahrt“ machte der Kläger keine Eintragungen. Eine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Fahrten am gleichen Tag erfolgte nicht. Daneben erstellte der Kläger für seinen Arbeitgeber Reisekostenabrechnungen, die neben Datum, Reisebeginn und Reiseende sowie neben den am jeweiligen Tag angefallenen Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung und für das Betanken des Fahrzeugs unter der Überschrift „Reiseanlass und Reiseweg“ ebenfalls pro Tag zwei oder drei Ortsnamen enthalten.

 

Den Nutzungsvorteil aus der Überlassung des Dienstwagens versteuerte der Kläger in den Streitjahren zunächst in Höhe der nach den Fahrtenbüchern auf die Privatfahrten entfallenden anteiligen Fahrzeugkosten. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Ansicht, die Aufzeichnungen des Klägers seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des Gesetzes, weil sie - neben anderen Mängeln - durchgängig keine Angaben zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthielten. Aus diesem Grunde änderte das FA die bereits ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre ab und legte den Einnahmen des Klägers nunmehr einen Nutzungsvorteil von monatlich 1 v.H. des jeweiligen Fahrzeuglistenpreises zugrunde (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

 

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor dem Finanzgericht (FG) vor, die in den Fahrtenbüchern selbst nicht enthaltenen Kundennamen seien jedenfalls anhand der jeweiligen Reisekostenabrechnungen ohne weiteres nachzuvollziehen. Von der Möglichkeit, den gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten zu verwenden, habe man ohnehin kaum Gebrauch gemacht, zumal das ständig mit Arbeitsmaterialien beladene Fahrzeug dazu praktisch nicht geeignet gewesen sei. Für solche Fahrten hätten sie (die Kläger) zudem noch über zwei eigene PKW verfügen können. Die Privatnutzung des Dienstwagens sei daher - mit Ausnahme einer Urlaubsfahrt im Jahre 1997 - höchstens mit 1.000 Kilometern pro Jahr zu veranschlagen und damit völlig unbedeutend.

 

Das FG wies die Klage mit den in EFG 2005, 688 = SIS 05 10 88 veröffentlichten Gründen ab.

 

Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Sie sind der Auffassung, die von der Finanzverwaltung an ein Fahrtenbuch gestellten Anforderungen seien in der Praxis nicht zu leisten. Die Pflicht zur Aufzeichnung jeder einzelnen Fahrt sei bei Handelsvertretern ein bloßer Formalismus. Entscheidend für die Überprüfbarkeit der Fahrtenbucheintragungen sei zudem nicht die Angabe des konkreten Kundennamens, sondern der Umstand, dass der Kläger am angegebenen Fahrtziel überhaupt über einen Kunden verfügt habe. Der Finanzbehörde sei es zuzumuten, auch Unterlagen wie etwa die Reisekostenabrechnungen und den Terminkalender des Klägers in ihre Entscheidung über die Anerkennung eines Fahrtenbuchs mit einzubeziehen. Zwar hätten sich in die Fahrtenbücher im Laufe der Jahre kleinere Fehler eingeschlichen, die jedoch den Gesamteindruck nicht verändern könnten, dass nach den getätigten Angaben sämtliche aufgezeichneten Fahrten dienstlich veranlasst gewesen seien. Eine Berechnung des Nutzungsvorteils anhand der 1 v.H.-Regelung führe im Streitfall wegen des äußerst geringen Privatanteils zu einer ungerechten Besteuerung.

 

Die Kläger beantragen, das Urteil der Vorinstanz sowie die Einspruchsentscheidung (soweit sie sich auf die Streitjahre beziehen) aufzuheben und die Einkommensteuer jeweils unter Anerkennung der für die Streitjahre geführten Fahrtenbücher festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Verfügbarkeit des Dienstwagens zu Privatfahrten mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises als Arbeitslohn zu erfassen ist.

 

1. Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

 

a) Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

 

b) Dazu gehört auch, dass das (zeitnah und in geschlossener Form zu führende) Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.

 

c) Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. wenn nacheinander mehrere Kunden an verschiedenen Orten aufgesucht werden), so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des erst am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

 

d) Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Das schließt es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind (vgl. dazu etwa die Erleichterungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 12.5.1997 IV B 2 - S 2177 - 29/97, BStBl I 1997, 562 = SIS 97 11 33, Tz. 21, und in H 31 (9-10) „Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs“ der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - in der seit 2000 geltenden Fassung) und solange der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des FG, den geführten Aufzeichnungen die Anerkennung als ordnungsgemäße Fahrtenbücher zu versagen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

a) Nach den vom FG getroffenen Feststellungen, gegen die die Kläger insoweit keine Rüge erhoben haben und an die der Senat deshalb gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), lassen die Eintragungen des Klägers in den Fahrtenbüchern - auch in Verbindung mit den eingereichten Reisekostenabrechnungen und der nachträglich erstellten Kundenliste - keine Rückschlüsse auf die Veranlassung der einzelnen Fahrten zu. Weder die Abrechnungen noch die Fahrtenbücher selbst enthalten einen Hinweis auf den am jeweiligen Tag aufgesuchten Geschäftspartner. Eine zweifelsfreie Ermittlung der besuchten Kunden anhand der Kundenliste ist im Nachhinein ebenfalls nicht mehr möglich, weil der Kläger an einer Vielzahl von Orten nicht bloß einen einzelnen Geschäftspartner hatte. Zudem trennen die Fahrtenbucheintragungen des Klägers nicht zwischen einer beruflichen Nutzung und einer nachfolgenden privaten Verwendung des Fahrzeugs am gleichen Tag. Schließlich weisen die Fahrtenbücher inhaltlich in allen Streitjahren eine Fülle von Unregelmäßigkeiten auf, die die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben nach Überzeugung des FG insgesamt in Frage stellen.

 

b) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Arbeitgeber des Klägers jedenfalls die erstellten Reisekostenabrechnungen gebilligt und die berufliche Veranlassung der darin genannten Reisen dadurch bestätigt habe. Für den Arbeitgeber dienten die Abrechnungen lediglich zum Nachweis der zeitlichen Dauer der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung und zur Berechnung des daraus folgenden Anspruchs auf Reisespesen. Da der Arbeitgeber ohnehin sämtliche Kosten für den gestellten Dienstwagen zu übernehmen hatte, war es aus seiner Sicht regelmäßig unerheblich, in welchem Umfang der Kläger das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt hatte.

 

c) Die Kläger haben mit der Revisionsbegründung erstmalig geltend gemacht, zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils könnten ergänzend - neben den Reisekostenabrechnungen und der Kundenliste - auch die Terminkalender des Klägers herangezogen werden. Es kann dahinstehen, ob nach den genannten Grundsätzen zur Ermittlung der Kundennamen ein weiterer Rückgriff auf derartige Unterlagen zulässig wäre. Im Streitfall scheidet die Einführung der Terminkalender in das Verfahren bereits deswegen aus, weil es sich insoweit um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. zuletzt z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.6.2005 VI R 84/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795 = SIS 05 36 36, und vom 26.1.2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349 = SIS 05 16 32).