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Fahrtenbuch, kleinere Mängel

Fahrtenbuch, kleinere Mängel: 1. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. - 2. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus. - Urt.; BFH 10.4.2008, VI R 38/06; SIS 08 27 69

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Fahrten, Reisen, Auto / Gewinnermittlung (s.a. Lohnsteuer, Reisen...)
Fundstellen
  1. BFH 10.04.2008, VI R 38/06
    BStBl 2008 II S. 768
    BFH/NV 2008 S. 1382
    LEXinform 0587533

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.9.2008
    erl in StuB 14/2008 S. 568
    M.I.T. in StC 9/2008 S. 10
    R.E. in BFH-PR 9/2008 S. 380
    AR in DStZ 16/2008 S. 541
    W.B. in HFR 9/2008 S. 917
    J.G. in AktStR 4/2008 S. 545
    W.B. in FR 1/2009 S. 38
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff.
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 27.04.2006, SIS 06 32 40, Kraftfahrzeug, Privatnutzung, Fahrtenbuch, Haftung, Nachweis
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 16.6.2021, SIS 21 15 26, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten: 1. Kleinere Mängel und ...
  • FG München 9.3.2021, SIS 21 08 03, Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren hochpreisigen Fahrzeugen im Betriebs- und im Privatvermögen eines...
  • FG München 16.10.2020, SIS 21 01 80, Private Nutzung von Dienstfahrzeugen, für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ESt...
  • FG Münster 18.2.2020, SIS 20 05 95, 1 %-Regelung und Investitionsabzugsbetrag bei Wohnmobilen im Betriebsvermögen: 1. Kann das Verhältnis der...
  • FG Nürnberg 23.1.2020, SIS 19 22 61, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Ausnahme von der zugrundeliegenden Typisierung bei der ...
  • FG Münster 11.10.2019, SIS 19 20 70, Berichtigung eines Steuerbescheides, Fahrtenbuch, private Kfz-Nutzung, verdeckte Gewinnausschüttung: 1. D...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.6.2018, SIS 20 08 07, Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung eines PKW für betriebliche Zwecke: 1. ...
  • FG München 29.1.2018, SIS 18 09 40, Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen: 1. Durch die im Streitf...
  • FG München 16.1.2018, SIS 18 21 54, Privatnutzung dienstlicher oder betrieblicher Kfz, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs: 1. Nach allgemei...
  • FG München 19.10.2017, SIS 18 03 65, Anerkennung eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs: Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Da...
  • BFH 15.2.2017, SIS 17 14 00, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen des A...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.5.2014, SIS 21 04 05, Anforderungen an Privatnutzungsverbot für Firmenfahrzeug beim Gesellschafter-Geschäftsführer Anforderunge...
  • BFH 25.2.2014, SIS 14 13 27, Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Die Rechtsfrage, ob aufzeichnungspflichtige Umwegfahrten vorliegen, is...
  • FG Münster 20.9.2013, SIS 14 02 24, Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs eines Zahnarztes: Das Fahrtenbuch eines Zahnarztes, das im Schnitt ein...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 29, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: Übernahme von Beiträgen für d...
  • FG Münster 21.2.2013, SIS 13 15 02, Anscheinsbeweis, Verbot der Privatnutzung, tatsächliche Privatnutzung, Fahrtenbuch: 1. Die Entscheidung d...
  • FG Düsseldorf 18.12.2012, SIS 15 04 53, Privatnutzung eines betrieblichen Pkw, Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs (Excel-Datei),...
  • FG München 18.9.2012, SIS 12 32 40, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Anwendung der 1 %-Regelung für Umsatzbesteuerung: 1. Di...
  • FG Münster 27.4.2012, SIS 12 20 26, Jahresbezogene Betrachtungsweise für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs: 1. Ein Fahrtenbuch muss üb...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 13 15, Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. Verwirft das Finanzgericht ein Fahrtenbuch wegen fehlender Aufzeich...
  • BFH 1.3.2012, SIS 12 13 79, Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rec...
  • FG Rheinland-Pfalz 27.1.2012, SIS 13 05 48, Zu den Voraussetzungen der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines dienstlich ü...
  • FG des Saarlandes 14.12.2011, SIS 12 20 83, Kombination aus handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und Kopien eines vom Arbeitgeber elektronisch gefüh...
  • Niedersächsisches FG 14.9.2011, SIS 11 35 32, Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (sog. 1%-Regelung) verfassungsgemäß, keine...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.4.2011, SIS 12 17 45, Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Firmenwagens: 1. Steht bei einem Gesell...
  • Hessisches FG 10.2.2011, SIS 11 17 14, Anforderungen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises zur privaten Kfz-Nutzung des betrieblichen Pkws: 1....
  • FG München 27.4.2010, SIS 10 37 58, Umfang der Aufwendungen für ein Kfz, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbun...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.4.2010, SIS 10 20 00, Anerkennung eines Fahrtenbuchs bei Kombination von handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und nachträglich...
  • FG Nürnberg 18.2.2010, SIS 10 11 38, Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch: Treten bei einer Vielzahl von Eintragungen in e...
  • BFH 26.11.2009, SIS 09 39 19, Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung: 1. Für einen betr...
  • FG München 25.11.2009, SIS 10 11 15, Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs: Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfah...
  • Hessisches FG 30.6.2009, SIS 10 13 47, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte bei einem Selbstständig...
  • FG München 29.5.2009, SIS 09 34 90, Ermittlungspflicht des FA im Zusammenhang mit der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Allein aufgrund de...
  • FG München 14.5.2009, SIS 09 25 34, Zurückverweisung durch den BFH, Zuständigkeit des Einzelrichters für den zweiten Rechtszug, Ordnungsmäßig...
  • Hessisches FG 1.12.2008, SIS 09 10 24, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines D...
  • Hessisches FG 25.11.2008, SIS 09 16 93, Vorsteuerabzug für Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen im Sortengeschäft mit Kunden aus einem Dri...
  • BFH 13.11.2008, SIS 08 45 03, Rechtsbehelf, Auslegung: Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift als Antrag auf Änderung der unter Vorbehalt...
  • FG Düsseldorf 7.11.2008, SIS 09 14 23, Dienstwagen, 1 %-Regelung, Fahrtenbuch: Differenzen zwischen eingetragenen Streckenlängen und Kilometerst...
  • FG München 5.11.2008, SIS 09 30 95, Keine Widerlegung des Anscheinsbeweises für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens durch nachträgli...
  • BFH 13.10.2008, SIS 08 45 01, Fahrtenbuch: Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, is...
  • FG München 7.8.2008, SIS 08 37 33, Nur hälftiger Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines betrieblichen Kfz nach dem UStG 1999, Entkräftung des ...
  • FG München 9.7.2008, SIS 10 04 15, Kein Gegenbeweis gegen die Vermutung einer privaten Nutzung auch des zweiten dem Gesellschafter-Geschäfts...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, stellte ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin in dem streitigen Zeitraum 1.3.2000 bis 29.2.2004 ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, das diese auch privat nutzen durfte. Über die mit dem jeweiligen Dienstwagen unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Zum 27.9.2000 und 9.10.2003 erfolgte jeweils ein Fahrzeugwechsel. Nach einer den streitigen Zeitraum betreffenden Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Ansicht, die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern seien nicht ordnungsgemäß. Er ermittelte den geldwerten Vorteil daher nach der sog. 1 %-Regelung und nahm die Klägerin gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung.

 

Die Klage gegen den Haftungsbescheid war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die die Zeiträume 27. September bis 31.12.2000, 1. Januar bis 31.12.2002 und 1. Januar bis 29.2.2004 betreffenden Aufzeichnungen als ordnungsgemäß. Es vertrat die Auffassung, ein Fahrtenbuch sei erst dann nicht ordnungsgemäß, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweise. Einzelne kleinere Ungenauigkeiten, wie sie hier in den genannten Zeiträumen vorlägen, könnten nicht zur Verwerfung führen.

 

Das Urteil des FG ist in EFG 2006, 1664 = SIS 06 32 40 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG.

 

Das FA beantragt sinngemäß, die Entscheidung des FG im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass in den streitigen Zeiträumen die 1 %-Regelung nicht zur Anwendung kommt. Soweit das FG allerdings die Auffassung vertreten hat, dass ein Arbeitnehmer nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweisen kann, dass der ihm zur Nutzung überlassene Dienstwagen nicht für private Zwecke eingesetzt worden ist, hat der Senat Zweifel, ob er sich dem anschließen könnte (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 21.12.2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716 = SIS 07 09 47). Im vorliegenden Verfahren kommt es hierauf jedoch nicht an, weil nur das FA Revision gegen das Urteil des FG eingelegt hat.

 

1. Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

 

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408 = SIS 06 13 16; vom 16.11.2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 = SIS 06 13 19, und vom 16.3.2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625 = SIS 06 20 03). Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (BFH-Urteil in BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408 = SIS 06 13 16). Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (BFH-Urteil in BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625 = SIS 06 20 03).

 

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (BFH-Urteil in BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625 = SIS 06 20 03). Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann (vgl. dazu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 158 AO Rz 13, m.w.N.), führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Blümich/ Glenk, § 8 EStG Rz 119; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 8 Rz 47). Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

 

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des FG, den geführten Aufzeichnungen die Anerkennung als ordnungsgemäße Fahrtenbücher nur teilweise zu versagen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

a) Die Beurteilung, ob das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17.4.2007 VI B 145/06, BFH/NV 2007, 1314 = SIS 07 20 15). Das FG hat im Streitfall die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher in den noch streitigen Zeiträumen 27. September bis 31.12.2000, 1. Januar bis 31.12.2002 und 1. Januar bis 29.2.2004 daraus abgeleitet, dass die Aufzeichnungen keine (2004), nur einen (2000) bzw. wenige (2002) Mängel aufweisen.

 

b) Nach den bindenden Feststellungen des FG ist eine am 30.12.2000 vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt, nicht aufgezeichnet worden. Nach seiner Auffassung ist es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs für die Zeit ab 27. September des Streitjahres 2000 insgesamt zu versagen.

 

Soweit im Streitjahr 2002 in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung besteht, hat das FG ausgeführt, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Das FG hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.

 

Diese Würdigung des FG ist möglich und nachvollziehbar. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze, so dass der Senat hieran mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

3. Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung kommt die 1 %-Regelung nicht schon deshalb zur Anwendung, weil die Klägerin die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist u.a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Das FG weist zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift eine getrennte Aufzeichnung der Kosten nicht verlangt. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein (vgl. zur Beweispflicht des Steuerpflichtigen Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Rz 102). Im Streitfall gibt es nach den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte dafür, dass der Belegnachweis nicht möglich war.