Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.08.2020 - 1 K 1585/15 =
SIS 20 18 89 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob im Jahr 2011 (Streitjahr) die Voraussetzungen einer
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erfüllt
sind.
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Das Wirtschaftsjahr der im Jahr 2005
gegründeten Klägerin und Revisionsbeklagten
(Klägerin), einer GmbH, entsprach im Streitjahr dem
Kalenderjahr. Ihre Alleingesellschafterin war die A-GmbH alt, mit
der sie am …11.2008 einen „Gewinnabführungs- und
Verlustübernahmevertrag“ (EAV)
geschlossen hatte.
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Mit Verschmelzungsvertrag vom
…08.2012 wurde die A-GmbH alt auf die am …08.2012
gegründete B-GmbH verschmolzen, die noch am gleichen Tag in
A-GmbH neu umfirmierte. Steuerlicher Übertragungsstichtag der
Verschmelzung war der 30.12.2011. Die A-GmbH neu hatte ein vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.12. bis zum 30.11.
Für das Jahr 2012 bildete sie ein Rumpfwirtschaftsjahr vom
30.12.2011 bis zum 30.11.2012.
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Die Klägerin ging in ihren
Steuererklärungen für das Streitjahr von einer
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft zwischen ihr als
Organgesellschaft und der A-GmbH neu als Organträgerin aus und
erklärte ein zu versteuerndes Einkommen von 0 EUR. Dagegen
ging das Finanzamt X für das Streitjahr von einer
„Organschaftslücke“ aus, da die
Klägerin vom 01.01.2011 bis zum 30.12.2011 in die A-GmbH alt
und erst anschließend in die A-GmbH neu finanziell
eingegliedert gewesen sei. In dem für das Streitjahr
gegenüber der Klägerin erlassenen Bescheid wurde die
Körperschaftsteuer auf … EUR festgesetzt. Ein Einspruch
blieb erfolglos.
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Während des Klageverfahrens kam es zu
einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel vom Finanzamt X zum Beklagten
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ). Das Finanzgericht
(FG) Rheinland-Pfalz gab der Klage gegen den aus anderen
Gründen während des Klageverfahrens geänderten
Körperschaftsteuerbescheid mit Urteil vom 19.08.2020 - 1 K
1585/15 (EFG 2021, 149 = SIS 20 18 89) statt und änderte das
zu versteuernde Einkommen der Klägerin und die für das
Streitjahr festzusetzende Körperschaftsteuer auf 0
EUR.
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Die Voraussetzungen einer
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft nach § 14 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. § 17 des Körperschaftsteuergesetzes in
der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) seien für
das gesamte Streitjahr erfüllt. Insbesondere liege bereits ab
dem 01.01.2011 eine finanzielle Eingliederung zwischen der
Klägerin als Organgesellschaft und der A-GmbH neu als
Organträgerin vor. Auf Grundlage der vom Bundesfinanzhof (BFH)
in den Urteilen vom
28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95)
angewendeten sogenannten Fußstapfentheorie trete die A-GmbH
neu nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (UmwStG) umfassend in die steuerliche
Rechtsstellung der A-GmbH alt ein. In der Folge sei der A-GmbH neu
die finanzielle Eingliederung im Verhältnis der Klägerin
zur A-GmbH alt ab dem 01.01.2011 zuzurechnen. Dass die A-GmbH alt
nicht auch mit steuerlicher Rückwirkung zum 01.01.2011,
sondern nur mit steuerlicher Rückwirkung zum 30.12.2011 auf
die A-GmbH neu verschmolzen worden sei, stehe dem nicht
entgegen.
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Ergänzend weist das FG darauf hin,
dass es der Argumentation des Hessischen FG im Urteil vom
14.05.2020 - 4 K 412/19 (EFG 2020, 1344 = SIS 20 14 20) folge und
das Einkommen der Klägerin auf die A-GmbH alt und die A-GmbH
neu aufzuteilen sei, um Gestaltungsmöglichkeiten zur Nutzung
von steuerlichen Verlusten und Verlustvorträgen zu vermeiden.
Im Streitfall komme es hierauf aber nicht an.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft im Streitjahr erfüllt waren und daher die Klage
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 zulässig und
begründet war.
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1. Verpflichtet sich eine Europäische
Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
(Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn
an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen,
so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten
Voraussetzungen dem Träger des Unternehmens (Organträger)
zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Zu diesen
Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der
Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre
abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer
durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).
Darüber hinaus muss der Organträger an der
Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an
ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm
die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG).
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Sofern sich eine andere als die in § 14
Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland (und damit auch eine
inländische GmbH) wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an
ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 KStG
abzuführen, gelten nach § 17 Satz 1 KStG die §§
14 bis 16 KStG entsprechend. Darüber hinaus sind die
zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 Satz 2 KStG zu
berücksichtigen.
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2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
zwischen der A-GmbH neu als Organträgerin und der
Klägerin als Organgesellschaft für das Streitjahr eine
wirksame Organschaft im Sinne des § 14 KStG bestand.
Insbesondere war die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) schon vom Beginn des
Wirtschaftsjahres der Klägerin (01.01.2011) an
erfüllt.
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a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen
vom 28.07.2010 - I R
89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R
111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) zu den Auswirkungen
umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das
Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall
der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die
Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt. Aus diesen
Vorschriften folge, dass die übernehmende Körperschaft
umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung der
übertragenden Körperschaft eintrete (sogenannte
Fußstapfentheorie). Dies gelte auch für die
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsvoraussetzungen.
Deshalb sei es ausreichend, wenn ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft eine finanzielle
Eingliederung zunächst zum übertragenden
Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden
Rechtsträger bestehe. Ob die finanzielle Eingliederung
rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses
Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach
§ 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG
1995 erfasst wird, blieb in diesen Urteilen offen.
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b) Der Senat hält an dieser
Rechtsprechung fest. Sie ist auf den Streitfall übertragbar,
obwohl hier - abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom
28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) zugrunde
lagen - der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
(01.01.2011) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen
Übertragungsstichtag (30.12.2011) zusammenfällt. Denn der
übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der
finanziellen Eingliederung auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG in die Rechtsstellung des
übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der
umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den
Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
zurückbezogen wird.
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aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die
finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher
Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen
Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom
28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) offen
bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die
umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den
übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen
kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer
umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen. Die
Rechtsinstitute der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge und der
umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung stehen gleichberechtigt
nebeneinander; sie können den gleichen Zeitraum betreffen,
müssen es aber nicht. Dies entspricht im Ergebnis auch der
ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Brink in
Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 206 f.;
Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, UmwStG Anhang 1 Rz 22a; Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 949;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3.
Aufl., Anhang 4 „Umwandlungen und
Organschaft“, Rz 44 f.; Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 116;
Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 294; Neumann in Gosch,
KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 158a und 523; Rödder/Liekenbrock
in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz
224; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 12
UmwStG Rz 84; Wisniewski in Haritz/Menner/Bilitewski,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 12 Rz 90; Beinert/M. Marx
in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 12.65;
Brühl, DStR 2021, 313, 315; Hierstetter in Prinz/Witt,
Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 20.42; Klauck, Der
Steuerberater 2023, 161, 164 ff.; Prinz/Solowjeff, DB 2023, 1433,
1438 f.; Pichler, Die ertragsteuerliche Organschaft im
Umwandlungssteuerrecht, 2015, S. 195 ff.; Rödder, DStR 2011,
1053, 1054; Schneider/Ruoff/Sistermann, FR 2012, 1, 11; Walter,
GmbHR 2020, 1098, 1100; Walter, GmbHR 2021, 226, 228; wohl auch
Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG
Rz 468.0.1). Für die Gegenauffassung der Finanzverwaltung
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz Org.02 Satz 2 und
02.03; vgl. auch van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van
Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz 60) sind im Wortlaut des
§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und im Zweck
dieser Regelungen keine Anhaltspunkte erkennbar.
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Die Anwendung der Fußstapfentheorie ist
dabei auch nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in
denen das Unternehmen der Organgesellschaft zuvor ein Teilbetrieb
des übertragenden Rechtsträgers war. Mit seinen
Ausführungen zur Teilbetriebseigenschaft als
„stärkste Form der Eingliederung“
hat der Senat in dem Urteil vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230,
408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) lediglich begründet,
weshalb die Fußstapfentheorie auch auf eine
Sachverhaltskonstellation ausgedehnt wurde, bei der die für
die finanzielle Eingliederung maßgebliche Beteiligung an der
Organgesellschaft erst durch eine rückwirkende Ausgliederung
entstanden war.
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bb) Das FA kann dem nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass die körperschaftsteuerrechtliche
Organschaft als systematische Durchbrechung des steuerrechtlichen
Subjektprinzips eine restriktive Auslegung zur Folge haben
müsse.
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Zwar folgt aus dem Ausnahmecharakter der
Organschaft eine grundsätzlich strenge Auslegung der
gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen der
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (vgl. Senatsurteile
vom 02.11.2022 - I R 29/19, BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405 = SIS 23 02 29 und I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409 = SIS 23 02 30; jeweils m.w.N.). In Umwandlungsfällen werden diese
Regelungen aber durch die umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften
ergänzt. Diese sehen in § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs.
2 Satz 3 UmwStG eine umfassende umwandlungssteuerliche
Rechtsnachfolge vor (zum Verhältnis von § 12 Abs. 3
UmwStG zu § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG vgl. auch Kahle/Liedgens,
DStZ 2023, 533, 542 f., m.w.N.). Selbst eine grundsätzlich
enge Auslegung der Organschaftsvoraussetzungen kann nicht dazu
führen, diese umwandlungssteuerrechtlichen Sonderregelungen zu
negieren, zumal das Merkmal der finanziellen Eingliederung nicht
personengebunden ist, sondern der Mehrheitsbeteiligung an der
Organgesellschaft anhaftet, die mit der Umwandlung auf den
übernehmenden Rechtsträger übergeht. Aus Sicht der
Organgesellschaft ändert die Umwandlung auf der Ebene des
Organträgers nichts an der
„Eingliederung“ in ein anderes
Unternehmen.
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20
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Dabei ist der Umstand, dass die A-GmbH neu zum
01.01.2011 noch nicht rechtlich existierte, für das Konzept
der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG unerheblich (vgl.
Brühl/Weiss, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 715, 720).
Maßgebend ist allein die Stellung des übertragenden
Rechtsträgers, in die der übernehmende Rechtsträger
zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eintritt.
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21
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Im Übrigen führt ein umfassendes
Verständnis der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge auch
nicht dazu, dass die Regelungen zur umwandlungssteuerlichen
Rückbeziehung obsolet werden. Dies zeigt sich schon daran,
dass die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nicht für
sämtliche Umwandlungen des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung
findet (vgl. § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 UmwStG).
Außerdem bleibt die umwandlungssteuerliche Rückbeziehung
insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um die Zurechnung des
Einkommens geht, das die Organgesellschaft in einem bereits
abgeschlossenen Wirtschaftsjahr erzielt hat (vgl. hierzu Pichler,
Die ertragsteuerliche Organschaft im Umwandlungssteuerrecht, 2015,
S. 201 ff.).
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22
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cc) Soweit das FA einwendet, dass ohne
Berücksichtigung des umwandlungssteuerlichen
Übertragungszeitpunkts eine zeitgleiche Zuordnung der
Beteiligung an der Organgesellschaft zu zwei verschiedenen
Konzernen möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der
Übergang der finanziellen Eingliederung im Wege der
umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nicht mit einer
Verdoppelung des Zuordnungssubjekts gleichgesetzt werden kann.
Insbesondere bedeutet dies nicht, dass es entgegen der gesetzlichen
Systematik (Abführung des ganzen Gewinns an „ein
einziges anderes gewerbliches Unternehmen“)
auch zu einer Zurechnung desselben Gewinns der Organgesellschaft zu
zwei verschiedenen Organträgern kommen kann.
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Wird bei der Organgesellschaft zum
umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag ein
Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, ist nur der ab diesem Zeitpunkt
erzielte Gewinn an den neuen Organträger abzuführen und
diesem steuerlich zuzurechnen. Wird dagegen - wie im Streitfall -
kein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, ist handelsrechtlich keine
Zwischenbilanz aufzustellen. Der zivilrechtliche Anspruch auf
Gewinnabführung richtet sich hier allein danach, wer am Ende
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft nach dem
Gewinnabführungsvertrag anspruchsberechtigter Organträger
ist (vgl. auch Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 523;
BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz
Org.19 Satz 2). Auch das Steuerrecht knüpft in § 14 Abs.
1 Satz 1 KStG an den gesamten Gewinn nach dem handelsrechtlichen
Jahresabschluss zum Ende des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft an, so dass - entgegen der Auffassung des FG -
keine Rechtsgrundlage für eine zeitanteilige unterjährige
Einkommenszurechnung besteht (Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
UmwStG Anhang 1 Rz 22b; Walter, GmbHR 2021, 226, 228; vgl. auch
BFH-Urteil vom 28.02.2013 - IV R 50/09, BFHE 240, 270, BStBl II
2013, 494 = SIS 13 11 91 zum unterjährigen
Gesellschafterwechsel bei einer
Organträger-Personengesellschaft). Damit ist das Einkommen der
Organgesellschaft in vollem Umfang ausschließlich dem neuen
Organträger (A-GmbH neu) zuzurechnen.
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Die zivilrechtliche Notwendigkeit einer
Zwischenbilanz bei unterjähriger Beendigung oder
unterjährigem Beginn des EAV (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 14.12.1987 - II ZR 170/87, BGHZ 103, 1;
Koch, Aktiengesetz, 17. Aufl., § 302 Rz 11) sowie die
steuerliche Rückwirkung der unterjährigen Beendigung
eines EAV aus wichtigem Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2
und 3 KStG) führen zu keinem anderen Ergebnis. Bei der
Verschmelzung auf Ebene des Organträgers kommt es gerade nicht
zu einer unterjährigen Beendigung des EAV - vielmehr geht der
EAV aufgrund zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs.
1 des Umwandlungsgesetzes) auf den neuen Organträger über
(z.B. Winter in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 20 UmwG
Rz 58).
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dd) Soweit kritisiert wird, die alleinige
Maßgeblichkeit der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge
führe zu Missbrauchs- und Gestaltungsmöglichkeiten
(insbesondere zur Nutzung von Verlusten entgegen § 12 Abs. 3
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG und zur Übertragung von
Verlusten der Organgesellschaft im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz
1 und 5 KStG), weist der Senat darauf hin, dass das Gesetz auch an
anderen Stellen eine nachträgliche Rückbeziehung
körperschaftsteuerrechtlicher Organschaftsvoraussetzungen
zulässt. Insbesondere muss der Gewinnabführungsvertrag
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG nicht vor Beginn des ersten
Organschaftsjahres abgeschlossen werden, sondern es reicht aus,
dass er bis zum Ende des ersten Organschaftsjahres zivilrechtlich
wirksam wird. Regelungen dieses Inhalts verdeutlichen, dass den
Rechtsfolgen einer Rückbeziehung nicht allgemein der Einwand
etwaiger Missbrauchs- oder Gestaltungsmöglichkeiten
entgegengehalten werden kann.
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c) Schließlich kann sich das FA auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus jüngeren
Senatsentscheidungen eine abweichende Rechtsauffassung ergebe.
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Dies betrifft zunächst das Senatsurteil
vom 10.05.2017 - I R 19/15 (BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81 = SIS 17 16 39). Dort ging es darum, dass die Anteile an der
Organgesellschaft erst zeitlich nach dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, auf den es
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG ankommt,
im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden waren. Deshalb
konnte eine nachfolgende umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge
gemäß § 12 Abs. 3 UmwStG nicht dazu führen,
dass die finanzielle Eingliederung schon ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorgelegen hat. Die
finanzielle Eingliederung lag auch beim übertragenden
Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vor. Der
übernehmende Rechtsträger kann aber nur in eine solche
Rechtsstellung eintreten, die der übertragende
Rechtsträger bereits inne hatte.
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Auch der Senatsbeschluss vom 05.11.2014 - I B
34/14 (BFH/NV 2015, 356 = SIS 15 01 49) führt zu keinen
gegenteiligen Erkenntnissen. Die Anwendung der
Fußstapfentheorie nach § 12 Abs. 3 UmwStG auf das
Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung scheiterte dort
schon daran, dass es um eine Abspaltung zur Aufnahme auf Ebene der
Organgesellschaft ging. Deshalb sah der Senat keinen Anhaltspunkt,
dass § 12 Abs. 3 UmwStG auf Ebene des Organträgers dazu
führen könnte, gegenüber der neuen Organgesellschaft
die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu
erfüllen.
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29
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Aus dem Senatsurteil vom 16.04.2014 - I R
44/13 (BFHE 245, 248, BStBl II 2015, 303 = SIS 14 16 44) lassen
sich schließlich ebenfalls keine abweichenden Schlüsse
ziehen. Zwar hat der Senat zum gewerbesteuerrechtlichen
Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes 2009 (GewStG 2009) entschieden, dass für
das dortige stichtagsbezogene Beteiligungserfordernis (Beteiligung
von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums) weder §
4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG noch § 12 Abs. 3 UmwStG anwendbar
seien. Maßgebend war hierfür aber die Abgrenzung
zwischen rein stichtagsbezogenen Beteiligungserfordernissen und
solchen, für die es auf einen Zeitraum ankommt. Die
finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
KStG muss aber ununterbrochen vom Beginn des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft an vorliegen und ist deshalb - abweichend zum
Beteiligungserfordernis nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2009 -
gerade nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen. Soweit im
Senatsurteil vom 10.05.2017 - I R 51/15 (BFHE 258, 351, BStBl II
2018, 30 = SIS 17 16 40) auch bei der finanziellen Eingliederung
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG von einer
zeitpunktbezogenen Regelung gesprochen wird, diente dies lediglich
der Abgrenzung zu Merkmalen, die nicht nur bezogen auf den Zeitraum
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, sondern bezogen auf
die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags vorliegen
müssen.
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30
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3. Zu den übrigen Voraussetzungen einer
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sieht der Senat von
näheren Ausführungen ab. Zwischen den Beteiligten besteht
hierüber zu Recht kein Streit. Insbesondere ist der EAV durch
die Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die A-GmbH
neu als neue Organträgerin übergegangen. Für die
erforderliche Mindestvertragslaufzeit ist auch die bisherige
Laufzeit des EAV bei der A-GmbH alt einzubeziehen (so auch
BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz
Org.01 und 11).
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4. Die Vorentscheidung ist frei von
Verfahrensfehlern.
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32
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a) Das FG hat zu Recht durch Sachurteil
entschieden. Die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid
2011 ist auch unter Berücksichtigung des § 42 FGO i.V.m.
§ 351 Abs. 2 der Abgabenordnung zulässig. Der
angefochtene Körperschaftsteuerbescheid ist in Bezug auf die
streitige Anerkennung der Organschaft kein Folgebescheid. Auf das
Verhältnis eines Körperschaftsteuerbescheids zu dem
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285,
BStBl I 2013, 188 = SIS 13 05 18) kommt es insoweit nicht an. Diese
Regelung ist für das Streitjahr noch nicht anwendbar.
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b) Darüber hinaus hat das FG zutreffend
eine notwendige Beiladung der Organträgerin nach § 60
Abs. 3 FGO abgelehnt (s. dazu allgemein Brandis in Tipke/Kruse,
§ 60 FGO Rz 74, m.w.N.). Nach der Rechtslage des Streitjahres
ist die A-GmbH neu an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht
derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur
einheitlich ergehen kann.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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