Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.06.2020 - 11 K 2024/18 E
= SIS 20 12 02 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erhielt im Streitjahr (2017) aufgrund des Ablebens
ihrer Mutter - auch ohne ihre Erbin geworden zu sein -
gemäß § 23 Abs. 3 des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in
Höhe von brutto 6.550,20 EUR.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr erklärte die Klägerin das
erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als
außergewöhnliche Belastung geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) setzte das Sterbegeld nach Abzug des
Werbungskostenpauschbetrags sowie des Versorgungsfreibetrags als
steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus
nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte die
geltend gemachten Beerdigungskosten
erklärungsgemäß. Im Einspruchsverfahren
änderte das FA nach vorherigem Hinweis auf eine mögliche
Verböserung den Einkommensteuerbescheid dahingehend, dass es
die geltend gemachten Beerdigungskosten wegen einer Anrechnung des
diese Kosten übersteigenden Sterbegelds nicht mehr zum Abzug
als außergewöhnliche Belastung zuließ, und wies
den Einspruch als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin
erhobenen Klage teilweise statt. Es erkannte die Beerdigungskosten
lediglich gekürzt um den Versorgungsfreibetrag als
außergewöhnliche Belastung an.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt sinngemäß,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
die Revision einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass das
einkommensteuerpflichtige Sterbegeld der Klägerin nicht auf
ihre als außergewöhnliche Belastung abziehbaren
Beerdigungskosten anzurechnen ist.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
nach Abs. 3 übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG
- ). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen
Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
nicht übersteigen.
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a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH), die Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger
aus sittlichen Gründen für die Beerdigung eines nahen
Angehörigen übernimmt, als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich zu
berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht aus dem
Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige dem
Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen
zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (BFH-Urteil vom 19.10.1990 - III R 93/87, BFHE
162, 326, BStBl II 1991, 140 = SIS 91 04 03 und Senatsbeschluss
vom 21.02.2018 - VI R
11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469 = SIS 18 06 21, Rz
46).
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b) Diese Vorteilsanrechnung gründet auf
der zweckgerichteten Auslegung des Begriffs der Aufwendungen und
dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Denn der
Abzugstatbestand des § 33 EStG erfordert die verminderte
subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der
Steuerpflichtige ist im Ergebnis lediglich um die Differenz von
außergewöhnlichem Aufwand und (steuerfreier)
Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trägt er den
außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur
insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
vermindert (Senatsbeschlüsse vom 14.04.2011 - VI R 8/10, BFHE 233, 241, BStBl II
2011, 701 = SIS 11 16 62 und vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE
260, 507, BStBl II 2018, 469 = SIS 18 06 21, Rz 55). Da die
Vorteilsanrechnung der Vermeidung einer steuerlichen
Doppelentlastung dient (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.04.2011 -
VI R 8/10, BFHE 233, 241, BStBl II 2011, 701 = SIS 11 16 62, Rz 14
und vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469
= SIS 18 06 21, Rz 56), führen einkommensteuerpflichtige
Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der nach § 33
EStG abzugsfähigen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom
14.03.1975 - VI R 63/73,
BFHE 115, 357, BStBl II 1975, 632 = SIS 75 03 67 und BFH-Urteil
vom 23.11.2016 - X R 13/14 = SIS 17 03 42, Rz 17; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 33 Rz B 18; Brandis/Heuermann/Baldauf, § 33 EStG Rz 70
und 72; Fuhrmann in Korn, § 33 EStG Rz 22.1;
Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl., § 33 Rz 17; Schmieszek in
Bordewin/Brandt, § 33 EStG Rz 37; a.A. KKB/Bleschick, §
33 EStG, 8. Aufl., Rz 32; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, §
33 EStG Rz 42; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl.,
§ 33 Rz 13).
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2. Das FG hat nach diesen Maßstäben
die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen
Beerdigungskosten zu Recht nicht um das Sterbegeld
gekürzt.
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a) Das von der Klägerin bezogene
Sterbegeld ist ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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b) Die vom FA begehrte Kürzung der
Beerdigungskosten zumindest in Höhe des Nettobetrags des
steuerpflichtigen Sterbegelds (Einnahmen gemindert um die darauf
entfallende Steuer) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Werden
außergewöhnliche Belastungen - wie vorliegend - aus zu
versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden
Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach
§ 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung
der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG
abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in
einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche
Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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