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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 35/04 |
§§: | EStG § 3 b, LStR 1999 R 30 Abs. 1 Satz 5 |
Schlagwörter | Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Wahlrecht, Freizeitausgleich, Zeitzuschlag, Steuerbefreiung, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Kann für Arbeiten an Wochenfeiertagen das in einem Tarifvertrag vorgesehene Wahlrecht für unterschiedliche Zeitzuschläge mit oder ohne Freizeitausgleich (35 bzw. 135 v.H.) dazu führen, dass, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird, der erhöhte Zuschlag insgesamt unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 b EStG fällt? Ist die Erhöhung um 100 v.H. kein Zuschlag "für" tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit sondern die Abgeltung für den nicht erhaltenen Freizeitausgleich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 408/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 21 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.07.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 56/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 56/04 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 02 48 |