Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2019 - 11 K
11160/18 = SIS 19 02 86 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist verheiratet und wurde für das Streitjahr
(2016) mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt.
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Im November 2015 verstarb die Mutter (M)
der Klägerin. Diese war Ruhestandsbeamtin des Landes
Nordrhein-Westfalen (NRW). Beerbt wurde M von der Klägerin und
deren beiden Geschwistern. Die Klägerin übernahm das Amt
der Testamentsvollstreckerin. Als solche verwaltete sie auch das
Konto ihrer verstorbenen Mutter bei der Sparkasse B.
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Anlässlich des Todes der M informierte
das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Landesamt) die
Klägerin Anfang Dezember 2015 u.a. darüber, dass
Abkömmlinge der Verstorbenen ein Sterbegeld in Höhe der
doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats aufgrund § 18
Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013 (Landesbeamtenversorgungsgesetz
- LBeamtVG NRW a.F. - ) erhielten.
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Die Klägerin reichte daraufhin beim
Landesamt die entsprechende Erklärung zum Erhalt des
Sterbegeldes ein. Dabei gab sie an, dass neben ihr weitere
Anspruchsberechtigte vorhanden seien. Das Sterbegeld solle an die
Klägerin ausgezahlt und auf das von ihr verwaltete ehemalige
Konto der M bei der Sparkasse B überwiesen werden. Sie gab
weiter an, die Einverständniserklärung für die
Auszahlung des Sterbegeldes an sie durch die übrigen
anspruchsberechtigten Personen liege vor, die erforderlichen
Erklärungen würden nachgereicht.
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Im Januar des Streitjahres gewährte
das Landesamt der Klägerin ein Sterbegeld in Höhe von ...
EUR brutto und erläuterte, aufgrund der Zahlung an die
Klägerin könnten andere Berechtigte keine Zahlung von
Sterbegeld mehr verlangen.
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Nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und
Solidaritätszuschlag überwies das Landesamt ... EUR auf
das Konto bei der Sparkasse B.
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Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
der Klägerin und ihres Ehemannes erhöhte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Einkünfte der
Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um den Betrag von
... EUR. Zugleich gewährte er einen Freibetrag für
Versorgungsbezüge in Höhe von 3.176 EUR sowie den
Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR und rechnete
die einbehaltenen Abzugsbeträge an.
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Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb
erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage gab das Finanzgericht
(FG) aus den in EFG 2019, 535 = SIS 19 02 86
veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat sich im
Revisionsverfahren nicht geäußert.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
dass es sich bei dem vom Landesamt an die Klägerin gezahlten
Sterbegeld um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
handelt.
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a) Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG auch Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und
Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren
Dienstleistungen. Die Vorschrift erweitert die persönliche
Zurechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
auf Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers (s. Schmidt/Krüger,
EStG, 40. Aufl., § 19 Rz 7). Soweit ein Rechtsnachfolger
Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis des
Rechtsvorgängers bezieht, gilt er selbst als Arbeitnehmer
(§ 24 Nr. 2 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - ).
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b) M bezog als Ruhestandsbeamtin des Landes
NRW Versorgungsbezüge. Die Klägerin hatte zusammen mit
ihren Geschwistern als Abkömmlinge der M nach § 18 Abs. 1
Satz 1 und Satz 3 LBeamtVG NRW a.F. Anspruch auf Sterbegeld als
Teil der Hinterbliebenenversorgung (§ 16 Nr. 2 LBeamtVG NRW
a.F.). Bei dem Sterbegeld handelt es sich gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um steuerbare, der Klägerin als
Miterbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin der M zuzurechnende
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (s.
Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz 252).
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2. Das FG ist weiter zu Recht davon
ausgegangen, dass das Sterbegeld der Klägerin gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG im
Streitjahr in voller Höhe von ... EUR zugeflossen ist.
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a) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach § 11 Abs. 1
Satz 4 EStG gilt für den Zufluss von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3
EStG. Arbeitslohn, der - wie im Streitfall - nicht als laufender
Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird nach §
38a Abs. 1 Satz 3 EStG in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem
Arbeitnehmer zufließt.
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aa) Für den Zufluss von Arbeitslohn kommt
es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht
auf das Innehaben von Ansprüchen (gegen den Arbeitgeber),
sondern auf die Erfüllung dieser Ansprüche an.
Zuflusszeitpunkt ist damit der Tag, an dem der Arbeitnehmer durch
die Erfüllung seines Anspruchs die wirtschaftliche
Verfügungsmacht erlangt (z.B. Senatsurteil vom 07.07.2020 - VI
R 14/18, BFHE 269, 539, BStBl II 2021, 232 = SIS 20 20 55, Rz
38).
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bb) Zwar ist der Zufluss bei einer
Gesamthandsgemeinschaft wie der Erbengemeinschaft bei jedem
Mitglied in der Regel in dem Zeitpunkt gegeben, zu dem die
Gemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht erhält
(Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 11 Rz 19). Bei
dem hier streitgegenständlichen Sterbegeld nach § 18 Abs.
1 LBeamtVG NRW a.F. handelt es sich indes um einen
beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch eigener Art, den beim Tode
eines Beamten nicht dessen Erben als solche erwerben, sondern der
originär zugunsten der in § 18 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F.
als sterbegeldberechtigt bezeichneten Personen entsteht und daher
auch nicht in den Nachlass des Verstorbenen fällt (s. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 22.09.1966 - II C
26.66; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer,
Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 18
BeamtVG Rz 10). Die Sterbegeldberechtigten sind auch weder
Teilgläubiger (§ 420 des Bürgerlichen Gesetzbuches -
BGB - ) noch bilden sie eine Gesamthandgläubigerschaft i.S.
des § 432 BGB (s. BVerwG-Urteil vom 22.09.1966 - II C
26.66).
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b) Bei Heranziehung dieser
Rechtsgrundsätze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass
die Gutschrift auf dem Konto der verstorbenen M im Streitfall zu
einem Zufluss des Sterbegeldes bei der Klägerin geführt
hat (s.a. Blümich/ Geserich, § 19 EStG Rz 254). Die
Gutschrift auf dem Konto der Erbengemeinschaft hatte die
Klägerin gegenüber dem Landesamt selbst veranlasst. Das
FG hat zudem bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), die
Klägerin habe gegenüber dem Landesamt erklärt, dass
die Zahlung im Einverständnis mit den Geschwistern allein an
sie habe erfolgen sollen. Entsprechend wollte das Landesamt das
Sterbegeld mit befreiender Wirkung allein an die Klägerin
auszahlen. Als Testamentsvollstreckerin hatte die Klägerin
zudem die Befugnis, über das betreffende Konto zu
verfügen (§ 2205 Satz 2 BGB). Etwaige Weiterleitungen an
ihre Geschwister hat das FG nicht festgestellt. Solche hat die
Klägerin nach Aktenlage im Streitjahr auch nicht geltend
gemacht.
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c) Da das Sterbegeld nicht in den Nachlass
fiel und im Streitfall allein der Klägerin zugeflossen ist,
hat das FG auch zutreffend entschieden, dass das FA nicht zu einer
gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet war.
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3. Zu Unrecht hat das FG das Sterbegeld nach
§ 18 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. aber als gemäß § 3 Nr. 11
EStG steuerfreien Bezug beurteilt (zur Steuerpflicht des
Sterbegeldes aus einem Versorgungswerk bzw. einer Pensionskasse s.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.11.2016 - X R 13/14 =
SIS 17 03 42, und vom 05.11.2019 - X R 38/18 = SIS 20 04 14).
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a) Nach § 3 Nr. 11 EStG sind u.a.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen
Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, steuerfrei.
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aa) Öffentliche Mittel sind solche, die
aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. über die
Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften
des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre
Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt
(z.B. Senatsurteil vom 15.11.1983 - VI R 20/80, BFHE 139, 536,
BStBl II 1984, 113 = SIS 84 03 38, m.w.N.).
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bb) Hilfsbedürftig sind zunächst die
Personen, die nach § 53 AO als bedürftig angesehen
werden, d.h. solche Personen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands (§ 53 Nr. 1 AO) oder ihrer
wirtschaftlichen Lage (§ 53 Nr. 2 AO) der Hilfe bedürfen.
Wirtschaftlich hilfsbedürftig sind dabei nur solche Personen,
deren Bezüge das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe
(§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) nicht
übersteigen (s.a. Senatsurteil vom 27.04.1973 - VI R 154/69,
BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588 = SIS 73 03 08, zu § 18 Abs.
2 des Steueranpassungsgesetzes, m.w.N.).
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Das schließt allerdings nicht aus, dass
einmalige Zuwendungen auch bei Personen mit höheren
Einkünften steuerfrei sind, wenn sie der Behebung einer akuten
Notlage dienen (Senatsurteil vom 13.08.1971 - VI R 171/68, BFHE
103, 350, BStBl II 1972, 57 = SIS 72 00 35). Aus diesem Grund
werden unter die Steuerbefreiung auch die im öffentlichen
Dienst gewährten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen eingeordnet (zuletzt Senatsurteil vom 18.05.2004 -
VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22 = SIS 05 03 93, m.w.N.). Die
Hilfsbedürftigkeit der Beihilfeempfänger wird hierbei
typisierend nicht aus ihrer wirtschaftlichen Situation, sondern aus
dem Anlass der Beihilfeleistung abgeleitet (s. Senatsurteil in BFHE
109, 242, BStBl II 1973, 588 = SIS 73 03 08).
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b) Eine Einordnung des pauschalen Sterbegeldes
gemäß § 18 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. als nach §
3 Nr. 11 EStG steuerfreier Bezug kommt danach nicht in Betracht
(ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 15.06.2020 - 11 K 2024/18
E, EFG 2020, 1295 = SIS 20 12 02; Ross, in Frotscher/Geurts, EStG,
§ 3 Nr. 11 Rz 17;
a.A. Schmidt/Levedag, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rz 42 - anders
wiederum BeckOK EStG/Levedag, EStG § 3 Nr. 11 Rz 25 - ; Stahl
in Bordewin/Brandt, § 3 Nr. 11 EStG Rz 28).
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aa) Zwar ist es zwischen den Beteiligten zu
Recht unstreitig, dass es sich insoweit um einen Bezug aus
öffentlichen Mitteln handelt, weshalb der Senat insoweit von
einer weiteren Begründung Abstand nimmt.
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bb) Die Voraussetzungen, unter denen ein
Anspruch auf pauschales Sterbegeld entsteht, rechtfertigen
allerdings keine Einbeziehung in die Befreiungsvorschrift des
§ 3 Nr. 11 EStG. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einem
„Erst-Recht-Schluss“ im Vergleich zu den als
steuerfrei i.S. der Vorschrift anerkannten Beihilfeleistungen im
öffentlichen Dienst (zur Kritik an der Steuerfreiheit der
Beihilfeleistungen im öffentlichen Dienst, s. von Beckerath in
Kirchhof/ Seer, a.a.O., § 3 Nr. 11 Rz 29, und in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Rz B 11/80
„Beihilfen im öffentlichen Dienst“;
Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach - HHR -, § 3 Nr. 11 Rz 6
„Beihilfen ...“).
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(1) Der Zweck des Sterbegeldes hat sich durch
dessen Neuregelung im Jahr 1962 erheblich gewandelt. Seitdem die
Zahlung der Hinterbliebenenbezüge in Form von Witwen- und
Waisengeld bereits mit dem Ablauf des Sterbemonats beginnt (§
27 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und
Richter des Bundes - Beamtenversorgungsgesetz - ; durch
Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16.05.2013 mit Wirkung vom
01.06.2013 übergeleitet in das LBeamtVG NRW a.F., Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 15 vom
24.05.2013), ist der ursprüngliche Hauptzweck des
Sterbegeldes, die Versorgung der Hinterbliebenen in den ersten
Monaten nach dem Tod des Beamten zu decken, entfallen (Brockhaus in
Schütz/Maiwald, BeamtR, § 18 BeamtVG, Rz 12; Plog/Wiedow,
BBG, § 18 BeamtVG, Rz 2). Das Sterbegeld hat seitdem nur noch
den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des
Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu
erleichtern, d.h. dazu beizutragen, z.B. die Kosten für die
letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen (s.
BVerwG-Urteil vom 10.12.1965 - VI C 35.64, BVerwGE 23, 52) sowie
diejenigen Mehrbelastungen, die die Umstellung auf die
veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls
für die Hinterbliebenen sonst mit sich bringt (s. Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 18.01.1977 - VI ZR 250/74; Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.02.2001 - 10 A
10088/01).
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Anders als die Gewährung von
(Krankheits-)Beihilfen oder etwa dem - von den Finanzbehörden
als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilten - sog.
Kostensterbegeld gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG
NRW a.F. ist die Zahlung von pauschalem Sterbegeld nach § 18
Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. nicht davon abhängig, dass den
berechtigten Personen anlässlich des Todesfalls Kosten
tatsächlich oder mindestens in Höhe des Sterbegeldes
entstanden sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen
vom 22.10.2020 - 2 A 336/19; s.a. BFH-Urteil vom 23.11.2016 - X R
13/14 = SIS 17 03 42, Rz 15). Insoweit kam es dem Gesetzgeber
ersichtlich allein auf die familiären Beziehungen zu dem
Verstorbenen an (s. BVerwG-Urteil vom 22.09.1966 - II C 26.66).
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(2) Zudem orientiert sich das pauschale
Sterbegeld an den Dienst- oder Anwärterbezügen bzw. am
Ruhegehalt des Verstorbenen im Sterbemonat (s. § 18 Abs. 1
Sätze 2 und 3 LBeamtVG NRW a.F.), nicht aber - wie die Zahlung
von Beihilfen - an der wegen des anlassbezogenen tatsächlichen
Aufwands typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des
Empfängers (Ross in Frotscher/ Geurts, a.a.O., § 3 Nr. 11
Rz 17; HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 11 EStG Rz 6). Es unterscheidet
sich damit nicht nur von den als nach § 3 Nr. 11 EStG
steuerfrei beurteilten Beihilfen im Krankheitsfall, sondern auch
von - ggf. neben dem pauschalen Sterbegeld gewährten -
Beihilfen im Todesfall.
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Eine typisierend unterstellte
Hilfsbedürftigkeit kann in Bezug auf den Anspruch auf
pauschales Sterbegeld nach alledem nicht angenommen werden (zur
Notwendigkeit der Prüfung der individuellen Verhältnisse
s. bereits Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 28.09.1927 - VI D
2/27, RFHE 22, 62).
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4. Bei dem Sterbegeld handelt es sich jedoch
um einen Versorgungsbezug i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Buchst. a EStG (s. Senatsurteil vom 08.02.1974 - VI R 303/70, BFHE
111, 339, BStBl II 1974, 303 = SIS 74 01 63). Unerheblich ist
dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (Senatsurteil
in BFHE 111, 339, BStBl II 1974, 303 = SIS 74 01 63).
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Hiervon ist auch das FA ausgegangen und hat
die Einnahmen um den Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. Sätzen 3 und 7 EStG sowie den
Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR
gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
gemindert.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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