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Negative Einkünfte bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung

Negative Einkünfte bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung findet beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung auch auf negative Unterschiedsbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge Anwendung. - Urt.; BFH 14.3.2017, VIII R 25/14; SIS 17 14 54

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 14.03.2017, VIII R 25/14 (ECLI:DE:BFH:2017:U.140317.VIIIR25.14.0)
    BStBl 2017 II S. 1038
    DStR 2017 S. 1870

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.10.2017
    -/- in NWB 35/2017 S. 2641
    S. Bleschick in StBB 1/2018 S. 12
    F. Werth in BFH/PR 11/2017 S. 348
Normen
[EStG] § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Nürnberg, 11.02.2014, SIS 14 23 24, Rückkauf, Sterbegeld, Versicherung, Verlust
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 24.8.2022, SIS 22 18 26, Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem zwischen Angehörigen geschlossenen Darlehensvertrag: 1. Ein unbes...
  • FG Nürnberg 30.3.2022, SIS 22 15 32, Abgeltungssteuer, Berücksichtigung von Verlusten bei der Veräußerung von TecDax-Zertifikaten an eine GmbH...
  • FG Düsseldorf 28.1.2020, SIS 19 21 98, Ausfall eines nicht eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens, Verlustberücksichtigung bei den Eink...
  • FG Münster 5.9.2019, SIS 19 16 11, Einkünfteerzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften, Bondstripping und nachfolgende Veräußerung von Anleihem...
  • BFH 9.7.2019, SIS 19 18 51, Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen: 1. Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen a...
  • BFH 24.6.2019, SIS 19 15 09, Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen bis zum 31.12.2004: Der Verlust aus dem Rückkauf einer f...
Fachaufsätze
  • LIT 03 48 25 M. Jachmann-Michel, DStR 35/2017 S. 1849: Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen - Lit.; M. Jachmann-Michel, DStR 35/201...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.2.2014 1 K 1465/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

 

 

2

Die Klägerin schloss im Jahr 2005 eine Sterbegeldversicherung ab. Im Todesfall sollte ihr Ehemann, der Kläger, ein Sterbegeld in Höhe von 3.705 EUR zuzüglich einer nicht garantierten Bonusleistung in Höhe von 1.296 EUR erhalten. Ein Teil der Bonusleistung sollte durch Gewinnanteile aus den angelegten Monatsbeiträgen aufgebaut werden. Die Klägerin zahlte hierfür ab dem 1.6.2005 monatliche Beiträge in Höhe von 16,36 EUR. Die Beitragspflicht endete am 31.5.2020. Der Kläger schloss im Jahr 2007 ebenfalls eine Sterbegeldversicherung ab.

 

 

3

Am 31.8.2010 kündigten die Kläger ihre Sterbegeldversicherungen. Das Versicherungsunternehmen bescheinigte den Klägern die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen (1.599,66 EUR bzw. 1.327,95 EUR) und den Rückkaufwerten (1.203,60 EUR bzw. 683,29 EUR) als Verluste aus Kapitalvermögen in Höhe von 396,06 EUR für die Klägerin und 644,66 EUR für den Kläger.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte diese Verluste im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht nicht als negative Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) an. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

 

 

5

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 11.2.2014 (EFG 2014, 1671 = SIS 14 23 24) hinsichtlich der Verluste der Klägerin statt; im Übrigen wies das FG die Klage ab. Die erforderliche Überschusserzielungsabsicht sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht auf den Zeitpunkt des Rückkaufs festzustellen. Dabei seien im Wege einer modifizierenden Betrachtungsweise auch die nicht steuerbaren Einkünfte einzubeziehen, indem die Summe der insgesamt vereinbarten Beitragszahlungen mit der Höhe des Sterbegelds verglichen werde. Auf dieser Grundlage sei der Vertrag der Klägerin als ertragbringend einzustufen.

 

 

6

Mit seiner Revision macht das FA geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses scheide eine Überschusserzielungsabsicht wegen des vornehmlichen Zwecks der Sterbegeldversicherung aus. Bei Abschluss einer Sterbegeldversicherung sei keine Zahlung zu Lebzeiten und damit auch keine Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte geplant. Ein etwaiger Rückkauf spiele wegen der geringen Rückkaufwerte bei den Planungen regelmäßig keine Rolle. Dies habe sich erst zum Zeitpunkt des Rückkaufs geändert. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits festgestanden, dass kein Totalüberschuss mehr möglich sei.

 

 

7

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

 

 

8

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

Sie folgen der Begründung des FG und weisen ergänzend darauf hin, dass bei der Sichtweise des FA Verluste aus Rückkäufen von Kapitallebensversicherungen stets vom Abzug ausgeschlossen wären. Bei konsequenter Anwendung der Rechtsauffassung des FA würde dies sogar für sämtliche Veräußerungsgeschäfte gelten, sofern sie zu Verlusten führten.

 

 

10

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Soweit das FG die Verluste der Klägerin aus dem Rückkauf der Sterbegeldversicherung als negative Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG anerkannt hat, entspricht das angefochtene Urteil dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

 

 

11

1. Das FG geht zutreffend davon aus, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG die von der Klägerin abgeschlossene Sterbegeldversicherung erfasst.

 

 

12

a) Nach dieser Vorschrift gehört bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

 

13

Weitere Voraussetzung ist, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder im Zuge des Rückkaufs des Vertrags angefallen ist, d.h. die Zahlung der Versicherungsleistung im Todesfall ist - mit Ausnahme der im Streitfall nicht einschlägigen Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 7 und 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl I 2014, 1266) - nicht steuerbar.

 

 

14

b) Die von der Klägerin im Jahr 2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherung ist zwar keine klassische Kapitalversicherung mit Sparanteil, da sie keine Zahlung der angesparten Beträge im Erlebensfall, sondern nur eine Zahlung im Todesfall vorsieht. Trotzdem umfassen die Beiträge zur Sterbegeldversicherung nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht nur Verwaltungskosten- und Risikoanteile, sondern auch Sparanteile, die von der Versicherungsgesellschaft angelegt worden sind und der Ansammlung von Gewinnanteilen dienten. Dies reicht für die Qualifizierung als Kapitalversicherung mit Sparanteil aus (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1.10.2009 IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl I 2009, 1172 = SIS 09 30 17, Rz 30; Blümich/ Ratschow, § 20 EStG Rz 264; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz C/6 33).

 

 

15

2. Indem das Versicherungsunternehmen im Anschluss an die von der Klägerin erklärte Kündigung den Versicherungsvertrag zurückkaufte, war auch der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erfüllt.

 

 

16

a) Die Tatsache, dass sich für die Klägerin aus dem Rückkauf ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt, steht dem nicht entgegen. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus einer historischen, systematischen oder teleologischen Auslegung ist ableitbar, dass die Vorschrift nur positive Unterschiedsbeträge erfassen soll. Vielmehr zeigt die Verwendung des neutralen Begriffs „Unterschiedsbetrag“, dass grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge steuerlich zu erfassen sind (im Ergebnis auch Jochum, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz C/6 40).

 

 

17

b) Im Streitfall kann die steuerliche Anerkennung des negativen Unterschiedsbetrags auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht versagt werden (zum grundsätzlichen Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG, und zwar getrennt für jede einzelne Kapitalanlage, stellvertretend Senatsurteil vom 14.5.2014 VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883 = SIS 14 29 95).

 

 

18

Auch hier gilt nach Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) die tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht (grundsätzlich dazu Senatsurteil vom 14.3.2017 VIII R 38/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Zu deren Widerlegung genügt weder das bloße Vorliegen eines negativen Unterschiedsbetrags noch kann auf eine - ggf. fehlende - Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss der Sterbegeldversicherung abgestellt werden. Zum einen stellt die den Rückkauf auslösende Kündigung der Sterbegeldversicherung eine Änderung der ursprünglichen Investitionsplanung dar. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch für Sterbegeldversicherungen, die keine Versicherungsleistung im Erlebensfall vorsehen, die Steuertatbestände des Rückkaufs (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) sowie (ab 1.1.2009) des Verkaufs der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Dritten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) vorgesehen hat, d.h. auch in diesen Fällen die - ggf. negativen - Unterschiedsbeträge erfassen wollte.

 

 

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. Bestimmte Versicherungsleistungen aus Kapitalversicherungen mit Sparanteil steuerbar:

 

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehört bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist, die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder im Zuge des Rückkaufs des Vertrages i.H.d. Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

Zu beachten ist: Wegen der Voraussetzung, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder im Zuge des Rückkaufs des Vertrags angefallen ist, ist die Zahlung einer Versicherungsleistung im Todesfall – mit Ausnahme der im Streitfall nicht einschlägigen Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 7 und 8 EStG – nicht steuerbar.

 

 

2. Sterbegeldversicherung als Kapitalversicherung mit Sparanteil:

 

Eine Sterbegeldversicherung ist eine Kapitalversicherung mit Sparanteil. Sterbegeldversicherungen sind zwar keine klassischen Kapitalversicherungen mit Sparanteil, da sie keine Zahlung der angesparten Beträge im Erlebensfall, sondern nur eine Zahlung im Todesfall vorsehen. Gleichwohl umfassen die Beiträge zur Sterbegeldversicherung nicht nur Verwaltungskosten- und Risikoanteile, sondern auch Sparanteile, die von der Versicherungsgesellschaft angelegt worden sind und der Ansammlung von Gewinnanteilen dienen. Dies reicht nach der Rezensionsentscheidung für die Qualifizierung als Kapitalversicherung mit Sparanteil aus (ebenso BMF-Schreiben vom 1.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001 = SIS 09 30 17, BStBl 2009 I S. 1172, Rz. 30).

 

 

3. Auch negativer Unterschiedsbetrag fällt unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG:

 

Ergibt sich – wie im Streitfall – aus dem Rückkauf ein negativer Unterschiedsbetrag, steht dies einer steuerrechtlichen Berücksichtigung entgegen. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus einer historischen, systematischen oder teleologischen Auslegung ist ableitbar, dass die Vorschrift nur positive Unterschiedsbeträge erfassen soll. Vielmehr zeigt die Verwendung des neutralen Begriffs „Unterschiedsbetrag“, dass grundsätzlich sowohl positive Differenzbeträge als auch negative Differenzbeträge steuerlich zu erfassen sind.

 

 

4. Vermutung der Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalvermögen:

 

Nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2009 gilt die tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, Urteil vom 14.3.2017 VIII R 38/15 = SIS 17 14 55, BStBl 2017 II S. 1040, DB 2017 S. 1944). Zu deren Widerlegung genügt weder das bloße Vorliegen eines negativen Unterschiedsbetrages noch kann auf eine – ggf. fehlende – Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss der Sterbegeldversicherung abgestellt werden. Zum einen stellt die den Rückkauf auslösende Kündigung der Sterbegeldversicherung eine Änderung der ursprünglichen Investitionsplanung dar. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch für Sterbegeldversicherungen, die keine Versicherungsleistung im Erlebensfall vorsehen, die Steuertatbestände des Rückkaufs (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) sowie (ab dem VZ 2009) des Verkaufs der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Dritten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) vorgesehen hat, d.h. auch in diesen Fällen die – ggf. negativen – Unterschiedsbeträge erfassen wollte.

 

 

5. Fazit:

 

Aufgrund der Rezensionsentscheidung ist der tatsächliche Verlust aus einer Sterbegeldversicherung aufgrund der tatsächlichen Vermutung einer Überschusserzielungsabsicht regelmäßig steuerrechtlich zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ist nicht auf Sterbegeldversicherungen beschränkt. Sie gilt vielmehr für alle Arten von Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Dazu können z.B. auch gehören (vgl. BMF-Schreiben vom 1.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172 = SIS 09 30 17):

-

Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall (klassische Kapitallebensversicherung),

-

Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung,

-

Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall von zwei oder mehreren Personen (Kapitalversicherung auf verbundene Leben),

-

Kapitalversicherungen mit festem Auszahlungszeitpunkt (Termfixversicherung),

-

Kapitalversicherungen mit lebenslangem Todesfallschutz sowie

-

fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen.