Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.05.2021 - 10 K
198/20 = SIS 21 19 15
aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob der Gewinn aus der
Veräußerung eines Reihenhauses als sonstige
Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
(2018) geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen ist, soweit
er auf tageweise fremdvermietete Zimmer entfällt.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind verheiratet und werden im Streitjahr zusammen
veranlagt. Sie erwarben mit Kaufvertrag vom 12.04.2011 ein
Reihenhaus (ca. 150 qm Wohnfläche) in A, das sie mit ihren
Kindern bewohnten. Der Kaufpreis betrug … EUR.
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In den Jahren 2012 bis 2017 vermieteten sie
zwei Zimmer im Dachgeschoss des Hauses tageweise an Messegäste
und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
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Im Vermittlungsvertrag zwischen den
Klägern und der Z-Gesellschaft, die die Messegäste als
Mieter an die Kläger vermittelte, ist unter § 3
„Pflichten des Vermieters“ geregelt,
dass bei einer Apartmentvermietung das Apartment dem Mieter zur
alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung
von elektrischen Geräten im Apartment stehe dem Mieter
während der Mietdauer uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Nutzung des Apartments während des Buchungszeitraums durch
den Vermieter sei nicht gestattet. Sollten sich dort trotzdem der
Vermieter oder andere Personen aufhalten, so könne der Mieter
die Buchung fristlos kündigen oder eine Minderung der
Mietsumme verlangen. Der Vermieter sei verpflichtet, alle
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die von ihm im
Vermittlungsvertrag aufgeführt worden seien.
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Außerdem wurden sogenannte
„Empfehlungen zum Miet- bzw.
Beherbergungsvertrag“ gegeben, wonach allein
der Vermieter und der Mieter Vertragspartner des durch die
Vermittlung abgeschlossenen Vertrags seien. Es werde dem Vermieter
deshalb empfohlen, eigenständig einen schriftlichen Miet- und
Beherbergungsvertrag mit dem Mieter abzuschließen.
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In den verbindlichen
Buchungsbestätigungen für die vermieteten Zeiträume
in den Jahren 2012 bis 2017 ist als Objekttyp
„Haus“ bzw. im Jahr 2012 „Haus
ohne Vermieter“ angegeben. Im Rahmen der
abgeschlossenen Miet- und Beherbergungsverträge einigten sich
die Kläger mit den Messegästen jeweils darauf, dass nicht
das gesamte Haus, sondern lediglich - je nach Anzahl der Gäste
- ein bis zwei Zimmer im Dachgeschoss des Hauses vermietet wurden.
Diese Zimmer wurden in der übrigen Zeit von den Klägern
als Kinderzimmer genutzt. Im Einzelnen wurden die Zimmer an den
folgenden Tagen an Messegäste vermietet:
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Im Jahr 2012 wurden die Kinderzimmer
insgesamt an 17 Tagen an 13 Messegäste vermietet. Die
Einnahmen betrugen … EUR.
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Im Jahr 2013 wurden die Kinderzimmer
insgesamt an 20 Tagen an 15 Messegäste vermietet. Die
Einnahmen betrugen … EUR.
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Im Jahr 2014 wurden die Kinderzimmer
insgesamt an 12 Tagen an 13 Messegäste vermietet. Die
Einnahmen betrugen … EUR.
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Im Jahr 2015 wurden die Kinderzimmer
insgesamt an 19 Tagen an 13 Messegäste vermietet. Die
Einnahmen betrugen … EUR.
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Im Jahr 2016 wurden die Kinderzimmer
insgesamt an 12 Tagen an 9 Messegäste vermietet. Die Einnahmen
betrugen … EUR.
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Im Jahr 2017 wurden die Kinderzimmer
insgesamt an 25 Tagen an 17 Messegäste vermietet. Die
Einnahmen betrugen … EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die erzielten Einnahmen
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Als
Werbungskosten brachte das FA insbesondere die Absetzungen für
Abnutzung (AfA) in Höhe von … EUR (2012), … EUR
(2013), … EUR (2014), … EUR (2015), … EUR
(2016) und … EUR (2017) in Abzug.
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Mit notariellem Vertrag vom 16.11.2017
veräußerten die Kläger die Immobilie für
… EUR. Der Kaufpreis war am 01.03.2018 zur Zahlung
fällig und floss den Klägern im Jahr 2018 zu.
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Das FA unterwarf den
Veräußerungsgewinn teilweise der Besteuerung. Es nahm
an, dass das gesamte Dachgeschoss - zwei Zimmer zur Alleinnutzung
sowie Flur und Bad zur Mitnutzung - zeitweise vermietet worden sei
und ermittelte die Einkünfte aus einem privaten
Veräußerungsgeschäft unter Berücksichtigung
der Fläche des Dachgeschosses von 35 qm.
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Mit dem Einkommensteuerbescheid vom
14.07.2020 für 2018 setzte das FA die Einkommensteuer in
Höhe von … EUR fest und berücksichtigte dabei
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
in Höhe von … EUR für den Kläger und …
EUR für die Klägerin.
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Der dagegen von den Klägern eingelegte
Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.2020
als unbegründet zurückgewiesen.
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Der hiergegen erhobenen Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2022, 113 = SIS 21 19 15 veröffentlichten Urteil
statt und sah den Veräußerungsgewinn insgesamt als nicht
steuerbar an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Kläger hätten die Immobilie im Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu
eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
EStG genutzt. Die Nutzung einzelner Zimmer des Hauses zur
tageweisen entgeltlichen Vermietung an Messegäste ändere
daran nichts. Beurteilungsobjekt des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG sei das gesamte Gebäude als Wirtschaftsgut. Die zeitweise
Vermietung des Dachgeschosses führe nicht dazu, dass
hinsichtlich des Dachgeschosses innerhalb des Gebäudes ein
selbstständiges Wirtschaftsgut entstehe, das gesondert zu
betrachten wäre.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Es trägt im Wesentlichen
vor, das Reihenhaus sei zu ca. 24 % der maßgeblichen
Fläche (35 qm von 150 qm) nicht ausschließlich zu
eigenen Wohnzwecken genutzt worden, da es zu diesem Teil als
Messezimmer vermietet worden sei. Das Dachgeschoss habe nicht nur
eigenen, sondern auch fremden Wohnzwecken gedient. Eine
unschädliche Freigrenze im Sinne einer nur untergeordneten
Vermietung sei weder dem Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung
zu entnehmen. Bei dem fremdvermieteten Dachgeschoss handele es sich
um ein eigenes Wirtschaftsgut. Aber auch wenn es sich insoweit
nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handeln würde,
sei das Veräußerungsgeschäft steuerbar. Der
Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG spreche lediglich
von „Veräußerungsgeschäften bei
Grundstücken“.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG aufzuheben.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie schließen sich den
Ausführungen des FG an.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Vorentscheidung verletzt
§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
EStG.
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1. Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu
den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG)
auch Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG.
Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre
beträgt. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im
Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und
Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
(1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den
beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.
Alternative) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
EStG).
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a) Das Tatbestandsmerkmal der
„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“
setzt in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz
3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und
vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird.
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aa) Der Senat hat den Ausdruck der
„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“
in der dem Dualismus der Einkunftsarten wieder Geltung
verschaffenden Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 3 EStG - entsprechend deren Zweck, die Besteuerung eines
Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes zu
vermeiden (BT-Drucks. 14/265, S. 181) - stets sehr weit gefasst
(Senatsurteil vom 18.01.2006 - IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936 = SIS 06 17 32, unter II.1.b) und eigenständig ausgelegt.
Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige das Gebäude
zumindest auch selbst bewohnt; unschädlich ist, wenn er es
gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten
bewohnt (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2006, 936 = SIS 06 17 32,
unter II.1.a; vom 25.05.2011 - IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II
2011, 868 = SIS 11 30 21, Rz 12; vom 27.06.2017 - IX R 37/16, BFHE
258, 490, BStBl II 2017, 1192 = SIS 17 18 43, Rz 12; vom 21.05.2019
- IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227 = SIS 19 13 96, Rz 16; vom
03.09.2019 - IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122 = SIS 19 19 28, Rz 22; IX R 10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310 = SIS 20 02 88, Rz 10; vom 01.03.2021 - IX R 27/19, BFHE 272, 393, BStBl
II 2021, 680 = SIS 21 11 57, Rz 14; vom 26.10.2021 - IX R 5/21,
BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403 = SIS 22 03 85, Rz 14; vgl. auch
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl
I 2000, 1383 = SIS 00 12 25, Rz 22). Eine Nutzung zu
„eigenen Wohnzwecken“ liegt
hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung
entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten
überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen
(Senatsurteile in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192 = SIS 17 18 43, Rz 12, und in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680 = SIS 21 11 57,
Rz 14).
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bb) Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen
Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt,
sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur
Verfügung steht. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht
zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden
(Senatsurteil in BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122 = SIS 19 19 28,
Rz 22, m.w.N.). Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es
nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere)
weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält
(Senatsurteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192 = SIS 17 18 43,
Rz 13). Auch eine geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
reicht dann aus. Danach wird auch ein häusliches Arbeitszimmer
zu eigenen Wohnzwecken genutzt (Senatsurteil in BFHE 272, 393,
BStBl II 2021, 680 = SIS 21 11 57, Rz 16).
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b) Nach diesen Grundsätzen schließt
die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung
die „Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken“ aus, soweit der Mieter die
vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutzt. Die
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist einerseits von der eigenen
Nutzung zu anderen als Wohnzwecken und andererseits von der Nutzung
zu fremden Wohnzwecken (wie der Fremdvermietung eines Zimmers)
abzugrenzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680
= SIS 21 11 57, Rz 20 f.). Erstere schließt die Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken nicht notwendig aus (Arbeitszimmer); letztere
hingegen schon. Mit der vertraglichen Verpflichtung, die Räume
dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung vorübergehend zu
überlassen, begibt sich der Vermieter der Möglichkeit,
die Räume (auch) selbst zu nutzen. Findet die Vermietung wie
vereinbart statt, schließt dies eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken insoweit aus. Eine räumliche oder zeitliche
Bagatellgrenze für eine unschädliche Vermietung an Dritte
ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Wackerbeck, EFG 2022, 115,
116, zur fehlenden zeitlichen Bagatellgrenze; BeckOK EStG/Trossen,
13. Ed. [01.07.2022], EStG § 23 Rz 194: auch kurzzeitige
Fremdnutzung schädlich).
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c) Die vorübergehende Nutzung einzelner
Räume durch fremde Dritte schließt die Anwendung von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 1. Alternative EStG aber nicht
insgesamt aus. Das Kriterium der Ausschließlichkeit bezieht
sich auf die zeitlich durchgängige, nicht auf die
räumliche Nutzung des Wirtschaftsguts (Senatsurteil in BFHE
272, 393, BStBl II 2021, 680 = SIS 21 11 57, Rz 19, m.w.N.). Hat
der Steuerpflichtige einzelne Zimmer seiner Wohnung
(vorübergehend) Fremden zur ausschließlichen Nutzung
überlassen, die Wohnung aber im Übrigen durchgängig
zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Tatbestandsausnahme nur
teilweise zu versagen. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift
unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.
Danach entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass sich - etwa
im Falle der Fremdvermietung eines Zimmers in der Wohnung - die
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht auf das gesamte Objekt
erstrecken muss (BT-Drucks. 14/23, S. 180, und BT-Drucks. 14/265,
S. 181: „soweit“). Der Tatbestand
eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist danach
nicht erfüllt, soweit die Wohnung im Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung ausschließlich, d.h.
zeitlich durchgängig, zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden
ist. Nur soweit das nicht der Fall war (vorübergehend
fremdvermieteter Teil), liegt ein steuerbares privates
Veräußerungsgeschäft vor. Eine solche Auslegung
entspricht dem Normzweck, die nicht gerechtfertigte Besteuerung
eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes
soweit wie möglich zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/23, S. 180
und 14/265, S. 181; s. Wackerbeck, EFG
2022, 115, 116; Brandis/
Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 54).
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d) Maßstab für die Ermittlung des
anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das
Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig
zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche zu
vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassener
Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und
nicht auf die Nutzflächen abzustellen, weil die Norm die
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken privilegiert.
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2. Das FG ist teilweise von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Das angefochtene Urteil kann
daher keinen Bestand haben. Das FG hat den
Veräußerungsgewinn trotz der tageweise Vermietung der
Räume im Dachgeschoss nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz
3 EStG rechtsfehlerhaft insgesamt von der Besteuerung
ausgenommen.
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a) Unstreitig haben die Kläger mit dem
Verkauf des Reihenhauses im Grundsatz den Tatbestand des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG verwirklicht. Der Senat sieht
insoweit von Ausführungen ab.
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b) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG auch
die Tatbestandsausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
EStG bejaht. Soweit die Mieter jedoch die vorübergehend
überlassenen Wohnräume unter Ausschluss des Vermieters
genutzt haben, ist das Merkmal der „Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken“ nicht erfüllt.
Unschädlich ist hingegen die Überlassung von Bad und Flur
zur Mitbenutzung durch die Mieter; denn dies schließt die
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und die Anwendung von § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht aus. Für ein in die
häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenes
Badezimmer und den Flur verbleibt auch bei deren Vermietung zur
Mitnutzung eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken (vgl. Senatsurteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680
= SIS 21 11 57, Rz 18, zum häuslichen Arbeitszimmer).
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die
tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den
steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ermitteln
zu können. Dazu wird das FG den Anteil der zur Alleinnutzung
überlassenen Wohnfläche (zwei Räume im Dachgeschoss)
ermitteln und zur Gesamtwohnfläche ins Verhältnis
setzen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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