Es wird festgestellt, dass die Revision
rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist und in zulässiger
Weise per Telefax erhoben worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil
vorbehalten.
1
|
I. Streitig ist, ob Gewinne des
Klägers und Revisionsklägers (Kläger), die dieser
aus der Veräußerung von verschiedenen
„Kryptowährungen“ (Bitcoin,
Ethereum, Monero) erzielt und in seiner - zusammen mit seiner
Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin, beim
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) eingereichten -
Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte i.S. des
§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2017) geltenden
Fassung erklärt hat, der Besteuerung unterliegen.
|
|
|
2
|
Gegen den erklärungsgemäßen
Ansatz der genannten Gewinne - zuletzt im Einkommensteuerbescheid
vom 13.02.2019 - erhoben die Kläger erfolglos Einspruch und
Klage zum Finanzgericht (FG). Mandatierte
Prozessbevollmächtigte der Kläger im Verwaltungs- und
Klageverfahren war die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH,
eingetragen im Steuerberaterverzeichnis der Steuerberaterkammer Z;
sie wird u.a. gesetzlich vertreten durch den angestellten
Geschäftsführer und Leiter der … Niederlassung,
Rechtsanwalt und Steuerberater A. Die elektronische Datei des
FG-Urteils vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20 wurde übertragen in
das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des bei der
Prozessbevollmächtigten - Niederlassung … -
abhängig beschäftigten Rechtsanwalts B, der im Zuge des
Verfahrens mehrfach sowohl zusammen mit Rechtsanwalt und
Steuerberater A als auch mit anderen Beschäftigten der
Prozessbevollmächtigten - u.a. in der mündlichen
Verhandlung - aufgetreten war und in dessen beA auch die Ladung zur
mündlichen Verhandlung vor dem FG übertragen
wurde.
|
|
|
3
|
Unter dem 11.01.2022 bestätigte
Rechtsanwalt B den Empfang des Urteils durch elektronisches
Empfangsbekenntnis (EB); das EB enthält u.a. folgende
Formulierung: „In Sachen … ./. … bin ich zur
Entgegennahme legitimiert und habe heute als elektronische(s)
Dokument(e) erhalten: (...) Urteil (FG) vom 25.11.21 sign. (...) RA
B (…) DE.BRAK.xxx
(Unterzeichner/in).“
|
|
|
4
|
Die Prozessbevollmächtigte, vertreten
durch den Leiter der … Niederlassung, Rechtsanwalt und
Steuerberater A, macht mit ihrem - per Telefax übermittelten -
Schriftsatz vom 07.02.2022 gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH)
geltend, das FG-Urteil sei überhaupt nicht wirksam zugestellt
worden, da es nicht ihr selbst per Post übermittelt, sondern
als elektronisches Dokument in das beA eines Angestellten
übertragen worden sei. Gleichzeitig legte die
Prozessbevollmächtigte „aus
Sicherheitsgründen“ Revision gegen das
Urteil des FG vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20 ein, die sie mit
weiterem Telefaxschreiben vom 31.05.2022 begründete.
|
|
|
5
|
Mit ihrem per beA eingereichten Schriftsatz
vom 19.10.2022 legte die Prozessbevollmächtigte ihre
Revisionsschrift vom 07.02.2022 und ihre Revisionsbegründung
vom 31.05.2022 erneut - diesmal in elektronischer Form (per beA) -
vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) für den
Fall, dass der Senat die - ihrer Auffassung nach unzutreffende -
Auffassung vertrete, eine Übertragung von Revisionsschrift und
Revisionsbegründung hätte mit Blick auf die berufliche
Qualifikation des A als „Rechtsanwalt“
nach Maßgabe des § 52d Satz 1 FGO (und mithin
elektronisch) erfolgen müssen.
|
|
|
6
|
II. Nach § 97 FGO kann über die
Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden
werden. Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO
auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden,
sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher
gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss
verworfen werden müsste.
|
|
|
7
|
Der Erlass einer Zwischenentscheidung
gemäß § 97 FGO ist sachgerecht, da damit die bei
der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstandene
Ungewissheit über die Zulässigkeit der Revision beseitigt
wird und der Rechtsstreit sich im weiteren Verlauf auf die
materiell-rechtlichen Fragen konzentrieren kann.
|
|
|
8
|
III. Die Revision ist rechtzeitig innerhalb
der Revisionsfrist und in zulässiger Weise per Telefax erhoben
worden.
|
|
|
9
|
1. Das Urteil des FG wurde wirksam an die
Prozessbevollmächtigte der Kläger zugestellt.
|
|
|
10
|
In einer Anwaltssozietät ist
grundsätzlich jeder Anwalt als berechtigt anzusehen, für
einen anderen Anwalt Zustellungen entgegenzunehmen (Beschluss des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10.07.1969 - VII ZB 13/69, MDR 1969,
1001; BGH–Urteil vom 14.12.1979 - V ZR 146/78, MDR 1980,
298); bei angestellten Rechtsanwälten gelten im Zweifel die
Regeln der Anscheinsvollmacht (BGH-Beschluss vom 22.05.1975 - VII
ZB 2/75, MDR 1975 837; BGH-Urteil vom 10.06.1976 - IX ZR 51/75,
BGHZ 67, 10). Zustellungen an eine Rechtsanwalts- oder
Steuerberatungsgesellschaft mbH sind an deren Gesellschafter oder
rechtsgeschäftlichen Vertreter (vgl. § 59l Abs. 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -, § 55d Abs. 2 des
Steuerberatungsgesetzes - StBerG - ) zu richten (vgl.
Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 172 Rz 4).
Hinsichtlich der Frage, ob ein Angestellter - im Streitfall
Rechtsanwalt B - zum Handeln für die Gesellschaft beauftragt
(befugt) ist, sind - soweit eine Bevollmächtigung nicht
ausdrücklich erteilt wurde - nach Auffassung des Senats
ebenfalls die Regeln der Anscheinsvollmacht anzuwenden.
|
|
|
11
|
Nach diesen Grundsätzen ist davon
auszugehen, dass Rechtsanwalt B berechtigt war, die Zustellung des
FG-Urteils via beA entgegenzunehmen. Denn B ist nicht nur für
die Prozessbevollmächtigte im erstinstanzlichen Verfahren
aufgetreten, sondern hat auch bereits den Empfang der
(elektronischen) Ladung zur mündlichen Verhandlung, in der er
die Kläger (zusammen mit Rechtsanwalt und Steuerberater A)
vertreten hat, per elektronischem EB bestätigt. Vor diesem
Hintergrund ist (zumindest) nach den Grundsätzen der
Anscheinsvollmacht davon auszugehen, dass B zur Entgegennahme des
auf elektronischem Wege übermittelten erstinstanzlichen
Urteils berechtigt war.
|
|
|
12
|
Danach ist das erstinstanzliche Urteil des FG
- als elektronisches Dokument - der Prozessbevollmächtigten am
11.01.2022 wirksam zugestellt worden (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m.
§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 der Zivilprozessordnung -
ZPO - ).
|
|
|
13
|
2. Nach § 120 Abs. 1 und 2 FGO ist die
Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen
Urteils einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu
begründen. Im Streitfall ist die Revision rechtzeitig und in
zulässiger Weise per Telefax innerhalb der Revisionsfrist
erhoben und rechtzeitig und in zulässiger Weise per Telefax
innerhalb der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist
begründet worden.
|
|
|
14
|
a) Nach § 52d Satz 1 FGO sind
vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich
einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen
Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Die zum 01.01.2022 in Kraft getretene und in
allen durch die FGO eröffneten Verfahren geltende Vorschrift
verpflichtet u.a. Rechtsanwälte, welche nach § 31a BRAO
i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte und zur Änderung der
Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2517) ein beA
unterhalten müssen, (vorbereitende und) bestimmende
Schriftsätze unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
als elektronisches Dokument zu übermitteln (Schallmoser in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 52d FGO Rz 10 und Rz
26).
|
|
|
15
|
Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO
für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten
Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach
§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht
(Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 14). Für
Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer
Steuerberatungsgesellschaft mbH - sie fallen grundsätzlich
unter § 52d Satz 2 FGO - wird allerdings erst ab dem
01.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein sicherer
Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfachs (beSt) eingerichtet (§ 86e StBerG).
Zwar sind Steuerberater bereits seit 01.01.2018 verpflichtet, einen
sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für
Zustellungen seitens des Gerichts einzurichten (§ 155 FGO
i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786); eine Verpflichtung für
Steuerberater, mit dem Gericht vollumfänglich elektronisch zu
kommunizieren, ist damit indes noch nicht verbunden.
|
|
|
16
|
Die Prozessbevollmächtigte ist daher -
als Steuerberatungsgesellschaft mbH - nach § 52d Satz 2 FGO
grundsätzlich erst ab 01.01.2023 zur Nutzung des
elektronischen Rechtsverkehrs und zur Übermittlung
(vorbereitender und) bestimmender Schriftsätze sowie
schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen als
elektronisches Dokument verpflichtet; bis dahin - d.h. bis
31.12.2022 - können Revisionsschriftsätze auch noch
„schriftlich“ - d.h. in
überkommener Schriftform (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder,
wie im Streitfall, per Telefax - übermittelt werden
(Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, dritter
Spiegelstrich).
|
|
|
17
|
b) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus
dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte im Streitfall
durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG)
gehandelt hat, der neben seiner Zulassung als Steuerberater
(Verpflichtung nach § 52d Satz 2 FGO ab 01.01.2023) auch eine
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Verpflichtung nach § 52d
Satz 1 FGO seit 01.01.2022) besitzt und in dieser Form
(„A, Rechtsanwalt Steuerberater“)
den Revisionsschriftsatz unterzeichnet hat.
|
|
|
18
|
aa) Zwar sind Rechtsanwälte, die - als
natürliche Person (Einzelanwalt) - im Verzeichnis (§ 31
BRAO) der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer
eingetragen sind und für die von der Bundesrechtsanwaltskammer
ein beA (§ 31a Abs. 1 BRAO) eingerichtet worden ist, nach
§ 52d Satz 1 FGO ab 01.01.2022 nutzungspflichtig
(BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, DStR 2022, 1908 = SIS 22 15 43; FG
Münster, Beschluss vom 22.02.2022 - 8 V 2/22, EFG 2022, 592 =
SIS 22 04 04, rechtskräftig; Schallmoser in HHSp, § 52d
FGO Rz 13). Vor diesem Hintergrund sind auch Steuerberater, die
zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen (und damit ein
beA unterhalten), jedenfalls dann ebenfalls nach § 52d Satz 1
FGO ab dem 01.01.2022 nutzungspflichtig, wenn sie - als einzeln
vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter - im
finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht
(gegebenenfalls „auch“) unter der
Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“
auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in
entsprechender Weise unterzeichnen (BFH-Beschluss vom 27.04.2022 -
XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057 = SIS 22 13 90; FG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 08.03.2022 - 8 V
8020/22, EFG 2022, 846 = SIS 22 05 66,
rechtskräftig; Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15,
vierter Spiegelstrich).
|
|
|
19
|
Auch
„gemischte“
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen neben Steuerberatern
auch andere Berufsträger (Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer, Notare) tätig sind und die neben
steuerlichen Beratungsleistungen auch Dienstleistungen anbieten,
die über die Befugnisse des § 3 StBerG hinausgehen,
können nach § 52d Satz 1 FGO ab dem 01.01.2022
nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im Briefkopf der
Berufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter
Berufsträger mit Mehrfachzulassung („Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater“)
einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht
übermittelt; ein solches Dokument darf nach dem 31.12.2021
nicht mehr schrift(sätz)lich oder per Telefax, sondern nur
noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden (vgl. FG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2022 - 4 V 1340/22, Die
Steuerberatung - Stbg - 2022, 357 = SIS 22 13 72; vgl. Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15,
fünfter Spiegelstrich).
|
|
|
20
|
bb) Etwas anderes gilt nach der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wenn eine
Berufsausübungsgesellschaft in Gestalt einer steuerberatenden
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
durch einen Berufsträger handelt, der selbst kein Rechtsanwalt
ist - und zwar selbst dann, wenn ein anderer (im Einzelfall nicht
handelnder) Gesellschafter eine derartige Zulassung besitzt
(Hessisches FG, Urteil vom 10.05.2022 - 4 K 214/22, Stbg 2022, 356
= SIS 22 13 12). Denn die
Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in einer Sozietät (GbR)
oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit Steuerberatern bewirke
nicht, dass über das beA des Rechtsanwalts sämtliche
finanzgerichtlichen Klageverfahren abzuwickeln seien.
|
|
|
21
|
cc) Der Senat folgt der genannten
Rechtsprechung mit der (weitergehenden) generellen Maßgabe,
dass eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht
nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer
Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht dadurch (i.S. des § 52d
Satz 1 FGO) nutzungspflichtig wird, weil für sie ein
gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in
seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1
FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem
Gericht gegenüber auftreten würde.
|
|
|
22
|
So liegt der Streitfall: Die
Prozessbevollmächtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft mbH,
ist nach § 52d Satz 2 FGO als solche nicht nutzungspflichtig;
die berufliche Qualifikation der für die
Prozessbevollmächtigte aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses als angestellter
Geschäftsführer handelnden Person (als Steuerberater und
Rechtsanwalt) tritt dahinter zurück.
|
|
|
23
|
c) Nach diesen Grundsätzen konnte die
Prozessbevollmächtigte als nach § 52d Satz 2 FGO (noch)
nicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtete
Verfahrensbeteiligte die Revision und die Revisionsbegründung
in zulässiger Weise per Telefax übermitteln; beide
Schriftsätze sind innerhalb der in der FGO vorgesehenen bzw.
der vom Vorsitzenden verlängerten Frist beim BFH
eingegangen.
|
|
|
24
|
3. Da der Senat lediglich eine
Zwischenentscheidung erlassen hat, bleibt die Kostenentscheidung
dem Endurteil vorbehalten.
|