Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge: Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52 a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52 d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen. - Urt.; BFH 23.8.2022, VIII S 3/22; SIS 22 15 43

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
  1. BFH 23.08.2022, VIII S 3/22 (ECLI:DE:BFH:2022:B.230822.VIIIS3.22.0)
    BStBl 2023 II S. 83
    DStR 2022 S. 1908
    NJW 2022 S. 2951

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 29.11.2022
    J.H. in StuB 21/2022 S. 839
    F. Werth in BFH/PR 12/2022 S. 357
Normen
[FGO] § 52 a, § 52 d
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 2.2.2024, SIS 24 03 10, Übermittlung elektronischer Dokumente durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Ein Steuerberater ...
  • FG Münster 31.10.2023, SIS 23 20 66, Formunwirksamkeit einer per Telefax von einem Steuerberater eingereichten Klageschrift: 1. Ein Steuerbera...
  • BFH 18.10.2023, SIS 24 02 70, Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klag...
  • FG Münster 5.9.2023, SIS 23 19 86, Formunwirksamkeit einer per Post oder per Telefax von einem Steuerberater unterschriebenen Klage: 1. Ein ...
  • FG Nürnberg 11.7.2023, SIS 23 11 79, Besonderes elektronischen Steuerberaterpostfach, Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung ("fast...
  • FG Nürnberg 10.7.2023, SIS 23 11 80, Besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung ("fast...
  • FG Hamburg 28.6.2023, SIS 23 14 64, Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023 Zulassung sow...
  • FG Münster 9.5.2023, SIS 23 09 78, Klageerhebung durch einen Steuerberater postalisch grundsätzlich nicht zulässig: 1. Ein Steuerberater mus...
  • BFH 28.4.2023, SIS 23 06 93, Steuerberater sind ab 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (...
  • Niedersächsisches FG 25.4.2023, SIS 23 10 63, Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1....
  • FG Nürnberg 19.4.2023, SIS 23 09 57, Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 2023: 1. Das gru...
  • FG Münster 14.4.2023, SIS 23 08 33, Klageerhebung durch einen Steuerberater ausnahmsweise noch per Telefax zulässig bei fehlender Registrieru...
  • FG Nürnberg 3.4.2023, SIS 23 09 58, Erfordernis dienstleistender europäischer Rechtsanwälte zur Einreichung von Anträgen und Erklärungen mitt...
  • Niedersächsisches FG 10.2.2023, SIS 23 05 59, Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, Nutzungspflicht, Steuerberater, Nutzungspflicht des beso...
  • FG München 25.1.2023, SIS 23 04 91, Fehlender Hinweis auf das zwingende Formerfordernis nach § 52 d Satz 1 FGO in der einer finanzbehördliche...
  • FG Düsseldorf 9.1.2023, SIS 23 02 47, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Verpflichtung zur elektronischen Einreichung, Antrag einer Rechtsa...
  • FG Münster 7.12.2022, SIS 23 01 95, Formunwirksamkeit einer per Post oder per Telefax von einem Rechtsanwalt eingereichten Klage: 1. Ein Rech...
  • FG Düsseldorf 23.11.2022, SIS 23 00 08, Zulässigkeit der Klageerhebung per Telefax, Verlängerung der Klagefrist durch unrichtige Rechtsbehelfsbel...
  • Niedersächsisches FG 18.11.2022, SIS 23 15 66, Nutzung des besonderen Anwaltspostfaches: Rechtsanwälte, die sich mit Steuerberatern zu einer Steuerberat...
  • BFH 25.10.2022, SIS 22 21 72, Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegten Rev...
  • FG Rheinland-Pfalz 6.10.2022, SIS 22 20 15, beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines Rechtsanwalts auch bei Bevollmächtigung einer interp...
  • FG Düsseldorf 19.9.2022, SIS 23 03 15, Klageerhebung per Fax durch Berufsträger: 1. Auch ein Berufsträger kann ohne Nutzung einer elektronischen...

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.10.2021 - VIII B 37/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München, Außensenate Augsburg, vom 19.01.2021 - 6 K 2204/18 mit Beschluss vom 15.10.2021 - VIII B 37/21 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Rügeführern mit Zustellungsurkunde am 05.02.2022 zugestellt. Der Rügeführer zu 1., der als Rechtsanwalt tätig ist und als Prozessbevollmächtigter der Rügeführerin zu 2. auftritt, hat mit Telefax vom 21.02.2022 Anhörungsrüge für die Rügeführer erhoben. Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 25.02.2022 wurde der Rügeführer zu 1. darauf hingewiesen, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen seit dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln sind (§ 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und dass das per Telefax übermittelte Schreiben vom 21.02.2022 diesen Anforderungen nicht genüge. Eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften sei nur zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend nicht möglich sei (§ 52d Satz 3 FGO). Die Rügeführer wurden um unverzügliche Mitteilung und Glaubhaftmachung gebeten, ob eine vorübergehende Unmöglichkeit vorgelegen habe (§ 52d Satz 4 FGO). Sollte dies nicht der Fall sein, wurden sie gebeten, den Schriftsatz vom 21.02.2022 elektronisch zu übermitteln. Das Schreiben der Vorsitzenden wurde den Rügeführern mit Zustellungsurkunde am 01.03.2022 zugestellt. Diese haben sich hierzu nicht mehr geäußert.

 

 

2

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Sie ist nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden.

 

 

3

1. Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren nach der FGO (Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 3; Schmieszek in Gosch, FGO § 52a Rz 4; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52a FGO Rz 20; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 52a Rz 2), somit auch für die Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO. Sie ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 i.V.m. Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786). Der Rügeführer zu 1., der als Rechtsanwalt in eigener Sache und als Prozessbevollmächtigter der Rügeführerin zu 2. auftrat, war daher verpflichtet, die Anhörungsrüge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Norm knüpft allein an den Status des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt an.

 

 

4

2. Das am 21.02.2022 eingegangene Telefax, bei dem es sich nicht um ein Computerfax handelt, ist bereits kein elektronisches Dokument. Ein elektronisches Dokument ist eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist. Dies ist bei dem vorliegenden Telefax nicht der Fall, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des Dokuments wiedergibt, ohne selbst Rechtswirksamkeit zu erzeugen.

 

 

5

3. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, und die Übermittlungsformen Telefax und Computerfax durch die Einführung der elektronischen Kommunikation nicht ausgeschlossen werden (so Schmieszek in Gosch, FGO § 52a Rz 6), wurde das Telefax zur Erhebung der Anhörungsrüge jedenfalls nicht gemäß den Anforderungen übermittelt, die § 52a FGO an die Übermittlung elektronischer Dokumente stellt. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nach § 52a Abs. 4 Satz 1 FGO sind sichere Übermittlungswege

 

 

-

der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (Nr. 1),

 

 

-

der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 2),

 

 

-

der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 3),

 

 

-

der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfachs einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 4),

 

 

-

der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 5),

 

 

-

sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind (Nr. 6).

 

 

6

Von der Verordnungsermächtigung des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 FGO hat die Bundesregierung noch keinen Gebrauch gemacht.

 

 

7

Der Telefaxversand der Rügeführer erfüllt keinen der Tatbestände der Nrn. 1 bis 5. Sämtliche dieser Tatbestände setzen eine Identifizierbarkeit des Absenders durch eine Signatur samt einer sicheren Übermittlung voraus, die ein Telefaxversand nicht gewährleistet (vgl. Beschluss des FG Münster vom 22.02.2022 - 8 V 2/22, EFG 2022, 592 = SIS 22 04 04).

 

 

8

4. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der sog. Ersatzeinreichung. Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei nach § 52d Satz 4 FGO die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Dass es sich bei dem am 21.02.2022 eingegangenen Fax um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO handelt, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Die Rügeführer haben zu dem Hinweis der Senatsvorsitzenden auf die Möglichkeit der Ersatzeinreichung gemäß § 52d Satz 3 FGO im Schreiben vom 25.02.2022 keine Stellung genommen.

 

 

9

5. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags; er gilt als nicht vorgenommen (vgl. Beschluss des FG Münster in EFG 2022, 592 = SIS 22 04 04; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 14; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 8; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 52a Rz 30).

 

 

10

6. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - GKG - (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 EUR an.