Die Anhörungsrüge der Kläger
gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.10.2021 - VIII B
37/21 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die
Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision der Kläger,
Beschwerdeführer und Rügeführer
(Rügeführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG)
München, Außensenate Augsburg, vom 19.01.2021 - 6 K
2204/18 mit Beschluss vom 15.10.2021 - VIII B 37/21 als
unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den
Rügeführern mit Zustellungsurkunde am 05.02.2022
zugestellt. Der Rügeführer zu 1., der als Rechtsanwalt
tätig ist und als Prozessbevollmächtigter der
Rügeführerin zu 2. auftritt, hat mit Telefax vom
21.02.2022 Anhörungsrüge für die
Rügeführer erhoben. Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden
vom 25.02.2022 wurde der Rügeführer zu 1. darauf
hingewiesen, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen
sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
seit dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln
sind (§ 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und
dass das per Telefax übermittelte Schreiben vom 21.02.2022
diesen Anforderungen nicht genüge. Eine Übermittlung nach
allgemeinen Vorschriften sei nur zulässig, wenn eine
Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend
nicht möglich sei (§ 52d Satz 3 FGO). Die
Rügeführer wurden um unverzügliche Mitteilung und
Glaubhaftmachung gebeten, ob eine vorübergehende
Unmöglichkeit vorgelegen habe (§ 52d Satz 4 FGO). Sollte
dies nicht der Fall sein, wurden sie gebeten, den Schriftsatz vom
21.02.2022 elektronisch zu übermitteln. Das Schreiben der
Vorsitzenden wurde den Rügeführern mit Zustellungsurkunde
am 01.03.2022 zugestellt. Diese haben sich hierzu nicht mehr
geäußert.
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II. Die Anhörungsrüge ist
unzulässig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen
Form fehlt. Sie ist nicht als elektronisches Dokument
übermittelt worden.
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1. Nach § 52d Satz 1 FGO sind
vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich
einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen
Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren nach
der FGO (Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 3; Schmieszek in
Gosch, FGO § 52a Rz 4; Thürmer in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52a FGO Rz 20;
Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., §
52a Rz 2), somit auch für die Anhörungsrüge i.S. des
§ 133a FGO. Sie ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten (Art. 26
Abs. 7 i.V.m. Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013,
BGBl I 2013, 3786). Der Rügeführer zu 1., der als
Rechtsanwalt in eigener Sache und als Prozessbevollmächtigter
der Rügeführerin zu 2. auftrat, war daher verpflichtet,
die Anhörungsrüge als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Die Norm knüpft allein an den Status des
Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt an.
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2. Das am 21.02.2022 eingegangene Telefax, bei
dem es sich nicht um ein Computerfax handelt, ist bereits kein
elektronisches Dokument. Ein elektronisches Dokument ist eine
Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem
Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser
Form maßgeblich ist. Dies ist bei dem vorliegenden Telefax
nicht der Fall, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH)
lediglich den Inhalt des Dokuments wiedergibt, ohne selbst
Rechtswirksamkeit zu erzeugen.
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3. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht
folgt, und die Übermittlungsformen Telefax und Computerfax
durch die Einführung der elektronischen Kommunikation nicht
ausgeschlossen werden (so Schmieszek in Gosch, FGO § 52a Rz
6), wurde das Telefax zur Erhebung der Anhörungsrüge
jedenfalls nicht gemäß den Anforderungen
übermittelt, die § 52a FGO an die Übermittlung
elektronischer Dokumente stellt. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss
das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Nach § 52a Abs. 4
Satz 1 FGO sind sichere Übermittlungswege
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der Postfach- und Versanddienst eines
De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet
ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5
Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (Nr. 1),
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der Übermittlungsweg zwischen dem
besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf
gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der
elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 2),
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der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten
Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des
Gerichts (Nr. 3),
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der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten
elektronischen Postfachs einer natürlichen oder juristischen
Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen
Poststelle des Gerichts (Nr. 4),
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der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten
Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des §
2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen
Poststelle des Gerichts (Nr. 5),
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sonstige bundeseinheitliche
Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden,
bei denen die Authentizität und Integrität der Daten
sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind (Nr. 6).
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Von der Verordnungsermächtigung des
§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 FGO hat die Bundesregierung noch
keinen Gebrauch gemacht.
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Der Telefaxversand der Rügeführer
erfüllt keinen der Tatbestände der Nrn. 1 bis 5.
Sämtliche dieser Tatbestände setzen eine
Identifizierbarkeit des Absenders durch eine Signatur samt einer
sicheren Übermittlung voraus, die ein Telefaxversand nicht
gewährleistet (vgl. Beschluss des FG Münster vom
22.02.2022 - 8 V 2/22, EFG 2022, 592 = SIS 22 04 04).
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4. Es handelt sich auch nicht um einen Fall
der sog. Ersatzeinreichung. Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt, wenn
eine Übermittlung aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei nach §
52d Satz 4 FGO die vorübergehende Unmöglichkeit bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen
ist. Dass es sich bei dem am 21.02.2022 eingegangenen Fax um eine
Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO handelt, ist weder
vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch nicht aus sonstigen
Umständen ersichtlich. Die Rügeführer haben zu dem
Hinweis der Senatsvorsitzenden auf die Möglichkeit der
Ersatzeinreichung gemäß § 52d Satz 3 FGO im
Schreiben vom 25.02.2022 keine Stellung genommen.
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5. Der Verstoß gegen § 52d FGO
führt zur Unwirksamkeit des Antrags; er gilt als nicht
vorgenommen (vgl. Beschluss des FG Münster in EFG 2022, 592 =
SIS 22 04 04; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 14;
Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 8; Gräber/Stapperfend,
a.a.O., § 52a Rz 30).
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6. Die Kostenpflicht der
Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichtskostengesetz - GKG - (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Es fällt eine Festgebühr von 66 EUR an.
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