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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-412/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/3887EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, Umsatzsteuer, EU, Entnahme, Lieferung, Bemessungsgrundlage, Dienstleistung, Verwendung, Entgelt
Rechtsfrage: 1. Sind, falls das Regeringsrätt bei Entscheidung der Rechtssache zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Zuwendung des Unternehmens auf eine Lieferung von Gegenständen bezieht, die Art. 2 und 5 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Entnahme eines Gegenstandes vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einem Anderen einen Gegenstand gegen ein Entgelt zuwendet, das den Einkaufswert der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder, wenn ein solcher Wert nicht zu ermitteln ist, den Selbstkostenpreis unterschreitet? - 2. Sind, falls das Regeringsrätt bei der Entscheidung der Rechtssache zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Zuwendung des Unternehmens auf die Erbringung einer Bedienungsleistung bezieht, die Art. 2 und 6 Abs. 2 Buchst. b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Entnahme einer Dienstleistung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige sich selbst oder sein Personal eine Dienstleistung für private oder andere unternehmensfremde Zwecke erbringt, erbringen lässt oder auf andere Weise zuwendet, sofern die Dienstleistung gegen ein Entgelt erbracht wird, das die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung unterschreitet?
Vorinstanz: Regeringsrätt
Vorinstanz/Datum: 29.09.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 289 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.01.2005
Erledigungs-Az: Rs C-412/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 16 74