Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.11.2018 - 7 K 3022/17 =
SIS 19 01 41 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrer
am 28.08.2016 verstorbenen Tante. Der erbschaftsteuerpflichtige
Erwerb bestand aus Privatvermögen (im Wesentlichen
Bankguthaben sowie eine ausgezahlte Lebensversicherung). Mit
Bescheid vom 01.06.2017 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) unter Anwendung eines Steuersatzes von 15 %
für die Steuerklasse II nach § 19 Abs. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. des
Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 - WBG
2009 - (BGBl I 2009, 3950) Erbschaftsteuer fest.
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Mit ihrem Einspruch machte die
Klägerin geltend, dass am Stichtag, dem 28.08.2016, kein mit
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Einklang stehendes
Erbschaftsteuergesetz mehr existiert habe, sodass der Erwerb nicht
der Erbschaftsteuer unterliege. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) habe mit seinem Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
(BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45) dem
Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30.06.2016
eingeräumt, die nicht verlängert worden sei. Das FA wies
den Einspruch am 16.10.2017 als unbegründet
zurück.
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Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, dass mit dem rückwirkend zum 01.07.2016 in
Kraft getretenen ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung
des BVerfG vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464 - ErbStAnpG 2016 - ) - ErbStG 2016 - eine
umfassende Rechtsgrundlage für die Besteuerung von
Erbfällen und Schenkungen ab dem 01.07.2016 geschaffen worden
sei. Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig.
Die Entscheidung ist in EFG 2019, 455 = SIS 19 01 41
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
im Wesentlichen die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG
geltend.
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§ 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016 sei
nichtig, da er i.V.m. Art. 3 ErbStAnpG 2016 eine unzulässige
Rückwirkung beinhalte. Es liege kein Fall einer ausnahmsweise
zulässigen echten Rückwirkung vor, da die Klägerin
aufgrund des verzögerten Gesetzgebungsverfahrens auf einen
Wegfall der Erbschaftsbesteuerung vertraut habe. Wegen einer
Verklammerung der den Erwerb von Betriebsvermögen betreffenden
Regelungen mit der Tarifnorm des § 19 ErbStG habe auch
für solche Erbfälle, die nur Privatvermögen
betrafen, nicht mehr mit einer Novellierung gerechnet werden
müssen. Ab dem 01.07.2016 sei die Übergangsregelung
beendet gewesen. Dies gelte auch für § 19 ErbStG, da die
Erbschaftsteuererhebung ab dem 01.07.2016 insgesamt blockiert
gewesen sei.
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Die Regelungen des ErbStG 2016 seien auch
aus anderen Gründen verfassungswidrig. Erwerber von
Privatvermögen seien in ihrem Recht auf eine
gleichmäßige, an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit orientierten Besteuerung verletzt. Die
Bestimmungen zum Ausschluss des Verwaltungsvermögens aus dem
Verschonungsprivileg verstießen zudem gegen das Gebot der
Normenklarheit.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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die Vorentscheidung, den
Erbschaftsteuerbescheid vom 01.06.2017 und die
Einspruchsentscheidung vom 16.10.2017 aufzuheben,
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hilfsweise das Verfahren nach § 74 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Neuregelung
auszusetzen,
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und die Zuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 139
Abs. 3 FGO für notwendig zu erklären.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das FA trägt vor, die
Fortgeltungsanordnung durch das BVerfG sei ausdrücklich nicht
befristet worden. Die Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 sei
zulässig, da angesichts der Entscheidung und der späteren
Äußerungen des BVerfG, des Verlaufs des
Gesetzgebungsverfahrens und des begleitenden Verwaltungshandelns
kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend habe entstehen
können, dass es einen erbschaftsteuerfreien Zeitraum nach dem
30.06.2016 geben werde. Bei der Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit des ErbStG 2016 sei zu
berücksichtigen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber einen
großen Spielraum eingeräumt habe, der auch eine enorme
Bevorzugung von Unternehmenserben beinhalte.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren am 07.05.2020 nach § 122 Abs. 2 FGO beigetreten. Es
unterstützt in der Sache das Vorbringen des FA.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat
zutreffend entschieden, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer
wegen des Erwerbs von Todes wegen gegen die Klägerin
rechtmäßig und verfassungskonform ist. Eine Aussetzung
des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist nicht
geboten.
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1. Zur Beseitigung seiner
Verfassungswidrigkeit wurde das bisherige Erbschaftsteuerrecht im
November 2016 rückwirkend zum 01.07.2016 neu geregelt.
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a) Das BVerfG hatte mit Urteil in BVerfGE 138,
136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45 entschieden, dass § 13a
ErbStG und § 13b ErbStG i.d.F. des
Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018 -
ErbStG 2008 - ) jeweils i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. der
Bekanntmachung vom 27.02.1997 (BGBl I 1997, 378 - ErbStG 1997 - ),
auch in den seither geltenden Fassungen, mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar sind (vgl. Ziffer 1 des Tenors des Urteils in BVerfGE
138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45).
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Es tenorierte außerdem „Das
bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis
zum 30.06.2016 zu treffen.“ (vgl. Ziffer 2 des Tenors des
Urteils in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45).
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b) Nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016
(eingefügt durch Art. 1 Nr. 10 ErbStAnpG 2016) finden die
§§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a ErbStG 2016 auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.06.2016
entsteht. Das ErbStAnpG 2016 wurde am 04.11.2016 beschlossen und am
09.11.2016 verkündet. Gemäß Art. 3 ErbStAnpG 2016
trat es mit Wirkung vom 01.07.2016 in Kraft.
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2. Stellt das BVerfG die Verfassungswidrigkeit
einer Norm fest, führt dies nicht zwangsläufig zur
Nichtanwendbarkeit der Norm. Maßgeblich ist der Tenor der
Entscheidung des BVerfG.
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a) Stellt das BVerfG die Unvereinbarkeit einer
Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG fest, folgt daraus in der Regel die
Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den
in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die
Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. Wird nicht
zugleich eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Gerichte
und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten
Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind
auszusetzen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL
12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147 =
SIS 18 04 71, Rz 165, m.w.N.).
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b) Aus besonderem Grund, namentlich im
Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und
eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für
Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung,
hat das BVerfG allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit
verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und
dem Gesetzgeber eine Frist eingeräumt, um binnen angemessener
Zeit verfassungsgemäße Regelungen zu erlassen
(Fortgeltungsanordnung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015 - 1
BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871 = SIS 15 15 72, Rz 89; BVerfG-Urteil in BVerfGE 148, 147 = SIS 18 04 71,
Rz 170, m.w.N.). Bei einer derartigen im Tenor der
verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich getroffenen
Anordnung steht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
weiteren Anwendung der betreffenden Rechtsnorm - im vom
Verfassungsgericht angeordneten Umfang - als solche außer
Frage (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97, BStBl
II 1998, 422 = SIS 98 10 07; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 23.10.2000 - II B 157/99, BFH/NV 2001, 498 = SIS 01 58 95).
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Teilweise ordnet das BVerfG die weitere
Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen bis zu der dem Gesetzgeber
für eine Neuregelung gesetzten Frist an (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 22.06.1995 - 2 BvR 552/91, BVerfGE 93,
165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, und vom 22.06.1995 - 2 BvL
37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 = SIS 95 17 08;
BVerfG-Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09,
BVerfGE 125, 175, und in BVerfGE 148, 147 = SIS 18 04 71, Rz 171
f.). Die Fortgeltungsanordnung ist jedoch nicht zwingend an die dem
Gesetzgeber zur Neuregelung eingeräumte Frist gekoppelt. Sie
kann auch - unabhängig von einer Verpflichtung des
Gesetzgebers - bis zu einem bestimmten Datum gelten (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1,
BStBl II 2009, 1035 = SIS 09 16 45, und in BVerfGE 139, 285, BStBl
II 2015, 871 = SIS 15 15 72, jeweils Ziffer 2 des Tenors).
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c) Für den Fall, dass der Gesetzgeber die
gesetzte Frist zur Neuregelung verstreichen lässt, stehen dem
BVerfG hinsichtlich der Fortgeltungsanordnung verschiedene
Möglichkeiten zur Verfügung.
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Im Fall der verfassungswidrigen Bemessung der
Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch führte
das BVerfG z.B. aus, dass bei einer Fristüberschreitung durch
den Gesetzgeber dieser verpflichtet wäre, ein später
erlassenes Gesetz mit Rückwirkung zu erlassen (BVerfG-Urteil
in BVerfGE 125, 175, Rz 218). Dagegen traf es in den
Beschlüssen vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2
BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 = SIS 99 04 06) und
vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87)
selbst eine Regelung, sollte der Gesetzgeber die Frist verstreichen
lassen.
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Hinsichtlich der Vermögensteuer hat das
BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 =
SIS 95 17 08 unter Tenorierung einer befristeten
Fortgeltungsanordnung bereits in den Gründen eine Neuregelung
lediglich als eine der Handlungsoptionen betrachtet und nur
für diesen Fall vorgesehen, dass der Gesetzgeber
Übergangsregelungen treffen darf, die eine teilweise
Fortgeltung der bisherigen Vorschriften anordnen (unter C.III.3.).
Aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers trat mit Fristablauf
jedoch eine Anwendungssperre der Vermögensteuer bezüglich
der nach dem 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände ein.
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d) Entscheidet das BVerfG hingegen, dass das
bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar und der
Gesetzgeber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einer Neuregelung
verpflichtet ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL
10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26), sind die
verfassungswidrigen Regelungen entsprechend der Tenorierung
unabhängig vom Fristlauf für den Gesetzgeber bis zu der
tatsächlichen Neuregelung anwendbar (so auch
Guerra/Mühlhaus, Erbschaftsteuerberater - ErbStB - 2016, 146;
Eichberger in 54. Berliner Steuergespräche vom 09.02.2015;
vgl. Richter/ Welling, FR 2015, 497, 499 f.;
Koblenzer/Günther, DB 2016, 2016, 2018 f.; BeckOK
ErbStG/Erkis, 11. Ed. 01.04.2021, ErbStG § 37 Rz 63; anderer
Ansicht u.a. Crezelius, Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge 2016, 367; Drüen, DStR 2016, 643;
Seer, GmbHR 2016, 673; Wachter, GmbHR 2017, 1).
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3. Die Regelungen des ErbStG waren im Hinblick
auf den Erwerb von Privatvermögen sowie den zugrunde zu
legenden Steuersatz über den 30.06.2016 hinaus anwendbar, ohne
durch eine spätere rückwirkende Regelung ersetzt zu
werden.
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a) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner
Entscheidung, ob das BVerfG nur die Regelungen über den Erwerb
von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG, § 13b ErbStG
2008 i.V.m. der Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG 1997 für
verfassungswidrig erklären wollte und § 19 Abs. 1 ErbStG
1997 für den Übergang von Privatvermögen schon
deshalb auch über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar ist
oder ob das BVerfG aufgrund der Tatsache, dass § 19 Abs. 1
ErbStG 1997 als Klammervorschrift auch auf den Erwerb von
Privatvermögen Anwendung findet, ebenso die übrigen - auf
den Erwerb von Privatvermögen anwendbaren - Bestimmungen des
ErbStG für verfassungswidrig erklärt hat.
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b) Die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1
ErbStG ergibt sich jedenfalls daraus, dass das BVerfG in Ziffer 2
Satz 1 des Tenors seines Urteils in BVerfGE 138, 136, BStBl II
2015, 50 = SIS 15 00 45 angeordnet hat, das bisherige Recht bleibe
bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Diese Regelung stellt
eine unbefristete Fortgeltungsanordnung dar (siehe oben unter
II.2.d). Ziffer 2 Satz 1 des Tenors ist insoweit eindeutig. Die
Frist in Satz 2 bezieht sich lediglich auf die Verpflichtung des
Gesetzgebers, eine Neuregelung zu schaffen und ändert an der
Wirksamkeit der Fortgeltungsanordnung auch dann nichts, falls die
Neuregelung pflichtwidrig nicht oder verspätet geschaffen
wird.
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aa) Für diese Auslegung der Ziffer 2 des
Tenors des BVerfG-Urteils in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 =
SIS 15 00 45 spricht die oben dargestellte differenzierte
Tenorierungspraxis des BVerfG, nach der das BVerfG in den
Fällen, in denen eine Anwendungssperre bei Untätigkeit
des Gesetzgebers in der gesetzten Frist eintreten soll,
unmissverständlich eine Fortgeltung nur befristet anordnet
(vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871
= SIS 15 15 72) und dies teilweise auch ausdrücklich
rechtfertigt (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 148, 147 = SIS 18 04 71, Rz 176). Das BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015,
50 = SIS 15 00 45 enthält hingegen keine Befristung.
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bb) Diese Auslegung des Tenors steht zudem im
Einklang mit den Entscheidungsgründen des BVerfG-Urteils in
BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45. Die
Fortgeltungsanordnung wird damit gerechtfertigt, dass sonst eine
regellose Übergangszeit bis zur Neugestaltung der Bestimmungen
bestehe, in der Erb- und Schenkungsfälle steuerrechtlich nicht
abgewickelt werden könnten (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 138,
136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45, Rz 289).
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cc) Dem steht nicht entgegen, dass das
Verstreichen der für das Tätigwerden des Gesetzgebers
angeordneten Frist ohne Sanktionen bliebe. Denn wie das BVerfG in
seiner Pressemitteilung Nr. 41/2016 vom 14.07.2016
(http://hbfm.link/859) unter Verweis auf ein Schreiben des
Vorsitzenden des Ersten Senats des BVerfG vom 12.07.2016 an die
Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat mitteilte, hatte
das BVerfG bestehende Handlungsmöglichkeiten - z.B. eine
Vollstreckungsanordnung nach § 35 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) - erwogen, um seiner
Entscheidung Geltung zu verschaffen.
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c) § 19 ErbStG ist damit, soweit die
Vorschrift der Besteuerung der Klägerin zugrunde gelegt wird,
nicht Gegenstand einer Rückwirkung durch das ErbStAnpG 2016,
sondern Gegenstand der Fortgeltungsanordnung. Der Gesetzgeber hat
mit dem ErbStAnpG 2016 lediglich die den Übergang von
Betriebsvermögen betreffenden Regelungen des ErbStG
(§§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a ErbStG 2016) neu
geregelt und insoweit in § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016
Rückwirkung angeordnet. Die im Streitfall angewendeten
§§ 1, 2, 3, 9 ff., 13, 16, 19 ErbStG wurden durch das
ErbStAnpG 2016 inhaltlich nicht geändert. Sie waren deshalb
auch nicht Gegenstand einer rückwirkenden Neuregelung, sondern
blieben unverändert erhalten.
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4. Der Senat ist - wie das FG - nicht von der
Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen des materiellen Rechts
überzeugt. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO
i.V.m. einer Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG nach Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG kommt
daher nicht in Betracht. Insbesondere ist die im Streitfall
vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht
deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine
erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des
Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre.
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a) Die vom BVerfG festgestellten
Verfassungsverstöße betrafen § 13a ErbStG und
§ 13b ErbStG 2008 in den in Rz 278 ff. des Urteils (in BVerfGE
138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45) aufgeführten
Teilbereichen. Es waren steuerliche Gestaltungen eröffnet
worden, die zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen
führen konnten. Diese erfassten
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die Bestimmungen über die Verschonung des
unentgeltlichen Erwerbs begünstigten Vermögens, soweit
die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer
Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung
vorzusehen,
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die Freistellung von der Pflicht zur
Einhaltung der Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 1 Satz 4
ErbStG als Voraussetzung der Verschonung, soweit sie für
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten galt,
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die Regelung über das
Verwaltungsvermögen in § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2008,
soweit sie bei Vorliegen der übrigen Förderbedingungen
begünstigtes Vermögen (vgl. § 13b Abs. 1 ErbStG
2008) selbst dann insgesamt in den Genuss des Verschonungsabschlags
gelangen lässt, wenn es bis zu 50 % aus vom Gesetz als
grundsätzlich nicht förderungswürdig angesehenem
Verwaltungsvermögen besteht, sowie
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die Möglichkeit exzessiver Ausnutzung der
Befreiung von der Lohnsummenpflicht durch die Aufspaltung in
Besitz- und Betriebsgesellschaft,
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die einfach gestaltbare Umgehung der 50
%-Regel des § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2008 für
Verwaltungsvermögen durch Nutzung von Konzernstrukturen und
die Begünstigung von Geldvermögen durch die Schaffung von
„Cash-Gesellschaften“.
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b) Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStAnpG 2016
Nachbesserungen vorgenommen. Ungeachtet einer nach wie vor sehr
großzügigen Begünstigung des Betriebsvermögens
ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Regelungen gegen
Art. 3 GG verstoßen. Das gilt auch deshalb, weil das BVerfG
die Begünstigung des Betriebsvermögens für kleinere
und mittlere Unternehmen bis hin zur Vollverschonung für
zulässig erachtet hat.
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c) Das ErbStG verstößt nach Ansicht
des Senats auch nicht insgesamt gegen das rechtsstaatliche Gebot
der Bestimmtheit und Klarheit (vgl. kritisch z.B. Thomemann-Micker,
DB 2016, 2312; Söffing, ErbStB 2016, 339; Seer/ Michalowski,
GmbHR 2017, 609; Seer, Steuer und Wirtschaft 2021, 111). Dabei kann
dahinstehen, ob dies möglicherweise für einzelne Normen
der Verschonung des Betriebsvermögens zutrifft. Diese erfassen
grundsätzlich nicht die Besteuerung des unentgeltlichen
Übergangs von nicht begünstigtem
(Privat-)Vermögen.
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5. Das FG hat vor diesem Hintergrund
jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die
Erbschaftsbesteuerung war unter Anwendung des über den
30.06.2016 hinaus fortgeltenden ErbStG einschließlich der
Tarifvorschrift des § 19 ErbStG vorzunehmen. Weitere Parameter
der Besteuerung stehen zwischen den Beteiligten nicht im
Streit.
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6. Der Senat hält es für angebracht,
ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden (§ 90a Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Der Antrag, die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig, da die
Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sachlich zum
Kostenfestsetzungsverfahren gehört. Zuständig ist
insoweit das FG als das Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 29.05.2018 - IX R 8/17, BFH/NV 2019, 386 = SIS 19 02 26, Rz 16).
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