Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.07.2018 - 12 K 1003/17 =
SIS 19 20 80 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) waren im Streitjahr (2008) als Kommanditisten an der
... GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Einzige
Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung war die
Beigeladene zu 1. Die KG ist 2013 in die ... GmbH (Beigeladene zu
2.) formwechselnd umgewandelt worden (eingetragen 2014).
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Nach dem Gesellschaftsvertrag war
Gegenstand der KG die Verwaltung eigenen Vermögens,
insbesondere der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung
von Grundbesitz. Nachdem neben der Beigeladenen zu 1. auch den
Klägern die Befugnis zur Geschäftsführungsbefugnis
eingeräumt worden war, stellte das seinerzeit zuständige
Finanzamt A (FA A) seit 2005 für die KG
erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung fest.
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Die Feststellungserklärung für
2008 reichte die KG im Mai 2010 ein. Im Juni 2011 teilte die KG
mit, die Einkünfte seien um 447.484,82 EUR höher
anzusetzen. Außerdem sei die Haftungsvergütung der
Komplementärin zu berücksichtigen. Insofern seien ihr
Fehler unterlaufen.
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Das seinerzeit zuständige FA A stellte
die Besteuerungsgrundlagen zunächst
erklärungsgemäß fest, ohne die Mitteilung der KG zu
berücksichtigen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung sowie vorläufig hinsichtlich der
„Feststellung der Einkunftsart“. Im Mai 2012 wies die
KG noch einmal auf ihren Fehler hin und regte die Änderung
an.
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Mit Bescheid vom 22.04.2014 ordnete das
nunmehr zuständige Finanzamt (Beklagte und Revisionsbeklagte -
FA - ) eine Außenprüfung an. Die Prüfungsanordnung
war auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützt und
an die Beigeladene zu 2. „als Gesamtrechtsnachfolgerin der
... GmbH & Co. KG“ gerichtet. Prüfungsgegenstand war
u.a. die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 2008. Die Prüfungsanordnung
blieb unangefochten.
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Im Zuge der 2014 begonnenen
Außenprüfung wertete der Prüfer die
Berichtigungsanzeige der KG aus und nahm weitere Änderungen
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
vor. Gewerbliche Einkünfte wurden nicht festgestellt.
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Am 05.02.2016 änderte das FA den
Gewinnfeststellungsbescheid für 2008, setzte die
Prüfungsergebnisse um und hob den Vorbehalt der
Nachprüfung auf. Einspruch und Klage, mit denen die
Kläger vor allem den Ablauf der Feststellungsfrist
rügten, hatten keinen Erfolg.
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Mit der Revision verfolgen die Kläger
ihr Begehren weiter. Sie rügen u.a. die Verletzung von
Bundesrecht (§ 171 Abs. 4 AO).
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Die Kläger beantragen,
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1. das Urteil des Finanzgerichts (FG)
Köln vom 05.07.2018 - 12 K 1003/17 = SIS 19 20 80, zugestellt
am 17.07.2018, wird aufgehoben,
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2. der geänderte Bescheid über
die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2008 vom 05.02.2016 und die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 werden aufgehoben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Der Senat hat die ... GmbH mit Beschluss
vom 30.06.2020 anstelle der durch formwechselnde Umwandlung ohne
Liquidation voll beendeten KG zum Verfahren notwendig beigeladen.
Die Beigeladene zu 2. hat sich zur Sache nicht geäußert
und auch keine Anträge gestellt.
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Die Beteiligten haben einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung nicht zugestimmt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
Zurückverweisung an das FG gemäß § 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG hat zu Unrecht
angenommen, der Ablauf der Feststellungsfrist sei gemäß
§ 171 Abs. 4 AO gehemmt gewesen (s. unten 1. und 2.). Die
Sache ist nicht spruchreif (s. unten 3.). Im zweiten Rechtsgang
wird das FG prüfen, ob der Ablauf der Feststellungsfrist aus
anderen Gründen gehemmt war.
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1. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m.
§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesonderte (und einheitliche)
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, ihre Aufhebung oder
Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist
abgelaufen ist. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt der
Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist
(Feststellungsfrist) abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist
beträgt vier Jahre (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §
169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt, wenn eine
Feststellungserklärung abzugeben ist, mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Feststellungserklärung eingereicht
wird (hier: 2010). Danach wäre die Feststellungsfrist im
Streitfall mit Ablauf des 31.12.2014 abgelaufen.
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2. Der Ablauf der Feststellungsfrist war nicht
nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt. Auch diese Vorschrift ist
auf das Feststellungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Eintritt der Hemmung nach § 171
Abs. 4 AO davon abhängig, dass die Außenprüfung
aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung (§ 196 AO)
durchgeführt wird. Eine wirksame Prüfungsanordnung bildet
den Rahmen für den Eintritt der Hemmungswirkung und bestimmt
in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht deren Reichweite.
Eine unwirksame (nichtige) Prüfungsanordnung löst eine
Hemmungswirkung nicht aus. Als Verwaltungsakt muss die
Prüfungsanordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein
(§§ 197 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 AO). Zu Ihrer
Wirksamkeit bedarf sie der Bekanntgabe (§§ 122, 124 Abs.
1 AO).
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aa) Die Prüfungsanordnung muss gegen die
Person gerichtet sein, die als Steuerpflichtiger die Prüfung
zu dulden verpflichtet ist. Wird sie dem richtigen
Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegeben, muss diese Person die
Hemmungswirkung - unter weiteren Voraussetzungen - gegen sich
gelten lassen. Findet die Prüfung bei mehreren Personen statt,
tritt die Hemmungswirkung ungeachtet der gebotenen einheitlichen
Feststellung grundsätzlich nur bei den Personen ein, denen die
Prüfungsanordnung als Inhaltsadressat wirksam bekannt gegeben
worden ist. Personen, an die (zu Recht oder zu Unrecht) eine
Prüfungsanordnung nicht gerichtet war, werden nicht erfasst
(vgl. nur BFH-Urteil vom 25.04.2006 - X R 42/05, BFHE 212, 421,
BStBl II 2007, 220 = SIS 06 29 97). Ihnen gegenüber ist die
Prüfungsanordnung nicht wirksam geworden. Aus dem Senatsurteil
vom 16.06.2015 - IX R 51/14 (BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13 = SIS 15 26 35), das zu einem Gesamtobjekt i.S. von § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
vom 19.12.1986 (BGBl I 1986, 2663) - V zu § 180 Abs. 2 AO -
ergangen ist und auf Besonderheiten des § 7 V zu § 180
Abs. 2 AO beruht, ergibt sich insofern nichts anderes. Die dortigen
Grundsätze sind über die besondere Konstellation hinaus
nicht verallgemeinerbar.
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bb) Die Prüfungsanordnung muss
außerdem den Gegenstand der Prüfung klar und eindeutig
bezeichnen (§§ 196, 194 Abs. 1 Satz 2 AO). In sachlicher
Hinsicht erstreckt sich die Hemmungswirkung grundsätzlich nur
auf die in der Prüfungsanordnung bestimmten
Prüfungsgegenstände (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO:
„Steuern, auf die sich die Außenprüfung
erstreckt“; vgl. zuletzt etwa BFH-Urteil vom 18.05.2017 -
III R 20/14, BFHE 259, 188, BStBl II 2017, 1167 = SIS 17 18 34).
Mögliche Gegenstände einer Außenprüfung sind
nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO vor allem bestimmte Steuerarten,
Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte. Danach kann
eine Außenprüfung z.B. auch auf die Frage
beschränkt werden, ob der Steuerpflichtige einen
Gewerbebetrieb unterhält oder Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt (BFH-Urteil vom 23.10.1990 - VIII R 45/88,
BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278 = SIS 91 09 36). Dann tritt auch
nur insoweit Ablaufhemmung ein (vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.2003 -
VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028 = SIS 03 32 24). Bei
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften auf das
Feststellungsverfahren kommt eine Außenprüfung vor allem
wegen bestimmter Besteuerungsgrundlagen in Betracht (vgl. §
194 Abs. 1 Satz 3 AO: „die zu überprüfenden
einheitlichen Feststellungen“; BFH-Urteil vom 04.04.1989
- VIII R 265/84, BFHE 156, 371, BStBl II 1989, 593 = SIS 89 14 43).
Wird die Außenprüfung (ohne sachliche
Einschränkung) wegen gesonderter und einheitlicher
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für einen bestimmten
Feststellungszeitraum angeordnet, erstreckt sie sich auf alle
Besteuerungsgrundlagen, die Inhalt des Feststellungsbescheids sein
können. Nach ständiger Rechtsprechung kann etwa ein
Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und
damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten,
die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb
für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und
rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten
können. Solche selbständigen Feststellungen sind
insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen
einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des laufenden
Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer
und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer
Sondervergütung (BFH-Urteil vom 02.10.2018 - IV R 24/15,
BFH/NV 2019, 516 = SIS 19 05 46). Zwar hat die Rechtsprechung die
rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen
Besteuerungsgrundlagen bisher in erster Linie in Bezug auf die
Bestandskraft bejaht. Für die Teilverjährung kann jedoch
nichts anderes gelten (vgl. auch BFH-Urteile vom 12.12.2013 - IV R
33/10, BFH/NV 2014, 665 = SIS 14 10 69, Rz 38, und vom 12.04.2016 -
VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 = SIS 16 21 41, Rz 23).
Voraussetzung dafür ist dann jedoch, dass die Prüfung von
vornherein auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen beschränkt
worden ist.
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cc) Der in der Prüfungsanordnung
bestimmte Inhaltsadressat und der jeweilige Prüfungsgegenstand
müssen außerdem in der Weise zusammenpassen, dass der
Inhaltsadressat die Prüfung gerade wegen der in der
Prüfungsanordnung bezeichneten Gegenstände zu dulden
verpflichtet ist (§ 194 Abs. 1 AO: „Ermittlung der
steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen“).
Eine durch Bekanntgabe an den (unrichtigen) Inhaltsadressaten
zunächst wirksam gewordene Prüfungsanordnung entfaltet
allerdings diesem gegenüber Hemmungswirkung, soweit sie nicht
von ihm erfolgreich angefochten worden ist (vgl. Banniza in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 171 AO Rz 84,
m.w.N.; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 62; BeckOK AO/Fink, 14.
Ed. [01.10.2020], AO § 171 Rz 172; Drüen in Tipke/Kruse,
§ 171 AO Rz 35). Entsprechendes gilt für den umgekehrten
Fall (richtiger Inhaltsadressat, falscher Gegenstand).
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b) Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine
Außenprüfung u.a. zulässig bei Steuerpflichtigen,
die einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Sie ist auch
zulässig, wenn erst festgestellt werden soll, ob der
Steuerpflichtige einen gewerblichen Betrieb unterhält
(BFH-Urteile in BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278 = SIS 91 09 36,
und BFH-Beschluss vom 02.03.1999 - I B 132/98, BFH/NV 1999, 1183 =
SIS 99 50 04). Unterhält eine Personengesellschaft einen
Gewerbebetrieb, ist sie selbst Prüfungssubjekt und damit
Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung nicht nur für die
Steuern, die sie persönlich schuldet (Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer), sondern auch für die gesondert und einheitlich
festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12.02.2015 - IV R 63/11, BFH/NV
2015, 832 = SIS 15 10 79). Die Prüfungsanordnung ist dann
(nur) der Gesellschaft bzw. ihrem Bevollmächtigten bekannt zu
geben (BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl
II 2017, 1053 = SIS 17 15 95). Einer Bekanntgabe an die
Gesellschafter bedarf es nicht. Deren Verhältnisse sind kraft
Gesetzes Gegenstand der Prüfung (bei der Gesellschaft), soweit
sie für die zu überprüfenden einheitlichen
Feststellungen von Bedeutung sind (§ 194 Abs. 1 Satz 3 AO).
Erfasst werden davon insbesondere Einlagen und Entnahmen, das
Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben
sowie Veräußerungsvorgänge. Nicht erfasst werden
z.B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da für
diese die Gesellschaft nicht Prüfungssubjekt sein kann (s.
unten und Schallmoser in HHSp, § 194 AO Rz 71). Darüber
hinaus kann die Prüfung auf die (sonstigen) steuerlichen
Verhältnisse der (oder einzelner) Gesellschafter erstreckt
werden, sofern dies zweckmäßig ist (§ 194 Abs. 2
AO). Dabei handelt es sich aber um eine eigenständige
Außenprüfung, die lediglich aus Gründen der
Verfahrensökonomie mit der Prüfung der Gesellschaft
verbunden werden darf (BFH-Beschluss vom 12.01.2006 - XI B 43/05,
juris = SIS 06 20 78). In diesem Fall bedarf es einer
ausdrücklichen Anordnung auch gegenüber dem
Gesellschafter und der Bekanntgabe an diesen (§ 197 Abs. 1
Satz 3 AO).
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c) Bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO
bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung
u.a. zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen
Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine
Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu
prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (§
193 Abs. 2 Nr. 2 AO). Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats kann eine Personengesellschaft, soweit sie Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erzielt, nicht Subjekt einer
Außenprüfung sein (BFH-Urteile vom 25.09.1990 - IX R
84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 = SIS 91 02 35, und vom
18.10.1994 - IX R 128/92, BFHE 176, 298, BStBl II 1995, 291 = SIS 95 07 34: Vermögensteuer). Die Außenprüfung ist
insoweit bei den Gesellschaftern durchzuführen, auch wenn die
Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden.
Richtige Inhaltsadressaten der Prüfungsanordnung sind in
diesem Fall die Gesellschafter, die an den gemeinschaftlich
erzielten Einkünften beteiligt sind. Ihnen ist die
Prüfungsanordnung auch bekannt zu geben (so auch
Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - zu § 197
5.2.2).
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d) Nach diesen Maßstäben war die
Feststellungsverjährung aufgrund der an die KG adressierten
und nur dieser bekannt gegebenen Prüfungsanordnung
gegenüber den Klägern nicht gehemmt.
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aa) Zwar war die auf § 193 Abs. 1 AO
gestützte Prüfungsanordnung vom 22.04.2014, soweit sie
sich u.a. auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen für 2008 bezog, in sachlicher Hinsicht
nicht beschränkt. Das FA konnte deshalb unstreitig nicht nur
die Einkünftequalifikation (Feststellung, ob die KG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte), sondern auch die
Höhe der Einkünfte und andere Besteuerungsgrundlagen
einer Prüfung unterziehen, soweit sie Gegenstand des
Gewinnfeststellungsbescheids sein konnten.
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bb) In persönlicher Hinsicht war die
Hemmungswirkung jedoch auf die KG bzw. deren rechtlich identische
Nachfolgerin beschränkt. Den Klägern gegenüber trat
dagegen die Hemmungswirkung gemäß § 171 Abs. 4 Satz
1 AO nicht ein, da ihnen die Prüfungsanordnung nicht als
Inhaltsadressaten bekannt gegeben worden ist. Ihnen gegenüber
entfaltet die Prüfungsanordnung mithin von vornherein keine
Wirkung. Sie konnte deshalb für die Kläger auch nicht den
Lauf der Verjährungsfrist hemmen.
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cc) Anders wäre dies nur, wenn und soweit
die Außenprüfung ergeben hätte, dass die KG im
Streitjahr gewerbliche Einkünfte erzielte. Insoweit wäre
die Verjährung auch bei den Gesellschaftern gehemmt gewesen
und hätte das FA die Prüfungsergebnisse mit Wirkung
für und gegen die Gesellschafter umsetzen können. Auf die
fehlende Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bei den
Klägern wäre es dann nicht angekommen, denn insoweit
hätte die Bekanntgabe gegenüber der Gesellschaft als
(alleinigem) Prüfungssubjekt genügt. In sachlicher
Hinsicht hätten die Kläger (als Dritte) dann auch
hinnehmen müssen, dass sich die Prüfung (im Rahmen der
gewerblichen Einkünfte) auf ihre persönlichen
Verhältnisse erstreckt, soweit sie für die zu
überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung
sind (§ 194 Abs. 1 Satz 3 AO).
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dd) Der Streitfall liegt jedoch anders. Die
Prüfung von Vermietungseinkünften war von dem durch die
Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen (Anordnung
gemäß § 193 Abs. 1 AO, Bekanntgabe nur an die
Gesellschaft) nicht (mehr) gedeckt. § 194 Abs. 1 Satz 3 AO
sieht dies nicht vor (vgl. Schallmoser in HHSp, § 194 AO Rz
71), und eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. In dem
der Prüfung zugrunde liegenden Feststellungsbescheid hatte das
FA erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung festgestellt. Das FA hätte deshalb die
Prüfung von vornherein auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO
stützen und die Prüfungsanordnung den Gesellschaftern
bekannt geben müssen (ebenso: BeckOK AO/Fink, 14. Ed.
[01.10.2020], AO § 171 Rz 170). Zwar war auch die Frage der
Einkunftsart offen. Dies hätte das FA dazu veranlassen
können und, wenn sich die Hinweise verdichtet hätten,
auch veranlassen müssen, die Prüfung darüber hinaus
auf die KG zu erstrecken (vgl. AEAO zu § 197 5.3) und die
Prüfungsanordnung auch der KG bekannt zu geben (vgl. auch AEAO
zu § 197 5.2.2 am Ende). Das ist jedoch nicht geschehen.
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e) Das FG ist teilweise von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen
Bestand haben.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
ausdrücklich offengelassen, ob der Ablauf der
Feststellungsfrist möglicherweise auch nach § 171 Abs. 8
AO oder wegen eines Änderungsantrags nach § 171 Abs. 3 AO
gehemmt war.
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Für die Beseitigung der Ungewissheit i.S.
von § 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es auf den Zeitpunkt an, in
dem die maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden
können und das FA davon positive Kenntnis hat (vgl. BFH-Urteil
vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335 = SIS 09 03 40). Welche Hilfstatsachen im Streitfall zur
abschließenden Beurteilung der Einkünftequalifikation
unsicher waren und der Feststellung durch die
Außenprüfung bedurften, wird das FG ebenso bestimmen
müssen wie den Zeitpunkt, zu dem sie für das FA erkennbar
feststanden. Insofern wird es eher nicht auf den Zeitpunkt des
Abschlusses der Außenprüfung (Datum des
Prüfungsberichts) ankommen. Das Gesetz stellt auf die Kenntnis
von Tatsachen ab. Das FG wird deshalb anhand der Akten und ggf.
weiterer Beweismittel aufklären und beurteilen müssen, an
welchem Tag während der noch nicht abgeschlossenen
Außenprüfung aufgrund welcher auf diesen Tag zu
datierender tatsächlicher Feststellungen, von denen das FA
Kenntnis hatte, gewiss war, dass die KG im Streitjahr keine
gewerblichen Einkünfte erzielt hatte. Sollte sich dabei
herausstellen, dass die Jahresfrist gemäß § 171
Abs. 8 Satz 1 AO durch den geänderten Feststellungsbescheid
nicht gehalten worden ist, wäre der Klage stattzugeben.
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Eine Hemmung nach § 172 AO i.V.m. §
171 Abs. 3 AO kann nicht darin gesehen werden, dass die KG
frühzeitig ihre Feststellungserklärung berichtigt und auf
einen Fehler zu ihren Gunsten aufmerksam gemacht hat. Dieser
Sachverhalt unterfällt vorrangig § 171 Abs. 9 AO
(Berichtigung nach § 153 AO) und hätte nach den insoweit
bindenden Feststellungen des FG den Eintritt der
Feststellungsverjährung nicht gehemmt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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