Festsetzungsverjährung bei zusammen veranlagten Ehegatten: Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. - Urt.; BFH 25.4.2006, X R 42/05; SIS 06 29 97
(Anmerkung der Redaktion: vgl. auch
BMF-Schreiben vom 19.3.2007, IV A 4 - S 0062/0, BStBl 2007 I S. 274
= SIS 07 10 56
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das
Streitjahr 1991 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Ehemann der Klägerin (E) hatte ab dem 1.1.1989
sein bis dahin betriebenes Einzelunternehmen als Ganzes im Wege der
Betriebsaufspaltung an die neu gegründete N-GmbH vermietet.
Das Stammkapital der N-GmbH betrug 50.000 DM. Ihr alleiniger
Gesellschafter war E.
Ihre Einkommensteuererklärung für
1991 gaben die Klägerin und E am 25.11.1992 ab. Die darin
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in dem unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.
1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Einkommensteuerbescheid
für 1991 vom 28.4.1993 an.
Durch Prüfungsanordnung vom 28.8.1996,
die gegenüber E erging, ordnete das FA u.a. die Prüfung
der Einkommensteuer 1993 an. Durch die wiederum allein
gegenüber E ergangene Anordnung vom 28.11.1996 erweiterte das
FA den Prüfungszeitraum auch auf das Jahr 1991.
Im Rahmen dieser Außenprüfung
ermittelte der Prüfer, dass E mit notariell beurkundetem
Vertrag vom 17.7.1991 an mehrere Angehörige im Wege der
Schenkung mit sofortiger dinglicher Wirkung Geschäftsanteile
an der N-GmbH in Höhe von insgesamt nominal 22.500 DM
übertragen hatte. Mit privatschriftlichen, ebenfalls am
17.7.1991 abgeschlossenen Verträgen vereinbarte E mit den
Beschenkten außerdem, dass diese die Anteile für ihn
treuhänderisch halten sollten.
Der Außenprüfer vertrat die
Ansicht, dass E die übertragenen Anteile an der N-GmbH
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) aus seinem Betriebsvermögen entnommen habe. Er
ermittelte einen im Jahr 1991 angefallenen Entnahmegewinn von
585.440,10 DM, welcher der Höhe nach unstreitig ist. Das FA
erfasste diesen Entnahmegewinn in dem gegenüber der
Klägerin und E ergangenen nach § 164 Abs. 2 AO 1977
geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991 vom
30.4.1998.
Hiergegen machte die Klägerin geltend,
E habe die Anteile an der N-GmbH nur treuhänderisch
übertragen. Die Beschenkten hätten sich bereits vor der
Übertragung bereit erklärt, die Anteile des E für
diesen treuhänderisch zu halten. Da dieser Treuhandvertrag
zeitlich vor der notariellen Beurkundung geschlossen worden sei,
ergebe sich die Verpflichtung zur Rückübertragung des
Treuguts unmittelbar aus den §§ 662 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In einem solchen Fall sei nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Beurkundung
des Treuhandvertrags überflüssig.
Der Einspruch der Klägerin hatte
keinen Erfolg (vgl. SIS 05 02 93). Im Verlauf des sich
anschließenden Klageverfahrens hat das FA aus vorliegend
nicht streitigen Gründen den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 1991 durch den gegenüber der
Klägerin und E ergangenen geänderten Bescheid vom
18.1.2002 ersetzt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
Es vertrat die Auffassung, es stehe nach der Beweisaufnahme zu
seiner Überzeugung fest, dass E durch den notariell
beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom
17.7.1991 nicht nur das rechtliche, sondern auch das
wirtschaftliche Eigentum an diesen Anteilen aus privaten
Gründen übertragen habe.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, E habe das wirtschaftliche Eigentum an den
Geschäftsanteilen der N-GmbH nicht auf seine Angehörigen
übertragen. Mit diesen sei eine Erwerbstreuhand vereinbart
worden, die formfrei begründet werden könne. Sofern
hingegen von einem den Formvorschriften des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegenden
Rechtsgeschäft auszugehen sei, sei die Nichtbeachtung der Form
gemäß § 41 AO 1977 unbeachtlich. Diese Vorschrift
sei auch bei Verträgen unter nahen Angehörigen
anwendbar.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 1991 vom 18.1.2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung insoweit zu ändern, als die
Einkommensteuerschuld 1991 unter Berücksichtigung eines um
585.440,10 DM geminderten Gewinns ermäßigt wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 14.12.2005 hat der
erkennende Senat den vorliegenden Rechtsstreit gemäß
§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von dem unter dem
Aktenzeichen X R 57/04 geführten Revisionsverfahren der
Klägerin und E wegen Einkommensteuer 1991 und 1993
abgetrennt.