Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.10.2018 - 2 K
277/17 = SIS 19 10 97 insoweit aufgehoben, als es den Zeitraum
Januar 2012 bis Dezember 2014 betrifft.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld
für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Vater der im Januar 1998 geborenen Zwillinge A
und B, für die er seit 1998 Kindergeld bezog. Im Dezember 2000
nahm er eine nichtselbständige Tätigkeit in den
Niederlanden auf. Niederländische Familienleistungen
beantragte er nicht. Die Ehefrau war nicht
erwerbstätig.
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Anlässlich des Erreichens des 18.
Lebensjahres der Kinder stellte der Kläger im Februar 2016
neue Kindergeldanträge. Bei dieser Gelegenheit erfuhr die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) erstmals von
der Berufstätigkeit des Klägers in den Niederlanden. Die
Familienkasse bat die in den Niederlanden zuständige
Behörde um Erstattung der Beträge, die den
niederländischen Familienleistungen entsprachen. Diese zahlte
die Leistungen für das gesamte Jahr 2015 sowie für die
ersten drei Monate des Jahres 2016 an den Kläger aus. Die
Familienkasse erließ unter dem Datum des 31.10.2016 zwei nach
§ 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geänderte
Bescheide und hob die Festsetzung des Kindergeldes für die
Zeiträume Januar 2011 bis Dezember 2014 und Januar 2015 bis
Dezember 2015 sowie ab Januar 2016 für beide Kinder zum Teil
auf, da sie den Anspruch des Klägers auf Familienleistungen
nach niederländischem Recht anrechnete. Der Betrag der
unstreitigen niederländischen Familienleistungen differierte
für einzelne Zeiträume. Im April 2016 setzte die
Familienkasse wieder Kindergeld fest.
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Der Kläger wandte sich gegen die
Änderungsbescheide mit Einsprüchen und machte geltend,
Kindergeld, das lediglich potenziell hätte gezahlt werden
können, sei nicht anzurechnen. Die Familienkasse machte die
teilweise Aufhebung der Festsetzung für den Zeitraum Januar
2011 bis Dezember 2011 durch Bescheid vom 03.05.2017
rückgängig. Im Übrigen hatten die Rechtsbehelfe
keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 07.09.2017).
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Mit der anschließend erhobenen Klage
begehrte der Kläger, die (Teil-)Aufhebungsbescheide betreffend
die Zeiträume Januar 2012 bis Dezember 2014, Januar 2015 bis
Dezember 2015 sowie Januar 2016 bis März 2016
aufzuheben.
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Die Klage hatte überwiegend Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hob den Aufhebungsbescheid vom 31.10.2016
auf, der nach der Änderung vom 03.05.2017 noch den Zeitraum
Januar 2012 bis Dezember 2014 betraf. Das FG war der Ansicht, die
Familienkasse hätte fiktives, in den Niederlanden
tatsächlich nicht gezahltes Kindergeld nicht anrechnen
dürfen. Die Gewährung von Differenzkindergeld komme nur
dann in Betracht, wenn der in Art. 68 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2004 Nr. L 166, S.
1) in der für die Streitzeiträume geltenden Fassung (VO
Nr. 883/2004 - Grundverordnung - ) vorgesehene Ablauf
durchgeführt werde und der in dem nachrangig zuständigen
Staat gestellte Kindergeldantrag an den vorrangig zuständigen
weitergeleitet werde. Dieser Ablauf sei im Streitfall jedoch nicht
eingehalten worden. Auch genüge es nicht, wenn
ausländische Familienleistungen lediglich potenziell gezahlt
werden könnten. Für die Zeit von Januar 2015 bis
März 2016 wies das FG die Klage ab, da der Kläger
niederländische Familienleistungen erhalten habe, die auf das
deutsche Kindergeld anzurechnen seien.
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Gegen das Urteil wendet sich die
Familienkasse insoweit mit der Revision, als das FG der Klage
stattgegeben hat. Zur Begründung führt sie aus, bis
Februar 2016 sei von einem reinen Inlandsfall auszugehen gewesen,
sodass kein Anlass bestanden habe, einen Kindergeldantrag an die
niederländische Stelle weiterzuleiten. Der Kläger habe
seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er es unterlassen habe, die
Aufnahme der Erwerbstätigkeit in den Niederlanden mitzuteilen.
Einer Anrechnung stehe auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) Schwemmer vom 14.10.2010 - C-16/09
(Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht -
ZESAR - 2011, 86) entgegen, da dieses zu Art. 10 der VO (EWG) Nr.
574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (VO Nr. 574/72), ergangen sei. Diese Verordnung
habe noch keine Regelungen zur Antragsgleichstellung vorgesehen.
Die Nichtanwendung der Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr.
883/2004 würde dem Kindergeldberechtigten ein Wahlrecht
einräumen, aus welchem Staat er Familienleistungen beziehen
wolle. Ein solches Wahlrecht sehe die Verordnung jedoch nicht
vor.
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Die Familienkasse beantragt
sinngemäß,
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das angefochtene Urteil insoweit
aufzuheben, als es den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014
betrifft und die Klage auch insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist der
Kläger darauf, dass der EuGH in der Rechtssache Trapkowski
(Urteil vom 22.10.2015 - C-378/14, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501
= SIS 15 28 09) unter Berufung auf das EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR
2011, 86) darauf hingewiesen habe, dass es für die Annahme,
dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung vorliege, nicht
genüge, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das
betreffende Kind wohne, geschuldet würden und zugleich in
einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes
arbeite, lediglich potenziell gezahlt werden könne. Auch als
nachrangig zuständiger Staat dürfe die Bundesrepublik
Deutschland deshalb das fiktive, tatsächlich nicht gezahlte
niederländische Kindergeld nicht anrechnen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als das FG der Klage
für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 stattgegeben
hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO
- ). Die Klage ist auch insoweit abzuweisen.
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1. Das FG war zu Unrecht der Ansicht, dass dem
Kläger wegen der unterbliebenen Beantragung von
Familienleistungen in den Niederlanden Kindergeld nach deutschem
Recht in ungeminderter Höhe zusteht.
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a) Der im Inland wohnende Kläger
erfüllte unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von
Kindergeld seiner beiden Kinder, die ebenfalls im Inland lebten
(§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG).
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b) Dieser Anspruch wird wegen des Anspruchs
des Klägers auf Familienleistungen nach niederländischem
Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei
Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in den Niederlanden
ergibt.
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aa) Sind für denselben Zeitraum und
für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den
Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so
stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004
Ansprüche auf Familienleistungen, die durch eine
Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit
ausgelöst werden, an erster Stelle. Der entsprechende
Mitgliedstaat ist somit vorrangig zur Gewährung von
Familienleistungen zuständig. Der nachrangig verpflichtete
Staat, in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht
beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist, ist
nur dann zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet,
wenn seine Familienleistungen höher sind als die im
Beschäftigungsstaat bzw. im Staat der selbständigen
Erwerbstätigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in
Höhe des Unterschiedsbetrags (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
der VO Nr. 883/2004).
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bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht
Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 vor, dass der bei
einem nachrangigen Träger gestellte Kindergeldantrag von
diesem an den vorrangig zuständigen weiterzuleiten ist (s.a.
Art. 81 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - VO Nr. 987/2009
-, ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1). Der Normgeber geht bei diesen
Vorschriften offensichtlich davon aus, dass die nachrangig
verpflichteten Träger umfassende Kenntnisse über
mögliche Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften
des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats haben. Der Träger
des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag
so, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der
Einreichung beim ersten Träger gilt aber als der Tag der
Einreichung beim vorrangig zuständigen Träger (Art. 68
Abs. 3 Buchst. b, Art. 81 Satz 3 der VO Nr. 883/2004). Dies
bedeutet, dass der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte
Antrag auf Familienleistungen als Antrag auf Familienleistungen
nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten
Mitgliedstaats gilt. Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 regelt
damit das „Prinzip der europaweiten
Antragstellung“ (Osterholz in: juris PraxisKommentar SGB
I, 3. Aufl. 2018, Art. 69 der VO Nr. 883/2004, Rz 60, m.w.N.).
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c) Entgegen der Ansicht des FG ist die
Koordinierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 im
Streitfall anwendbar, obwohl das Verfahren zur Weiterleitung des im
nachrangig zuständigen Staat gestellten Kindergeldantrags an
den vorrangig zuständigen, wie es in Art. 68 Abs. 3 der VO Nr.
883/2004, Art. 81 der VO Nr. 987/2009 vorgesehen ist, nicht
eingehalten wurde (anderer Ansicht Helmke in Helmke/Bauer,
Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung,
Art. 68 der VO Nr. 883/2004 Rz 4). Eine unterbliebene Weiterleitung
hindert nicht die Fiktionswirkung des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b
Halbsatz 2, Art. 81 der VO Nr. 883/2004. Eine entsprechende
Einschränkung sehen die genannten Verordnungen nicht vor. Ein
in einem nachrangig zuständigen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gestellter Antrag auf Familienleistungen
löst die Fiktionswirkung, wonach er zugleich als im vorrangig
zuständigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn der
Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, keine Kenntnis davon
hat, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, z.B. weil der
Kindergeldberechtigte - wie im Streitfall - eine
Auslandstätigkeit aufgenommen hat, ohne die Familienkasse
hiervon zu informieren. Die Wirkung tritt somit auch dann ein, wenn
zu dem Zeitpunkt, als der Kindergeldantrag gestellt wurde, noch gar
kein Anlass bestand, ihn an einen ausländischen Träger
von Familienleistungen weiterzuleiten.
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d) Nichts anderes ergibt sich in diesem
Zusammenhang aus dem vom FG und dem Kläger herangezogenen
EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86). Die Entscheidung erging
noch zur Regelung des Art. 10 der VO Nr. 574/72. Im zeitlichen
Anwendungsbereich dieser Regelung galt aber noch nicht eine
Regelung wie die des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004,
die dazu führt, dass ohnehin bereits die Antragstellung in
einem Mitgliedstaat die entsprechende formelle
Anspruchsvoraussetzung im anderen Mitgliedstaat wahrt. Soweit der
EuGH im Urteil Trapkowski (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) auf
sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer (ZESAR 2011, 86) Bezug
nahm, betraf dies - wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats
vom 08.05.2014 - III R 17/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329 =
SIS 14 20 92) ergibt - nicht den Fall einer fehlenden formellen,
sondern den Fall einer - in Form des Überschreitens der
Einkommensgrenze - fehlenden materiellen Voraussetzung des
Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III
R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717 = SIS 18 09 61, Rz 36).
Die Familienkasse ist somit nicht zu einer Antragsweiterleitung an
die im ausländischen Mitgliedstaat zuständige
Behörde verpflichtet, wenn sie keine Kenntnis von einem
vorrangigen Anspruch in diesem Staat hat.
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2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf
den Streitfall scheidet die Gewährung von Kindergeld in
Höhe der Beträge, die nach § 66 Abs. 1 EStG für
die einzelnen Jahre des Streitzeitraums vorgesehen sind, aus. Die
Familienkasse hat den Anspruch auf Familienleistungen nach
niederländischem Recht zu Recht angerechnet. Der Anspruch auf
Kindergeld nach deutschem Recht und der Anspruch auf
Familienleistungen nach niederländischem Recht sind nach Art.
68 der VO Nr. 883/2004 zu koordinieren. Die Niederlande waren wegen
der Erwerbstätigkeit des Klägers gemäß Art. 68
Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 vorrangig
für die Gewährung von Familienleistungen
zuständig.
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3. Die Familienkasse war somit berechtigt, die
Festsetzung des Kindergeldes zum Teil aufzuheben, da die Aufnahme
der nichtselbständigen Beschäftigung in den Niederlanden,
die der Familienkasse nach den Feststellungen des FG
anlässlich der Neubeantragung von Kindergeld angezeigt wurde,
als Änderung der Verhältnisse i.S. von § 70 Abs. 2
EStG anzusehen ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO.
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