Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.05.2017 - 3 K 3247/15
Erb = SIS 17 14 84, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.06.2015 und
die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Durch notarielle Urkunde vom 13.08.2008
errichtete A als Stifterin die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische
Stiftung. Erster Vorstand wurden die Stifterin und ihr Ehemann.
Stiftungszweck ist die Förderung und Unterstützung der
Familienmitglieder. Begünstigte waren zunächst die
Stifterin, ihr Ehemann und ihre Tochter. Für den Fall der
Geburt weiterer leiblicher Abkömmlinge der Stifterin war eine
nach Generationen gestaffelte Begünstigung vorgesehen. Als
Anfangsvermögen sicherte die Stifterin der Klägerin
Aktien der TU AG zu. Am 05.11.2008 stimmten der Vorstand und der
Aufsichtsrat der TU AG der Abtretung der Aktien mit Wirkung zum
01.11.2008 zu. Die zuständige Bezirksregierung erkannte die
Klägerin am 28.07.2009 nach § 80 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) an.
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Am 21.11.2008 gab die Klägerin im
Hinblick auf einen Erwerb der Aktien bei dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eine
Schenkungsteuererklärung ab. Als
Verwandtschaftsverhältnis zur Schenkerin war
„Tochter“ angegeben.
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Das FA hatte darauf mit dem - hier nicht
streitgegenständlichen - Bescheid vom 12.01.2011
Schenkungsteuer auf den Stichtag 13.08.2008 festgesetzt. Es hatte
dabei den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des
Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790
- ErbStG 2008 - ) für die übrigen Personen der
Steuerklasse I in Höhe von 51.200 EUR berücksichtigt. Mit
Einspruch und Klage hatte die Klägerin den Ansatz des für
die Tochter maßgebenden Freibetrages in Höhe von 205.000
EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 2008 begehrt. Während
des damaligen Klageverfahrens hatte die Klägerin erklärt,
die Parteien seien von einer konkludent im Rahmen des
Stiftungsgeschäfts stattgefundenen Abtretung der Aktien
spätestens auf den 13.08.2008 ausgegangen.
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Das Finanzgericht (FG), dem die Satzungen
der Klägerin und der TU AG sowie die Beschlüsse des
Vorstands und des Aufsichtsrats vorgelegen hatten, hob mit Urteil
vom 11.11.2014 - 3 K 984/12 Erb den Bescheid auf. Die
Entscheidungsgründe lauteten im Wesentlichen wie folgt:
“Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil zum
Stichtag 13.08.2008 das Aktienvermögen noch nicht auf die
Klägerin übertragen worden ist. Die Formulierung in der
Stiftungsurkunde beinhaltet nur die Zusage der
Aktienübertragung, nicht dagegen die Aktienübertragung
selbst. [...]
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass es sich bei den
zugesagten Aktien [...] um unverbriefte Aktien handele und dass
deshalb für die Übertragung deren Abtretung ausreiche,
hält der Senat das für zutreffend [...].
Jedoch ist ein Abtretungsgeschäft weder für den
13.08.2008, was auch unter den Beteiligten unstreitig ist, noch
für einen anderen Zeitpunkt feststellbar. Auch wenn in den
Genehmigungserklärungen des Aufsichtsrats und des Vorstands
auf eine Übertragung der Aktien mit Wirkung vom 01.11.2008
Bezug genommen wird, fehlt es—insbesondere mangels jeglicher
schriftlicher Dokumentationen—an konkreten Anhaltspunkten
dafür, dass entsprechende Abtretungserklärungen dieses
Inhalts tatsächlich abgegeben worden sind. Allein die
Tatsache, dass die beteiligten Personen, vor allem die Stifterin,
davon ausgegangen sind, eine Abtretung sei formlos möglich und
damit auch erfolgt, reicht für die Überzeugungsbildung
des Senats von einer tatsächlich erfolgten Abtretung nicht
aus.
Da bereits eine Abtretung nicht feststellbar ist, sind auch die
Voraussetzungen des § 82 Satz 2 BGB für einen
Vermögensübergang ipso iure nicht erfüllt. Der
angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben.“
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Das FA hob den Bescheid vom 12.01.2011
seinerseits am 21.01.2015 auf.
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Da das FG sich zu der materiell-rechtlichen
Rechtsfrage, ob für die Bestimmung der Steuerklasse nur auf
bereits lebende Bezugsberechtigte abzustellen sei, nicht
geäußert hatte, kamen die Beteiligten überein, dass
die mündliche Abtretung nachträglich schriftlich fixiert
werde und ein neuer Bescheid ergehe.
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Am 05.06.2015 ging bei dem FA ein Dokument
vom 05.02.2015 ein, in dem die Stifterin und die Klägerin
(vertreten durch die Stifterin und ihren Ehemann) unter einer
„Präambel“ bekundeten, sie seien sich einig, dass
die Abtretung der Aktien mündlich unter dem 01.11.2008 erfolgt
sei. Den Inhalt der mündlichen Abtretungserklärung
gäben sie aus Klarstellungsgründen schriftlich wieder.
Sodann folgt eine „Abtretungserklärung“ des
Inhalts, dass die Stifterin auf der Grundlage der Beschlüsse
des Vorstandes und des Aufsichtsrates der TU AG vom 05.11.2008 und
in Vollziehung des Stiftungsgeschäfts vom 13.08.2008, Aktien
an der TU AG an die Klägerin abtrete.
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Mit Bescheid vom 22.06.2015 setzte das FA
für den Erwerb der Klägerin aus der Schenkung der
Stifterin vom 05.11.2008 Schenkungsteuer in Höhe von …
EUR fest. Im Übrigen entsprach der Bescheid inhaltlich dem
aufgehobenen Bescheid. Mit Einspruch und Klage machte die
Klägerin geltend, für die Ermittlung des entferntest
Berechtigten u.a. für Zwecke der Freibeträge i.S. von
§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2008 i.V.m. § 16 ErbStG 2008
sei nur auf einen im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bereits
lebenden Destinatär abzustellen. Das FG hat die Klage
abgewiesen. Berechtigter könne jeder sein, der
Vermögensvorteile erlangen könne, auch wenn die
Bezugsberechtigung in diesem Sinne erst in der Generationenfolge
eintrete. Das FG-Urteil ist in EFG 2017, 1208
veröffentlicht.
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Mit der Revision macht die Klägerin
geltend, die noch nicht geborenen Abkömmlinge zählten
nicht zu den für die Bestimmung des Freibetrages
maßgebenden Berechtigten.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, den Schenkungsteuerbescheid vom 22.06.2015
i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 dahin zu
ändern, dass die Schenkungsteuer unter Anwendung eines
Freibetrages von 205.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 2008)
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FA ist der Auffassung,
„entferntest Berechtigter“ sei nicht nur der
„entferntest lebende Berechtigte“, sondern auch
derjenige, der es erst nach Errichtung der Stiftung mit der
Generationenfolge werde.
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II. Die Revision ist begründet mit der
Maßgabe, dass über den Antrag der Klägerin hinaus
der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Besteuerung einer
etwaigen bis zum 11.11.2014 vollzogenen Abtretung von Aktien der TU
AG von der Stifterin an die Klägerin nach § 7 Abs. 1 Nr.
8 ErbStG 2008 steht nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO die
Rechtskraft des FG-Urteils vom 11.11.2014 - 3 K 984/12 Erb
entgegen.
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1. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO
binden rechtskräftige Urteile, soweit über den
Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre
Rechtsnachfolger.
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a) Für den sachlichen Umfang der
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff
Streitgegenstand in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO i.S. von
„Entscheidungsgegenstand“ zu verstehen. Dies ist
die Teilmenge aller mit dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten
Besteuerungsgrundlagen, über die das Gericht entschieden hat.
Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen
Urteils ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel. Zu deren
Auslegung sind erforderlichenfalls Tatbestand und
Entscheidungsgründe heranzuziehen, ohne dass die
Begründung eines Urteils als solche bzw. die Urteilselemente
rechtskraftfähig wären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 27.09.2016 - VIII R 16/14, BFH/NV 2017, 595 = SIS 17 05 92, Rz 31, m.w.N.). Maßgebend ist allein, worüber das FG
tatsächlich entschieden hat (BFH-Urteile vom 14.03.2006 - VIII
R 45/03, BFH/NV 2006, 1448 = SIS 06 30 35, unter II.2., und vom
12.01.2012 - IV R 3/11, BFH/NV 2012, 779 = SIS 12 10 68, Rz 19,
jeweils m.w.N.).
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b) In zeitlicher Hinsicht bezieht sich die
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung stets auf den
Zeitpunkt, in dem sie ergeht. Erfasst werden nicht solche
Veränderungen, die erst später eintreten (Kammerbeschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1998 - 1 BvL 10/98, BStBl
II 1999, 509 = SIS 99 04 40, unter III.1.a). Auf ihnen kann die
Entscheidung nicht beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2017 - IX R
47/15, BFH/NV 2017, 1044 = SIS 17 12 04, Rz 33).
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c) Aus § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO
ergibt sich nichts anderes. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 FGO ist die Finanzbehörde an die rechtliche Beurteilung
gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die
tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen
und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese
Regelung gilt jedoch nicht für solche Tatsachen oder
Beweismittel, die den Entscheidungsgegenstand eines
rechtskräftigen Urteils betreffen (BFH-Urteil vom 21.11.1989 -
VII R 3/88, BFH/NV 1990, 650 = SIS 90 12 43, unter II.2.).
Entscheidungserhebliche Tatsachen, die zwischen den Beteiligten
streitig waren und die vom FG deshalb nicht berücksichtigt
wurden, weil einer der Beteiligten seiner prozessualen Pflicht,
sich über die tatsächlichen Umstände
vollständig und der Wahrheit gemäß zu
erklären, nicht nachgekommen ist, beseitigen die sachliche
Bindung an das rechtskräftige Urteil nicht. Ebenso wie
materiell überprüfte Verwaltungsakte nach Bestandskraft
nicht deshalb berichtigt oder neu erlassen werden können, weil
bereits bekannte Tatsachen nachgeschoben werden, ist es
ausgeschlossen, auf diese Art und Weise die Bindungswirkung von
rechtskräftigen Urteilen zu unterlaufen (BFH-Urteil in BFH/NV
1990, 650 = SIS 90 12 43, unter II.2.). Die materielle Rechtskraft
wäre ansonsten im Ergebnis zur Disposition der Beteiligten
gestellt. Sie hätten es in der Hand, mit den gleichen
Behauptungen erneute gerichtliche Entscheidungen über
denselben Streitgegenstand zu erzwingen.
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d) Hat das FG in einem rechtskräftigen
Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung
aufgehoben, der vom FA besteuerte Erwerb sei weder für den im
Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren
Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer
erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. Eine nach dem
FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte
schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im
aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den
Erlass eines neuen Steuerbescheids. Denn der Erwerb war in diesem
Fall bereits Gegenstand der rechtskräftigen
finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies gilt auch, wenn nicht der
Erwerb als solcher, sondern nur die anzuwendende Steuerklasse
zwischen den Beteiligten streitig war.
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2. Nach diesen Maßstäben stand dem
Bescheid vom 22.06.2015 die Rechtskraft des FG-Urteils vom
11.11.2014 - 3 K 984/12 Erb entgegen, das gegenüber dem FA als
Beteiligten jenes Verfahrens Bindungswirkung entfaltet. Der
Bescheid vom 22.06.2015 geht davon aus, dass zum 05.11.2008 die
Abtretung der Aktien von der Stifterin an die Klägerin bewirkt
wurde. Es war unzulässig, diese Annahme dem Bescheid zugrunde
zu legen.
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a) Das FG hatte im Urteil vom 11.11.2014
entschieden, dass keine wirksame Abtretung festgestellt werden
könne. Es hat diese Aussage tatsächlich zeitlich nicht
eingeschränkt. Sie bezieht sich damit auf die gesamte Zeit bis
zur Entscheidung und damit bis zum 11.11.2014. Das FG hatte zwar
einleitend die Rechtswidrigkeit des zunächst erlassenen
Bescheids vom 12.01.2011 - nur - damit begründet, dass zum
Stichtag 13.08.2008 das Aktienvermögen noch nicht auf die
Klägerin übertragen worden sei. Es hat aber im Weiteren
darüber hinaus ausgeführt, dass ein
Abtretungsgeschäft weder für den 13.08.2008 noch für
einen anderen Zeitpunkt feststellbar sei. Wenn das FG von dem
Fehlen jeglichen Abtretungsgeschäfts für einen beliebigen
Zeitpunkt - bis zur Entscheidung - ausgeht, bedeutet das nicht nur,
dass es aus Sicht des FG - bis zur Entscheidung - kein auf den
13.08.2008 wirksames Abtretungsgeschäft gegeben habe, sondern
dass es - bis zur Entscheidung - überhaupt kein auf einen
beliebigen Zeitpunkt wirksam gewordenes Abtretungsgeschäft
gegeben habe. Auf derselben Grundlage fußen die
Überlegungen des FG zu § 82 Satz 2 BGB.
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b) Das Dokument vom 05.02.2015 über die
mündliche und schriftliche Abtretung der Aktien durch die
Stifterin an die Klägerin ist kein neu bekannt werdendes
Beweismittel, das trotz der Rechtskraft der Vorentscheidung den
Erlass des Bescheids vom 22.06.2015 über einen Erwerb von
Aktien aus der Schenkung der Stifterin vom 05.11.2008
ermöglicht. Die schriftliche Bestätigung der Abtretung
der Aktien im November 2008 wurde erst nach Ergehen der
Vorentscheidung gefertigt und lag damit zum Zeitpunkt des Ergehens
der Vorentscheidung nicht vor. Soweit die Klägerin mit dem
Dokument vom 05.02.2015 sicherstellen wollte, dass die Steuerklasse
für den - nach Ansicht beider Verfahrensbeteiligten - im
November 2008 erfolgten Erwerb der Aktien gerichtlich geklärt
wird, reicht dies für den Erlass eines neuen Bescheids durch
das FA nicht aus.
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c) Etwas Abweichendes folgt nicht daraus, dass
sich die Beteiligten nach Erlass des Urteils vom 11.11.2014 - 3 K
984/12 Erb bewusst auf die Erstellung dieses Dokuments geeinigt
haben, um die ungeklärte Rechtsfrage betreffend die
Freibeträge doch noch einer gerichtlichen Entscheidung
zuzuführen. Die Rechtskraft ist nicht disponibel. Ob das
Dokument Rechtswirkung jenseits des streitgegenständlichen
Abtretungszeitraums (ex nunc) entfalten könnte, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
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3. Der BFH ist nicht gemäß §
96 Abs. 1 Satz 2 FGO gehindert, den angefochtenen Bescheid
insgesamt aufzuheben. Zwar darf das Gericht nach dieser Vorschrift
grundsätzlich nicht über das Klagebegehren hinausgehen.
Auch wenn ein Kläger nur die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Abänderung eines Bescheids beantragt hat, kann
der BFH aber den Bescheid insgesamt aufheben, wenn er zu dem
Ergebnis gelangt, dass dieser insgesamt rechtswidrig ist (vgl.
BFH-Urteile vom 25.04.2006 - X R 42/05, BFHE 212, 421, BStBl II
2007, 220 = SIS 06 29 97, unter II.1., und vom 08.06.2017 - IV R
6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053 = SIS 17 15 95, Rz 24,
jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Rechtskraft ist
nicht teilbar.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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