Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.10.2019 - 3 K
276/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, wie für Zwecke der
Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit
der Vermietung von Ferienwohnungen die ortsübliche
Vermietungszeit zu bestimmen ist.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr 2013 machten sie negative Einkünfte aus der
Vermietung einer Ferienwohnung in Höhe von 9.104 EUR geltend.
Die 65 qm große Ferienwohnung befindet sich in dem im
Übrigen selbstgenutzten Haus der Kläger in A (Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern), das eine Gesamtwohnfläche von ca. 200
qm aufweist. Die Ferienwohnung wurde in den Jahren 2005 bis 2015
wie folgt vermietet:
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Jahr
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Vermietungstage
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2005
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61
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2006
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77
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2007
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81
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2008
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113
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2009
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82
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2010
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86
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2011
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92
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2012
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66
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2013
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75
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2014
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124
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2015
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104
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Nachdem der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die (negativen)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im
Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 25.06.2014 nicht
berücksichtigt hatte, wies er den dagegen gerichteten
Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2015
als unbegründet zurück. Zwar hätten die Kläger
die ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung
nachgewiesen, die ortsübliche Vermietungszeit werde jedoch
unterschritten. Nach der Erhebung des Statistischen Amtes
Mecklenburg-Vorpommern (MV) habe die durchschnittliche Auslastung
für die Stadt A bei 35,5 % (alle Unterkünfte) gelegen,
für die Region ... hingegen bei 29,3 % (alle Unterkünfte)
bzw. 23,6 % (nur Ferienunterkünfte und Campingplätze).
Dies ins Verhältnis gesetzt ergebe für die Stadt A eine
durchschnittliche Vermietung von 104 Tagen im Jahr 2013 (nur
Ferienunterkünfte und Campingplätze). Hingegen liege die
Auslastung der Kläger bei 75 Vermietungstagen und damit bei
nur 72,12 %. Der von den Klägern vorgelegten Statistik der
Stadt A könne lediglich entnommen werden, dass es im Jahr 2013
bei 2.800 Betten - ohne Differenzierung nach der Art der Unterkunft
- 226.520 Übernachtungen gegeben habe; sie könne daher
nicht zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund sei zur
Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht der
Kläger eine Prognoserechnung durchzuführen, aus der sich
für den Prognosezeitraum 2006 bis 2035 ein
Gesamtwerbungskostenüberschuss von 154.198 EUR ergebe.
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Mit der Klage wandten sich die Kläger
gegen die Aufstellung einer Totalgewinnprognose und machten
geltend, dass ihre Vermietungszeit die ortsübliche
Vermietungszeit nach der Auswertung des Statistischen Amtes MV
nicht um mehr als 25 % unterschreite. Denn nach den - nicht
veröffentlichten, aber auf Anfrage jedermann zugänglichen
- Erhebungen des Statistischen Amtes MV für 2013 ergebe sich
für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in der Stadt A eine
Auslastung von 27 % bzw. 99 Vermietungstagen. Der von der Stadt A
erfasste Wert der durchschnittlichen Bettenauslastung aller
Betreiber und Vermieter liege sogar nur bei 22,16 % bzw. 81
Vermietungstagen.
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Mit dem in EFG 2020, 363
veröffentlichten Urteil vom 23.10.2019 gab das Finanzgericht
(FG) der Klage statt und bejahte die erforderliche
Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger.
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Mit der Revision rügt das FA
(sinngemäß) die Verletzung von § 76 Abs. 1 und
§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. §
21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Das FG habe keine den Maßstäben
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechenden
Feststellungen zur Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger
getroffen. Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtige,
langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, habe das FG
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom
09.10.2013 - IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527 = SIS 14 10 57). Die Vorinstanz habe aber wesentliche
entscheidungserhebliche Aspekte der Rechtsprechung des BFH ebenso
unbeachtet gelassen wie Erkenntnisse aus dem Verfahren und
demzufolge auch weitere notwendige Abwägungen und Ermittlungen
unterlassen.
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Das FG habe auf eine von den Klägern
eingereichte und vom Statistischen Amt MV erstellte, aber nicht
amtlich veröffentlichte Übersicht über die
Bettenauslastung für das Gemeindegebiet der Stadt A
abgestellt. Diese Zahlen bezögen sich indes allein auf
„Betriebe“ mit zehn (bis 2011: neun) und mehr Betten.
Konkrete Zahlen für Vermieter mit weniger als zehn Betten -
wie die Kläger - würden aus Gründen des
Datenschutzes nicht erfasst. Das FG halte diese Zahlen für
geeigneter als diejenigen, die auch andere, vor allem gewerbliche
Betriebe (Hotels, Gasthöfe, Pensionen) beinhalteten und die es
bislang zugrunde gelegt habe. Nach der BFH-Rechtsprechung sei die
Bettenauslastung jedoch nicht (anstelle der objektbezogenen
Ermittlung der ortsüblichen Vermietungstage) heranzuziehen
(Urteile vom 28.10.2009 - IX R 30/08, BFH/NV 2010, 850 = SIS 10 11 79, Rz 13; vom 08.01.2019 - IX R 37/17, BFH/NV 2019, 390 = SIS 19 02 25, Rz 24). Wie das FG einräume, umfassten die von ihm
herangezogenen Zahlen weder den streitgegenständlichen
Vermieter noch eine wesentliche und damit repräsentative Zahl
der in A ansässigen Kleinvermieter.
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Zudem habe das FG unbeachtet gelassen, dass
die 25 %-Grenze nur das Tatbestandsmerkmal der Dauervermietung
ersetze. Es fehle jegliche Prüfung, ob sonstige Gründe
vorlägen, die trotz Dauervermietung gegen eine typisierte
Annahme der Überschusserzielungsabsicht sprechen
(BFH-Beschluss vom 04.03.2016 - IX B 114/15, BFH/NV 2016, 917 = SIS 16 09 86 unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung). Solche
Umstände ergäben sich daraus, dass die
Überschussprognose einen Totalverlust von 154.000 EUR und
damit das Dreißigfache der jährlichen Einnahmen ergebe.
Zwar sei die abstrakte Verlusthöhe kein Kriterium, da bei
typisierter Betrachtung nicht auf das konkrete Objekt abzustellen
sei (BFH-Urteil vom 24.08.2006 - IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl
II 2007, 256 = SIS 07 06 13). Aus der Höhe der Verluste ergebe
sich aber eine Pflicht zur Ermittlung, ob es dafür Gründe
gebe, die mit den in der Senatsrechtsprechung benannten Kriterien
vergleichbar seien. Das FG habe sich mit der Kostenstruktur der
Wohnung jedoch gar nicht befasst. Bei einer Ferienwohnung im
eigenen Haus bestünden für manche Vermieter andere
Qualitätsansprüche als bei einem Objekt, das „von
der Stange“ und fernab von zuhause ohne persönlichen
Kontakt zu den Gästen angeboten werde. Neben der Qualität
der Immobilie selbst komme z.B. auch die Wertigkeit der Ausstattung
in Betracht. Die Kläger verwendeten 50 % der jährlichen
Einnahmen auf die Einrichtung der Ferienwohnung; das liege um ein
Vielfaches über dem Durchschnitt. Nehme man Absetzungen
für Abnutzung und Werbung noch hinzu, ergebe sich für die
Wohnung bereits ohne Finanzierungskosten - und damit ohne den
wesentlichen Teil der sich im Laufe der Jahre verringernden
Aufwendungen - eine Unterdeckung. Auch die Nebenkosten seien mit
über 40 % beträchtlich. Das FG habe trotz des - in
Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft relativ konstanten -
jährlichen Einnahmen-Ausgaben-Verhältnisses von 1:2 keine
weiteren Ermittlungen angestellt. Die Sache sei deswegen an das FG
zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie nehmen im Wesentlichen auf die
einschlägige Senatsrechtsprechung und die erstinstanzliche
Entscheidung Bezug.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
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1. Das angefochtene Urteil wird im Tatbestand
auf S. 3 gemäß § 107 Abs. 1 FGO dahin gehend
berichtigt, dass die Ferienwohnung im Jahr 2008 nicht an 13 Tagen,
sondern an 113 Tagen vermietet war. Es handelt sich offenbar um
einen Schreibfehler (s. nur den klägerischen Schriftsatz vom
06.06.2017, Bl. 181 ff. FG-Akte), für dessen Berichtigung im
Revisionsverfahren der BFH zuständig ist (vgl. BFH-Urteile vom
20.05.2010 - VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 = SIS 10 26 88; vom 09.05.2012 - I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004 = SIS 12 30 13).
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2. Soweit das FA auch die mangelnde
Sachaufklärung durch die Vorinstanz gerügt hat, ist ihm
dies aufgrund des Unterlassens einer entsprechenden Rüge in
der mündlichen Verhandlung vor dem FG verwehrt (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24.06.2008 - IX R 12/07, BFH/NV
2008, 1484 = SIS 08 31 84).
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3. Ohne Rechtsfehler hat das FG die
Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (ohne Aufstellung
einer Prognoserechnung) bejaht.
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a) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder
Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und
beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen.
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aa) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und
typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen
Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei
ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der
übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen,
wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von
Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht
erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 112, BStBl II 2007,
256 = SIS 07 06 13; vom 19.08.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478,
BStBl II 2009, 138 = SIS 08 43 39; BFH-Beschluss vom 14.01.2010 -
IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869 = SIS 10 11 91). Denn das Vermieten
einer Ferienwohnung ist mit einer auf Dauer angelegten Vermietung
nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis
auf ortsübliche Leerstandszeiten - an wechselnde
Feriengäste vermietet wird. Nur so zeigt sich in
nachprüfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die
Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in
Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt hat (eingehend
dazu BFH-Urteil vom 26.10.2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl
II 2005, 388 = SIS 05 12 86, beginnend ab II.2.c, Rz 15 f.,
m.w.N.). Seine Tätigkeit entspricht dann dem Typus des
„Dauervermieters“ und rechtfertigt die
typisierende Annahme, dass die Vermietung und Verpachtung trotz
über längere Zeiträume anfallender
Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu
positiven Einkünften führt (vgl. zur Wohnungsvermietung
BFH-Urteil vom 30.09.1997 - IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II
1998, 771 = SIS 98 02 12, unter 2.c, Rz 22; s.a. Thürmer, DB
2002, 444, 447).
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bb) Zur Prüfung der Auslastung einer
Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des
jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden,
die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden
(vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1484 = SIS 08 31 84; vom
31.01.2017 - IX R 23/16, BFH/NV 2017, 897 = SIS 17 10 33, Rz 19).
Dabei ist „Ort“ nicht identisch mit dem Gebiet
einer Gemeinde; er kann - je nach Struktur des lokalen
Ferienwohnungsmarktes - das Gebiet einer oder mehrerer
(vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch lediglich Teile einer
Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen
(s. allgemein BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 390 = SIS 19 02 25, Rz
24, und in BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138 = SIS 08 43 39; zur
Prüfung der Auslastung eines dauerhaft im Rahmen eines
Zwischenmietverhältnisses überlassenen Hotelappartements
s. BFH-Urteil vom 02.07.2019 - IX R 18/18, BFH/NV 2020, 9 = SIS 19 18 15, Rz 17; s. ferner Pfirrmann in Herrmann/ Heuer/Raupach,
§ 21 EStG Rz 72).
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Die bei der Auslastungsprüfung
heranzuziehenden durchschnittlichen Vermietungszeiten des
jeweiligen „Ortes“ müssen - soweit als
möglich - repräsentativ sein. Dementsprechend hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Vermietung von
Ferienwohnungen auf die ortsübliche Vermietungszeit von
Ferienwohnungen abgestellt (BFH-Urteile in BFHE 208, 151, BStBl II
2005, 388 = SIS 05 12 86, unter II.4.c, Rz 22; vom 15.02.2005 - IX
R 53/03, BFH/NV 2005, 1059 = SIS 05 25 83, unter II.5.b, Rz 15; in
BFH/NV 2008, 1484 = SIS 08 31 84, unter II.2.a, Rz 13).
Individuelle Vermietungszeiten einzelner anderer Vermieter von
Ferienwohnungen im selben „Ort“ genügen
nicht (BFH-Urteil in BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138 = SIS 08 43 39, unter II.1.c, Rz 15: Werte von ein bis zwei Vermietern
unzureichend).
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cc) Liegen die genannten zusätzlichen
Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor oder
können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt
werden, ist die Vermietung an Feriengäste mit einer auf Dauer
ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Das
bedeutet, es fehlt in Ermangelung einer auf Dauer ausgerichteten
Vermietungstätigkeit die Basis, aufgrund derer das Gesetz die
Einkünfteerzielungsabsicht typisiert. Die
Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose
überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteils
vom 06.11.2001 - IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 =
SIS 02 03 94) entspricht (Blümich/Schallmoser, § 21 EStG
Rz 178; Drüen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 21
EStG Rz B 154). Die Feststellungslast für die Voraussetzungen
der Typisierung obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV
2017, 897 = SIS 17 10 33, Rz 20; BeckOK EStG/Spilker, 7. Ed.
[01.05.2020], EStG § 21 Rz 278.1).
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dd) Die Feststellung, ob im Einzelfall eine
Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, hat das FG nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung zu treffen. Die Entscheidung beruht im
Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu
den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2
FGO gehören. Das Revisionsgericht kann solche Feststellungen
des FG grundsätzlich nur daraufhin überprüfen, ob
sie gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze
verstoßen; die Schlussfolgerungen des FG sind schon dann
rechtmäßig, wenn sie zwar nicht zwingend, aber
möglich sind (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726
= SIS 02 03 94, unter II.1.h, Rz 32, m.w.N.).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist es
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die
Einkünfteerzielungsabsicht bejaht hat.
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aa) Nach den mit Verfahrensrügen nicht
angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) haben die Kläger ihre Ferienwohnung
ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und
in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten.
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bb) Das FG hat - im Ergebnis ebenfalls
für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) - festgestellt,
dass die Vermietungstätigkeit der Kläger die
ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich
unterschreitet.
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aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats ist die Einkünfteerzielungsabsicht der
Steuerpflichtigen nur dann anhand einer Prognose nach den
Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche
Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass
Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich unterschreitet. In
diesem Zusammenhang markiert die Unterschreitensgrenze von 25 %
keinen starren Wert; lediglich aus Vereinfachungsgründen und
um den bei einer solchen Prüfung unvermeidlichen
Unsicherheiten Rechnung zu tragen, hat die höchstrichterliche
Rechtsprechung die zur Prognose führende Grenze bei
„mindestens“ 25 % angesetzt (s. BFH-Urteil in
BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388 = SIS 05 12 86, m.w.N.). Zu
beachten ist überdies, dass bei der Prüfung der Frage, ob
die Tätigkeit eines Ferienwohnungsvermieters dem Typus des
„Dauervermieters“ entspricht, stets - um den
Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten
und ein einheitliches Bild zu erlangen - auf die durchschnittliche
Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum
abzustellen ist (vgl. hierzu auch Thürmer, DB 2002, 444, 447,
zur zeitraumbezogenen Betrachtung bei der Beurteilung, ob eine
Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste
vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten
wird).
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bbb) Im Streitfall ist die auf dem Vortrag der
Kläger basierende Feststellung des FG, die (ortsübliche)
Auslastung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern in A habe in
den Jahren 2011 bis 2015 - nach den Erhebungen des Statistischen
Amtes MV - zwischen 92 und 110 Tage betragen, nicht zu beanstanden.
Die Vermietungstage der Kläger haben im selben Zeitraum
durchschnittlich 92 Tage betragen und mithin die ortsübliche
Auslastung (durchschnittlich 102 Tage) nicht erheblich
unterschritten. Diese Feststellungen des FG verstoßen weder
gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Seine
Schlussfolgerungen liegen nicht außerhalb des ihm zustehenden
Beurteilungsrahmens. Die Einwendungen des FA vermögen daran
nichts zu ändern.
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28
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Dies gilt insbesondere für den Einwand,
das vom FG zur Beurteilung herangezogene statistische Material sei
- hinsichtlich der einbezogenen Unterkünfte - untauglich. Dem
vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es erscheint
vielmehr sachgerecht, auf die betreffende Unterkunftskategorie
(Ferienwohnungen und Ferienhäuser) im Belegenheitsort (A)
abzustellen. Da es sich insoweit um amtliche Daten handelt, greift
der Einwand mangelnder Repräsentativität nicht durch.
Dass die Daten nur auf Anfrage zugänglich gemacht, nicht aber
allgemein veröffentlicht werden, steht ihrer Verwertbarkeit
ebenfalls nicht generell entgegen.
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29
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Entgegen der Revision erweist es sich im
Streitfall auch als unschädlich, dass das FG nur auf
statistische Zahlen zur sog. Bettenauslastung zurückgreifen
konnte. Zwar hat die Rechtsprechung bisher betont, dass bei der
Prüfung, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in
geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden
Interessenten berücksichtigt hat, in erster Linie auf die
Vermietungstage der Ferienwohnung abzustellen ist. Statistische
Erhebungen zur Bettenauslastung lassen aber, wie der Streitfall
zeigt, unter Umständen Rückschlüsse auf die
Vermietungstage zu, wenn sie sich auf die im Einzelfall
maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den
maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen. Denn
unter diesen Prämissen kann die Bettenauslastung einer
Ferienwohnung die Auslastung nach Vermietungstagen allenfalls - zu
Lasten des Steuerpflichtigen - unterschreiten, nicht aber -
zugunsten des Steuerpflichtigen - übersteigen. Als
Vermietungstage werden nämlich (pauschal) alle Tage erfasst,
in denen die Ferienwohnung vermietet wird; ob dabei die
zulässige Gästezahl erreicht wird, ist ohne Bedeutung.
Hingegen gibt die Bettenauslastung personenbezogen Auskunft
über die Belegung der Ferienwohnung.
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Soweit der Senat im Urteil in BFH/NV 2019, 390
= SIS 19 02 25 in Rz 24 darauf hingewiesen hat, dass zur
Prüfung der Auslastung der Ferienwohnung „die
individuellen Vermietungszeiten jedes einzelnen Objekts, nicht aber
dessen Bettenauslastung“ mit denen verglichen werden, die
bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden, ergibt
sich daraus nichts anderes. In dem dort in Bezug genommenen
BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 917 = SIS 16 09 86 hat es der Senat
als im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
stehend angesehen, wenn das FG zur Überprüfung der
Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen vordringlich
auf die ihm vorliegenden statistischen Daten zu den
durchschnittlichen örtlichen Vermietungszeiten und nicht auf
diejenigen zur Bettenauslastung abstellt. Auch soweit der genannte
BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 917 = SIS 16 09 86 sich auf das - zur
lediglich halbjährigen Ferienvermietung ergangene - BFH-Urteil
in BFH/NV 2010, 850 = SIS 10 11 79 bezieht, liegt darin kein
Widerspruch. In jenem Fall hatte das FG eine nur
unterdurchschnittliche Auslastung des Ferienhauses im Vergleich zur
Region angenommen; der Senat hat in seiner Revisionsentscheidung
u.a. ausgeführt, „das FG ist - ungeachtet fehlender
Feststellungen zu örtlichen Vermietungszeiten im Unterschied
zur regionalen Bettenauslastung - im Ergebnis zu Recht von der
Notwendigkeit einer Überschussprognose ausgegangen“
(Rz 13). Damit hat der Senat lediglich klargestellt, dass
räumlicher Bezugspunkt der Vergleichsprüfung
örtliche, nicht aber regionale Vermietungszeiten sein
müssen.
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cc) Besondere Umstände, die gegen das
Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, sind im
Streitfall - entgegen der Revision - nicht ersichtlich. Daher ist
es unerheblich, ob die Kläger mit ihrer auf Dauer angelegten
Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss
erzielen können. Denn zu einer dies überprüfenden
Prognose kommt es nicht. Es ist für die typisierende Annahme
der Einkünfteerzielungsabsicht kennzeichnend, auf den
typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen
(BFH-Urteil in BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256 = SIS 07 06 13, Rz
9).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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