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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 22/96 |
§§: | InvZulG § 2 S. 1, AO 1977 § 12, BewG § 68 Abs. 2, BGB § 93, BGB § 94 |
Schlagwörter | Verbleiben, Betriebsstätte, Betriebsvorrichtung, Wirtschaftliches Eigentum, Anlagevermögen |
Rechtsfrage: | An Kunden vermietete, auf Betonplatten montierte Flüssiggasbehälter (Tanks) als unbewegliche Wirtschaftsgüter Grundstücksbestandteil, oder als Betriebsvorrichtung, bzw. Scheinbestandteil weiter im Anlagevermögen der Vermieterin? Wirtschaftliches Eigentum der Kunden? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.11.1995 |
Vorinstanz/AZ: | I 93/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.08.2000 |
Erledigungs-Az: | III R 22/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 64 30 |