Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.04.2016 - 3 K 145/15
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche
Hinzurechnung von Zinsen.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2011
gegründete Holding Limited mit Sitz in Liberia.
Anteilseignerin ist zu 100 % eine Reederei. Der Ort der
Geschäftsleitung ist im Inland. Die wirtschaftliche
Tätigkeit besteht nach der Darstellung im Bericht über
die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 in der
Aufnahme von Darlehen bei der X-Bank (Bank) und der Weiterreichung
an eine ebenfalls in Liberia ansässige 100 %-ige
Tochtergesellschaft der Klägerin (Tochtergesellschaft) zur
Ermöglichung des Kaufs und Betriebs eines bestimmten
Schiffes.
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Mit Vertrag vom 13.1.2012 kaufte die
Tochtergesellschaft der Klägerin das betreffende Schiff. Die
Bank hatte zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Verkäuferin
eine mit einem Schiffshypothekendarlehen gesicherte
Darlehensforderung aus der Finanzierung des Ankaufs des Schiffes in
Höhe von USD … (im Folgenden: USD-Darlehen).
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Am 23.1.2012 übernahm die
Tochtergesellschaft das Schiff von der Verkäuferin in der
Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Verkäuferin zu
Buchwerten auf die Tochtergesellschaft übertragen wurden. Der
Buchwert des Schiffes betrug bei Übernahme USD …
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Das USD-Darlehen wurde nicht unmittelbar
von der Verkäuferin auf die Tochtergesellschaft
übertragen, sondern die Klägerin wurde als Kreditnehmerin
eingeschaltet. Mit Darlehensvertrag vom 23.01.2012 wurde die
Klägerin Schuldnerin des USD-Darlehens in Höhe von USD
… (… EUR bei einem Umrechnungskurs von USD 1,00 =
0,768226 EUR), darüber hinaus nahm sie einen
Betriebsmittelkredit über … EUR auf. Dabei wurde in der
Präambel des Vertrags festgehalten, dass das USD-Darlehen
durch die Klägerin als Kreditnehmerin für die
Tochtergesellschaft zur Finanzierung des Schiffes aufgenommen
wurde.
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Ebenfalls mit Vertrag vom 23.01.2012
reichte die Klägerin das USD-Darlehen und den
Betriebsmittelkredit an die Tochtergesellschaft weiter.
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Daneben erhielt die Klägerin von der
Reederei ein Darlehen („Cash Deposit“) in Höhe von
600.000 EUR, das sie ebenfalls an die Tochtergesellschaft
weiterreichte. Für dieses Darlehen wurden keine Zinsen
berechnet.
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Das USD-Darlehen war mit dem LIBOR-Satz
zzgl. 3,5 % p. a. zu verzinsen. Die Zinsen für das
USD-Darlehen machte die Bank direkt gegenüber der
Tochtergesellschaft geltend. Für den Betriebsmittelkredit
wurden die Zinsen von der Bank ebenfalls direkt der
Tochtergesellschaft belastet.
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In ihrer Bilanz zum 31.12.2012 wies die
Klägerin Ausleihungen an verbundene Unternehmen in Höhe
von … EUR aus (davon … EUR für das USD-Darlehen,
… EUR für den Betriebsmittelkredit und ... EUR für
das „Cash Deposit“).
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Für 2012 ermittelte die Klägerin
einen Jahresfehlbetrag in Höhe von … EUR. Dabei erfasste
sie bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses die von der Bank
ihrer Tochtergesellschaft belasteten Zinsen für das
USD-Darlehen und den Betriebsmittelkredit in Höhe von
insgesamt … EUR (davon … EUR für das USD-Darlehen,
… EUR für den Betriebsmittelkredit und … EUR
Bereitstellungszinsen sowie … EUR Verzugszinsen) als
Zinsaufwand und stellte diesem einen entsprechenden Zinsertrag
gegenüber. Daneben erzielte die Klägerin sonstige
betriebliche Erträge in Höhe von … EUR und trug
sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von … EUR (im
Wesentlichen Rechts- und Beratungskosten sowie Abschluss- und
Prüfungskosten).
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In ihrer Körperschaft- und
Gewerbesteuererklärung für 2012 erklärte die
Klägerin dementsprechend ein zu versteuerndes Einkommen und
einen Gewerbeertrag in Höhe von ... EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) rechnete die Zinsaufwendungen in Höhe von
... EUR als Entgelte für Schulden unter Abzug eines
Freibetrags in Höhe von 100.000 EUR zu 1/4 - also in Höhe
von ... EUR - dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1
Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzu und setzte mit
Bescheid vom 4.12.2014 den Gewerbesteuermessbetrag für 2012
sowie für Zwecke der Vorauszahlung ab 2015 in Höhe von
jeweils ... EUR fest. Ebenfalls mit Bescheiden vom 4.12.2014 setzte
das FA die Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke der
nachträglichen Vorauszahlungen für 2013 und 2014
(Messbetrag jeweils ... EUR) sowie die Körperschaftsteuer
für 2012 auf … EUR fest.
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Den gegen diese Bescheide gerichteten
Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 07.05.2015 als
unbegründet zurück.
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Mit Bescheid vom 12.6.2015 setzte das FA
den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 auf … EUR fest. Mit
Bescheid vom 02.02.2016 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag
für 2014 auf … EUR fest.
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Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die
Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2012 bis 2014 gerichtete Klage
als unbegründet ab und ließ die Revision zu.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts.
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Während der Revisionsfrist setzte das
FA mit Änderungsbescheid vom 10.6.2016 den
Gewerbesteuermessbetrag 2012 auf ... EUR fest. Im
anschließenden Revisionsverfahren wurde mit
Änderungsbescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag
2012, 2013 und 2014 vom 14.6.2019 jeweils der Vorbehalt der
Nachprüfung aufgehoben. Der Gegenstand des Rechtsstreits blieb
durch die Änderungsbescheide unberührt.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbetrag
2012, 2013 und 2014 jeweils auf 0 EUR festzustellen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
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1. Die Revision der Klägerin führt
schon aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung, da sich während des Revisionsverfahrens der
Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit
das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 FGO).
Denn Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren der
Bescheid vom 4.12.2014 über den Gewerbesteuermessbetrag
für 2012, der Bescheid vom 12.06.2015 über den
Gewerbesteuermessbetrag für 2013 und der Bescheid vom
22.02.2016 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2014. An
deren Stellen traten während des Revisionsverfahrens die nach
§ 164 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung geänderten
Bescheide vom 14.6.2019, die verfahrensrechtlich neue
Verwaltungsakte darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 20.03.2001 - VIII R 44/99, BFH/NV 2001, 1133 = SIS 01 72 33,
unter 2.a ff.).
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Die Änderungsbescheide vom 14.6.2019 sind
gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO
Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Soweit einem FG-Urteil
ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es
keinen Bestand haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3.8.2005 - I R
94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92, m.w.N.).
Das Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben.
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Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung
der Sache an das FG gemäß § 127 FGO. Durch die
Bescheidänderungen haben sich hinsichtlich des Streitpunktes
keine Änderungen ergeben. Das finanzgerichtliche Verfahren
leidet auch an keinem Verfahrensmangel. Die vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht entfallen. Sie bilden
unverändert die Grundlage für die Entscheidung des
erkennenden Senats (dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 210, 398, BStBl II
2006, 20 = SIS 05 45 92). Diese kann in der Sache selbst ergehen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die von der Klägerin gewinnmindernd berücksichtigten
Zinsaufwendungen als Entgelte für Schulden der
gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
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Dabei kann der Senat insoweit dahinstehen
lassen, ob die Grundsätze über die
Nichtberücksichtigung von durchlaufenden Krediten bei der
gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Zinsen auch unter
Geltung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG i.d.F. des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912, BStBl I 2007, 630) zu berücksichtigen sind. Denn im
Streitfall lagen keine solchen durchlaufenden Kredite vor.
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a) Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG
in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung wird dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für
Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des
Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach §
8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von
100.000 EUR übersteigt.
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aa) Nach der noch zur Vorgängerfassung
des § 8 Nr. 1 GewStG ergangenen Rechtsprechung sind von der
Hinzurechnung jedoch Zinsen für durchlaufende Kredite
auszunehmen, da es sich insoweit um keine Dauerschulden i.S. dieser
Vorschrift handelt (BFH-Urteile vom 16.10.1991 - I R 88/89, BFHE
166, 297, BStBl II 1992, 257 = SIS 92 05 20, unter II.B.3.; vom
24.1.1996 - I R 160/94 = SIS 96 14 34, BFHE 180, 160, BStBlII 1996,
328, unter II.1.; vom 7.7.2004 - XI R 65/03, BFHE 207, 340, BStBl
II 2005, 102 = SIS 05 02 11, unter II.1.a; vom 15.5.2008 - IV R
77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767 = SIS 08 27 68, unter
II.a; vom 16.12.2008 - I R 82/07, HFR 2009, 901 = SIS 09 19 28,
unter II.2.a).
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bb) Die Rechtsprechung hat die Annahme eines
solchen durchlaufenden Kredits von mehreren Voraussetzungen
abhängig gemacht.
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Danach muss der aufgenommene Kredit nach dem
Willen der Vertragschließenden zu einem außerhalb des
Betriebs des Darlehensnehmers liegenden Zweck verwendet werden
(BFH-Urteil vom 02.08.1966 - I 66/63, BFHE 86, 768, BStBl III 1967,
27 = SIS 67 00 11, unter 1.; vom 26.08.1992 - I R 11/92, juris,
unter II.1.). Der Steuerpflichtige muss demnach den Kredit nicht im
eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen haben
(BFH-Urteile vom 27.05.1981 - I R 6/78, juris, unter b; in BFHE
207, 340, BStBl II 2005, 102 = SIS 05 02 11, unter II.1.a; in BFHE
221, 248, BStBl II 2008, 767 = SIS 08 27 68, unter II.a). Für
eine solche Kreditaufnahme im fremden Interesse spricht z.B., wenn
gegenüber dem Darlehensgeber offengelegt wird, dass die
Darlehensaufnahme für Rechnung eines Dritten erfolgt
(BFH-Urteil in HFR 2009, 901, 1143, unter II.2.a). Gegen eine
Kreditaufnahme im fremden Interesse spricht hingegen, wenn der
Darlehensnehmer die Kredite bilanziert und die entsprechenden
Zinsen selbst als Aufwand verbucht (BFH-Urteile in BFHE 207, 340,
BStBl II 2005, 102 = SIS 05 02 11, unter II.1.b; in HFR 2009, 901 =
SIS 09 19 28, unter II.2.c).
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Der Darlehensnehmer muss auf eine ihm genau
vorgeschriebene Weitervermittlung des Kredits und auf dessen
Verwaltung beschränkt bleiben (BFH-Urteil in BFHE 86, 768,
BStBl III 1967, 27 = SIS 67 00 11, unter 3.). Weiter darf dem
Darlehensnehmer aus dem Vorgang kein über die bloßen
Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwachsen (BFH-Urteile in
BFHE 86, 768, BStBl III 1967, 27 = SIS 67 00 11, unter 3.; vom
27.05.1981 - I R 6/78, unter a; in BFHE 207, 340, BStBl II 2005,
102 = SIS 05 02 11, unter II.1.a; in BFHE 221, 248, BStBl II 2008,
767 = SIS 08 27 68, unter II.a). Dabei sind auch mittelbar mit der
Darlehensaufnahme in Zusammenhang stehende Vorteile schädlich
(BFH-Urteil in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767 = SIS 08 27 68,
unter II.b).
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Ein durchlaufender Kredit liegt danach nicht
vor, wenn eine Organgesellschaft einen Kredit aufnimmt und die
Kreditmittel an einen anderen zum Organkreis gehörenden
Betrieb weiterleitet. In einem solchen Fall ist es (auch) Zweck des
Betriebs des Kreditnehmers, ein anderes zum Organkreis
gehörendes Unternehmen zu finanzieren; die Weiterleitung der
Kreditmittel entspricht in diesem Fall dem betrieblichen Zweck des
die Kreditmittel weiterleitenden Unternehmens (BFH-Urteile in BFHE
180, 160, BStBl II 1996, 328 = SIS 96 14 34, unter II.4.; in BFHE
207, 340, BStBl II 2005, 102 = SIS 05 02 11, unter II.1.a).
Gleiches gilt, wenn ein Besitzunternehmen im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung Kredite an das Betriebsunternehmen mit dem
Zweck weiterreicht, das Betriebsunternehmen zu finanzieren
(BFH-Urteil in BFHE 207, 340, BStBl II 2005, 102 = SIS 05 02 11,
unter II.1.b). Ein eigener Zweck des das Darlehen weiterreichenden
Unternehmens wird auch dann verfolgt, wenn sich die Anteile des
Unternehmens, an das das Darlehen weitergereicht wird, im
Betriebsvermögen des ersteren Unternehmens befinden und sich
der Wert der Anteile durch die zweckentsprechende Verwendung des
Darlehens erhöht (BFH-Urteil in BFHE 207, 340, BStBl II 2005,
102 = SIS 05 02 11, unter II.1.b). Schließlich wird ein
eigener Zweck des Darlehensnehmers auch bereits dann verfolgt, wenn
es seinen Geschäftszweck bildet, bestimmte Fremdinteressen zu
fördern (BFH-Urteil vom 18.12.1986 - I R 293/82, BFHE 149, 64,
BStBl II 1987, 446 = SIS 87 09 24, unter 3.).
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b) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze
lagen im Streitfall keine durchlaufenden Kredite vor. Denn auch
wenn die Klägerin nach den Feststellungen des FG die
Darlehensaufnahme für ihre Tochtergesellschaft offengelegt
hat, erfolgte die Kreditaufnahme zumindest auch im eigenen
Interesse der Klägerin. Sie hat u.a. das USD-Darlehen und den
Betriebsmittelkredit in ihrer Bilanz ausgewiesen und die für
die Darlehen aufgewendeten Zinsen in Höhe von ... EUR als
eigenen Zinsaufwand geltend gemacht. Ferner bestand der
betriebliche Zweck der Klägerin gerade darin, das USD-Darlehen
und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an ihre
Tochtergesellschaft weiterzureichen. Mit der Weiterreichung der
Darlehen verfolgte die Klägerin damit nicht nur ein fremdes
Interesse, sondern erfüllte zugleich ihren eigenen
Geschäftszweck. Zudem hielt die Klägerin 100 % der
Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, so dass mit der
zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens, d.h. dem
fremdfinanzierten Erwerb des Schiffes, nicht nur das
Betriebsvermögen der Tochtergesellschaft gemehrt, sondern auch
der Wert der von der Klägerin an der Tochtergesellschaft
gehaltenen Anteile erhöht wurde. Diese Wertung wird auch durch
den eigenen Vortrag der Klägerin bestätigt. Denn danach
erfolgte die Zwischenschaltung der Klägerin auf Verlangen des
Kreditinstituts und beruhte auf kredittechnischen Gründen.
Danach verfolgte die Klägerin zudem auch den eigenen Zweck,
durch ihre Zwischenschaltung eine Kreditfinanzierung des Schiffes
überhaupt erst zu ermöglichen.
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3. Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen,
dass eine Saldierung der Zinsaufwendungen der Klägerin mit den
von der Tochtergesellschaft erhaltenen Zinserträgen
ausscheidet.
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a) Bei der Prüfung, ob die
Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG
vorliegen, muss grundsätzlich jedes Schuldverhältnis
für sich betrachtet werden. Die Zusammenfassung mehrerer
Schuldverhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich
(Saldierungsverbot: BFH-Urteile vom 19.02.1991 - VIII R 422/83,
BFHE 164, 374, BStBl II 1991, 765 = SIS 91 17 19, unter 5. ff.; vom
21.07.2010 - IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44 = SIS 10 39 69, Rz 23; vom
15.09.2011 - I R 51/10, BFH/NV 2012, 446 = SIS 12 03 94, Rz 19; vom
11.10.2018 - III R 37/17, BFHE 263, 252, BStBl II 2019, 275 = SIS 18 22 42, Rz 16). Dies gilt entsprechend für die Entgelte
für Schulden, nämlich für die Gegenleistungen
für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Dazu
zählen in erster Linie die laufenden Zinsen i.S. des
bürgerlichen Rechts (Senatsurteil in BFHE 263, 252, BStBl II
2019, 275 = SIS 18 22 42, Rz 16, m.w.N.).
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Danach ist grundsätzlich auch eine
Saldierung von Schuld- und Habenzinsen ausgeschlossen; dies gilt
selbst dann, wenn ein Guthaben- und ein Darlehenskonto in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohne einander nicht denkbar
sind und die Darlehensmittel nur zweckgebunden verwendet werden
dürfen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise tritt hinter die
von den Vertragsparteien gewählte bürgerlich-rechtliche
Gestaltung zurück. Es kommt nicht darauf an, wie die Parteien
ihre Beziehungen hätten gestalten können, entscheidend
ist, wie sie sie gestaltet haben (BFH-Urteil vom 10.11.1976 - I R
133/75, BFHE 120, 545, BStBl II 1977, 165 = SIS 77 00 98, unter
Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 06.06.1973 - I R 257/70, BFHE
109, 465, BStBl II 1973, 670 = SIS 73 03 58, unter 3.; Senatsurteil
in BFHE 263, 252, BStBl II 2019, 275 = SIS 18 22 42, Rz 17;
Köster in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. a
Rz 65).
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b) Ausnahmen von diesem Saldierungsverbot hat
die Rechtsprechung nur hinsichtlich mehrerer bei einem Kreditgeber
unterhaltener Konten und bei wechselseitig zwischen zwei Personen
gegebenen Darlehen anerkannt, wenn die Darlehensverhältnisse
gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und
regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet
werden (Senatsurteil in BFHE 263, 252, BStBl II 2019, 275 = SIS 18 22 42, Rz 19, m.w.N.). Handelt es sich hingegen um
Darlehensverhältnisse zwischen verschiedenen Vertragsparteien
kommt eine Verrechnung der Zinsaufwendungen nur in Betracht, wenn
mit der empfangenen Leistung eine unmittelbare Verringerung der
Zinslast beabsichtigt ist (BFH-Urteile vom 4.5.1965 - I 134/63 U,
BFHE 82, 468, BStBl III 1965, 417 = SIS 65 02 39, und in BFHE 207,
340, BStBl II 2005, 102 = SIS 05 02 11, unter II.2.).
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c) Im Streitfall lag keiner dieser
Ausnahmefälle vor. Weder handelte es sich um mehrere bei einem
Kreditgeber unterhaltene Konten noch um wechselseitig zwischen zwei
Personen gegebene Darlehen. Es lag auch keine dem BFH-Urteil in
BFHE 82, 468, BStBl III 1965, 417 = SIS 65 02 39 vergleichbare
Sachverhaltskonstellation vor. Die von der Tochtergesellschaft
gezahlten Zinsen dienten nicht - wie ein Zinszuschuss der
öffentlichen Hand - der Verminderung der Zinslast der
Klägerin gegenüber der kreditgewährenden Bank.
Vielmehr resultierte die Zinszahlung daraus, dass die Klägerin
der Tochtergesellschaft den Erwerb des Schiffes und damit ihren
Geschäftsbetrieb ermöglichte. Die Zinsen waren deshalb
das Entgelt für das der Tochtergesellschaft zur Verfügung
gestellte Kapital (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 207, 340, BStBl II
2005, 102 = SIS 05 02 11, unter II.2.). Die Zinszahlungspflicht der
Klägerin war auch nicht ursächlich für die
Zinszahlungspflicht der Tochtergesellschaft. Vielmehr hätte
die Tochtergesellschaft auch dann Zinsen zahlen müssen, wenn
ihr die Klägerin das für den Schiffserwerb erforderliche
Kapital nicht aus Fremd- sondern aus Eigenmitteln zur
Verfügung gestellt hätte. Insofern würde die
Anerkennung einer Saldierung auch dem Zweck des § 8 Nr. 1
Buchst. a Satz 1 GewStG zuwiderlaufen, der darin liegt, den Ertrag
des im Betrieb arbeitenden Kapitals in vollem Umfang der
Besteuerung nach dem Gewerbeertrag zu unterwerfen
(„objektive Wirtschaftskraft des
Gewerbebetriebs“) und im Wesentlichen eine Gleichstellung
von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital
herbeizuführen (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 252, BStBl II
2019, 275 = SIS 18 22 42, Rz 18, m.w.N.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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