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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 45/09 (BFH)
§§: DMBilG § 50 Abs. 3 Satz 3, DMBilG § 36 Abs. 4 Satz 2, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Steuererklärung, DM-Eröffnungsbilanz, Bilanzänderung
Rechtsfrage: Geht die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG (i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG) als lex specialis den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung vor, wenn erstmals Steuererklärungen, die auf geänderten DM-Eröffnungsbilanzen beruhen, für nach der Abgabenordnung festsetzungsverjährte Zeiträume eingereicht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.04.2009
Vorinstanz/AZ: 2 K 2153/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 34 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.12.2010
Erledigungs-Az: I R 45/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 15 60