Die Verfahren II B 35-37/18 werden zu
gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision
gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 24.10.2017 - 1
K 1153/16, 1 K 1154/16, 1 K 1155/16 werden als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu
tragen.
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Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind
unbegründet.
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1. Soweit man die Beschwerdebegründungen
zugunsten der Klägerin und Beschwerdeführerin
(Klägerin) dahingehend auslegen kann, dass sie die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
geltend macht, genügen die Begründungen bereits nicht den
Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der
Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2
FGO dargelegt werden.
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a) Zur Darlegung der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist eine
hinreichend bestimmte Rechtsfrage herauszustellen, deren
Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich
ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist
auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und
aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem
sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und
Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine
grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung
geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch
nicht als geklärt anzusehen ist oder weshalb sie einer
weiteren oder erneuten Klärung bedarf (ständige
Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
21.6.2016 - III B 95/15, BFH/NV 2016, 1575 = SIS 16 21 61, Rz 8,
m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen genügen die
Beschwerdebegründungen nicht. Die Klägerin trägt
vor, dadurch, dass das Finanzgericht (FG) annehme, das Geld
für die Bareinzahlungen und sonstigen Gutschriften auf den
Konten der Klägerin stamme von deren verstorbenem
Lebensgefährten, setze es sich in Widerspruch zu seinen
eigenen Angaben, die Klägerin habe über hinreichende
Geldmittel auf ihrem Konto verfügt. Es könne bei einer
Einzahlung auf ihr - das klägerische - Konto nicht allein
deshalb davon ausgegangen werden, die Geldmittel stammten von ihrem
Lebensgefährten, wenn nicht eine zeitliche Barabhebung von
ihrem eigenen Konto klar dokumentiert sei.
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Die Klägerin stellt keine abstrakte, in
einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige und
klärbare Rechtsfrage heraus. Sie wendet sich vielmehr gegen
die inhaltliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Würdigung
des Sachverhalts. Hierdurch werden aber nicht die Voraussetzungen
der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache substantiiert dargelegt.
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c) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz
(§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zu anderen
Entscheidungen zuzulassen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn
dargelegt wird, dass das FG mit einem das angefochtene Urteil
tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben
solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen
ist. Die Klägerin legt lediglich dar, bei den Zahlungen habe
es sich um Unterhaltszahlungen ihres verstorbenen
Lebensgefährten gehandelt und deshalb seien keine freigebigen
Zuwendungen gegeben. Sie macht dadurch keine konkrete Abweichung
der finanzgerichtlichen Entscheidungen von einem abstrakten
Rechtssatz einer anderen Entscheidung geltend, sondern rügt
wiederum die rechtliche Würdigung durch das FG. Die Rüge
eines behaupteten materiell-rechtlichen Fehlers führt aber
nicht zur Revisionszulassung wegen Divergenz (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7.2.2017 - V B 48/16,
BFH/NV 2017, 629 = SIS 17 06 12, m.w.N.).
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d) Soweit die Klägerin vorträgt, die
angefochtenen Urteile (bzw. der Tenor der jeweiligen Urteile) seien
nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 2.
Halbsatz FGO der Geschäftsstelle übergeben worden,
entsprechen die Beschwerdebegründungen ebenfalls nicht den
Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und sind
nicht geeignet, die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO zu begründen. Hierzu bedarf es neben dem Vorliegen eines
Verfahrensmangels des Weiteren der Erläuterung, dass die
Vorentscheidungen auf dem gerügten Verfahrensverstoß
beruhen können und damit Ausführungen dazu, dass der
Tenor der jeweiligen Urteile bei fristgemäßer
Niederlegung anders als in den zugestellten Urteilen gelautet
hätte (BFH-Beschluss vom 12.8.2005 - VIII B 280/04, BFH/NV
2005, 2234 = SIS 05 48 66). Dies hat die Klägerin nicht
dargetan.
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2. Im Übrigen sind die Beschwerden
unbegründet. Im Hinblick auf die weiteren von der
Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115
Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit die
Beschwerdebegründungen den Anforderungen des § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO genügen. Denn die Verfahrensmängel liegen
nicht vor.
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a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) wegen Verletzung der
richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) ist nicht
gegeben.
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aa) Die Verletzung der richterlichen
Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO bedeutet
regelmäßig die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gewährleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der
Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt
und zur Rechtslage ausreichend äußern zu können.
Das Gericht verletzt daher das Recht auf Gehör, wenn die
Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht
werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche
Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen sie sich nicht
geäußert haben und zu denen sich zu äußern
sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine
Veranlassung hatten. Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die
Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen
Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit
eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem
bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl.
BFH-Beschluss vom 4.12.2017 - X B 91/17, BFH/NV 2018, 342 = SIS 17 24 79, Rz 22). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verpflichtet das FG aber nicht, den Beteiligten die für die
Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie
mit den Beteiligten umfassend zu erörtern. Das gilt erst recht
im Verhältnis zu einem Beteiligten, der rechtskundig beraten
ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.8.2014 - X B 159/13, BFH/NV 2014,
1743 = SIS 14 27 17, Rz 18).
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bb) In den Streitfällen musste das FG die
Klägerin nicht darauf hinweisen, sie habe darzulegen, woher
die Bareinzahlungen auf ihre Konten stammen würden. Die Frage,
woher die Mittel für die Bareinzahlungen kommen würden,
wurde sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im
finanzgerichtlichen Verfahren ausweislich der vorgelegten Akten
wiederholt angesprochen. Die rechtskundig beratene und vertretene
Klägerin hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich vor den
Entscheidungen des FG zu der Herkunft der Mittel zu
äußern. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es
insoweit nicht.
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cc) Ebenso wenig musste das FG einen Hinweis
dahingehend erteilen, die Klägerin müsse darlegen, sie
habe bezüglich der Überweisungen auf ihr Konto bei der
S-Bank mit ihrem Lebensgefährten einen Konkubinatsvertrag
über Unterhaltsleistungen geschlossen. Die Freigebigkeit der
Zahlungen wurde im Verwaltungsverfahren und im finanzgerichtlichen
Verfahren wiederholt thematisiert. Die rechtskundig beratene und
vertretene Klägerin musste vom FG nicht darauf hingewiesen
werden, sie müsse Tatsachen vortragen, die die Freigebigkeit
der Zahlungen ausschließen könnten.
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dd) Im Übrigen stellt bei einem - wie der
Klägerin - im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch
einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten
vertretenen Beteiligten das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht
notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO
regelmäßig ohnehin keinen Verfahrensmangel dar (vgl.
BFH-Beschluss vom 13.7.2012 - IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635 = SIS 12 24 69, Rz 7).
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b) Die gerügten Verstöße gegen
die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch
Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Schweizer
Familienrecht liegen nicht vor.
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aa) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das
FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es muss zur
Herbeiführung der Spruchreife alles aufklären, was aus
seiner Sicht entscheidungserheblich ist und hierfür alle
verfügbaren Beweismittel ausnutzen. Ein Verfahrensmangel kann
jedoch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine
Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die
Prozessbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben (§
155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Zu den
verzichtbaren Mängeln gehört auch eine unterlassene
Beweiserhebung (BFH-Beschluss vom 4.12.2013 - X B 120/13, BFH/NV
2014, 546 = SIS 14 07 30, Rz 2 ff.).
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bb) In den Streitfällen wurden
ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung
(zu dessen Beweiskraft vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO)
keine Beweisanträge auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens gestellt oder seitens der
Klägerin auf diese oder andere Aufklärungsmaßnahmen
hingewirkt, obwohl im Lauf des Verfahrens das FG auf die
Anträge der Klägerin, ein Sachverständigengutachten
zum Schweizer Familienrecht einzuholen, nicht eingegangen war. Der
an der mündlichen Verhandlung teilnehmende
Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich zu weiteren
Aufklärungsmaßnahmen nicht geäußert, sondern
rügelos zur Sache verhandelt. Damit hat die Klägerin ihr
Rügerecht bereits durch bloßes Unterlassen einer
rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295
ZPO).
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cc) Im Übrigen hat das FG das
ausländische Recht ordnungsgemäß ermittelt.
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Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz,
das maßgebende ausländische Recht gemäß
§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu
ermitteln. Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht
in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei lassen sich die
Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht
des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße
generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht werden umso
höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je
fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist.
Aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge ist zu
prüfen, ob das FG die Ermittlungen frei von
Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm
eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und
die Erkenntnisquellen genutzt hat (BFH-Urteil vom 22.3.2018 - X R
5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651 = SIS 18 08 71, Rz 22
ff.).
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Das FG hat sich in seinen Entscheidungen mit
dem im Jahr 2000 umgestalteten Schweizer Familienrecht
auseinandergesetzt und den entsprechenden Bestimmungen des
Schweizer Zivilgesetzbuchs entnommen, dass entgegen der
Vorschriften für eine Ehe das sog. Konkubinat von der
gegenseitig gewollten Unabhängigkeit geprägt sei und
daher keine Beistands- oder Unterhaltspflichten kenne. Diese
Ermittlung und Befassung mit dem Schweizer Recht ist ausreichend.
Das Schweizer Zivilgesetzbuch, das in deutscher Sprache
erhältlich ist, ist insoweit den deutschen zivilrechtlichen
Regelungen zu Unterhaltspflichten ähnlich. Der Einholung eines
Sachverständigengutachtens bedurfte es somit nicht.
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c) Das FG hat den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96
Abs. 2 FGO) auch nicht dadurch verletzt, dass es einen
Schriftsatznachlass abgelehnt hat.
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Die Nichtgewährung einer in der
mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt
nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein
Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen
des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht
rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für
diesen Fall sehen § 155 FGO i.V.m. § 283 ZPO das
Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (vgl.
BFH-Beschluss vom 10.12.2012 - VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569 = SIS 13 07 24, Rz 8).
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Hieran fehlt es in den Streitfällen. Die
Klägerin beruft sich darauf, sie habe einen
Schriftsatznachlass wegen neuer Tatsachen beantragt und bei den
neuen Tatsachen handle es sich hauptsächlich um die
angeblichen Telefondaten in den Telefonrechnungen der … und
des Mobilfunkanbieters. Soweit die Klägerin daher einen
Schriftsatznachlass wegen der angeblichen Telefondaten in den
Telefonrechnungen der … und des Mobilfunkanbieters beantragt,
erfolgte dies nicht, um auf ein (überraschendes) neues
Vorbringen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zu
erwidern. Denn von den entsprechenden Telefonrechnungen konnte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor der
mündlichen Verhandlung im Rahmen der Akteneinsicht am
16.8.2017 und 19.9.2017 Kenntnis nehmen. Im Übrigen hat die
Klägerin neues Vorbringen in der mündlichen Verhandlung,
auf das sie sich nicht erklären habe können und das ihr
nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei, weder konkretisiert noch
ist ein solches aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich.
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d) Schließlich hat das FG auch nicht
§ 105 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt. Danach ist das Urteil
schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. In den
Streitfällen befinden sich bei den Akten jeweils die von den
Berufsrichtern unterschriebenen Entscheidungen, wobei
ordnungsgemäß unter Angabe des Hinderungsgrundes durch
den Senatsvorsitzenden vermerkt wurde, dass ein an den
Entscheidungen beteiligter Berufsrichter durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert war (§ 105 Abs. 1 Satz 3 FGO). Dem
Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO
unterliegt lediglich die bei den Gerichtsakten verbleibende
Urschrift der Entscheidung. Die Beteiligten erhalten
regelmäßig nach den §§ 105 Abs. 1, 104 Abs. 1,
155 FGO i.V.m. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur eine Ausfertigung
(BFH-Beschluss vom 20.2.2002 - II S 2/02, BFH/NV 2002, 941 = SIS 02 69 47).
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Die vollständig mit Tatbestand,
Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrungen abgefassten
und unterschriebenen Urteile vom 24.10.2017 wurden ausweislich des
Vermerks auf den Urteilen schließlich spätestens am
6.3.2018 und daher ordnungsgemäß innerhalb der
Fünf-Monats-Frist an die Geschäftsstelle übergeben
(zur Fünf-Monats-Frist bei nicht verkündeten Urteilen
vgl. BFH-Beschluss vom 12.3.2004 - VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114
= SIS 04 30 39, unter II.B.1.a aa).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen
gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer
Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.
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