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I. Zwischen den
Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang laufende Zahlungen, die
der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aus sog.
argentinischen BIP-gebundenen Wertpapieren erzielt hat, im
Streitjahr (2011) der Besteuerung unterliegen.
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Der Kläger
hatte ursprünglich in festverzinsliche Argentinien-Anleihen
investiert. Er nahm im Jahr 2005 am öffentlichen
Umtauschprogramm für diese notleidend gewordenen Anleihen teil
und tauschte sie gegen DL-Bonds 2005 (24-33) Disc. (sog.
Discounts), die in US Dollar (USD) notiert und ebenfalls vom Staat
Argentinien emittiert worden waren. Die Discounts waren mit einem
festen Zinssatz zu verzinsen. Zwischen den Beteiligten ist die
Besteuerung der im Streitjahr auf die Discounts ausgezahlten
Kapitalerträge nicht mehr streitig.
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Von den
Discount-Anleihen wurden nach den Emissionsbedingungen noch im Jahr
2005 DL-FLR Bonds 2005 (35) IO GDP automatisch getrennt. Sie
erhielten eine eigene Wertpapier-Kennnummer und waren getrennt
handelbar. Bei diesen Wertpapieren handelte es sich um die
streitbefangenen Wertpapiere (im Folgenden: BIP-gebundene
Wertpapiere).
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Den
BIP-gebundenen Wertpapieren war ein fiktiver Nennbetrag in USD
zugewiesen. Dieser entsprach dem Nennbetrag der vom Kläger
eingetauschten festverzinslichen Argentinien-Anleihen. Der
Nennbetrag war nach den Emissionsbedingungen durch den Staat
Argentinien bei Laufzeitende nicht an den Gläubiger
zurück zu zahlen.
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Zahlungen auf die
BIP-gebundenen Wertpapiere waren dem Grunde und der Höhe nach
abhängig von der Entwicklung des sog. „verfügbaren
BIP-Überschusses“ des Staates Argentinien für das
jeweils betrachtete Referenzjahr. Dieser Wert wurde multipliziert
mit dem fiktiven Nennbetrag der BIP-gebundenen Wertpapiere des
Anlegers. Ob im jeweiligen Referenzjahr ein „verfügbarer
BIP-Überschuss“ vorhanden war, hing davon ab, ob das
sog. „tatsächliche BIP“ das sog. „Basis
BIP“ des Staates Argentinien überschritt. War dies der
Fall, musste ferner das jährliche Wachstum des
„tatsächlichen BIP“ für das jeweilige
Referenzjahr größer als die für dieses Jahr in den
Emissionsbedingungen angegebene Wachstumsrate des „Basis
BIP“ sein. Zudem durften die früheren laufenden
Zahlungen die Zahlungsobergrenze nicht überschritten
haben.
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Der Kläger
hielt im Streitjahr in seinem Depot BIP-gebundene Wertpapiere mit
einem Nennbetrag in Höhe von 3 Mio. USD. In Höhe eines
Nennbetrags von 2.089.575 USD handelte es sich um BIP-gebundene
Wertpapiere, die von den im Jahr 2005 getauschten und noch in
seinem Depot befindlichen Discounts abgekoppelt worden waren. Zudem
hatte der Kläger im Jahr 2006 BIP-gebundene Wertpapiere, die
einen Nennbetrag in Höhe von 361.721 USD auswiesen, und am
5.1.2009 weitere BIP-gebundene Wertpapiere zu einem Nennbetrag in
Höhe von 548.704 USD (jeweils ohne die zugrunde liegenden
Anleihen, von denen diese abgetrennt worden waren)
erworben.
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Die
depotführende Bank bescheinigte dem Kläger für das
Streitjahr Kapitalerträge in Höhe von insgesamt
133.416,12 EUR. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 101.001
EUR auf die BIP-gebundenen Wertpapiere.
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Der Kläger
beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für
das Streitjahr für die Kapitalerträge aus den
BIP-gebundenen Wertpapieren die Überprüfung des
Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung
(EStG). Er war der Auffassung, die Kapitalerträge aus den
BIP-gebundenen Wertpapieren seien in Höhe eines Betrags von
82.528 EUR nicht steuerbar. Es handele sich insoweit um sog.
Vollrisikopapiere, die er vor dem 15.3.2007 erworben habe. §
20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des Art. 1 des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912) - im Folgenden: EStG n.F. - sei gemäß § 52a
Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 52a Abs. 10 Sätze 6 bis 8 EStG
für nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge
aus solchen Vollrisikopapieren nicht anzuwenden, wenn die zugrunde
liegende Kapitalforderung vor dem 15.3.2007 erworben worden sei.
Eine andere Rechtsgrundlage für die Besteuerung der laufenden
Kapitalerträge aus den BIP-gebundenen Wertpapieren sei nicht
gegeben.
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Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte
im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr hingegen die auf
die BIP-gebundenen Wertpapiere im Streitjahr empfangenen Zahlungen
in vollem Umfang gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.
als steuerpflichtige Kapitalerträge. Den hiergegen erhobenen
Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht
(FG) gab der Klage mit Urteil vom 17.2.2016 - 2 K 11398/14 statt.
Die Begründung des FG ist in den EFG 2016, 1347 = SIS 16 16 36
mitgeteilt.
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Mit seiner
Revision macht das FA geltend, die aus den BIP-gebundenen
Wertpapieren im Streitjahr erzielten Erträge seien in vollem
Umfang steuerpflichtig.
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Die
BIP-gebundenen Wertpapiere stellten sog. Ertragsscheine
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar,
sodass die gezahlten Kapitalerträge gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. steuerpflichtig seien. Folge man dem nicht,
verletze das angefochtene Urteil § 52a Abs. 8 Satz 1 EStG und
§ 52a Abs. 10 Sätze 6 bis 8 EStG.
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Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger
beantragt, die Revision des FA als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung
ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung
(FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Das FG hat ohne
Rechtsfehler entschieden, dass die Kapitalerträge des
Klägers aus den BIP-gebundenen Wertpapieren in Höhe von
82.528 EUR im Streitjahr nicht der Besteuerung unterliegen. Es hat
die BIP-gebundenen Wertpapiere zu Recht als eigenständige
Kapitalanlagen beurteilt (s. unter II.1.). Zudem hat es zutreffend
eine Steuerpflicht der streitigen Kapitalerträge
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. i.V.m. § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG verneint (s. unter II.2.).
Ferner hat das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die streitigen
Kapitalerträge im Streitjahr im Ergebnis auch nicht
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. steuerpflichtig
sind. Diese Regelung ist gemäß § 52a Abs. 8 Satz 1
i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG auf die streitigen
Kapitalerträge nicht anzuwenden, da die zugrunde liegenden
BIP-gebundenen Wertpapiere vom Kläger vor dem 15.3.2007
erworben wurden (s. unter II.3.).
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1. Die
BIP-gebundenen Wertpapiere sind für die ertragsteuerliche
Qualifikation als eigenständige Kapitalanlagen zu
beurteilen.
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a) Die
BIP-gebundenen Wertpapiere sind für Zeiträume nach der
automatischen Abkopplung von den zugrunde liegenden
Schuldverschreibungen im Jahr 2005 von den ursprünglichen
Schuldverschreibungen getrennt und mit eigener Wertpapierkennnummer
separat handelbar. Auf dieser Grundlage ist die vom FA geforderte
Einordnung der BIP-gebundenen Wertpapiere nach den
Verhältnissen im Emissionszeitpunkt (im Jahr 2005), als die
BIP-gebundenen Wertpapiere unselbständige Bestandteile der mit
ihnen verbundenen Schuldverschreibungen waren, nicht
sachgerecht.
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b) Mit dieser
eigenständigen Betrachtung der BIP-gebundenen Wertpapiere
weicht der Senat entgegen der Sichtweise des FA nicht von den im
Senatsurteil vom 24.2.2015 - VIII R 54/12 (BFHE 249, 228, BStBl II
2015, 693 = SIS 15 11 58) aufgestellten Grundsätzen ab. Zwar
sind nach diesem Senatsurteil die im Rahmen des öffentlichen
Umtauschprogramms des Staates Argentinien erhaltenen
Schuldverschreibungen (dort sog.
„Par-Schuldverschreibungen“) samt der mit diesen
verbundenen BIP-gebundenen Wertpapieren grundsätzlich nach den
Verhältnissen des Emissionszeitpunkts als einheitliche
Kapitalforderungen mit einer variablen Verzinsung i.S. von §
20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG a.F. zu
qualifizieren; die spätere Abkopplung der BIP-gebundenen
Wertpapiere hat nach der Entscheidung für diese
Typuseinordnung grundsätzlich keine Bedeutung. Dem
Senatsurteil in BFHE 249, 228, BStBl II 2015, 693 = SIS 15 11 58
lässt sich aber nicht der Grundsatz entnehmen, dass die
Schuldverschreibungen und die BIP-gebundenen Wertpapiere für
die ertragsteuerrechtliche Behandlung wegen ihrer Verbindung im
Emissionszeitpunkt stets als einheitliche Kapitalforderung mit
variabler Verzinsung zu qualifizieren sind. Der Senat hat in seiner
Entscheidung bei der Beurteilung der Veräußerung einer
„Par-Schuldverschreibung“ im Jahr 2007 (nach
Abkopplung der BIP-gebundenen Wertpapiere) nur auf die
Ausgestaltung der Schuldverschreibung im
Veräußerungszeitpunkt abgestellt, diese als
festverzinsliche und nicht mehr als variable Kapitalforderung
behandelt und damit eigenständig beurteilt.
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2. Zu Recht hat das
FG eine Steuerpflicht der streitigen Kapitalerträge
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 2
EStG verneint. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören nach dieser Regelung zwar auch Kapitalerträge aus
der Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den
ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung. Der Kläger ist
aber weder „ehemaliger“ Inhaber der im Jahr 2005
eingetauschten Schuldverschreibungen, von denen die BIP-gebundenen
Wertpapiere abgekoppelt wurden, da sich diese im Streitjahr noch in
seinem Depot befanden, noch ist er ehemaliger Inhaber derjenigen
Schuldverschreibungen, von denen die in den Jahren 2006 und 2009
vom Kläger separat erworbenen BIP-gebundenen Wertpapiere
abgekoppelt wurden.
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3. Zu Recht hat das
FG die streitigen laufenden Kapitalerträge aus den
BIP-gebundenen Wertpapieren im Ergebnis auch nicht gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. als steuerpflichtig angesehen, da
der Kläger die zugrunde liegenden BIP-gebundenen Wertpapiere
vor dem 15.3.2007 erworben hat.
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a) Zutreffend geht
das FG davon aus, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. die
laufenden Kapitalerträge aus den BIP-gebundenen Wertpapieren
tatbestandlich erfasst. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7
Satz 1 EStG n.F. sind steuerpflichtig Erträge aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des
Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die
Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt
oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der
Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis
abhängt. Der Gesetzgeber hat durch den Austausch des
früheren Merkmals „gewährt“ gegen das
Merkmal „geleistet“ Erträge aus sonstigen
Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als
auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen
Ereignis abhängt, bewusst in die Steuerpflicht einbezogen
(BTDrucks 16/4841, S. 54; BRDrucks 220/07, S. 89). Trotz der nach
den Emissionsbedingungen ausgeschlossenen Kapitalrückzahlung
und der Abhängigkeit der Zahlung des Entgelts von der
ungewissen Entwicklung des argentinischen BIP und anderen variablen
Größen genügt es demnach für die Steuerbarkeit
von Kapitalerträgen aus den BIP-gebundenen Wertpapieren, dass
der Kläger diese im Streitjahr tatsächlich vereinnahmt
hat.
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b) Das FG hat im
Ergebnis § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. aber zu Recht als nicht
anwendbar angesehen, soweit die im Streitjahr vereinnahmten
Kapitalerträge in Höhe von 82.528 EUR aus BIP-gebundenen
Wertpapieren stammen, die der Kläger vor dem 15.3.2007
angeschafft hat. Dies hat es im Ergebnis rechtsfehlerfrei aus den
maßgeblichen Anwendungsbestimmungen in § 52a Abs. 8 Satz
1 EStG und § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG hergeleitet.
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aa) Gemäß
§ 52a Abs. 8 Satz 1 EStG ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.
erstmals auf laufende Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. Dies gilt nach
der in § 52a Abs. 8 Satz 1 EStG enthaltenen Rückausnahme
aber nur „vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 10 Satz 6
bis 8“. § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG hat folgenden
Wortlaut: „Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die
Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am
31.12.2008 anzuwendenden Fassung, aber die Voraussetzungen von
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 14.8.2007 (BGBl I S. 1912) [= § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.]
erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung
mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der [im Streitfall
offensichtlich nicht einschlägigen] Regelung in Absatz 11 Satz
4 und 6 auf alle nach dem 30.6.2009 zufließenden
Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung
wurde vor dem 15.3.2007 angeschafft.“
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bb) Das FG hat die
Voraussetzungen der Rückausnahme gemäß § 52a
Abs. 10 Satz 8 EStG zu Recht als erfüllt angesehen.
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aaa) Bei den
BIP-gebundenen Wertpapieren handelt es sich um (verbriefte)
Kapitalforderungen, die gemäß § 52a Abs. 10 Satz 8
Halbsatz 1 EStG zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, aber die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.
erfüllen.
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(1) Der Regelung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden
Fassung unterfielen Kapitalforderungen, bei denen - Alternative 1 -
entweder die Kapitalrückzahlung zugesagt, aber die Zahlung
eines Entgelts dem Grunde und der Höhe nach ungewiss war oder
- Alternative 2 - die Kapitalrückzahlung nicht zugesagt war,
aber dem Gläubiger für die Kapitalüberlassung ein
Entgelt zugesagt oder gewährt wurde, wobei die Höhe des
Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängen
konnte.
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(2) Die
BIP-gebundenen Wertpapiere fallen nicht unter § 20 Abs. 1 Nr.
7 Alternative 1 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, da
eine Kapitalrückzahlung nach den Emissionsbedingungen
vollständig ausgeschlossen war. Ihnen lag nur ein fiktiver
Nennbetrag zugrunde.
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(3) Auch die
Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Alternative
2 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung sind nicht
erfüllt. Es fehlt an der erforderlichen
„Gewährung eines (ungewissen) Entgelts“
i.S. der Vorschrift. Um das Merkmal zu erfüllen, ist nach der
Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass aufgrund der
vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung die Höhe
eines (Mindest-)Entgelts aus der Kapitalanlage im Vorhinein sicher
ist (Senatsurteile vom 4.12.2007 - VIII R 53/05, BFHE 219, 339,
BStBl II 2008, 563 = SIS 08 10 91, unter II.1.d aa; vom 27.10.2015
- VIII R 70/13, BFH/NV 2016, 736 = SIS 16 07 11, Rz 30). Die
Entgeltzahlung hing bei den BIP-gebundenen Wertpapieren jedoch von
der ungewissen Entwicklung des „verfügbaren
BIP“, der Entwicklung des „tatsächlichen
BIP“ und des „Basis BIP“ im jeweiligen
Referenzjahr sowie zusätzlich davon ab, ob die sog.
Zahlungsobergrenze für laufende Kapitalerträge noch nicht
erreicht war. Ein im Vorhinein „sicheres
Mindestentgelt“ ließ sich daher für die
BIP-gebundenen Wertpapiere nicht ermitteln.
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(4) Zudem
erfüllten die BIP-gebundenen Wertpapiere die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. (s. unter II.3.a).
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(5) Bei den
BIP-gebundenen Wertpapieren handelte es sich damit nicht um
sonstige Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, sondern um eine
Kapitalanlage mit spekulativem Charakter (sog. Vollrisikopapiere,
vgl. auch FG Münster, Urteil vom 21.10.2015 - 11 K 457/11 E,
EFG 2016, 374 = SIS 16 04 01).
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bbb) Aus dem
Wortlaut des § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG ist ferner entgegen dem
FA abzuleiten, dass die Norm für Kapitalforderungen, welche
die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am
31.12.2008 anzuwendenden Fassung nicht erfüllen
(„Vollrisikopapiere alten Rechts“), eine
zeitliche Anwendungsbestimmung sowohl für
Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG)
als auch für laufende Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG) enthält, wenn die Kapitalerträge nach dem
30.6.2009 zufließen.
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§ 52a Abs. 10
Satz 8 Halbsatz 1 EStG gilt nach seinem Wortlaut für
Kapitalerträge aus Kapitalforderungen gemäß
„§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit
§ 20 Absatz 1 Nummer 7“. Da die Regelung sowohl die
Rechtsgrundlage für die Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
n.F.) als auch die Rechtsgrundlage für die Besteuerung
laufender Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.)
zitiert und generell auf „zufließende
Kapitalerträge“ abstellt, enthält die
Vorschrift aufgrund des Verweises in § 52a Abs. 8 Satz 1 EStG
auf § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG eine zeitliche
Anwendungsbestimmung auch für laufende Kapitalerträge
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. Der Vorbehalt in §
52a Abs. 8 Satz 1 EStG ist so zu verstehen, dass für laufende
Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 geltenden
Fassung nicht erfüllen, die allgemeine Anwendungsregel
gemäß § 52a Abs. 8 Satz 1 EStG nicht
gilt.
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ccc) Ferner hat das
FG die BIP-gebundenen Wertpapiere zu Recht als Kapitalforderungen
eingeordnet, die der Kläger gemäß § 52a Abs.
10 Satz 8 Halbsatz 2 EStG zum Teil vor dem 15.3.2007 erworben hat.
Der Kläger hat im Jahr 2005 durch den Umtausch seiner
ursprünglichen Argentinien-Anleihen die
Discount-Schuldverschreibungen erworben, von denen die
BIP-gebundenen Wertpapiere nach den Emissionsbedingungen noch im
Jahr 2005 automatisch abgekoppelt wurden. Der Umtauschzeitpunkt ist
maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt sowohl für die
erhaltenen Discount-Schuldverschreibungen als auch für die
später von diesen abgekoppelten BIP-gebundenen Wertpapiere.
Ferner hat der Kläger die im Jahr 2006 isoliert zugekauften
BIP-gebundenen Wertpapiere vor dem 15.3.2007
angeschafft.
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ddd) Im Ergebnis hat
das FG danach die streitigen Kapitalerträge aus den
BIP-gebundenen Wertpapieren in Höhe von 82.528 EUR zu Recht
nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. als
steuerpflichtig angesehen.
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4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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