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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 54/16 (BFH) |
§§: | KStG § 2 Nr. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 13 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, Beschränkte Steuerpflicht, Ständiger Vertreter, Geschäftsführer, Organ, Kapitalgesellschaft |
Rechtsfrage: | Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht: Kann ein Organ einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter i.S. des § 13 AO sein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 15.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1685/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1324 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 16 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 54/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 03 99 |