Auf die Beschwerde des Beklagten wegen
Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 19.1.2017 2 K 257/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens übertragen.
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I. Die J-Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR), bestehend aus ihren Gesellschaftern DJ, JJ und GJ
errichtete eine Kurklinik, die sie nach Fertigstellung ab 1.10.1994
unter Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 3
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerpflichtig an die
Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), die J-KG, zum
Betrieb einer Klinik ohne Recht auf Vorsteuerabzug vermietete. Der
Mietzins bemaß sich nach den Kosten entsprechend den
Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf der Grundlage der sog.
Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG, der auf
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG verwies.
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In den Jahren 1995 bis 1999 entstanden
unterjährig nachträgliche Herstellungskosten. Die GbR
ging dabei entsprechend einkommensteuerrechtlichen
Verwaltungsanweisungen davon aus, dass bei der Bemessung der AfA
für das Jahr der Entstehung von nachträglichen
Anschaffungs- und Herstellungskosten diese so zu
berücksichtigen seien, als wären sie zu Beginn des Jahres
aufgewendet worden (vgl. z.B. Abschn. 44 Abs. 11 Satz 7 der
Einkommensteuer-Richtlinien 1990). Dies legte sie auch der
Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 und
4 UStG zugrunde.
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Mit der Beendigung des
Berichtigungszeitraums für die ursprünglichen
Herstellungskosten aus der Gebäudeerrichtung übernahm die
Klägerin zum 1.10.2004 alle Gesellschaftsanteile der GbR,
wodurch die GbR auf die Klägerin anwuchs und das
Mietverhältnis endete.
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Für das Streitjahr 2004 nahm die
Klägerin aufgrund des zum 1.10.2004 erfolgten Übergangs
von der steuerpflichtigen Vermietung zur steuerfreien
Klinikeigennutzung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
für nachträgliche Herstellungskosten vor. Dabei ging sie
davon aus, dass die jeweils unterjährig angefallenen
nachträglichen Herstellungskosten so zu behandeln seien, als
habe der Berichtigungszeitraum für diese nicht
unterjährig, sondern - entsprechend der
einkommensteuerrechtlichen Handhabung - zum jeweiligen Jahresanfang
begonnen.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdeführer
(das Finanzamt - FA - ) demgegenüber an, dass der
Berichtigungszeitraum für die nachträglichen
Herstellungskosten unterjährig mit der erstmaligen Nutzung bei
Abschluss der jeweiligen nachträglichen
Herstellungsmaßnahme und damit erst später begonnen
habe. Mit Änderungsbescheid für das Streitjahr 2004 vom
9.4.2010 erhöhte es den Berichtigungsbetrag daher um weitere
... EUR. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Eine finanzgerichtliche Klage gegen die Steuerfestsetzung nahm die
Klägerin zurück.
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Die Klägerin beantragte am 6.9.2012
einen Erlass der Umsatzsteuer 2004 in Höhe von ... EUR. Das FA
lehnte diesen Antrag wie auch den Einspruch hierzu ab.
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Hiergegen erhob die Klägerin wiederum
Klage zum Finanzgericht (FG), mit der sie zuletzt einen
Billigkeitserlass in Höhe von ... EUR beantragte, da dieser Betrag der
Umsatzsteuer aus der „vorzeitigen“ Einbeziehung der
Abschreibungsbeträge in die Mindestbemessungsgrundlage
entspreche.
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Das FG gab der Klage in diesem Umfang
statt. Nach seinem Urteil ist das FA zu einem Billigkeitserlass
gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet.
Zwar habe das FA zutreffend entschieden, dass die
Berichtigungszeiträume für die nachträglichen
Herstellungskosten erst mit der jeweils unterjährigen
Fertigstellung und Verwendung der nachträglichen
Herstellungsmaßnahmen begonnen hätten. Das FA habe aber
nicht ausreichend berücksichtigt, dass die nachträglichen
Herstellungskosten für die unterjährig fertiggestellten
Maßnahmen bereits die AfA zum jeweiligen Jahresanfang
erhöht und damit auch zu einer bereits zum Jahresanfang
erhöhten Mindestbemessungsgrundlage geführt habe. Das FA
habe die doppelte Inanspruchnahme durch Einbeziehung der
AfA-Beträge in die Mindestbemessungsgrundlage ab Jahresbeginn
und den Beginn des Berichtigungszeitraums erst ab
tatsächlicher Fertigstellung nicht zutreffend gewürdigt.
In Höhe von ... EUR liege daher eine
„Doppelbesteuerung“ vor. Diese „doppelte
Inanspruchnahme“ lasse sich nur durch einen Erlass
verhindern.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision
wendet sich das FA mit seiner Beschwerde, mit der es geltend macht,
dass das Urteil unter Mitwirkung eines Richters ergangen sei, der
nicht gesetzlicher Richter i.S. von § 119 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) gewesen sei. Das Urteil sei unter dem
Vorsitz des Richters X ergangen, der Präsident des FG und
zugleich Präsident des Oberverwaltungsgerichts (OVG) gewesen
sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des OVG für das
Jahr 2017 sei er dort Vorsitzender in vier Senaten gewesen. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse der
Präsident eines Gerichts in der Lage sein, in dem von ihm
neben der Leitung des Gerichts geführten Spruchkörper
mindestens 75 % der Aufgaben des Vorsitzenden und dabei mindestens
50 % der richterlichen Spruchtätigkeit selbst wahrzunehmen.
Der BGH habe dies zum Präsidenten eines Oberlandesgerichts
entschieden. Vorliegend sei die abstrakte Belastung mit
präsidialen Aufgaben bei typisierender Betrachtung höher.
Zwar sei der Zuständigkeitsbereich des vom Präsidenten
geführten FG-Senats kleiner als bei früheren
Präsidenten. Gleichwohl sei schwerlich nachvollziehbar, wie X
bei der Leitung von zwei Obergerichten und fünf Senaten den
Anforderungen der Rechtsprechung nachkommen könne. Aus seinen
Tätigkeiten ergäben sich keine Synergien. Es seien zudem
bei der Vergabe von Haushaltsmitteln Interessenkonflikte zu
erwarten. Mangels anderer Obergerichte sei X für beide
Gerichtsbarkeiten erster Ansprechpartner der Politik. Zudem habe
die Sache im Hinblick auf das anzuwendende materielle Recht
grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des FG sei auch mit den
Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur
Ersetzung behördlichen Ermessens nicht vereinbar.
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II. Die Beschwerde des FA ist begründet.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Ist der
Präsident eines FG zugleich Gerichtspräsident in einer
anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan
erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der
Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist, damit in seiner
Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO
vorliegt.
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1. Ein Urteil ist gemäß § 119
Nr. 1 FGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend
anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war.
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a) Bei der Prüfung von § 119 Nr. 1
FGO ist die Rechtmäßigkeit des gemäß § 4
FGO i.V.m. §§ 21e ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans - anders als
seine Auslegung und Würdigung durch das erkennende Gericht -
nicht nur auf Willkür, sondern nach der Rechtsprechung des BFH
auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen (vgl. z.B.
BFH-Beschluss vom 12.3.2014 X B 126/13, BFH/NV 2014, 1060 = SIS 14 15 93, unter II.1.a; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 4 FGO Rz 26). Daher liegt ein
Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO bei einem
Spruchkörper auch dann vor, wenn die Aufstellung des
Geschäftsverteilungsplans gegen § 4 FGO i.V.m.
§§ 21e bis g GVG verstößt (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 10.12.2007 VI B 88/07, BFH/NV 2008, 401 =
SIS 08 11 53, unter 1.a, und in BFH/NV 2014, 1060 = SIS 14 15 93,
unter II.1.b bb).
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b) Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Rechtsverstoß im Geschäftsverteilungsplan geeignet ist,
die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Denn
der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO (vgl. auch
§ 547 Nr. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - und § 138 Nr.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ) dient insbesondere
dazu, das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit
in die Sachlichkeit der Gerichte zu sichern (Seer in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 119 FGO, Rz 19; Werth in Gosch, FGO § 119 Rz
27; vgl. auch Koch in Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 547 Rz 7;
Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7.
Aufl. 2018, § 138 Rz 2).
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2. Stehen Richter nur mit einem Teil ihrer
Arbeitskraft einem Spruchkörper zur Verfügung, muss der
Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem
Bruchteil seiner Arbeitskraft der Richter dem jeweiligen
Spruchkörper zugewiesen ist. Nimmt z.B. ein
Hochschullehrer auch richterliche Aufgaben wahr, so muss bereits im
Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt werden, dass und
inwieweit er durch seine Tätigkeit als Hochschullehrer
verhindert ist, die richterlichen Aufgaben zu erfüllen
(BGH-Beschluss vom 24.10.1973 2 StR 613/72, BGHSt 25, 239,
Leitsatz). Dies gilt auch für Richter, denen ein Richteramt an
einem anderen Gericht auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 des
Deutschen Richtergesetzes (DRiG) übertragen ist (Kissel/Mayer,
Gerichtsverfassungsgesetz, 9. Aufl. 2018, § 21e Rz 138). Es
ist dann der Tätigkeitsumfang für die richterlichen
Aufgaben unter Bestimmung des Anteils der Arbeitskraft im
Geschäftsverteilungsplan kenntlich zu machen (Sunder-Plassmann
in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 4 FGO Rz 84;
ebenso Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 FGO Rz 19;
Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2018, § 6a Rz 79;
Zöller/ Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG Rz
8; Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rz 138).
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3. Lässt der
Geschäftsverteilungsplan nicht erkennen, mit welchem Bruchteil
seiner Arbeitskraft der Richter dem jeweiligen Spruchköper
zugewiesen ist, führt dies beim Präsidenten eines FG, der
zugleich Präsident eines Gerichts einer anderen
Gerichtsbarkeit ist, zu einem Besetzungsmangel i.S. von § 119
Nr. 1 FGO.
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a) Dem Vertrauen in die Sachlichkeit der
Gerichte (s. oben II.1.a) kommt im Rahmen einer Fachgerichtsbarkeit
wie der in rechtsprechungsfunktionaler Eigenständigkeit durch
Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgesicherten
Finanzgerichtsbarkeit (vgl. § 1 FGO; vgl. dazu auch
Jachmann-Michel in Maunz/ Dürig, GG, Art. 95 Rz 74)
gesteigerte Bedeutung zu. Denn mit der Einrichtung einer besonderen
Fachgerichtsbarkeit verbindet sich die Erwartung einer
Rechtsschutzgewährung durch für die Rechtsmaterien der
Fachgerichtsbarkeit besonders qualifizierte Richter. Diese
„Qualität des finanzgerichtlichen
Rechtsschutzes“ (Sunder-Plassmann in HHSp, § 1 FGO
Rz 24) wird institutionell durch den Einsatz von Richterinnen und
Richtern an den Finanzgerichten gewährleistet, die nach dem
Bundesrecht nur an ihrem jeweiligen FG als „einem
bestimmten Gericht“ i.S. von § 27 Abs. 1 DRiG, nicht
aber zugleich auch an anderen Gerichten tätig sind.
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Bestätigt wird dies durch § 27 Abs.
2 DRiG. Denn die danach grundsätzlich mögliche
Übertragung eines weiteren Richteramts bei einem anderen
Gericht, „soweit ein Gesetz dies
zuläßt“, ist in der FGO nicht vorgesehen. Die
§§ 1 ff. FGO enthalten weder eine § 59 Abs. 2 GVG
ähnliche Anordnung, wonach den Richtern eines Landgerichts
gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht
übertragen werden kann, noch Regelungen wie in § 16 VwGO.
Danach können bei dem OVG und bei dem Verwaltungsgericht auf
Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche
Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens
zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres
Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden (ebenso § 11
Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes).
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b) Die an die richterliche Tätigkeit zu
stellenden Anforderungen treffen auch den Präsidenten eines
FG.
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aa) Der Präsident des FG hat den Vorsitz
in einem der Senate seines FG zu übernehmen. Nach § 5
Abs. 1 FGO bestehen die Finanzgerichte aus dem Präsidenten,
den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher
Anzahl, wobei von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters
abgesehen werden kann, wenn bei einem Gericht nur ein Senat
besteht. Letzteres ermöglicht die Errichtung eines FG mit nur
einem Senat (Sunder-Plassmann in HHSp, § 5 FGO Rz 24), dem
dann der Präsident vorsitzt.
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Dementsprechend ordnet § 4 FGO i.V.m.
§ 21e Abs. 1 Satz 3 GVG an, dass der Präsident bestimmt,
welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Ihm steht dabei nur die
Wahl offen, in welchem von mehreren Senaten er den Vorsitz
übernimmt. Den Umfang seiner Tätigkeit als Vorsitzender
kann der Präsident nicht selbst bestimmen (Sunder-Plassmann in
HHSp, § 4 FGO Rz 79).
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bb) Der gesetzlichen Verpflichtung des
Präsidenten, den Vorsitz in einem Senat seines FG zu
übernehmen, liegt das Leitbild des Richterpräsidenten
zugrunde, dem nicht nur die Aufgaben der Dienstaufsicht und
Gerichtsverwaltung (§ 31 FGO) obliegen und der sich daher
nicht auf die bloße Rolle einer um Effizienz bemühten
Führungskraft beschränken darf (Sunder-Plassmann in HHSp,
§ 10 FGO Rz 7), sondern der - wie alle anderen
Senatsvorsitzenden - den erforderlichen richtungsweisenden Einfluss
auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben muss
(BGH-Beschluss vom 19.6.1962 GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, Leitsatz.
bestätigt durch BGH-Beschluss vom 23.8.2016 X ARZ 292/16,
juris). Dies gilt im gesteigerten Maße für den
Senatsvorsitzenden einer Fachgerichtsbarkeit (vgl. § 1 FGO) im
Hinblick auf die besonderen Anforderungen, die hier an die
fachliche Qualifikation zu stellen sind (s. oben II.3.a).
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c) Die in der Person eines FG-Präsidenten
vorliegende Häufung von Ämtern in zwei Gerichtsbarkeiten,
die keine Überschneidungen in ihren spruchrichterlichen
Zuständigkeitsbereichen aufweist, ist geeignet, das Vertrauen
in die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung der
finanzgerichtlichen Fachgerichtsbarkeit zu beeinträchtigen.
Denn eine Doppelpräsidentschaft bei einem FG und einem
weiteren Gericht führt dazu, dass dem Präsidenten die
Dienstaufsicht und Gerichtsleitung bei zwei Gerichten sowie der
Senatsvorsitz in mindestens zwei Senaten - jeweils einem Senat bei
dem jeweiligen Gericht - obliegt. Folge dieses
Tätigkeitsumfangs ist, dass der Doppelpräsident
rechtsprechende Aufgaben in seinem Senat im FG nur noch sehr
eingeschränkt wahrnehmen kann. Denn der Doppelpräsident
kann zwangsläufig nicht allen Aufgaben im Rahmen der - auch
für ihn begrenzten - Arbeitskraft nachkommen (zutreffend
Roller/ Stadler, NVwZ 2015, 401, 403).
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Einem damit einhergehenden Verlust in das
Vertrauen in die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung kann nur
dadurch vorgebeugt werden, dass der Geschäftsverteilungsplan
erkennen lässt, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der
Doppelpräsident seinem Senat am FG zugewiesen ist (s. oben
II.2.), so dass dann auch überprüft werden kann, ob der
Präsident spruchrichterlichen Tätigkeiten im
erforderlichen Umfang nachkommt, um die fachgerichtlichen
Anforderungen zu erfüllen. Dabei ist davon auszugehen, dass
die Zuweisung eines Präsidenten zur Senatsarbeit im FG mit
weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitskraft im Hinblick auf eine
von ihm angenommene Präsidentschaft bei einem Gericht einer
anderen Gerichtsbarkeit mit dem Leitbild des
Richterpräsidenten eines FG (s. oben II.3.b bb) nicht
vereinbar ist.
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d) Der erkennende Senat weist vorsorglich
darauf hin, dass die vorstehenden Bedenken gegen die Sachlichkeit
der Entscheidungsfindung nicht durchgreifen, wenn Richter eines FG
Aufgaben der Justizverwaltung an ihrem eigenen Gericht - sei es als
Präsident oder in anderer Funktion (§ 21e Abs. 6 GVG) -
wahrnehmen. Gleiches gilt für einen Doppelvorsitz in zwei
Senaten eines Gerichts mit übereinstimmenden
Zuständigkeitsbereichen, den die Rechtsprechung für
Übergangszeiträume nicht beanstandet hat (vgl. hierzu
BVerfG-Beschluss vom 23.5.2012 2 BvR 610/12, NJW 2012, 2334, unter
III.1.d).
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Nicht zu entscheiden hat der erkennende Senat
zudem unter welchen Voraussetzungen in anderen Fällen als der
Ermöglichung einer Doppelpräsidentschaft der Vorsitz in
einem Senat in Teilzeit aus z.B. familiären Gründen (vgl.
hierzu § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und
Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und
Gerichten des Bundes zur sog. Familienfreundlichkeit - BGleiG -
oder § 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und
Männern im öffentlichen Dienst des Landes
Mecklenburg-Vorpommern - GlG - Gesetz- und Verordnungsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern 2016, 550) unter Wahrung zwingender
dienstlicher Belange (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BGleiG, § 7 Abs.
2 GlG) geführt werden könnte. Die Vorschriften über
die Gleichstellung von Frauen und Männern dienen jedenfalls
ersichtlich nicht dazu, eine Ämterhäufung in einer Person
zu ermöglichen.
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4. Damit liegt der vom FA geltende
Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vor.
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Im Streitfall wurde die angegriffene
Entscheidung des FG unter dem Vorsitz des Präsidenten des FG
gefällt, der zugleich Präsident eines OVG ist und der
nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen
Geschäftsverteilungsplänen des FG und des OVG den Vorsitz
in insgesamt fünf Senaten führte.
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Der im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung für das FG geltende Geschäftsverteilungsplan
2017 (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.11.1995 VIII R 3/95, VIII R
4/95, VIII R 5/95, BFH/NV 1996, 481, unter II.1.) enthielt nicht
den erforderlichen Vermerk zum Umfang der Arbeitskraft, die der
Präsident der Senatsarbeit widmete. Bereits im Hinblick
hierauf ist in Bezug auf seine Person die Sachlichkeit der
Entscheidungsfindung nicht hinreichend gewährleistet, so dass
das FG insoweit nicht ordnungsgemäß besetzt war. Damit
ist nicht zu entscheiden, ob eine Doppelpräsidentschaft bei
einem FG und einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit
überhaupt mit der FGO vereinbar ist.
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5. Der erkennende Senat weist die Sache an das
FG zurück (§ 116 Abs. 6 FGO). Dieses hat nunmehr erneut
unter Anwendung der im Geschäftsverteilungsplan für
Senatsvorsitzende vorgesehenen Vertretungsregelung zu entscheiden.
Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat
vorsorglich auf Folgendes hin:
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a) Im Streitfall geht es um ein sog.
Vorschaltmodell, das der Gesetzgeber mit der Neufassung von §
9 Abs. 2 UStG durch Art. 20 Nr. 9 des Missbrauchsbekämpfungs-
und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) vom 21.12.1993 (BGBl I 1993,
2310) missbilligt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1.3.2018 V R
35/17, BFHE 261, 380 = SIS 18 06 29). Während aufgrund der
Neuregelung eine Klinikerrichtung mit Vorsteuerabzug und
steuerpflichtiger Vermietung an den Klinikbetreiber nicht mehr in
Betracht kommt, war dies im Rahmen der Vorschaltung einer
Zwischengesellschaft (hier: GbR) nach alter Rechtslage
möglich. Die GbR konnte dieses nach alter Rechtslage
bestehende Gestaltungsmodell unter Anwendung der
Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG bei der
Vermietung an die Klägerin in Anspruch nehmen, um das
Entstehen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender
Vorsteuerbeträge zeitlich zu strecken.
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b) Die GbR optimierte das nach alter
Rechtslage zulässige Vorschaltmodell durch die
zusätzliche Vereinbarung möglichst geringer Mietentgelte,
die zu einer entsprechend geringen Umsatzsteuerbelastung bei der
Klägerin als Mieterin, die als steuerfreie Klinikbetreiberin
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, führten. Die
Untergrenze des umsatzsteuerrechtlich zwischen nahestehenden
Personen zulässigen Mietzinses ergab sich dabei aus § 10
Abs. 5 UStG, der nach der in den Streitjahren bestehenden
Rechtslage vor Änderung des § 10 Abs. 4 UStG durch Art. 5
Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales
Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG - ) vom 9.12.2004 (BGBl I
2004, 3310) mit Wirkung zum 1.7.2004 bei Leistungen zwischen
nahestehenden Personen eine Entgeltbemessung auf bloßer
Kostengrundlage zuließ.
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c) Nach dem Urteil des FG ergibt sich eine den
Wertungen des materiellen Rechts widersprechende Doppelbesteuerung,
die einen Billigkeitserlass gebieten soll, daraus, dass die
nachträglichen Herstellungskosten für die
unterjährig fertiggestellten Maßnahmen bereits die AfA
zum jeweiligen Jahresanfang erhöhten und damit zu einer
bereits zum Jahresanfang erhöhten Mindestbemessungsgrundlage
für die Vermietung führten. Eine
„Mehr-Umsatzsteuer“ sei für die
Einbeziehung der AfA-Beträge vor der tatsächlichen
Verwendung berechnet und gleichwohl in dieser Höhe eine
Vorsteuerberichtigung vorgenommen worden. Dies erscheint in
mehrfacher Hinsicht zweifelhaft.
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aa) Das FG hat außer Betracht gelassen,
dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung in § 9 Abs. 2 UStG
durch Art. 20 Nr. 9 StMBG das von der GbR in Zusammenwirkung mit
der Klägerin durchgeführte Vorschaltmodell missbilligt
hat und nach den Wertungen des im Streitjahr 2004 geltenden
materiellen Rechts kein Recht auf Vorsteuerabzug bei einer Nutzung
für einen steuerfreien Klinikbetrieb bestand, so dass sich die
Frage nach einem Billigkeitserlass der aufgrund einer
Vorsteuerberichtigung geschuldeten Steuer bereits mangels
Vorsteuerabzugs nicht stellt. Dass GbR und Klägerin das
Vorschaltmodell im Rahmen der Übergangsregelung nach § 27
Abs. 2 Nr. 3 UStG gleichwohl bis zur Anwachsung im Streitjahr
durchführen konnten, ändert an den materiellen Wertungen
auf der Grundlage der im Streitjahr bestehenden Rechtslage
nichts.
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bb) Rechtsfehlerhaft könnte weiter die
Annahme einer Verknüpfung zwischen der
Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 und Abs. 4 Nr. 2
UStG und der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sein. Denn
diese besteht erst aufgrund der Änderung des § 10 Abs. 4
UStG durch Art. 5 Nr. 7 EURLUmsG, das erst kurze Zeit vor der
Anwachsung in Kraft getreten ist und daher das für den
Billigkeitserlass zugrunde liegende Mietverhältnis fast
völlig ohne Bedeutung war. Bis zu dieser gesetzlichen
Neuregelung bestimmte sich die Mindestbemessungsgrundlage ohne
Verknüpfung mit den Berichtigungszeiträumen des §
15a UStG nach sog. Kosten, die anhand der AfA bestimmt wurden. Eine
Verknüpfung, die eventuell Grundlage für die Annahme
einer Doppelbesteuerung sein könnte, käme
demgegenüber allenfalls für Besteuerungszeiträume in
Betracht, in denen sich die Mindestbemessungsgrundlage
gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 4 Nr. 2 UStG auf der
Grundlage der Berichtigungszeiträume des § 15a UStG
bestimmt, was im Streitfall aber nur für die letzten Monate
der zehnjährigen Vermietung zutreffen dürfte und dann
einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen würde.
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cc) Schließlich erscheint es
fragwürdig, ein Steuergestaltungsmodell, mit dem das Entstehen
nichtabzugsfähiger Vorsteuerbeträge zeitlich gestreckt
wurde, weitergehend im Wege eines Billigkeitserlasses zu
optimieren.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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