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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 13/96 | 
| §§: | GrEStG § 1 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 2, GrEStG § 9, GrEStG § 10 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Grundstück, Gebäudeerrichtung, Gegenleistung, Finanzierungsleasing, Mietvertrag, Ankaufsrecht | 
| Rechtsfrage: | Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Finanzierungsleasing. Sind alle Leistungen (Sonderzahlung, Vormiete, Leasingraten) die nach dem Leasingvertrag zu erbringen sind, Gegenleistung i.S. von § 9 GrEStG 1983 oder bemißt sich die Steuer nach dem Einheitswert (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GrEStG 1983), weil eine Gegenleistung aus dem Leasingvertrag nicht zu ermitteln ist? (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.1.1996 II R 47/93 - NV-). - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.03.1995 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 6597/93 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 30.09.1998 | 
| Erledigungs-Az: | II R 13/96 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 56 01 | 
