Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15.7.2014 3 K 241/14
aufgehoben und das Verfahren an den Beklagten abgegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob eine durch die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) erhobene Sprungklage durch die spätere
Einlegung von Einsprüchen, die teilweise den gleichen
Streitgegenstand betrafen, unzulässig geworden ist oder nach
§ 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einspruch zu
behandeln ist.
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Mit Schriftsatz vom 16.4.2014, beim
Finanzgericht (FG) am 17.4.2014 in der Zeit von 9:09 Uhr bis 9:37
Uhr per Fax eingehend, erhob die Klägerin durch ihren
Geschäftsführer während der Einspruchsfrist
„Sprungklage“ u.a. gegen die Bescheide über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008. Mit am
17.4.2014 um 9:43 Uhr beim Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 16.4.2014
bat sie diesen um Erteilung der Zustimmung zur Durchführung
der Sprungklage.
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Mit am 17.4.2014 um 10:55 Uhr beim FA per
Fax eingegangenen Schriftsatz vom 16.4.2014 legte die Klägerin
u.a. Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2007, mit am gleichen Tage um
10:58 Uhr per Fax eingegangenen Schriftsatz ebenfalls vom 16.4.2014
gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum
31.12.2008 ein.
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Nachdem das FG dem FA mit Schreiben vom
23.4.2014 die Klageschrift übersandt hatte, teilte das FA mit
Schreiben vom 13.5.2014 mit, dass es der Sprungklage nicht
zustimme. Soweit diese gegen die Bescheide über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 gerichtet
sei, sei sie schon wegen kumulativer Einlegung von Einspruch und
Sprungklage unzulässig.
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Mit Beschluss vom 12.6.2014 trennte das
Thüringer FG das Verfahren hinsichtlich der
Streitgegenstände, wegen der die Klägerin lediglich
Sprungklage und keinen nachfolgenden Einspruch eingelegt hatte, ab.
Die danach nur noch die Bescheide über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008
betreffende Sprungklage wies es im Übrigen mit Urteil vom
15.7.2014 3 K 241/14 ab, weil sie nachträglich unzulässig
geworden sei, da die Klägerin von der Sprungklage zum
Einspruchsverfahren übergegangen sei. Das Urteil ist in EFG
2015, 1005 = SIS 15 17 94 veröffentlicht.
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Ihre Revision stützt die Klägerin
auf die Verletzung von Bundesrecht.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des Thüringer FG vom
15.7.2014 3 K 241/14 aufzuheben sowie das Verfahren formlos an das
FA abzugeben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils sowie zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht über die von der
Klägerin erhobene Sprungklage entschieden, denn die
Klägerin hat diese durch die nach Erhebung der Sprungklage
beim FA eingelegten (unzulässigen) Einsprüche in einen
Einspruch umgewandelt. Das FG hätte folglich in der Sache
nicht entscheiden dürfen, sondern hätte das Verfahren
formlos an das FA abgeben müssen.
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1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die
Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die
über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden
hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem
Gericht gegenüber zustimmt. Zweck des § 45 FGO ist es
insoweit, das Vorverfahren entbehrlich zu machen, wenn von diesem
eine Förderung des Verfahrens nicht mehr zu erwarten ist (vgl.
Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.8.1973 VII B 39/72,
BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852 = SIS 73 04 70). Eine Sprungklage
kann deshalb nicht neben einem Einspruch erhoben werden und
umgekehrt (Senatsurteil vom 23.7.1986 I R 173/82, BFH/NV 1987, 178;
BFH-Urteil vom 27.9.1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II
1995, 353 = SIS 95 12 92); entsprechend ist eine Sprungklage neben
einem bereits zuvor eingelegten Einspruch zum selben
Streitgegenstand unzulässig und umgekehrt (vgl. Steinhauff in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 45 FGO Rz 17,
m.w.N.; Rosenke, EFG 2015, 1007).
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2. Indessen besteht innerhalb der jeweiligen
Einspruchs- bzw. Klagefrist die Möglichkeit, den Charakter des
zuvor erhobenen zulässigen Rechtsbehelfs zu ändern und
insoweit entweder von einer Sprungklage zu einem Einspruch bzw.
umgekehrt von einem Einspruch zu einer Sprungklage zu wechseln.
Insoweit ist anerkannt, dass auch nach Erhebung eines Einspruchs
innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage erhoben werden
kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs
in eine Klage darstellt (BFH-Beschluss in BFHE 110, 179, BStBl II
1973, 852 = SIS 73 04 70; BFH-Urteile vom 11.12.1980 IV R 123/76,
BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365 = SIS 81 13 40; vom 4.9.1997 IV R
27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286 = SIS 98 06 21). Das muss
umgekehrt - bis zum Ergehen der Zustimmung des zuständigen FA
nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO - auch für den Fall gelten,
dass zunächst Sprungklage erhoben wurde und sodann Einspruch
eingelegt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.2.1962 II 36/59 U, BFHE 74,
546, BStBl III 1962, 203 = SIS 62 01 35; Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 FGO Rz 4;
Steinhauff in HHSp, § 45 FGO Rz 21; Gräber/Levedag,
Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 45 Rz 17; a.A. von
Beckerath in Beermann/ Gosch, FGO § 45 Rz 36). Insoweit stellt
sich die nach der Erhebung der Sprungklage und noch vor dem Ergehen
der behördlichen Zustimmungserklärung erfolgende
Einlegung eines neben dieser Klage unzulässigen Einspruchs als
Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch dar. Es bedarf dazu
keiner ausdrücklichen
„Umwandlungserklärung“ (Rosenke,
a.a.O.).
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3. Folge der entsprechenden Erklärung auf
Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch ist, dass der
ursprüngliche Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert. Im
Fall der Umwandlung einer Sprungklage in einen Einspruch geht
insoweit der Charakter als Klage verloren und ist damit - entgegen
der Auffassung des FG - eine Klage, über die noch entschieden
werden könnte, nicht mehr existent (zutreffend Rosenke,
a.a.O.; a.A. von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 45 Rz 38;
Dumke in Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Rz 9; offen gelassen bei
Steinhauff, a.a.O.).
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4. Gegen die angesprochene Sachbehandlung
spricht nicht das vom FG angeführte Argument, die zu
früheren Gesetzesfassungen ergangene höchstrichterliche
Rechtsprechung könne nach der gesetzlichen Einführung der
„Vorfälligkeitsgebühr“ und der
Abschaffung der gerichtsgebührenfreien Klagerücknahme
für Klageeingänge ab dem 1.7.2004 nicht mehr ohne
Rücksicht auf gesetzlich eingetretene Kostenfolgen angewendet
werden. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die Sprungklage
unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung
sowie der Möglichkeit, die Folgen des § 367 Abs. 2 Satz 2
der Abgabenordnung umgehen zu können, vorrangig den Interessen
des Steuerpflichtigen dient und ihre Einlegung und Umwandlung in
einen Einspruch schon deshalb nicht unnötig erschwert werden
darf (vgl. Rosenke, a.a.O.; auch bereits BFH-Urteil in BFHE 74,
546, BStBl III 1962, 203 = SIS 62 01 35).
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5. Hinzu kommt, dass die Sachlage in den
angesprochenen Fällen der Umwandlung einer Sprungklage in
einen Einspruch derjenigen nach § 45 Abs. 3 FGO vergleichbar
ist. Stimmt die Behörde einer Sprungklage nicht zu, kommt es
zu einer Abgabe des Verfahrens nach § 45 Abs. 3 FGO mit der
entsprechenden Kostenfolge (vgl. Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses
zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Nichts anderes kann
in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 FGO gelten, wenn
die Zustimmung der Behörde durch die zuvor
zulässigerweise vorgenommene Umwandlung der Klage in einen
Einspruch obsolet wird (Rosenke, a.a.O.).
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6. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif, denn angesichts der Tatsache, dass die
ursprünglich erhobene Sprungklage als Einspruch zu behandeln
ist, ist die Sache so zu behandeln, als sei sie von Beginn an nicht
i.S. des § 66 FGO bei Gericht anhängig gewesen (vgl.
BFH-Urteil vom 27.5.2009 X R 34/06, BFH/NV 2009, 1826 = SIS 09 32 74). Das Verfahren ist entsprechend formlos an das FA abzugeben. Im
Übrigen weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass
das FG-Urteil im Rubrum als Streitgegenstand zu Unrecht auch die
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009
enthält, obwohl dieser Teil durch den Beschluss vom 12.6.2014
mit abgetrennt worden ist.
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7. Die Entscheidung über die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des
Revisionsverfahrens beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135
Abs. 1 FGO. Über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens
ist nicht zu entscheiden, weil ein solches Verfahren nach den
vorgenannten Grundsätzen von Anfang an nicht rechtshängig
war. Die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 FGO (s. zu
5.) bewirkt, dass die Sprungklage als ein im Zeitpunkt der
Klageerhebung eingelegter Einspruch zu behandeln ist, wodurch die
Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend beseitigt wird
(vgl. BFH-Urteil vom 14.7.2009 VIII R 22/08 = SIS 09 37 16). Eine
Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist schon deshalb
nicht zu treffen, weil bezogen auf die ursprünglich erhobene
Sprungklage zunächst kein Vorverfahren „geschwebt
hat“, sondern nach der Umwandlung in einen Einspruch und
der formlosen Abgabe an das FA dort jetzt erst schwebt.
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