Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 4.2.2015 2 K 325/14
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen
einer sale-and-lease-back-Gestaltung bei steuerbefreiter
Tätigkeit.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform
der Kommanditgesellschaft (KG) eine Klinik und erbrachte
überwiegend gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b des
Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (2004) geltenden Fassung
(UStG) steuerfreie Umsätze.
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Im Jahr 2003 erwarb die Klägerin
mehrere medizinische Geräte (einen Operationsarbeitsplatz, 32
Pflegebetten, ein Narkosegerät, ein
MRT-Röntgengerät) und eine Telefonanlage. Den
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb machte die Klägerin nicht
geltend. Die medizinischen Geräte und die Telefonanlage wurden
in der Folgezeit im Klinikbetrieb eingesetzt. Dabei wurde die
Nutzung der Telefonanlage gegen Entgelt auch Patienten
gestattet.
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Im Streitjahr veräußerte die
Klägerin im Rahmen eines sale-and-lease-back-Geschäfts
die 2003 erworbenen medizinischen Geräte und die Telefonanlage
an die A-GmbH und wies in Rechnungen vom 10.3.2004 die Umsatzsteuer
in Höhe von insgesamt 78.064,30 EUR gesondert aus. Mit
Verträgen vom 15. und 16.3.2004 leaste die Klägerin die
medizinischen Geräte und die Telefonanlage von der A-GmbH
zurück. Auf die Leasingraten entrichtete sie die gesetzliche
Umsatzsteuer.
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Darüber hinaus veräußerte
die Klägerin im Streitjahr zwei ältere medizinische
Geräte, aus deren Erwerb sie ebenfalls keinen Vorsteuerabzug
geltend gemacht hatte, mit jeweils offenem Umsatzsteuerausweis in
Höhe von 275,86 EUR bzw. 413,79 EUR.
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In ihrer Umsatzsteuererklärung
für das Streitjahr (2004) behandelte die Klägerin die
Veräußerungen der 2003 erworbenen medizinischen
Geräte und der beiden Altgeräte (medizinische
Geräte) sowie der Telefonanlage als steuerpflichtige
Umsätze und nahm gleichzeitig eine Vorsteuerberichtigung
gemäß § 15a UStG vor, weil sich durch die
Veräußerung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse
geändert hätten.
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Dem folgte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nach einer
Außenprüfung nicht und behandelte im
Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 7.5.2010 die Veräußerungen
als gemäß § 4 Nr. 28 UStG steuerfreie Umsätze,
weil die medizinischen Geräte und die Telefonanlage zwischen
Anschaffung und Veräußerung ausschließlich
für eine steuerbefreite Tätigkeit i.S. von § 4 Nr.
16 Buchst. b UStG verwendet worden seien. Die in den Rechnungen
gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer setzte das FA nach § 14c
UStG fest und lehnte eine Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 15a UStG ab.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach
erfolglosem Einspruchsverfahren ab. Das FA habe die
Veräußerung der medizinischen Geräte zu Recht als
steuerbefreite Lieferungen angesehen und die Klägerin für
die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1
UStG in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen für eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG
lägen nicht vor. Auch ein Verstoß gegen Unions- oder
Verfassungsrecht sei nicht ersichtlich.
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Die Klägerin habe die medizinischen
Geräte vor der Veräußerung im Klinikbetrieb und
damit für eine steuerfreie Tätigkeit i.S. von § 4
Nr. 16 Buchst. b UStG verwendet und auch keinen Vorsteuerabzug
geltend gemacht.
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Dasselbe gelte für die Telefonanlage.
Das FA sei nicht von einer teilweise steuerpflichtigen Verwendung
ausgegangen und auch die Klägerin habe weder eine
Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorgenommen noch
ihre Umsätze aus der Nutzungsüberlassung an die Patienten
versteuert.
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§ 4 Nr. 28 UStG verstoße nicht
gegen Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG). Unabhängig davon,
dass für eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bestehende
Absicht, die medizinischen Geräte und die Telefonanlage
steuerpflichtig zu veräußern, wenig spreche, komme es
entscheidend auf die tatsächliche Verwendung an, d.h. auf die
ausschließliche Verwendung für die steuerbefreite
Tätigkeit im Klinikbetrieb.
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Die Voraussetzungen einer
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG lägen nicht
vor. Es fehle an einer Änderung der Verhältnisse, weil
die medizinischen Geräte nach dem Erwerb zunächst im
Klinikbetrieb für steuerbefreite Zwecke i.S. von § 4 Nr.
16 Buchst. b UStG eingesetzt gewesen und sodann gemäß
§ 4 Nr. 28 UStG steuerfrei veräußert worden
seien.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der Revision. Es lägen die Voraussetzungen einer
Vorsteuerberichtigung vor. Die Verhältnisse hätten sich
geändert, weil auf die Verwendung für steuerfreie
Krankenhausumsätze die steuerpflichtige Veräußerung
gefolgt sei. Die Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung nach
§ 4 Nr. 28 UStG seien nicht erfüllt. Entgegen dem
Wortlaut komme es für § 4 Nr. 28 UStG nicht auf die
tatsächliche, sondern auf die letztlich beabsichtigte
Verwendung an. Die veräußerten Wirtschaftsgüter
seien aber nicht dazu bestimmt gewesen, dem Klinikbetrieb dauerhaft
zu dienen, weil von vorneherein ein umsatzsteuerpflichtiger Verkauf
vorgesehen gewesen sei.
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Art. 136 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
- MwStSystRL - (im Streitjahr Art. 13 Teil B Buchst. c der
Richtlinie 77/388/EWG) sei nicht zu entnehmen, ob die Bestimmung,
die Gegenstände ausschließlich für steuerbefreite
Umsätze zu nutzen, von Anfang an gegeben sein müsse oder
ob sie sich im Laufe der Zeit noch ändern könne. Vielmehr
komme es nach Unionsrecht darauf an, zu welcher Verwendung die
Wirtschaftsgüter „bestimmt“ gewesen seien.
Für ihre Rechtsauffassung beruft sich die Klägerin auf
die Stellungnahmen der Europäischen Kommission vom 22.7.2011,
11.7.2014 und 22.9.2014 im Rahmen einer von ihr angeregten
Prüfung der Einleitung eines
Vertragsverletzungsverfahrens.
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Bei zutreffender Auslegung von Art. 168
MwStSystRL (Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG)
bestehe ein weit überwiegender Vorsteuerabzug aus der
Anschaffung der medizinischen Geräte und der Telefonanlage.
Denn Art. 168 MwStSystRL gewähre den Vorsteuerabzug, soweit
die Gegenstände für die Zwecke der besteuerten
Umsätze verwendet würden. Die Gegenstände seien aber
nur in geringem Umfang, nämlich für die Zeit der
Verwendung vom zweiten Halbjahr 2003 bis zum 31.3.2004 zur
Erzielung steuerfreier Krankenumsätze, durch den Verkauf aber
ganz überwiegend für steuerpflichtige Umsätze
verwendet worden.
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Ihr, der Klägerin, werde der
Vorsteuerabzug verweigert, obwohl sie doppelt mit Umsatzsteuer
belastet sei, nämlich beim Kauf der Geräte und beim
Leasing. Das verstoße gegen das verfassungsrechtliche
Gleichheitsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Zudem liege ein
Verstoß gegen Art. 12 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vor.
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Die Klägerin macht ferner
Verfahrensmängel geltend. Das FG habe ihren Hinweis auf die
Antworten der Europäischen Kommission unberücksichtigt
gelassen. Außerdem habe es den von ihr, der Klägerin,
mit dem Kauf der medizinischen Geräte und der Telefonanlage
verfolgten Zweck nicht erforscht. Das Urteil des FG stelle
außerdem eine Überraschungsentscheidung dar, weil es von
ihrem Vortrag, wie es zur Aktivierung der medizinischen Geräte
gekommen sei, abweiche. Das FG sei auch zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Telefonanlage
„ausschließlich“ zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet worden sei.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 7.5.2010 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 19.2.2013 zu ändern und die
Umsatzsteuer 2004 auf 4.806,05 EUR herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe § 4 Nr. 28 UStG zutreffend
dahingehend ausgelegt, dass es für die Steuerbefreiung auf die
tatsächliche Verwendung der Gegenstände vor dem Verkauf
ankomme. Das entspreche Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG, dessen englische, französische, spanische,
niederländische und dänische Fassung darauf abstellten,
wie die Gegenstände verwendet, benutzt oder gebraucht worden
seien. An einer unionsrechtskonformen Umsetzung des Art. 13 Teil B
Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG bestünden daher keine
Zweifel. Es lägen weder die von der Klägerin geltend
gemachten Grundrechtsverstöße noch Verfahrensfehler
vor.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass
hinsichtlich der medizinischen Geräte und der Altgeräte
die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegen, weil im Jahr 2004
ein steuerfreier Verkauf erfolgt ist und das FA insofern zu Recht
einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis gemäß §
14c UStG angenommen hat. Das FG hat aber zu Unrecht angenommen,
dass auch hinsichtlich der Telefonanlage die Voraussetzungen einer
Vorsteuerberichtigung nicht erfüllt sind. Der Senat kann nicht
durchentscheiden, weil im Hinblick auf die Telefonanlage nicht nur
eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen
ist, sondern auch die steuerpflichtigen Umsätze der
Klägerin durch die Nutzungsüberlassung an die Patienten
der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Da die Feststellungen des FG
nicht ausreichen, um die Umsatzsteuer festsetzen zu können,
sind die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
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1. Hinsichtlich des Verkaufs der medizinischen
Geräte liegen die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung
gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vor. Danach
ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich
durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen,
wenn sie bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab
dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse ändern. Eine Änderung der
Verhältnisse liegt nach § 15a Abs. 4 UStG auch vor, wenn
das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des
Berichtigungszeitraums veräußert wird und dieser Umsatz
anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.
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An einer derartigen Änderung fehlt es
hier.
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a) Für die Versagung des Vorsteuerabzugs
im Zeitpunkt der Anschaffung der medizinischen Geräte war
maßgebend, dass die Klägerin diese zunächst zur
Ausführung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG
steuerfreier Krankenhausumsätze zu verwenden beabsichtigte.
Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet.
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Das entspricht dem Unionsrecht, denn
gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG
ist der Steuerpflichtige befugt, die im Inland geschuldete oder
entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und
Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen
geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer
abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden
(vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.1.2011 V R
12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz 20).
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b) Der Verkauf der medizinischen Geräte
hat zu keiner Änderung i.S. des § 15a Abs. 1 UStG
geführt, weil die Veräußerung gemäß
§ 4 Nr. 28 UStG steuerfrei war und deshalb ebenso
gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zum
Vorsteuerausschluss führte wie die gemäß § 4
Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreien Krankenhausumsätze.
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aa) Gemäß § 4 Nr. 28 UStG ist
die Lieferung von Gegenständen u.a. dann steuerfrei, wenn der
Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich
für eine nach § 4 Nrn. 8 bis 27 UStG steuerfreie
Tätigkeit verwendet hat. So verhält es sich hier: Die
Klägerin hat die medizinischen Geräte zunächst
ausschließlich zur Ausführung gemäß § 4
Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreier Umsätze verwendet.
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bb) Die Regelung verstößt nicht
gegen Unionsrecht, sondern setzt Art. 13 Teil B Buchst. c der
Richtlinie 77/388/EWG (ab 1.1.2007 Art. 136 MwStSystRL) zutreffend
um. Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. die Lieferungen von
Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund
dieses Artikels oder des Art. 28 Abs. 3 Buchst. b von der Steuer
befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese
Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, von
der Steuer.
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cc) Die Verwendung der unterschiedlichen
Begriffe „verwendet“ in § 4 Nr. 28 UStG und
„bestimmt“ in der deutschen Fassung des Art. 13
Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG bedeutet keinen
sachlichen Unterschied. Es liegen insoweit verschiedene
Sprachfassungen vor. Während einige Sprachfassungen, wie z.B.
die deutsche und die italienische, darauf abstellen, dass die
Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze
„bestimmt“ waren, stellen andere, wie z.B. die
englische, die niederländische, die spanische und die
dänische Sprachfassung auf die „Verwendung“
ab.
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Liegen unterschiedliche Sprachfassungen einer
Unionsbestimmung vor, muss sie im Licht aller Sprachfassungen der
Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden (Urteile
des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Velvet &
Steel Immobilien vom 19.4.2007 C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 16;
Jyske Finans vom 8.12.2005 C-280/04, EU:C:2005:753, Rz 31; Rockfon
vom 7.12.1995 C-449/93, EU:C:1995:420, Rz 28). Dabei ist
grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert
beizumessen (EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello vom
26.5.2005 C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 26; EMU Tabac u.a vom
2.4.1998 C-296/95, EU:C:1998:152, Rz 36; Institute of The Motor
Industry vom 12.11.1998 C-149/97, EU:C:1998:536, Rz 16; vgl. auch
BFH-Beschluss - EuGH-Vorlage - vom 22.7.2010 V R 19/09, BFHE 231,
280, BStBl II 2010, 1090 = SIS 10 33 58, Rz 28). Falls die
Fassungen voneinander abweichen, ist die Bedeutung des betroffenen
Ausdrucks nicht auf der Grundlage einer ausschließlich
wörtlichen Auslegung zu ermitteln, sondern anhand von Sinn und
Zweck der Regelung, zu der er gehört (EuGH-Urteile Lietuvos
geležinkeliai AB vom 19.7.2012, C-250/11, EU:C:2012:496, Rz
34; Plato Plastik Robert Frank vom 29.4.2004 C-341/01,
EU:C:2004:254, Rz 64; Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz
20; SDC vom 5.6.1997 C-2/95, EU:C:1997:278, Rz 22; Fonden
Marselisborg Lystbådehavn vom 3.3.2005 C-428/02,
EU:C:2005:126, Rz 42, und Jyske Finans, EU:C:2005:753, Rz 31).
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Der mit der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B
Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG verfolgte Zweck besteht darin,
eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der
Steuerneutralität zuwiderliefe (EuGH-Urteil Swiss Re Germany
Holding vom 22.10.2009 C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 63). Der Sinn
und Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebietet es deshalb,
Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn
der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der
veräußerten Gegenstände nach § 15 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen war (BFH-Urteil vom 24.4.2013 XI R
9/11, BFH/NV 2013, 1457 = SIS 13 22 38, Rz 23). Das war aus den
o.g. Gründen der Fall. Darauf, ob die Klägerin
möglicherweise bereits beim Erwerb der medizinischen
Geräte deren späteren Verkauf beabsichtigte, kommt es
nicht an.
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2. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen,
dass - da der Verkauf steuerfrei war - der gesonderte Ausweis der
Umsatzsteuer zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG
geführt hat.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin
findet keine Prüfung anhand der Grundrechte aus Art. 3, Art.
12 und Art. 14 GG statt. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
überprüft Unionsrecht nicht am Maßstab der
Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäische Union
einen wirksamen Schutz der Grundrechte, der dem vom Grundgesetz
gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist,
generell gewährleistet. Das gilt auch für innerstaatliche
Rechtsvorschriften, die - wie § 4 Nr. 28 UStG - zwingende
Vorgaben einer Richtlinie in deutsches Recht umsetzen (vgl.
BFH-Urteil vom 22.7.2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015,
914 = SIS 15 19 48, Rz 25). Verfassungsbeschwerden, die sich gegen
die Anwendung unionsrechtlich vollständig determinierter
Bestimmungen des nationalen Rechts richten, sind grundsätzlich
unzulässig (BVerfG-Beschlüsse vom 19.7.2011 1 BvR
1916/09, BVerfGE 129, 78, 90 = SIS 12 00 97; vom 7.6.2000 2 BvL
1/97, BVerfGE 102, 147 f.; vom 22.10.1986 2 BvR 197/83, BVerfGE 73,
339; BVerfG-Urteil vom 2.3.2010 1 BvR 256, 263, 586/08, BVerfGE
125, 260).
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4. Hinsichtlich der Telefonanlage liegt
allerdings eine Änderung der Verhältnisse i.S. des §
15a Abs. 1 UStG vor, weil die Klägerin diese im Zeitpunkt des
Erwerbs zur Ausführung sowohl steuerfreier als auch
steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden beabsichtigte,
während der Verkauf in vollem Umfang steuerpflichtig war.
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a) Die Telefonanlage sollte im Zeitpunkt ihres
Erwerbs zwar überwiegend im Rahmen der Ausführung
steuerfreier Krankenhausumsätze, aber in geringem Umfang auch
zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet
werden. Denn indem die Klägerin ihren Patienten die Nutzung
der Telefonanlage gegen Entgelt eingeräumt hat, hat sie keine
mit den steuerbefreiten Krankenhausumsätzen „eng
verbundene Umsätze“ i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ausgeführt, weil die
Telefonnutzung zur Erreichung der therapeutischen Ziele nicht
unerlässlich ist. Dienstleistungen, die lediglich den Komfort
und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern sollen,
fallen in der Regel nicht unter die in Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung
(EuGH-Urteil Ygeia vom 1.12.2005 C-394/04 und C-395/04,
EU:C:2005:734, Rz 25, 29). Der Vorsteuerabzug wäre deshalb im
Jahr der Anschaffung 2003 gemäß § 15 Abs. 4 UStG
anteilig zu gewähren und die erzielten Umsätze wären
der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen.
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b) Der Verkauf der Telefonanlage im Jahr 2004
war demgegenüber in vollem Umfang steuerpflichtig. Es lag
insoweit keine Steuerbefreiung eines mit den
Krankenhausumsätzen i.S. des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG
„eng verbundenen“ Umsatzes vor (EuGH-Urteil
Ygeia, EU:C:2005:734, Rz 25). Anders als bei den medizinischen
Geräten greift auch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28
UStG nicht ein, weil die Klägerin die Telefonanlage aus den
unter II.3.a dargelegten Gründen nicht ausschließlich
für ihre nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreie
Tätigkeit verwendet hat.
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5. Da die Revision zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Klage führt,
kommt es auf die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht an.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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