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Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros, Erhaltungsaufwand

Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros, Erhaltungsaufwand: Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. - Urt.; BFH 16.1.2007, IX R 39/05; SIS 07 37 87

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Allgemeine Werbungskosten / Haus- und Grundbesitz
Fundstellen
  1. BFH 16.01.2007, IX R 39/05
    BStBl 2007 II S. 922
    LEXinform 0586980

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.11.2007
    nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
    A.R. in DStZ 24/2007 S. 798
    V.F. in BB 4/2008 S. 147
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1
[HGB] § 255 Abs. 2
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 17.3.2023, SIS 23 10 61, Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung nachträglicher Herstellungskosten bei einem Gebäude: 1. Beurteilun...
  • BFH 14.3.2023, SIS 23 05 39, Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde: 1. Für die schlüssige Rüge einer Div...
  • BFH 3.8.2016, SIS 16 25 10, Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten...
  • FG München 25.2.2014, SIS 14 31 00, Modernisierung eines Hauses im Ganzen und von Grund auf führt insgesamt zu anschaffungsnahen Herstellungs...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.5.2010, SIS 10 28 35, Baumaßnahmen zur Modernisierung eines historischen Gebäudeensembles als nachträgliche Herstellungskosten ...
  • Niedersächsisches FG 29.7.2009, SIS 09 35 13, Aufwendungen für den Diensthund eines Polizei-Hundeführers als Werbungskosten: 1. Der Diensthund eines Po...
  • FG Köln 21.8.2008, SIS 09 10 18, Herstellungskosten, Gebäudeteile: 1. Wird ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt und umfasst es d...
  • BFH 24.1.2008, SIS 08 25 78, Umbau zu Mietwohngebäude, InvZul: Investitionszulagenbegünstigte nachträgliche Herstellungsarbeiten an ei...

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erzielt Einkünfte aus der Vermietung eines Ende 1993 fertiggestellten Gebäudes.

 

Unter anderem vermietete sie bis Ende März 1997 ein in der ersten Etage des Gebäudes belegenes Großraumbüro an eine gewerbliche Mieterin. Anschließend baute sie das Großraumbüro unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk in vier Einzelbüros um und erneuerte die Elektroinstallation in den von der Baumaßnahme betroffenen Räumen. Ab Juni 1997 wurden diese Räume an einen Steuerberater sowie an eine GmbH vermietet.

 

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 1997 machte die Klägerin die Kosten der Umbaumaßnahme (30.672 DM) als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Den zunächst antragsgemäß - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - ergangenen Feststellungsbescheid änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) aufgrund einer Außenprüfung, indem er den nunmehr mit 29.586 DM bezifferten Umbauaufwand nur als nachträgliche Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigte.

 

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück (vgl. SIS 06 23 32).

 

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FG seien die streitigen Aufwendungen im Streitjahr als Erhaltungsaufwand bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar. Es liege kein Herstellungsaufwand vor, da weder neue Gebäudebestandteile geschaffen noch vorhandene Teile hinsichtlich ihrer Funktion wesentlich umgestaltet worden seien. Auch die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung des Gebrauchswerts durch eine Standarderhöhung der vermieteten Räume lägen ersichtlich nicht vor.

 

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie den angefochtenen Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Umbauaufwendungen in Höhe von 29.586 DM als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

 

Das FA beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des FG-Urteils, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Schon der Einbau von zusätzlichen Trennwänden führe nach Tz. 22 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.7.2003 (BStBl I 2003, 386 = SIS 03 34 36; ebenso BMF-Schreiben vom 16.12.1996, BStBl I 1996, 1442 = SIS 97 02 08 Tz. 2.3) zu Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB); das Merkmal der Erweiterung trete danach nicht hinter das Merkmal der Verbesserung zurück. So liege eine als Erweiterungsmaßnahme anzusehende Funktionsänderung insbesondere vor, wenn im Zusammenhang mit einer angestrebten Nutzungsänderung aneinandergrenzender Räume Abgrenzungsmauern teilweise neu hergestellt oder durchbrochen würden, selbst wenn die Erweiterung nur geringfügig sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, weil durch die neuen Trennwände erstmals vier vermietbare Einzelbüros geschaffen und damit die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie erweitert worden seien (größere Flexibilität durch Vermietbarkeit kleinerer Büroeinheiten).

 

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil sowie der angefochtene Bescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sind aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ); die streitigen Aufwendungen sind als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

 

Zu Unrecht hat das FG den streitigen Aufwand für den Einbau von Rigips-Zwischenwänden in einem vorher als Großraumbüro genutzten Raum als (nur im Rahmen der AfA abziehbare) Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 HGB angesehen.

 

1. Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ), sind dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sofort abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.9.2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 = SIS 02 09 29, unter II. 3. b). Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

 

a) Die Herstellung eines (neuen) Wirtschaftsguts ist - neben der Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (Erst-Herstellung) und der Wiedererstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsguts (Zweit-Herstellung) - auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird (Funktions-/Wesensänderung). Ein solcher Fall der Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, d.h. die Zweckbestimmung ändert. Nicht erforderlich ist, dass sich durch den Umbau „die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert“; es genügt die Änderung der Nutzungsfunktion eines Gebäudeteils (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543 = SIS 05 15 88, unter II. 1. a, m.w.N.).

 

Eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben, z.B. wenn sie anders als im Streitfall verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (vgl. BFH-Urteil vom 3.12.2002 IX R 64/99, BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590 = SIS 03 11 64). Auf dieser Grundlage kann die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, entgegen der Ansicht des FG für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603 = SIS 98 51 45).

 

b) „Erweiterung“ und „wesentliche Verbesserung“ i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 (2. und 3. Alternative) HGB beziehen sich auf ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut.

 

aa) Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten gegeben, wenn nach Fertigstellung etwas Neues geschaffen wurde, also - gemessen an ihrer Funktion - bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine „Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes“ zur Folge haben (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 14.7.2004 IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949 = SIS 04 35 33, m.w.N.). Dies gilt z.B., wenn durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.2003 X R 9/99, BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596 = SIS 03 18 27, unter II. 2. f, bb, m.w.N.).

 

bb) Eine wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential; vgl. BFH-Urteil vom 9.5.1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 = SIS 95 19 06, unter I. 3. b bb) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog. Standardsprung; vgl. im Einzelnen BFH in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 = SIS 02 09 29, zu II. 3. a).

 

Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses sind nur unter diesem Tatbestandsmerkmal (der wesentlichen Verbesserung) zu würdigen. Das Merkmal der Erweiterung in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB tritt insoweit hinter das der wesentlichen Verbesserung zurück. Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu behandeln (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 20.8.2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604 = SIS 03 05 90, m.w.N., zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; in BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949 = SIS 04 35 33, zum nachträglichen Einbau einer Solaranlage; in BFH/NV 2005, 543 = SIS 05 15 88).

 

Dementsprechend erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (BFH-Urteile vom 17.6.1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802 = SIS 97 22 13; vom 13.10.1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761 = SIS 98 57 20; BMF-Schreiben, BStBl I 1996, 1442 = SIS 97 02 08 Tz. 2.3).

 

2. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Annahme von Herstellungsaufwand i.S. des § 255 Abs. 2 HGB ersichtlich nicht vor.

 

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG haben die Baumaßnahmen an dem bereits fertig hergestellten Gebäude weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche geführt. Die durchgeführten Arbeiten haben auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts erhöht, weil nur im Bereich der Elektroinstallation, nicht aber in den Bereichen der Sanitär- und Heizungsinstallation oder der Fenster Veränderungen vorgenommen wurden.

 

Bei dieser Sachlage kann die bloße Veränderung der Raumaufteilung durch Zwischenwände aus den unter 1. dargestellten Gründen allein wegen der gesonderten Vermietbarkeit der abgeteilten Räume entgegen der Auffassung des FA nicht als Herstellungsmaßnahme i.S. des § 255 Abs. 2 HGB angesehen werden; denn dadurch erfahren die durch die Baumaßnahme betroffenen Räume keine Funktionsänderung, die auch nach der Auffassung des FA Voraussetzung für die Annahme einer Herstellungsmaßnahme wäre.

 

3. Die Sache ist spruchreif. Die der Höhe nach unstreitigen Umbauaufwendungen in Höhe von 29.586 DM (= 15.127,08 EUR) sind als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 1997 zu berücksichtigen.