Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.11.2013 1 K 3364/10 =
SIS 14 22 48 aufgehoben.
Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung
des Erbschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 17.5.2011 auf
922.930,42 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 % zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist neben ihrem Bruder (B)
zur Hälfte Miterbin ihres im November 2001 verstorbenen Vaters
(V), nachdem die Ehefrau (E) des V die Erbschaft ausgeschlagen
hatte. Zum Nachlass gehörten u.a. Beteiligungen des V von
jeweils 76 % an einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM und
an einer KG. An der GmbH waren vor dem Erbfall auch die
Klägerin und B beteiligt gewesen, an der KG aber
nicht.
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Zur Erfüllung des Anspruchs der E auf
Zugewinnausgleich übertrugen die Klägerin und B durch
notariell beurkundete Vereinbarung vom 17.5.2002 Anteile an der
GmbH im Nominalwert von 20.000 DM sowie 40 % der Anteile am
Vermögen der KG auf E. Sie teilten dazu den GmbH-Anteil des V
in zwei Stammeinlagen von 20.000 DM und 18.000 DM und traten die
Stammeinlage von 20.000 DM an E ab.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte die Erbschaftsteuer gegen die
Klägerin zunächst mit Bescheid vom 5.3.2004 unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei nahm das FA an, dass die
Übertragung der Gesellschaftsanteile an der GmbH und der KG
auf E zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs zum
anteiligen Wegfall der Steuervergünstigung nach § 13a
Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) geführt habe. Den auf
die Klägerin entfallenden Anteil am Zugewinnausgleichsanspruch
der E berücksichtigte das FA in voller Höhe als
Nachlassverbindlichkeit. Den von E geltend gemachten
Pflichtteilsanspruch zog das FA im Hinblick auf die
Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 2 ErbStG, die
für den Erwerb des der Klägerin verbliebenen Anteils an
der GmbH gewährt wurde, nur zum Teil als
Nachlassverbindlichkeit ab.
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Mit der Einspruchsentscheidung vom
17.11.2010 erhöhte das FA die Erbschaftsteuer auf 1.867.225 DM
(954.696,98 EUR). Für die von der Klägerin erworbenen
Anteile an der GmbH und der KG im Wert von 21.361.320 DM bzw.
826.385 DM gewährte es neben dem in § 13a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetragsanteil von 250.000 DM einen
Abschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG in Höhe von 4.103.986
DM. Den auf die Klägerin entfallenden Anteil am
Pflichtteilsanspruch der E ließ es nur mit einem Teilbetrag
von 1.744.535 DM zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu. Den
Anteil an der Pflichtteilslast, der nach seiner Ansicht auf den
nach § 13a Abs. 2 ErbStG begünstigten Erwerb der
Beteiligung an der GmbH entfällt und sich auf 288.983 DM
beläuft, berücksichtigte es nicht als abziehbare
Nachlassverbindlichkeit. Die Begünstigung des Erwerbs der
Beteiligung an der KG nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs.
2 ErbStG führte nicht zu einer weiteren Kürzung der
abziehbaren Pflichtteilslast.
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Mit dem während des Klageverfahrens
ergangenen Änderungsbescheid vom 17.5.2011 setzte das FA die
Erbschaftsteuer wegen einer Neuberechnung der Erbfallkosten
ausgehend von einem nicht abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von
9.789.568 DM auf 1.860.005 DM (951.005,46 EUR) herab.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
der Begründung ab, das FA habe die Übertragung der
Gesellschaftsanteile an der GmbH und der KG auf E zum Ausgleich
ihres Zugewinnausgleichsanspruchs zu Recht als
Veräußerung i.S. des § 13a Abs. 5 ErbStG angesehen
und ebenfalls zutreffend die Pflichtteilsschuld nur teilweise als
Nachlassverbindlichkeit abgezogen. Das Urteil des FG ist in
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2014, 566
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 und
Nr. 4 und § 10 Abs. 6 ErbStG.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom
17.5.2011 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der
Erbschaftsteuer die Steuervergünstigungen nach § 13a
ErbStG für den vollen Wert der erworbenen Anteile an der GmbH
(21.361.320 DM) und an der KG (826.385 DM) gewährt werden und
die Pflichtteilslast in voller Höhe von 2.033.518 DM als
Nachlassverbindlichkeit abgezogen wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen, das dem
Verfahren aufgrund einer Aufforderung durch den Bundesfinanzhof -
BFH - (Beschluss vom 18.2.2015 II R 12/14, BFHE 248, 222, BStBl II
2015, 501 = SIS 15 08 30) gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, teilt die Ansicht des
FA.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Herabsetzung
der Erbschaftsteuer auf 922.930,42 EUR (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 FGO). Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass die
teilweise Übertragung der Anteile an der GmbH und der KG auf E
zum anteiligen rückwirkenden Wegfall der
Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 2 ErbStG geführt
hat. Entgegen der Ansicht des FG ist aber die Pflichtteilsschuld in
voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
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1. Die teilweise Übertragung der
Gesellschaftsanteile an der GmbH und der KG auf E zur
Erfüllung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs führte
gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 4 ErbStG zum
anteiligen rückwirkenden Wegfall des verminderten Wertansatzes
(§ 13a Abs. 2 ErbStG).
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a) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil des
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und der verminderte
Wertansatz nach dessen Abs. 2 werden u.a. gewährt, wenn
inländisches Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4
Nr. 1 ErbStG oder Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des §
13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG beim Erwerb von Todes wegen auf den
Erwerber übergehen. Zum begünstigten inländischen
Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) gehören
gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auch Anteile an
einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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b) Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG
fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte
Wertansatz mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. weg, soweit
der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb einen
Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 3 EStG veräußert. Unter Veräußerung ist
jede entgeltliche Übertragung des begünstigt erworbenen
Mitunternehmeranteils zu verstehen. Die Steuervergünstigungen
fallen unabhängig davon weg, aus welchen Gründen der
Mitunternehmeranteil veräußert wird und ob die
Veräußerung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt, und
somit auch dann, wenn der Erwerber den Mitunternehmeranteil zur
Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder sonstigen
Nachlassverbindlichkeiten auf den Gläubiger
überträgt (BFH-Urteil vom 26.2.2014 II R 36/12, BFHE 244,
449, BStBl II 2014, 581 = SIS 14 11 24). Zu den
Nachlassverbindlichkeiten in diesem Sinne zählt auch ein
Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten.
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Wird nur ein Teil des erworbenen
Mitunternehmeranteils veräußert, fallen die
Steuervergünstigungen nur zu einem entsprechenden Teil weg.
Der Freibetrag oder Freibetragsanteil des § 13a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ErbStG entfällt nur, soweit der Wert des nach der
Veräußerung verbleibenden begünstigt erworbenen
Vermögens niedriger als der Freibetrag oder Freibetragsanteil
ist (zutreffend R 67 Abs. 1 Sätze 5 und 6 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStR - vom 21.12.1998, BStBl I
1998, Sondernummer 2, 2, und R 67 Abs. 1 Sätze 5 und 6 ErbStR
2003, BStBl I 2003, Sondernummer 1, 2).
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c) Veräußert der Erwerber einen nach
§ 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 ErbStG
begünstigt erworbenen Anteil an einer Kapitalgesellschaft
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ganz oder teilweise,
führt dies ebenfalls unabhängig vom Grund der
Veräußerung und deren Freiwilligkeit oder
Unfreiwilligkeit gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 1
ErbStG zum vollständigen oder teilweisen rückwirkenden
Wegfall der Steuervergünstigungen.
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Ist der Erwerber bereits vor dem nach §
13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG begünstigten Erwerb eines
Anteils an einer GmbH an dieser als Gesellschafter beteiligt
gewesen, so behalten sein ursprünglicher Anteil und der
hinzuerworbene Anteil gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
ihre Selbständigkeit. Veräußert der Erwerber seinen
ursprünglichen Anteil, wirkt sich dies auf die
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 ErbStG für den hinzuerworbenen Anteil
nicht aus. Veräußert er hingegen den begünstigt
erworbenen Anteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb,
führt dies gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 1
ErbStG zum rückwirkenden Wegfall der
Steuervergünstigungen. Hält ein Gesellschafter einer GmbH
mehrere Anteile und veräußert er diese teilweise, so muss
in dem notariell beurkundeten Vertrag über die Abtretung oder
die Verpflichtung zur Abtretung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG)
hinreichend bestimmt angegeben werden, auf welchen
Geschäftsanteil sich diese Vereinbarung bezieht (Urteil des
Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11.2.1998 3 U 55/97, OLGR
Brandenburg 1998, 250). Wird in einem derartigen notariell
beurkundeten Vertrag ausdrücklich die Veräußerung
und Abtretung des von Todes wegen erworbenen Anteils an der GmbH
vereinbart, gibt es keine Grundlage für die Anwendung der
Regelung in R 66 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 1998 und 2003, nach der dann,
wenn der Erwerber begünstigter Anteile an einer
Kapitalgesellschaft bereits vor dem Erwerb an dieser Gesellschaft
beteiligt war, bei einer teilweisen Veräußerung seiner
Anteile an der Kapitalgesellschaft davon auszugehen ist, dass er
zunächst die ihm bereits früher gehörenden Anteile
veräußert (Crezelius, DB 1997, 1588). Dies
berücksichtigt nunmehr die einschränkende Regelung in R E
13 a.9 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011 (BStBl I 2011, Sondernummer 1, 2),
nach der in den genannten Fällen
„regelmäßig davon ausgegangen werden
kann“, dass der Erwerber zunächst die ihm bereits
früher gehörenden Anteile veräußert. Die
ausdrückliche Veräußerung des von Todes wegen
erworbenen Anteils an einer GmbH ist eine Ausnahme von dieser
Regel.
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d) Aufgrund der teilweisen Übertragung
der Anteile an der KG und der GmbH auf E zur Erfüllung ihres
Zugewinnausgleichsanspruchs sind somit gemäß § 13a
Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 4 ErbStG die Voraussetzungen für die
Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 2 ErbStG
rückwirkend anteilig weggefallen. Da die Klägerin
für die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs einen
Teil des von V geerbten Anteils an der GmbH verwendet hat, kann sie
nicht so behandelt werden, als hätte sie dazu den ihr bereits
früher gehörenden Anteil übertragen.
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2. Der von E gegen die Klägerin geltend
gemachte Pflichtteilsanspruch von 2.033.518 DM ist in voller
Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
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a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5
Nr. 2 ErbStG kann der Erbe vom Wert des gesamten
Vermögensanfalls die Verbindlichkeiten aus geltend gemachten
Pflichtteilen abziehen. § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG
begründet in Fällen, in denen zum Nachlass ein Anteil an
einer GmbH gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG
begünstigt ist, keine Einschränkung dieses Abzugs.
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aa) Schulden und Lasten, die mit dem nach
§ 13a ErbStG befreiten Vermögen eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a ErbStG befreiten
Anteilen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, sind gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit
dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach
Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses
Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG
entspricht. Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a ErbStG
befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, sind demgegenüber gemäß § 10 Abs. 6
Satz 4 ErbStG in vollem Umfang abzugsfähig.
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bb) Mit dem auch in den Sätzen 1, 2 und 3
des § 10 Abs. 6 ErbStG verwendeten Merkmal des
wirtschaftlichen Zusammenhangs ist dasselbe gemeint wie in §
103 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - (BFH-Urteil vom 6.7.2005
II R 34/03, BFHE 210, 463, BStBl II 2005, 797 = SIS 05 42 02). Ein
wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden mit der Gesamtheit oder
einzelnen Teilen des Betriebsvermögens i.S. des § 103
Abs. 1 BewG wird angenommen, wenn die Entstehung der Schuld
ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das
Betriebsvermögen betreffen (BFH-Urteile vom 19.2.1982 III R
108/80, BFHE 135, 338, BStBl II 1982, 449 = SIS 82 25 80, und in
BFHE 210, 463, BStBl II 2005, 797 = SIS 05 42 02). Dieser
Zusammenhang ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Schuld zum
Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des jeweiligen
Vermögens eingegangen worden ist. Dagegen reicht es nicht aus,
wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Schuld und
dem begünstigten Vermögen besteht (BFH-Urteil in BFHE
210, 463, BStBl II 2005, 797 = SIS 05 42 02).
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cc) Schulden und Lasten können danach nur
mit bestimmten zum Nachlass gehörenden
Vermögensgegenständen oder Vermögen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn der Erbe ein Darlehen zu tilgen hat, das der Erblasser
zum Kauf eines zum Nachlass gehörenden
Vermögensgegenstands (z.B. Grundstück, Beteiligung an
einer Personengesellschaft oder Anteil an einer
Kapitalgesellschaft) aufgenommen hatte. Fehlt es an einem solchen
konkreten Zusammenhang einer Nachlassverbindlichkeit mit bestimmten
zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen oder
Vermögen, so wird ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen
zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und
Vermögen nicht allein dadurch begründet, dass der Erbe
zur Erfüllung der Verbindlichkeit verpflichtet ist. Diese
Verpflichtung des Erben begründet keinen wirtschaftlichen,
sondern allenfalls einen rechtlichen Zusammenhang.
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Hätte der Gesetzgeber anordnen wollen,
dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, die nicht in einem
konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten zum Nachlass
gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder
Vermögen stehen, nur mit dem Anteil abzugsfähig sind, der
dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Steuerwerte der
steuerpflichtigen Vermögensgegenstände zum entsprechenden
Wert des steuerfreien Vermögens entspricht, hätte er dies
anordnen können und müssen. Für eine derartige
Aufteilung durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung findet
sich in § 10 Abs. 6 ErbStG keine Rechtsgrundlage. Der Wortlaut
des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG betrifft nur den Fall, dass nach
Anwendung des § 13a ErbStG ein anzusetzender Wert des nach
§ 13a ErbStG begünstigten Vermögens verbleibt.
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Für diese Auslegung des § 10 Abs. 6
Satz 5 ErbStG spricht auch die in § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG
getroffene Regelung, nach der Schulden und Lasten, die mit dem nach
§ 13a ErbStG befreiten Betriebsvermögen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, in vollem Umfang
abzugsfähig sind. Dies bestätigt die Ansicht, dass der
von § 10 Abs. 6 ErbStG vorausgesetzte wirtschaftliche
Zusammenhang nur gegeben ist, wenn Schulden oder Lasten bestimmten
zum Nachlass gehörenden aktiven
Vermögensgegenständen oder Vermögen zugeordnet
werden können, nicht aber bei anderen
Nachlassverbindlichkeiten, bei denen eine solche konkrete Zuordnung
nicht möglich ist. Hätte der Gesetzgeber dies anders
gesehen, ist anzunehmen, dass er unter Berücksichtigung der
Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes - GG - ) an Steuergesetze für den nach §
13a ErbStG begünstigten Erwerb von Betriebsvermögen keine
Ausnahme von der nur anteiligen Abziehbarkeit solcher
Nachlassverbindlichkeiten wie etwa der Pflichtteilsschuld gemacht
hätte.
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dd) Von dieser Auslegung des § 10 Abs. 6
ErbStG geht im Grundsatz auch die Finanzverwaltung aus. Nach R 31
Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2003 und R E 10.10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011
besteht „bei anderen allgemeinen
Nachlassverbindlichkeiten“ kein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen
Vermögensgegenständen. Diese allgemeinen
Nachlassverbindlichkeiten sind daher auch dann in voller Höhe
abziehbar, wenn zum Erwerb von Todes wegen ganz oder teilweise
steuerbefreite Vermögensgegenstände oder Vermögen
i.S. des § 10 Abs. 6 ErbStG gehören. Zu den allgemeinen
Nachlassverbindlichkeiten rechnet die Finanzverwaltung
beispielsweise Steuerschulden, ein Konsumentendarlehen (H E 10.10
„Pflichtteilskürzung“ der Hinweise zu den
ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1, 117) und die
Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), ferner bisher auch
die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs an den
überlebenden Ehegatten des Erblassers (anders nunmehr der im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen
Länder ergangene Erlass des Ministeriums für Finanzen und
Wirtschaft Baden-Württemberg vom 14.1.2015 3-S381.0/46,
ErbSt-Kartei BW § 10 ErbStG Karte 31).
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ee) Bei Pflichtteilsansprüchen besteht
demgegenüber nach Ansicht der Finanzverwaltung (R 31 Abs. 2
Satz 1 ErbStR 2003, R E 10.10 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2011) ein
wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen
Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit
sie steuerbar oder steuerbefreit sind, so dass diese Last von der
Beschränkung des Abzugs nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfasst
wird.
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Dieser Ansicht der Finanzverwaltung kann nicht
gefolgt werden. Die Pflicht des Erben zur Erfüllung eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs steht ebenso wenig in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen
Vermögensgegenständen wie die anderen allgemeinen
Nachlassverbindlichkeiten.
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Die Bemessung des Pflichtteils nach dem Wert
des Nachlasses (§§ 2311 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ) begründet keinen wirtschaftlichen,
sondern allenfalls einen rechtlichen Zusammenhang der
Pflichtteilslast mit den zum Nachlass gehörenden aktiven
Vermögensgegenständen oder Vermögen (Meincke,
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2006,
199; ders., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar,
16. Aufl., § 10 Rz 55). Nach dem BFH-Urteil vom 2.3.1993 VIII
R 47/90 (BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619 = SIS 93 13 23, unter
1.d) ist der Pflichtteilsanspruch nicht gegenständlich
konkretisiert in Bezug auf das Betriebsvermögen oder einzelne
betriebliche Wirtschaftsgüter. Diese Entscheidung lässt
sich dahingehend verallgemeinern, dass der Pflichtteilsanspruch
nicht gegenständlich konkretisiert in Bezug auf die zum
Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenstände
oder Vermögen ist und es somit an einem wirtschaftlichen
Zusammenhang der Pflichtteilslast mit diesen
Vermögensgegenständen oder Vermögen fehlt.
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Ein anderer sachlicher Grund, der es unter
Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3
Abs. 1 GG) rechtfertigen könnte, dass bei teilweiser
Steuerpflicht und teilweiser Steuerfreiheit eines Erwerbs von Todes
wegen der Erbe, der einen bestimmten Betrag als Pflichtteil
schuldet, mit einer höheren Erbschaftsteuer belastet wird als
wenn er diesen Betrag beispielsweise als Vermächtnis an den
Pflichtteilsberechtigten oder an einen Dritten oder als andere
allgemeine Nachlassverbindlichkeit (z.B. vom Erblasser
aufgenommenes Konsumentendarlehen) zahlen müsste, ist nicht
ersichtlich.
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Dem BFH-Urteil vom 21.7.1972 III R 44/70 (BFHE
107, 147, BStBl II 1973, 3 = SIS 73 00 01) lässt sich nichts
anderes entnehmen. Der BFH hat in diesem Urteil zwar
ausgeführt, zwischen dem Vermögensübergang aufgrund
des Erbfalls und der durch den Erbfall ausgelösten
Verpflichtung der Erben zur Zahlung des Pflichtteils bestehe
grundsätzlich ein bei der Besteuerung zu beachtender
wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieses Urteil betraf aber zum einen
nicht die Auslegung des § 10 Abs. 6 ErbStG, sondern die Frage,
ob die Verpflichtung der Erben zur Zahlung des Pflichtteils bei der
Ermittlung des nach dem Lastenausgleichsgesetz abgabepflichtigen
Inlandsvermögens vom Rohvermögen abzuziehen ist, soweit
sie auf das Inlandsvermögen entfällt. Zum anderen setzen
das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs und die Pflicht zur
Erfüllung dieses Anspruchs anders als vom BFH in dem Urteil
angenommen keine Verfügung des Erblassers von Todes wegen
voraus, durch die ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge
ausgeschlossen und der zur Zahlung des Pflichtteils verpflichtete
Erbe eingesetzt wurde. Vielmehr kann es auch bei gesetzlicher
Erbfolge zum Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs kommen,
nämlich in den Fällen des § 1371 Abs. 3 Halbsatz 1
i.V.m. § 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Ausschlagung der Erbschaft
bzw. des Erbteils. Auch einem Erben kann gemäß §
2305 BGB ein Pflichtteilsanspruch zustehen, nämlich wenn der
Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils.
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b) Der von E gegen die Klägerin geltend
gemachte Pflichtteilsanspruch von 2.033.518 DM ist somit in voller
Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
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3. Das FA hat den auf die Klägerin
entfallenden Anteil am Zugewinnausgleichsanspruch der E zu Recht in
voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abgezogen. Diese
Nachlassverbindlichkeit ist ebenfalls unabhängig von der
Zusammensetzung des Nachlasses in voller Höhe abziehbar. Ein
wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zum Nachlass
gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder
Vermögen wird nicht dadurch begründet, dass diese
Vermögensgegenstände oder Vermögen gemäß
§ 1371 Abs. 2 i.V.m. §§ 1373 bis 1376, 1378 BGB bei
der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich
berücksichtigt werden.
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4. Die Erbschaftsteuer ist demnach abweichend
vom Bescheid vom 17.5.2011 wie folgt zu berechnen:
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steuerpflichtiger Erwerb vor Abrundung
bisher
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9.789.568 DM
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zusätzlich abzuziehender Pflichtteil
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288.983
DM
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steuerpflichtiger Erwerb nach Abrundung
neu
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9.500.500 DM
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Steuersatz wie bisher 19 %
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festzusetzende Steuer
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1.805.095 DM
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entspricht
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922.930,42 EUR
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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