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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-674/22 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Verzugszinsen |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Rechtsgrundsatz, dass Verzugszinsen zu zahlen sind, weil ein Anspruch auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern besteht, dahin auszulegen, dass bei Gewährung einer Umsatzsteuererstattung an den Steuerpflichtigen diesem auch Verzugszinsen gezahlt werden müssen, wenn: - a. die Erstattung die Folge von Fehlern in der Verwaltung des Steuerpflichtigen, wie in dieser Entscheidung beschrieben, ist, die dem Steuerinspektor in keiner Weise zugerechnet werden können; - b. die Erstattung die Folge von Neuberechnungen beim Verteilungsschlüssel für den Abzug von Umsatzsteuer auf allgemeine Kosten ist und dabei die in dieser Entscheidung beschriebenen Umstände zugrunde gelegt werden? - 2. Bei Bejahung von Frage 1: Ab welchem Zeitpunkt besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen? |
Vorinstanz: | Rechtbank Gelderland (Niederlande) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2023 Nr. C 45 S. 7 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2024 |
Erledigungs-Az: | Rs C-674/22 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 03 89 |